© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/275 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.05.2011 Entscheiddatum: 03.05.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 30. 05. 2011 Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und 62 lit. d AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101). Die Aufenthaltsbewilligung eines Dominikaners wurde mangels erfolgreicher Integration zu Recht widerrufen, obwohl seine Ehe mit einer Schweizerin länger als drei Jahre gedauert hat und ihr gemeinsames Kleinkind in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2010/275). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. J., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ R., geboren am 15. Oktober 1982 in La Vega, ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 27. Oktober 2005 zur Vorbereitung der Eheschliessung mit der Schweizerin N., A., geboren am 25. November 1969 in Costa Rica, in die Schweiz. Die Heirat fand am 6. Januar 2006 in G. statt. Am 12. Januar 2006 wurde ihm zum Verbleib bei der Ehefrau eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals bis zum 5. Januar 2011 verlängert wurde. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter, geboren am 1. August 2007, die wie die Mutter Schweizerin ist. Die Ehefrau hat aus einer früheren Ehe noch zwei Söhne, geboren am 7. Mai 1990 und 22. Oktober 1998. B./ Am 8. April 2009 wurde R. in Genf verhaftet, weil er gleichentags eine Drogenkurierin mit 912,30 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 63,2 Prozent nach St. Gallen fahren wollte. Das Tribunal de Police de Genève ging dabei von einem schweren Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121, abgekürzt BetmG) aus und verurteilte ihn deswegen am 24. August 2009 unter Anrechnung der Untersuchungshaft von vier Monaten und sechzehn Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, wobei es die Probezeit auf fünf Jahre ansetzte. Das Ausländeramt St. Gallen (heute Migrationsamt) verwarnte ihn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deswegen am 13. November 2009 und verknüpfte seine weitere Aufenthaltsbewilligung mit der ausdrücklichen Bedingung, dass er sich fortan in jeder Beziehung klaglos verhalte, ansonsten er weggewiesen werde. Am 2. Februar 2010 überfuhr er kurz vor Mitternacht eine Mittellinie, wofür ihn die Staatsanwaltschaft St. Gallen am 17. Februar 2010 zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilte. Am 7. April 2010 musste er abermals von der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von Fr. 350.-- belangt werden, weil er am 3. März 2010 die Geschwindigkeit innerorts überschritten hatte. C./ Am 15. März 2010 meldete das Einwohneramt A. der Bewilligungsbehörde, R. lebe seit 1. Januar 2010 von seiner Frau getrennt. Auf die Fragen des Migrationsamtes zur Adressänderung antwortete nur die Ehefrau. Das Amt stellte dem Ausländer am 10. Mai 2010 in Aussicht, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Mit Entscheid vom 20. Mai 2010 betreffend Eheschutzmassnahmen nahm das Kreisgericht St. Gallen davon Kenntnis, dass die Eheleute R. getrennt leben. Die gemeinsame Tochter stellte es unter die Obhut der Mutter und errichtete gleichzeitig eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (SR 210), wobei es dem Beistand das Recht einräumte, das Besuchsrecht schrittweise auszudehnen. Am 9. Juli 2010 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig setzte es dem Ausländer eine Ausreisefrist bis spätestens 15. September 2010 an. D./ Gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erhob R. am 27. Juli 2010 durch seinen Rechtsvertreter Rekurs. Mit Entscheid vom 15. November 2010 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen diesen ab. Die Rekursinstanz begründete den Entscheid damit, der Rekurrent habe mit der Trennung von seiner Ehefrau den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verloren, obwohl seine Ehegemeinschaft mit der Schweizerin mehr als drei Jahre gedauert habe. Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) bestehe im konkreten Fall ebenfalls nicht. Die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung würden seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Dagegen liess der Rekurrent am 30. November 2010 bzw. 7. Januar 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen bzw. diese sei zu verlängern. Nachdem das Migrationsamt ihn wegen seines Drogendelikts bereits verwarnt habe, dürfe die gleiche Verurteilung nicht nochmals gegen ihn verwendet werden. Das Strafurteil habe ihm grossen Eindruck gemacht, weshalb praktisch ausgeschlossen werden könne, dass er erneut straffällig werde. Dazu komme, dass seine Tochter hier lebe. Ohne Aufenthalt in der Schweiz sei es ihm unmöglich, seine persönliche Beziehung zu ihr aufrecht zu erhalten. Die Behauptung der Kindsmutter, er würde sich nicht um das Kind kümmern, sondern seine Zeit lieber mit Kollegen verbringen, sei falsch. Er habe im Gegenteil ein inniges Verhältnis zu seiner Tochter. Es sei vielmehr die rachsüchtige, egoistische und gekränkte Kindsmutter, die alles daran setze, den Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter zu unterbinden. Dazu komme, dass er in der Zwischenzeit mit der Schweizerin L. G., St. Gallen, zusammenlebe, was ihm ebenfalls den Anspruch verleihe, weiterhin in der Schweiz verbleiben zu dürfen. F./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtet ansonsten auf eine Stellungnahme. G./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben die ausländischen Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 2.1. Wohnen die Ehegatten nicht mehr zusammen, geht der Anspruch des Ausländers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich unter (Art. 43 Abs. 1 AuG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft aber weiterhin besteht (Art. 49 AuG). Solange die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels an den nachgezogenen Ehegatten noch nicht erfüllt sind, hat der Ausländer die Schweiz wieder zu verlassen, da der Aufenthaltszweck, das eheliche Zusammenleben bzw. das Führen einer ehelichen Gemeinschaft also, nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt in jedem Fall, sei es, dass die Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst wird oder dass die Ehe zwar formell weiterbesteht, die Ehegatten aber definitiv getrennt leben (Geiser/Busslinger in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 14.54 und 14.147). 2.2. Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die Dreijahresgrenze gilt absolut. Es spielt keine Rolle, dass allenfalls nur wenige Wochen fehlen (BGE 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.2). Weitere Ausnahmegründe liegen vor, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). 2.3. Die Ehegemeinschaft R. wurde während vier Jahren gelebt, bis sich die Eheleute definitiv getrennt haben. Demzufolge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist oder ob wichtige persönliche Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sprechen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Eine erfolgreiche Integration liegt namentlich dann vor, wenn der Ausländer die rechtliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, abgekürzt VZAE). Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der geglückten Integration wird insbesondere auf ein grundsätzliches Legalverhalten abgezielt. Mit anderen Worten ist in erster Linie zu prüfen, ob eine erhebliche Straffälligkeit vorliegt (vgl. M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 50 AuG). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Bewilligungsbehörde seine zwanzig monatige Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2009 zum Anlass genommen habe, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. 3.1.1. Die zuständige Behörde kann Bewilligungen unter anderem widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (BGE 135 II 377 E. 4.2). Wurde die Straftat von der zuständigen Behörde allerdings bereits im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 2 AuG mit einer Verwarnung geahndet, kann das gleiche Fehlverhalten später nicht auch noch für einen Widerruf im Sinn von Art. 62 lit. b AuG herangezogen werden. Liegt eine entsprechende Verwarnung vor, ist das frühere Verhalten zwar nicht unbedeutend. Es vermag aber für sich allein - abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung - nicht mehr die definitive Verfügung zu begründen (BGE 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4). 3.1.2. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Rüge allerdings, dass das Migrationsamt nicht in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG auf seine Aufenthaltsbewilligung zurückgekommen ist, sondern weil er die Voraussetzungen gemäss Art. 42 ff. AuG für den Familiennachzug nicht mehr erfüllt und damit die Zweckbindung des Aufenthalts, die im Sinn von Art. 62 lit. d AuG als Bedingung definiert ist, nicht mehr einhält. Die erneute Berücksichtigung der Freiheitsstrafe erfolgte dabei im Rahmen der Prüfung seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamtabwägung ist die frühere Straffälligkeit selbstredend trotz der bereits ergangenen Verwarnung weiterhin zu berücksichtigen, ansonsten das Gesamtbild betreffend sein Verhalten während seines Aufenthalts in der Schweiz unvollständig wäre. 3.2. Gegen seine erfolgreiche Integration spricht denn auch in erster Linie, dass er vor knapp zwei Jahren wegen eines schweren Drogendelikts zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste. Dabei ist zu beachten, dass bei Verstössen gegen das BetmG auch unter neuem Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt wird, wobei generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4). Das Verschulden des Beschwerdeführers bei diesem Verbrechen wiegt schwer, was sich insbesondere in der Länge der Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten niedergeschlagen hat, zumal der Strafrichter das Minimum bei einem schweren Fall von einem Jahr deutlich überschritten hat (Art. 19 Ziff. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Grund dafür war unter anderem, dass der Beschwerdeführer ohne Not, das heisst aus reiner Profitgier bzw. einzig für eine in Aussicht gestellte Abfindung von Fr. 2'000.-- straffällig wurde und dabei gewusst hat bzw. annehmen musste, dass er damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen werde. 3.3. Der Beschwerdeführer hat das schwere Drogendelikt zusammen mit anderen Dominikanern begangen, womit er im Kreis seiner Landsleute straffällig geworden ist. Am Drogentransport aus seinem Heimatland hat er sich wie gesagt aus rein finanziellen Motiven beteiligt und sich dabei auch nicht vom Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau und seiner kleinen Tochter abhalten lassen. Im Rahmen der Strafzumessung hat der Strafrichter sodann ausdrücklich erwähnt, dass er sich im Ermittlungsverfahren unkooperativ verhalten habe, weshalb sein Geständnis vor Gericht relativiert werden musste. 3.4. Seine Beteuerungen, die strafrechtliche Sanktion habe ihn beeindruckt und betroffen gemacht, sind wenig glaubwürdig, ansonsten er nicht während der Probezeit und kurz nach der ultimativ ausgesprochenen Verwarnung des Migrationsamtes wiederum gegen das Gesetz verstossen und damit zumindest abstrakt erneut Menschen gefährdet hätte. Zwar handelt es sich bei den beiden Verstössen gegen das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) im Verhältnis zum Drogendelikt unbestrittenermassen um Delikte von untergeordneter Bedeutung. Dennoch muss festgestellt werden, dass sich die Strafbehörde kurz nach der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und unmittelbar nach der ausländerrechtlichen Verwarnung wiederum mit dem Beschwerdeführer befassen musste. 3.5. Aktuell ist der Beschwerdeführer beruflich integriert. Nachdem die Bemühungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums St. Gallen länger ergebnislos geblieben sind, verdient er mittlerweile als selbständiger Coiffeur ungefähr Fr. 3'300.-- pro Monat. Mit seinem Salon R., S., hat er sich in erster Linie auf lateinamerikanische und afrikanische Frisuren spezialisiert. Gleichwohl bestehen keine Zweifel, dass er seinen Beruf mit Engagement und auf herzliche Art ausführt und dass nebst Landsleuten auch hiesige Geschäftsleute zu seinen Kunden zählen. Auf die Befragung des als Auskunftsperson angegebenen Beamten der Kantonspolizei, der sich beim Beschwerdeführer regelmässig die Haare schneiden lässt, kann deshalb verzichtet werden. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Einkommen in der Lage, zumindest an den Unterhalt seiner Tochter monatlich Fr. 800.-- zu bezahlen. An den Unterhalt der Kindsmutter, wozu er grundsätzlich ebenfalls verpflichtet wäre, vermag er mangels Leistungsfähigkeit aber nichts beizutragen, so dass diese ihre Unterdeckung von knapp Fr. 1'500.-- pro Monat selber tragen muss. Ebenfalls nicht möglich war es ihm, seinen Anteil der Kosten für das Eheschutzverfahren oder für seinen Anwalt zu bezahlen, so dass diese Kosten am Staat hängen blieben. 3.6. Im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens im Mai 2010 lebte der Beschwerdeführer bereits fünfeinhalb Jahre in der Deutschschweiz. Gleichwohl musste die Richterin einen Dolmetscher beiziehen. Seine Sprachkenntnisse entsprechen damit nicht dem Niveau, welches nach mehreren Jahren Aufenthalt in der Schweiz zu erwarten wäre, zumal der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet und er Vater einer Schweizer Tochter ist, die hier unter anderem in einer Kinderkrippe fremdbetreut wird. 3.7. Auf Grund des Gesagten hat die Vorinstanz - ohne dabei unrealistische Anforderungen zu stellen - zu Recht angenommen, dass bei Würdigung der gesamten Umstände beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration stattgefunden hat. Zwar ist er willens, am Wirtschaftleben teilzunehmen, wobei er aktuell auch in der Lage
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, für den Unterhalt seiner Tochter aufzukommen. Massgebend ins Gewicht fällt aber, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach - wobei einmal schwer - straffällig geworden ist und trotz seines mehrjährigen Aufenthalts im Kanton St. Gallen kaum Deutsch spricht. 4. Ist der Ausländer in der Schweiz nicht erfolgreich integriert, können gleichwohl - unabhängig von der bisherigen Dauer der Ehe- oder Familiengemeinschaft - wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nötig machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche Gründe liegen namentlich dann vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4.1. Häusliche Gewalt ist vorliegend kein Thema, und eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland liegt ebenfalls nicht vor. Der heute gut 28-jährige Beschwerdeführer ist noch relativ jung und erst im Alter von fast 24 Jahren von seiner Heimat aus, wo seine Familie lebt, in die Schweiz gelangt. Kurz nach seiner Trennung von seiner Ehefrau hat er sich zu Ferienzwecken während eines Monats in seinem Heimatland aufgehalten. Im Februar 2011 reiste er erneut für vier Wochen in die Dominikanische Republik. Die Sprache des Herkunftslandes ist seine Muttersprache. Seinen Beruf als Coiffeur hat er ebenfalls in der Dominikanischen Republik erlernt und wird dort wiederum wie andere Einheimische auch am Erwerbsleben teilhaben können. 4.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Kind hat, mit dem er eine Beziehung pflegt. Die in Art. 50 Abs. 2 AuG und im gleich lautenden Art. 77 Abs. 2 VZAE erwähnten Anwendungsfälle, stellen nur Beispiele dar. Letztlich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 136 II 1 E. 5.2 f.). Dazu kommt, dass dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) auch im Rahmen von Art. 50 AuG Rechnung zu tragen ist. Nach ständiger Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen hätte der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch indes nur, wenn zwischen ihm und seiner Tochter in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestünde, die wegen der Distanz zu seinem Heimatland praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte (BGE 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.6). 4.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, sein Verhältnis zu seiner dreieinhalb jährigen Tochter sei sehr innig. Er habe sie einige Male in der Krippe besuchen müssen, weil die Kindsmutter es nicht zugelassen habe, dass er sie sehe. Dem hält die Mutter entgegen, er habe sich kaum um seine Tochter bemüht. Nach seiner mehrmonatigen Untersuchungshaft in Genf habe er sich bloss während zweier Tage zu Hause aufgehalten und sei dann wieder mit seinen Kollegen verschwunden. Nach der Trennung und seinem mehrwöchigen Aufenthalt in Santo Domingo habe er sich nur gerade fünf Minuten in ihrer Wohnung aufgehalten, um seine Papiere abzuholen. Auch bei den nächsten Treffen habe die Tochter ihren Vater nicht länger zu Gesicht bekommen. Auf ihre Bitte, sich mehr Zeit für das Kind zu nehmen, habe er geantwortet, dass er dafür keine Zeit habe. Immerhin sei er einmal dazu bereit gewesen, die Tochter zu hüten, als sie einen geschäftlichen Termin habe wahrnehmen müssen. Am vereinbarten Zeitpunkt sei er dann allerdings nicht aufgetaucht und habe auf ihre Anrufe auch nicht geantwortet. Stattdessen habe er die Tochter abends um 21 Uhr abholen wollen, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass das Kind bereits um 19 Uhr schlafe. Seither rufe er seine Tochter alle zwei Wochen an, obwohl er sie jeden Tag anrufen könnte. 4.2.2. Für den Beschwerdeführer spricht unter dem Gesichtspunkt von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV daher einzig, dass er derzeit für den finanziellen Unterhalt seiner Tochter aufkommt. In affektiver Hinsicht besteht zu seiner Tochter entgegen seiner Behauptung kein besonders enges Verhältnis, das er nicht von seinem Heimatland aus weiterpflegen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer als selbständiger Coiffeur grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, sich über das normale Besuchsrecht hinaus an der Betreuung seiner Tochter zu beteiligen, strebte er zu keinem Zeitpunkt ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht an. Dementsprechend muss das Kind während den berufsbedingten Abwesenheiten der Mutter in einer Kinderkrippe fremdbetreut werden, womit es allein an der Mutter ist, dem Kind die erforderliche stabile und adäquate Betreuung zu bieten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3. Der Beschwerdeführer weist die Schuld für seinen dürftigen Kontakt zu seiner Tochter der Kindsmutter zu, die seiner Meinung nach ein engeres Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter verhindert habe. Allein darauf kommt es aber - soweit seine Behauptung überhaupt zutrifft - nicht an, da seine Beziehung zur Tochter schon vor der ehelichen Trennung die erforderliche Intensität vermissen liess. Nebst dem, dass er sich nicht zum Vorwurf äussert, er habe sich schon früher zu wenig um seine Tochter gekümmert und sei nur selten zu Hause gewesen, hielten ihn wie gesagt weder das Zusammenleben mit seiner Tochter noch seine elterliche Verantwortung ihr gegenüber davon ab, im Drogenhandel mitzuwirken. Selbst nach der mehrmonatigen Untersuchungshaft war es ihm offensichtlich kein Anliegen, seine Zeit anhaltend mit seinem Kleinkind zu verbringen. Nach der Trennung meldete er sich höchst selten, obwohl er bis Ende September 2010 in der gleichen Gemeinde in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt hatte und sich seither im Nachbarort aufhält und zumindest täglich hätte telefonieren können, zumindest wenn das Kind noch wach war. 4.2.4. Für die Version der Kindsmutter spricht weiter, dass die Familienrichterin die Beistandschaft mit der Begründung angeordnet hat, die Vater-Tochter-Beziehung müsse erst aufgebaut werden, bevor der Beschwerdeführer das Kind zu sich zu Besuch nehmen könne. Aus diesem Grund kann das Besuchsrecht nur in Begleitung einer Bekannten und vorerst nur für drei Stunden ausgeübt werden. Diese massiven Einschränkungen sind auch dafür nötig, dass die Mutter Vertrauen in die offensichtlich nicht vorhandene Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gewinnen kann. 4.2.5. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, seine Tochter werde geradezu traumatisiert, wenn er wieder in sein Heimatland zurückkehren müsse. Aus dem bereits Gesagten folgt jedoch anschaulich, dass dies nicht der Fall sein wird. Selbst bei einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat des nicht obhutsberechtigten Elternteils würde es sich noch um keine besonders enge Eltern-Kind-Beziehung handeln. Vorliegend besteht aber selbst ein solch üblicher Besuchsmodus noch nicht, sondern muss mit Hilfe eines Beistands erst noch aufgebaut werden. 4.2.6. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wird das Besuchsrecht im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchs- und Ferienaufenthalten von der Dominikanischen Republik aus ausgeübt werden können. Die damit verbundenen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen hat sich der Beschwerdeführer selber zuzurechnen, indem er seinerzeit nicht für eine intensivere Beziehung zu seiner Tochter gesorgt hat. Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird damit Genüge getan, auch wenn das Besuchsrecht der neuen Situation entsprechend angepasst werden muss und dem derzeitigen nicht gleichkommt. Daran ändert auch nichts, dass die Ausübung des Besuchsrechts von der Dominikanischen Republik aus mit erheblichen Kosten verbunden sein wird. Selbst wenn nur noch wenige Treffen pro Jahr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter stattfinden werden, bedeutet dies im Vergleich zur heutigen Situation nicht, dass das Kind gänzlich seines Vaters verlustig ginge, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt. Unzählige andere Familien und Kinder müssen ebenfalls mit einem solchen Besuchsrecht eines Elternteils vorlieb nehmen, der sich im Ausland aufhält, ohne dass damit beim betroffenen Kind bleibende Schädigungen verbunden wären. Ein weitergehender Anspruch hat sich der Besuchsberechtigte mit seiner Vorstrafe selbst verbaut. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz tadellos verhalten hätte. Anders als bei der vom Beschwerdeführer zitierten Fundstelle bei Spescha, a.a.O., Rz. 18 zu BV/EMRK/UNO- KRK handelt es sich beim Drogendelikt des Beschwerdeführers um keine bloss geringfügige Straftat, die unter Umständen einem regelmässigeren Kontakt zum Kind nicht im Wege stünde. 4.2.7. Richtig ist, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Kindesinteressen bei der Interessenabwägung verstärkt Rechnung trägt. Dies geht aber nicht so weit, dass es einen Bewilligungsanspruch des besuchsberechtigten, straffällig gewordenen ausländischen Elternteils aus der UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107, abgekürzt KRK) ableiten würde (BGE 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.2.2). Entgegen dem in BGE 135 I 153 neues Fenster ff. beurteilten Sachverhalt muss hier die Tochter des Beschwerdeführers das Land nicht verlassen. Sie kann im Gegenteil zusammen mit ihrer Schweizer Mutter und ihren zwei Halbbrüdern in der Schweiz aufwachsen. Im Übrigen ging es im dort beurteilten Fall um eine Ehefrau, die ihren Gatten kurz nach der Einreise verloren hatte, sich um Integration bemühte und nicht wie der Beschwerdeführer massiv straffällig geworden war. Nachdem klar war, dass die Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer erst aufgebaut werden muss, damit ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen überhaupt ausgeübt werden kann, durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, auch eine persönliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhörung des Kleinkinds vermöchte den Schluss, dass der Beziehung zwischen Vater und Tochter die erforderliche besondere Intensität abgeht, nicht massgeblich zu relativieren. Sie durfte somit darauf verzichten, das Kleinkind im Rahmen des konventionsrechtlichen Gehörsanspruchs von Art. 12 KRK persönlich bzw. über seinen Beistand dazu anzuhören (BGE 2C_426/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.3). 5. Der Beschwerdeführer bringt zuletzt vor, er habe auch deshalb einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, weil er zwischenzeitlich mit einer anderen Schweizerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebe. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Begriff des Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK weit zu fassen, so dass unter Umständen, bei besonders intensiven privaten Beziehungen in der Schweiz, auch rein faktische familienähnliche Beziehungen darunter fallen können (BGE 2A.575/2002 vom 17. März 2003 E. 3.4 mit Hinweis). Dementsprechend wird in der Lehre die Meinung vertreten, dass Lebenspartnern von Schweizern unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, wenn eine faktische Lebensgemeinschaft nachgewiesen bzw. die Führung einer entsprechenden Partnerschaft in der Schweiz aufgrund der Vorgeschichte glaubhaft sei (Schwander/ Spescha in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz 15.23). 5.2. Die geltend gemachte neue Partnerschaft mit L. G. wird einzig mit einem gemeinsamen Mietvertrag per 1. Oktober 2010 für eine viereinhalb Zimmer-Wohnung in St. Gallen für Fr. 2'005.-- pro Monat untermauert. Allein damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Partnerin bereits ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis besteht. Entgegen der Lehrmeinung spricht auch nichts dagegen, dass die beiden ihre neue Beziehung im Ausland bzw. in Form einer Fernbeziehung ausleben. Dazu kommt, dass Konkubinatspaare, bei denen einer der Partner schon verheiratet ist, von vornherein nicht als Familie im Sinne der Konvention gelten (BGE 2A.575/2002 vom 17. März 2003 E. 3.5 mit Hinweis). Daran würde sich auch nichts ändern, dass sich seine Gattin heute einer Scheidung widersetzen würde, wie der Beschwerdeführer suggeriert. Das entsprechende Scheidungsverfahren könnte über seinen Rechtsvertreter auch ohne seine dauernde Anwesenheit in der Schweiz abgewickelt werden. Die Tatsache, dass er seine neue Partnerin eines Tages heiraten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte will, würde ihm ebenfalls keinen Bewilligungsanspruch verschaffen (BGE 2A.94/2003 vom 17. März 2003 E. 2.3). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt und seither erneut zweimal von der Staatsanwaltschaft belangt werden musste (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 6. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 6.1. Der Beschwerdeführer reiste Ende des Jahres 2005 als 23-Jähriger in die Schweiz ein, um sich hier zu verheiraten. Damit verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens und die prägenden Kinder-, Jugend- und die ersten Erwachsenenjahre in seinem Heimatland. Die Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Jahren muss im Rahmen der Interessenabwägung insofern relativiert werden, als er während dieser Zeit schwer straffällig geworden ist. Von seiner Schweizer Ehefrau hat er sich vor einem Jahr wieder getrennt. Nachdem feststeht, dass er bezüglich seiner dreieinhalb jährigen Tochter nicht obhutsberechtigt ist, die Vater-Tochter-Beziehung nicht besonders intensiv ist und er sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her, über Telefonate, E-Mails und Ferienbesuche in der Dominikanischen Republik ausüben kann, fällt als zulässiges öffentliches Interesse insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.1 mit Hinweisen). 6.2. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte bzw. nur selten ausgeübte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Dass er für seinen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensunterhalt und denjenigen seiner Tochter aufkommt, kann nicht als besondere Leistung gewürdigt werden, sondern wird von einem jungen gesunden Mann erwartet. Demgegenüber war er selbst am Ende seiner vierjährigen Ehe mit einer Schweizerin nicht in der Lage, sich der lokalen Behörde bzw. der Familienrichterin gegenüber in der Ortssprache zu verständigen. Daraus muss geschlossen werden, dass er ausserhalb seines Coiffeurladens kaum Kontakt zur hiesigen Gesellschaft hat bzw. sich weiterhin ausschliesslich im Umfeld seines Sprach- und Kulturkreises bewegt. Selbst das Drogendelikt, wofür er vor zwei Jahren eine längerfristige Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten kassiert hat, beging er im Umfeld von bzw. zusammen mit Landsleuten. Von einer erfolgreichen Integration kann folglich keine Rede sein. 6.3. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn dies für ihn - wie bereits ausgeführt - mit beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Nachteilen verbunden ist. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung zu Recht im Sinn von Art. 62 lit. d AuG widerrufen bzw. nicht mehr verlängert hat, nachdem mit der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens der Bewilligungszweck "Verbleib beim Ehegatten" dahingefallen ist und der Beschwerdeführer weder einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG oder aus Art. 8 EMRK, Art. 13 BV bzw. der KRK ableiten kann. Konkret ist die Aufenthaltsbewilligung zwischenzeitlich per 5. Januar 2011 abgelaufen, die damit nach Art. 66 Abs. 1 AuG verbundene Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. Da dem Rekurs und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam (Art. 61 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP), war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten (Art. 59 Abs. 2 VZAE). Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird ihm das Migrationsamt wie von der Vorinstanz angeordnet eine neue angemessene Ausreisefrist ansetzen (Art. 66 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.