© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/263 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2011 Entscheiddatum: 22.02.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 22. 02. 2011 Protokollbeschwerde, Art. 50 Abs. 1 GG (sGS 151.2).Protokollbeschwerde eines Stimmbürgers, der geltend machte, seine politischen Rechte seien durch eine falsche Protokollierung eines Votums des Gemeindepräsidenten im Protokoll der Bürgerversammlung verletzt worden (Verwaltungsgericht, B 2010/263). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen P.K., Beschwerdeführer, gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und
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Politische Gemeinde B., Beschwerdegegnerin,
betreffend Protokoll der Bürgerversammlung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 12. April 2010 fand die ordentliche Bürgerversammlung der Politischen Gemeinde B. statt. In der Diskussion zum ersten Traktandum "Jahresrechnung 2009 mit Bericht und Anträgen der GPK" äusserte sich P.K. zu einer früheren Abstimmungsbeschwerde. Der Gemeindepräsident nahm dazu Stellung; eine weitere Diskussion wurde nicht gewünscht. Vom 26. April bis 10. Mai 2010 lag das Protokoll der Bürgerversammlung öffentlich auf.
B./ Am 10. Mai 2010 erhob P.K. Protokollbeschwerde beim Departement des Innern und beantragte, das Protokoll der ordentlichen Bürgerversammlung vom 12. April 2010 sei gemäss den tatsächlichen Aussagen des Gemeindepräsidenten zu berichtigen. Zur Begründung machte er hauptsächlich geltend, die Stellungnahme des Gemeindepräsidenten zu seinem Votum sei wesentlich kürzer ausgefallen als im Protokoll festgehalten. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2010 wies das Departement des Innern die Protokollbeschwerde ab. Es erwog, auf Grund der Akten könne es als erwiesen erachtet werden, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung des Protokolls nicht zu einer wahrheitsgemässen Wiedergabe der Äusserungen des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemeindepräsidenten führen würde. Weitere Nachforschungen über den genauen Wortlaut seien nicht notwendig. Die im Protokoll enthaltene Zusammenfassung der Antwort des Gemeindepräsidenten erfülle den Anspruch der Stimmbürgerschaft auf richtige Abbildung des Meinungsbildungsprozesses. C./ Mit Eingaben vom 3. und 23. November 2010 erhob P.K. Beschwerde gegen den Entscheid des Departements des Innern und beantragte, zur Gewährleistung der politischen Rechte gemäss Art. 2 lit. c der Kantonsverfassung (sGS 111.1, abgekürzt KV), Schutz vor Willkür sowie Wahrung von Treu und Glauben, und Art. 4 lit. a KV, gleiche und gerechte Behandlung, eine Zeugenbefragung; stellvertretend für die 340 an der Bürgerversammlung anwesend gewesenen Stimmberechtigten seien als erste Instanz die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission als Zeugen zu befragen. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt ergänzend fest, die Richtigkeit der Aufzeichnungen sei zusätzlich durch die Unterschrift von drei Stimmenzählern bestätigt worden. Es sei unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass weitere Zeugenbefragungen verstärkte Sicherheit in diesem Streitpunkt bringen könnten. Selbst wenn sie im Sinne des Beschwerdeführers ausfielen, stünden ihnen immer noch die Handnotizen des Protokollführers und die Aussagen dreier anderer Zeugen gegenüber. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihre Stellungnahme vom 8. Juni 2010 zuhanden der Vorinstanz sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2010. P.K. liess sich mit Schreiben vom 8. Januar 2011 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin vernehmen. Die weiteren Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die weiteren Vorbringen der Beteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Protokoll der Bürgerversammlung erstellt werden (Abs. 1), das mindestens Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten, die Anträge, die Beschlüsse und ausgezählten Abstimmungsergebnisse sowie Einsprachen und ihre Erledigung enthält. Das Gemeindegesetz verlangt demnach, wie bereits in seiner bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung (nGS 15-59), lediglich die Führung eines Beschlussprotokolls (VerwGE vom 15. Februar 2001 i.S. E.S.). Wird über diese gesetzliche Mindestanforderung hinaus ein Votenprotokoll erstellt, in dem die einzelnen Diskussionsbeiträge festgehalten sind, ist es nicht erforderlich, die Anträge und Voten wörtlich wiederzugeben. Derart hohe Anforderungen würden die spontanen und offenen Meinungs- und Willensäusserungen behindern und damit die Bürgerversammlung in der erwähnten ursprünglichen Art in Frage stellen (vgl. VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. E.S.). Der Versammlungsleiter und der Protokollführer bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls. Dabei ist unter Vollständigkeit zu verstehen, dass die in Art. 48 Abs. 2 GG aufgeführten Elemente im Protokoll enthalten und, soweit es sich um ein Votenprotokoll handelt, alle Wortmeldungen unter den entsprechenden Traktanden erfasst sind. Die Richtigkeit andererseits bezieht sich darauf, dass die gemäss Art. 48 Abs. 2 GG protokollierten Informationen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und die Voten der Versammlungsteilnehmer mit ihren wesentlichen Inhalten und somit wahr wiedergegeben werden; der Protokollführer bestätigt insbesondere auch, dass der Protokolltext mit seinen Notizen übereinstimmt. Da bei der nur sinngemässen Wiedergabe von Voten Missverständnisse oder Fehler nicht ausgeschlossen sind, können Stimmberechtigte und Personen mit schutzwürdigen Interessen innert der Auflagefrist Protokollbeschwerde beim zuständigen Departement erheben (Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 GG). 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeindepräsident habe auf sein Votum zum Amtsbericht über eine frühere Abstimmungsbeschwerde in zögerlicher Art und Weise dreimal geantwortet: "Es wurde doppelt gezählt." Im Protokoll der Bürgerversammlung vom 12. April 2010 sei diese Antwort dann aber wie folgt notiert worden: "X.Y. hält ausdrücklich fest, dass keine Manipulation der Ergebnisse vorgelegen hat und dies auch im Beschwerdeentscheid manifestiert ist. Es stimmt, dass 46 Stimmausweise der Urne doppelt gezählt wurden, d.h. sowohl bei den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urnenstimmen als auch bei den brieflichen Stimmen gezählt wurden. Dies hat aber keinen Einfluss auf das Ergebnis, wo nur die gültigen Stimmzettel massgebend sind. Stimmzettel wurden nicht doppelt gezählt." Diese Art und Weise der Protokollierung sei amtsmissbräuchlich und stelle einen klaren Verstoss gegen Treu und Glauben dar. 2.3. Die Vorinstanz erwog, der politische Meinungsbildungsprozess sei bezugnehmend auf das jeweilige Traktandum wahr darzustellen. Beim Votenprotokoll der Bürgerversammlung vom 12. April 2010 habe dies bedeutet, dass alle für die Meinungsbildung entscheidenden Diskussionsbeiträge mit ihrem tatsächlichen Inhalt festzuhalten waren. Die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung betreffe das Traktandum eins, in welchem es um die Genehmigung der Jahresrechnung 2009 der politischen Gemeinde B. sowie der Elektrizitätsversorgung B. gegangen sei. Inwieweit dieses Thema mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Stellungnahme zu einer mit Urteil (recte: Entscheid) des Departementes des Innern vom 7. April 2009 abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit zusammenhänge, sei nicht erkennbar. Ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers unter diesen Umständen überhaupt als für die Meinungsbildung entscheidender Diskussionsbeitrag gewertet werden könne, dürfe bezweifelt werden. Seine Wortmeldung wie auch die Antwort des Gemeindepräsidenten seien jedoch im Protokoll festgehalten worden. Das Protokoll sei damit als vollständig zu werten. Die Abweichungen des Protokolltextes zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Version erscheine beträchtlich. Da an der Bürgerversammlung keine Tonbandaufnahmen gemacht worden seien, könne nicht festgestellt werden, ob das Protokoll die Antwort des Gemeindepräsidenten sinngemäss wiedergebe. Den Notizen des Protokollführers sei aber zu entnehmen, dass die Antwort des Gemeindepräsidenten nicht nur im Hinweis auf die Doppelzählung bestanden habe. Zusätzlich sei in den Handnotizen die Zahl "46" aufgeführt, was nahelege, dass der Gemeindepräsident die Doppelzählung zahlenmässig präzisiert habe. In den Handnotizen seien zudem der Hinweis auf die fehlende Feststellung einer Manipulation und klärende Angaben zur Doppelzählung enthalten. Die Notizen zeigten somit, dass das Protokoll die Wortmeldung des Gemeindepräsidenten dem Sinn nach weit besser wiedergebe als die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung. Hinzu komme, dass die Stimmenzähler mit ihrer Unterschrift bezeugt hätten, dass das Geschehen im Protokoll richtig festgehalten sei. Angesichts der Diskrepanz zwischen der vom Beschwerdeführer behaupteten und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der protokollierten Version dürfe davon ausgegangen werden, dass ihnen der Unterschied aufgefallen wäre. 2.4. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beitrag des Beschwerdeführers offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem Inhalt des ersten Traktandums stand. Da der Gemeindepräsident aber auf die Frage eingetreten ist und die Versammlungsteilnehmer der Behandlung dieses Themas stillschweigend zustimmten, ist dagegen nichts einzuwenden. Zwar steht dafür gemäss Art. 45 GG die allgemeine Umfrage zur Verfügung, welche erst nach Erledigung der angekündigten Geschäfte eröffnet wird (Abs. 1), die Festlegung der Tagesordnung liegt jedoch in der Kompetenz der Bürgerversammlung (Art. 35 Abs. 1 GG). An der Bürgerversammlung vom 12. April 2010 wurden nicht nur die Beschlüsse, sondern auch die Voten der Versammlungsteilnehmer protokolliert. Der Protokollführer machte sich während der Bürgerversammlung handschriftlich Notizen und formulierte daraus nach der Versammlung das Protokoll. Bei dieser Vorgehensweise ist es nicht möglich, und wie erwähnt auch nicht erforderlich, die Voten wortwörtlich zu protokollieren; es reicht, wenn sie den wahren Sinn der Äusserungen wiedergeben. Der Gemeindepräsident, der Protokollführer und die Stimmenzähler unterzeichneten das Protokoll am 19. April 2010 und bestätigten damit dessen Vollständigkeit und Richtigkeit. Es ist nicht streitig, dass das Protokoll vollständig ist; bestritten wird vom Beschwerdeführer, dass das Votum des Gemeindepräsidenten richtig protokolliert wurde. Es ist deshalb zu prüfen, ob das Protokoll den Beitrag des Gemeindepräsidenten in seinem wesentlichen Inhalt wiedergibt; nicht relevant sind sprachliche oder stilistische Aspekte. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Rahmen der Diskussion zum ersten Traktandum zu einem Amtsbericht über eine im April 2009 erledigte Abstimmungsbeschwerde. Nach den protokollierten und nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers ging es dabei darum, dass anlässlich einer Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission bzw. einer Volksabstimmung 46 in den Wahlprotokollen erfasste Stimmausweise fehlten. Der Beschwerdeführer legte dazu seine Meinung dar und zeigte sich insbesondere befremdet darüber, dass es der Gemeinderat unterlassen hatte, über die Abweichung bei der Nachzählung zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte informieren. Anlässlich der Bürgerversammlung bat er den Gemeindepräsidenten deshalb, diese Abweichung zu erklären und schloss seine Ausführungen mit dem Hinweis, es sei den Versammlungsteilnehmern überlassen, einen Antrag bezüglich Einreichung einer Strafanzeige wegen Verdachts auf Manipulation von brieflich abgegebenen Stimmzetteln und Vernichtung von Stimmausweisen zu stellen. Der Beschwerdeführer behauptet, der Gemeindepräsident habe daraufhin dreimal geantwortet: "Es wurde doppelt gezählt." Er bestreitet nicht, dass die weitere Diskussion, wie im Protokoll festgehalten, nach dem Votum des Gemeindepräsidenten nicht mehr gewünscht wurde. Der Protokollführer hielt in seinen Handnotizen folgendes fest: "X.: 46 doppelt gezählt, keine Manipulation festgestellt (Urne waren auch die brieflichen enthalten) = keine weitere Diskussion". Aufgrund dieser Notizen ist davon auszugehen, dass sich das Votum des Gemeindepräsidenten nicht in der dreimaligen Wiederholung eines kurzen Satzes erschöpfte, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Protokollführer angesichts des in der Regel bestehenden Zeitdrucks mehr als das Gesagte notierte. Aus dem gleichen Grund ist es auch verständlich, dass der Protokolltext die Voten nicht wortwörtlich wiedergeben kann. Der Schreiber konnte die einzelnen Beiträge mit ihrem wesentlichen Grundgehalt nur fragmentarisch festhalten; die stilistische Bearbeitung erfolgte erst später bei der Ausformulierung des Protokolltextes. Wesentlich ist dabei, dass die zentralen Aussagen nicht verfälscht wiedergegeben werden. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung des Gemeindepräsidenten ist im Protokolltext vollständig enthalten. Der Beschwerdeführer legt im übrigen nicht dar, inwiefern die seiner Meinung nach zu Unrecht angefügten Textpassagen die politische Willensbildung verfälschen bzw. seine politischen Rechte verletzen könnten. Da er dem Inhalt des Votums ganz offensichtlich grosse Bedeutung zumisst, ist im weiteren unerklärlich, weshalb er sich mit einer so minimalen Stellungnahme hätte zufrieden geben sollen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass er die Möglichkeit zur Nachfrage genutzt hätte, um eine ausführlichere Antwort zu erhalten. Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Protokolltext dem Gesagten in seinem wesentlichen Gehalt näher kommt und es als unwahrscheinlich angesehen werden muss, dass die Antwort in der vom Beschwerdeführer behaupteten Kürze ausgefallen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist. Das bestätigen nebst dem Gemeindepräsident und dem Protokollführer im übrigen auch die an der Versammlung anwesenden Stimmenzähler mit ihrer Unterschrift. 2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Akten; insbesondere ist er der Meinung, die Handnotizen des Protokollführers gäben nicht das vom Gemeindepräsidenten Gesagte wieder. Er weist deshalb auf weitere Mitbürger hin, die mit ihrer Aussage der Wahrheitsfindung dienen könnten und beantragt die Befragung der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, ohne Tonbandaufnahme sei es nicht möglich, den tatsächlichen Wortlaut des Votums zu eruieren. Auch von allfälligen Zeugenaussagen sei keine weitere Klärung zu erwarten. Dem ist beizupflichten, denn es ist nicht anzunehmen, dass sich die Versammlungsteilnehmer nach nahezu einem Jahr an den genauen Wortlaut einer Äusserung erinnern können. Dies um so mehr, als das vom Beschwerdeführer aufgeworfene Thema an der Versammlung offensichtlich auf kein grosses Interesse stiess. Andernfalls hätte sich aus der Antwort des Gemeindepräsidenten wohl eine Diskussion entwickelt. Solchen Aussagen könnte deshalb kaum höhere Beweiskraft zugemessen werden als den nur wenige Tage nach der Versammlung gemachten Richtigkeitsbestätigungen der Stimmenzähler. Die Befragung von Zeugen würde folglich nicht dazu beitragen, den Sachverhalt genauer zu klären. Es kann daher darauf verzichtet werden, ohne gegen das vom Beschwerdeführer angerufene Recht auf gleiche und gerechte Behandlung zu verstossen (Art. 4 lit a KV). Diese Verfahrensgarantien basieren auf Art. 29 ff. BV und garantieren dem Rechtsuchenden ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere auch die Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Danach hat er Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formgerecht angebotenen Beweismittel, sofern sie eine erhebliche Tatsache betreffen und nicht, wie es vorliegend der Fall ist, offensichtlich untauglich sind, um über die Tatsachen Beweis zu erbringen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1686). 2.6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich einseitig auf die Notizen des Protokollführers und das daraus entstandene Protokoll gestützt und keine weiteren Zeugen befragt. Aus der Formulierung seines Antrages ist zu schliessen, dass er dieses Vorgehen als willkürlich betrachtet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz kam aufgrund der Aktenlage zum Schluss, es sei erwiesen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Berichtigung des Protokolls nicht zu einer wahrheitsgemässen Wiedergabe des Votums des Gemeindepräsidenten führen würde. Sie hielt in ihrem Entscheid fest, dies genüge, um den Berichtigungsantrag abzuweisen. Weitere Nachforschungen über den genauen Wortlaut der vom Gemeindepräsidenten gemachten Äusserungen könnten folglich unterbleiben. Angesichts der dargelegten Umstände sei auch von zusätzlichen Zeugenbefragungen keine weitere Klärung zu erwarten. Die antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn auf Grund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 622; BGE 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1). Die Vorinstanz führte überzeugend aus, sie messe den Handnotizen entscheidende Beweiskraft zu, da die Aussagen des Gemeindepräsidenten und des Beschwerdeführers gegensätzlich seien und aufgrund fehlender Tonbandaufnahmen keine Klarheit über den tatsächlichen Wortlaut gewonnen werde könne. Sie erwog weiter, die erhebliche Differenz zwischen der protokollierten und der vom Beschwerdeführer behaupteten Version hätte den Stimmenzählern wohl auffallen müssen, als sie die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls bestätigten. Der Entscheid stützt sich somit auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe ab und entspricht dem das Verwaltungsverfahren bestimmenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615). Deshalb kann auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden und damit gegen Art. 2 lit. c KV verstossen. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3). Davon kann in vorliegendem Fall keine Rede sein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7. Der Beschwerdeführer zitiert einen Entscheid des Departements des Innern aus dem Jahre 2007. Darin wird festgehalten, die Beweislast falle zu Ungunsten der Gemeinde aus, wenn das Votenprotokoll der Bürgerversammlung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel erstellt worden und der Inhalt einzelner Aussagen im Rahmen einer Protokollbeschwerde nicht mehr zweifellos feststellbar sei (GVP 2007 Nr. 107). Im damals zu beurteilenden Fall behauptete der Protokollführer, einen bestimmten Hinweis gemacht zu haben. In den handschriftlichen Protokollnotizen wurde dieser jedoch nicht festgehalten. Folglich konnten nur die sich widersprechenden Aussagen zur Beweisführung beigezogen werden. Das Departement des Innern erwog, die Führung eines wahrheitsgetreuen Protokolls gehöre zum Aufgabenbereich der Gemeinde. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, stehe es ihr frei, unter Verwendung technischer Hilfsmittel ergänzende Aufzeichnungen zu machen. Unterlasse sie derartige Vorkehrungen, habe sie im Fall einer Beweislosigkeit auch deren Folgen zu tragen. Im vorliegenden Fall kann aber nicht von Beweislosigkeit gesprochen werden, denn die Gemeinde legte die Notizen und das unterzeichnete Versammlungsprotokoll als Beweise vor. Sie kam somit der Beweispflicht nach. Wie erwähnt ist bei einem Votenprotokoll keine wörtliche Protokollierung erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Situation behauptet, ein Votum sei falsch protokolliert worden und folglich auch die Richtigkeit der Protokollnotizen in Frage stellt, trägt er dafür die Beweispflicht. Andernfalls müsste entweder gänzlich auf das Votenprotokoll verzichtet werden oder aber eine Tonaufzeichnung wäre unabdingbar. 2.8. Der Beschwerdeführer beruft sich im weiteren auf den Grundsatz von Treu und Glauben, führt jedoch nicht konkret aus, inwiefern dieser Rechtsgrundsatz verletzt worden sein soll. Nachdem den Akten keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches bzw. widersprüchliches Verhalten der Behörden oder eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 820 ff.) zu entnehmen sind, ist darauf mangels ausreichender Substantiierung nicht einzugehen. 2.9. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die politischen Rechte des Beschwerdeführers durch die Protokollierung der Äusserungen des Gemeindepräsidenten nicht verletzt wurden. Die Vorinstanz hat die Berichtigung des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Protokolls der Bürgerversammlung vom 12. April 2010 somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. c BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 113 ff. BGG.