B 2010/254

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/254 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 20.09.2011 Entscheiddatum: 20.09.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 20.09.2011 Planungsrecht, Revision Schutzverordnung, Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700), Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) Es wurde bestätigt, dass die Abweichung des Schutzperimeters einzig in der neuen Messmethode liegt und dass keine Gründe vorliegen, räumlich vom bisherigen Schutzumfang abzuweichen (Verwaltungsgericht, B 2010/254). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer

In Sachen M. K.,in E. SG, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. H., gegen

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und

Politische Gemeinde E.,vertreten durch den Gemeinderat,

betreffend Revision der Schutzverordnung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. K. ist Eigentümer der 6,5 ha grossen Parzelle Nr. 111, Grundbuch E. Das Grundstück liegt nach dem Zonenplan der Gemeinde E. vom 3. November 1994 in der Landwirtschaftszone. Für einen kleineren Teil der Parzelle liegt der Hinweis "Wald" vor. Zwei Bereiche sind der Grünzone d GN zugewiesen. Gemäss Geoinformationssystem sieht die genaue Bodenbedeckung wie folgt aus: Acker, Wiese 43'928 m fliessendes Gewässer 7 m Gartenanlage 2'319 m Gebäude Assek.-Nr. 657 93 m Gebäude Assek.-Nr. 659 163 m Gebäude Assek.-Nr. 661 5 m geschlossener Wald 15'945 m Hoch-, Flachmoor 2'358 m 2 2 2 2 2 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Strasse, Weg 256 m übrige bestockte Fläche 165 m

Der kantonale Richtplan weist die Landwirtschaftsparzelle dem Lebensraum bedrohter Arten - Schongebiete zu. Die Schutzverordnung der Gemeinde samt Schutzplan vom 3. November 1994 nimmt diese Zuteilung auf und teilt das Grundstück, nebstdem sie dieses dem Landschaftsschutzgebiet zuweist, ebenfalls dem Lebensraum Schongebiete zu. Die im Zonenplan ausgeschiedenen Grünzonen sind gemäss Schutzverordnung der Gemeinde E. vom 3. November 1994 im Verzeichnis der Naturschutzgebiete als Nrn. T1 (Trockenstandort L. [trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft]) und N1 (Bodenholz [sehr schönes, langgezogenes Flachried mit Wasserfall an der Entwässerungsstelle]) aufgeführt. B./ Am 17. Februar 2009 erliess der Gemeinderat E. eine revidierte Schutzverordnung und den dazugehörigen Schutzplan. Darin sind die beiden Naturschutzgebiete T1 und N1 wiederum verzeichnet, letzteres neu mit einer Pufferzone. M. K. erhob innerhalb der Auflagefrist vom 3. März 2009 bis 1. April 2009 Einsprache gegen die Revision der Schutzverordnung. Er verlangte insbesondere, dass die erwähnten Trocken- und Nassstandorte nicht über das heutige Ausmass hinaus erweitert würden. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 16. Dezember 2009 ab und verfügte die Anweisung, dass der bereits rechtskräftig ausgeschiedene Trockenstandort wiederum vorschriftsgemäss extensiv bewirtschaftet werde. Dagegen liess der Einsprecher durch seinen Rechtsvertreter am 31. Dezember 2009 beim Baudepartement Rekurs erheben. Dieses holte beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (abgekürzt AREG) eine koordinierte Vernehmlassung ein und wies den Rekurs sodann mit Entscheid vom 5. Oktober 2010 ab, soweit er nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte. C./ Gegen den Rekursentscheid erhob M. K. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Entscheid sei kostenpflichtig aufzuheben, soweit damit sein Rekurs abgewiesen werde. Sein Rechtsmittel sei insofern zu schützen, als das Naturschutzgebiet Nr. T1 auf den steilen Grashang zu beschränken sei und nicht über die Krete hinaus erweitert werde. Das Naturschutzgebiet Nr. N1 sei nicht über das heutige Ausmass hinaus zu erweitern. Mit Beschwerdeergänzung vom 3. November 2010 wehrt er sich dagegen, dass der Schutzumfang des Nassstandorts mit der neuen Schutzverordnung vergrössert werde. Die Gemeinde habe ja selbst angegeben, dass sich die räumliche Ausdehnung auf Grund einer Neuvermessung um rund 140 mvergrössert habe. Diese Erweiterung sei für den Schutz des Riets weder zweckmässig noch nötig. Der Trockenstandort sei vor etlichen Jahren durch ein Mitglied der Naturschutzkommission ausgepflockt worden, und zwar einzig im Bereich des Steilhangs. Beim Kauf des Grundstücks im Jahr 2007 habe ihm folglich nicht bewusst sein müssen, dass er auch einen Teil der Ebene oberhalb des Hangs bloss extensiv bewirtschaften dürfe. Einen Teil der Schutzfläche müsse er ohnehin für die Bewirtschaftung des dahinter liegenden Landes befahren können. Der Schutzgegenstand, soweit dieser im flachen Bereich liege, könne somit nicht wirklich geschont werden, weshalb die Unterschutzstellung im heutigen Rahmen unzweckmässig sei. Auch bei der Ertragswertschätzung bleibe der Trockenstandort Nr. T1 unberücksichtigt. Mithin bezahle er Steuern, als ob es keinen Trockenstandort gebe. D./ Das Baudepartement beantragt am 22. November 2010, die Beschwerde abzuweisen. Es bestreitet, dass die beiden Schutzobjekte durch die revidierte Schutzverordnung gegenüber den in der aktuell gültigen Schutzverordnung bereits rechtskräftig verfügten Einschränkungen Erweiterungen erfahren würden. Beim Nassstandort Nr. N1 habe sich einzig das Messresultat verändert, weil die Fläche neu mit dem Global Positioning System (abgekürzt GPS) vermessen worden sei, nicht aber der diesem zu Grunde liegende Umfang. Aber auch beim rechtsverbindlich festgelegten Trockenstandort Nr. T1 habe sich an der Schutzwürdigkeit nichts geändert. E./ Der Gemeinderat beantragt mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde. 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F./ Der Gerichtspräsident sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 2. März 2011 bis zur Genehmigung der angefochtenen Schutzverordnung durch das Baudepartement. Diese erfolgte am 11. April 2011, worauf das Gericht das Verfahren am 12. April 2011 wieder aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer teilte am 13. April 2011 mit, dass er an der Beschwerde festhalte.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (...).
  2. Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 966). Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus den massgeblichen Plänen, den Fotografien, dem Geoportal (www.geoportal.ch) und aus den übrigen Verfahrensakten. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten.
  3. Bei den beiden Standorten Nrn. N24 und T1 handelt es sich um ein Flachried bzw. eine trockene Magerwiese und damit um zwei hochwertige Lebensräume für eine Vielzahl gefährdeter einheimischer Tiere und Pflanzen. Beide Biotope sind nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, abgekürzt NHG) besonders zu schützen bzw. als Schutzgegenstände zu erhalten (Art. 17 Abs. 1 lit. d des Raumplanungsgesetzes, SR 700, abgekürzt RPG; Art. 98 Abs. 1 lit. d des Baugesetzes, sGS 731.1, abgekürzt BauG). Mit der Einführung des Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG ist der Schutz dieser Lebensräume verbindlich (J. Rohrer in: Keller/ Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 19 zum 1. Kapitel).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Art der Schutzmassnahme richtet sich nach dem zu schützenden Objekt. Während sich für Einzelobjekte Verfügungen eignen, sind für ganze Landschaften oder Ortsbilder planerische Massnahmen in Zonen- und Sondernutzungsplänen oder Schutzverordnungen angezeigt (Art. 99 Abs. 4 BauG; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1060). Wird ein Schutzgebiet nach Art. 12 der Naturschutzverordnung (sGS 671.1, abgekürzt NHV) errichtet, ist darüber eine Schutzverordnung zu erlassen (Heer, a.a.O., Rz. 1071). Konkret hat der nach Art. 101 Abs. 1 BauG zuständige Gemeinderat die beiden schützenwerten Nass- und Trockenstandorte vor knapp zwanzig Jahren als Schutzgegenstände erklärt und sie im Verzeichnis der Naturschutzgebiete der am 9. Juni 1992 bzw. 16. September 1992 beschlossenen und am 3. November 1994 vom Baudepartement genehmigten Schutzverordnung als Standorte Nr. N1 und Nr. T1 aufgenommen. In den Akten befindet sich sodann ein Bewirtschaftungsvertrag vom September/Oktober 1992, woraus hervorgeht, dass der damalige Bewirtschafter schon zu jener Zeit für die vorschriftsgemässe Pflege des geschützten Rieds (22 Aren) und der entsprechenden Pufferzone (15 Aren) entschädigt worden ist. 5. In der Zwischenzeit hat der Gemeinderat die Schutzverordnung vollständig überarbeitet und die beiden Nachträge vom 13. Oktober 2003 und 24. September 2004 integriert. 5.1. Die Raumplanung bildet eine ständige und durchgehende Aufgabe, die eine Veränderung der Verhältnisse und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Eine Planung gilt nur als sachgerecht, wenn sie bei Bedarf mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Baureglement, Zonen- und Sondernutzungspläne sowie Schutzverordnungen werden deshalb geändert oder aufgehoben, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind (Art. 21 Abs. 2 RPG, Art. 32 Abs. 1 BauG). Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) steht der entsprechenden Anpassung der Nutzungsplanung nicht entgegen, da die Planung dem Eigentümer keinen Anspruch darauf gibt, dass sein Land dauernd in der gleichen Zone zugeteilt verbleibe (Waldmann/Hänni, Rauplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 11 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2. Das AREG attestierte der Gemeinde im Vorprüfungsbericht vom 12. Dezember 2007 zur überarbeiteten Schutzverordnung, dass die Naturobjekte bereits in der bisherigen Verordnung mustergültig inventarisiert und dokumentiert seien. Darüber hinaus verlangte es aber, dass die Schutzobjekte in einem vergrösserten Ausschnitt und parzellengenau dargestellt würden und dass namentlich beim Nassstandort Nr. N1 Ost zusätzlich eine Pufferzone ausgeschieden und beim Trockenstandort Nr. T1 der Waldspickel, der im Plan neu in die Schutzfläche ragt, weggelassen werde. Bei Verkleinerungen der Naturschutzgebiete, insbesondere wenn ein Waldeinwuchs stattgefunden hat, empfiehlt die Abteilung Natur- und Landschaftsschutz des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei regelmässig, das Schutzobjekt nicht zu verkleinern, solange die Fläche für das Naturschutzgebiet nicht endgültig wertlos geworden ist bzw. mit einer erneut konsequent durchgeführten Pflege gleichwohl erhalten werden kann. Unter Umständen kann in einem Naturschutzgebiet selbst ein beispielsweise mit Föhren oder Sträuchern eingewachsener Flächenteil neben einer normal bewirtschafteten Magerwiese Sinn machen. Es kann aber auch sein, dass mit einer erkannten und lokalisierten Verbuschung entsprechende Pflegemassnahmen geplant werden können, solange die Fläche nicht aufgegeben wird. Dementsprechend genehmigte das Baudepartement am 11. April 2011 die entsprechend ihren Vorgaben überarbeitete Schutzverordnung vom 17. Februar 2009. 5.3. Biotope werden nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, abgekürzt NHV) insbesondere durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt (lit. a), durch Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels (lit. b), durch Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können (lit. c) sowie durch Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen (lit. d) geschützt. Daraus folgende Eigentumsbeschränkungen, die zum Schutz von Objekten des Natur- und Heimatschutzes nötig sind (Art. 78 BV), liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit dieses Interesse reicht bzw. in welchem Ausmass ein Objekt Schutz verdient, ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei zu beachten ist, dass dem Denkmalschutz, dem Biotop-, Landschafts- und Ortsbildschutz sowie dem Moorschutz ein sehr hohes Gewicht zukommt (B. Heer, a.a.O., Rz. 1056 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Vorliegend ist unbestritten, dass die beiden Schutzgegenstände Nrn. N1 und T1 an sich nach wie vor schutzwürdig sind. Streitig sind einzig ihre räumlichen Abgrenzungen. 6.1. Der Nassstandort Nr. N1 Bodenholz wird in der neuen Schutzverordnung wie vormals als langgezogenes Ried entlang eines Fliessgewässers mit einem Wasserfall an der Entwässerungsstelle beschrieben. Die planerische Darstellung des Moors im überarbeiteten Schutzplan 1:5000 entspricht derjenigen im bisherigen Plan, dazu gekommen ist die ausgeschiedene Pufferzone, die das Schutzgebiet umschliesst. Konkret wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das geschützte Moor mit der neuen Schutzverordnung flächenmässig um 140 m vergrössert wird. 6.1.1. Die Begrenzung des schützenswerten Lebensraums erfolgt nach den Kriterien von Art. 14 Abs. 3 NHV, wobei über die Grenzen des eigentlichen Biotops hinaus ökologisch ausreichende Pufferzonen ausgeschieden werden müssen (K. L. Fahrländer in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 41 ff. zu Art. 18a NHG; H. Maurer in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 18 zu Art. 18b NHG). Die Pufferzone ist eine Vorzone, in der von einer extensiven Beweidung durch Rindvieh abgesehen die Bewirtschaftung eingeschränkt ist. Pufferzonen zählen vom Hochmoorumfeld abgesehen grundsätzlich nicht zum Perimeter der zu schützenden Lebensräume. Für sie gelten hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzungen regelmässig weniger starke Einschränkungen als im eigentlichen Schutzgebiet. Verboten sind von der unmittelbaren Düngung durch das Weidevieh abgesehen in erster Linie die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Nutzung als Ackerbau (Art. 9 der Schutzverordnung vom 11. April 2011). Für die Abstimmung auf angrenzende Zonen ist der Leitfaden bzw. der Pufferzonen-Schlüssel des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt BAFU, www.bafu.admin.ch -> Dokumentation -> Publikationen) wegleitend. 6.1.2. Das konkrete Flächenmass des kommunal bedeutsamen Nassstandorts Nr. N1 ist weder in der alten, noch in der neuen Schutzverordnung ziffernmässig festgelegt, es muss vielmehr aus dem Schutzplan selbst herausgelesen bzw. den bisherigen Bewirtschaftungsverträgen entnommen werden. Während die planerische Erfassung der Naturschutzgebiete bisher von Auge erfolgt ist, wurde das Ried für den aktuellen 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schutzplan anhand des tatsächlich vorgefundenen Florabestands mit GPS vermessen. Dass daraus eine gewisse Messdifferenz resultiert, ist offenkundig. Eine Abweichung von 140 m mag zwar auf den ersten Blick als gross erscheinen. Dieser Eindruck wird aber wesentlich relativiert, wenn man bedenkt, dass die planerische Umsetzung im Massstab 1:5000 erfolgt, wobei fünf Meter in Realität lediglich noch einem Millimeter auf der Karte entsprechen. Eine Differenz von einem Meter im tatsächlichen Gelände ist somit im Plan kaum mehr auszumachen, selbst wenn die Abweichung von einem Meter in der Breite auf eine Länge von 100 m im tatsächlichen Gelände eine Fläche von 100 m ausmacht. Somit ist der Einwand der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar, dass die geltend gemachte Differenz von 140 m einzig in der Abweichung zwischen der ursprünglich bloss von Auge erfassten und dementsprechend ungenau in die Karte übertragenen Schutzfläche und dem heute mit GPS genau vermessenen Schutzgebiet gründet, ohne dass dabei der Schutzumfang im tatsächlichen Gelände tatsächlich ausgedehnt worden ist. 6.1.3. Der Beschwerdeführer bringt von der ziffernmässigen Abweichung abgesehen nichts weiter vor. Insbesondere bezeichnet er keinen konkreten Bereich seines Grundstücks, der mit dem neuen Schutzplan zusätzlich dem Schutzbereich des Nassstandorts zugeschlagen worden wäre, noch zeigt er auf, welcher Teil des Moorbiotops auf seinem Grundstück (wieder) aus dem Schutzperimeter entlassen werden sollte. Die Notwendigkeit der neu als Pufferzone ausgeschiedenen Fläche ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV sowie den besonderen Verordnungen für die verschiedenen Moore) und zählt nicht zum Perimeter des eigentlichen Schutzgegenstands. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang denn auch nicht geltend, noch ist sonstwie ersichtlich, dass bzw. wieso beim vorliegenden Moorbiotop die gesetzlich vorgeschriebene und von der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verlangte Pufferzone konkret nicht nötig sein sollte. 6.2. Beim Trockenstandort Nr. T1 L. handelt es sich laut Kurzbeschreibung in der Schutzverordnung um eine trockene Magerwiese in südexponierter Steilhanglage mit typischer Trockenpflanzengesellschaft. Magerwiesen sind ungedüngte Wiesen, die ein bis zwei Mal im Jahr gemäht werden. Sie wachsen auf magerem, trockenem Untergrund. Die kargen Bedingungen sind Voraussetzung für das Gedeihen vieler 2 2 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seltener Pflanzenarten. Magerwiesen werden erst ab Ende Juni oder im Juli geschnitten, damit sich die meisten Pflanzen versamen können. 6.2.1. Der Beschwerdeführer akzeptiert grundsätzlich auch diesen Schutzgegenstand. Soweit sich der Perimeter der geschützten Trockenwiese auf das flachere Teilstück über den Kuppenrand erstreckt, bestreitet er aber, dass auch diese Fläche je schutzwürdig gewesen sei, bzw. er behauptet, der Trockenstandort sei in diesem Bereich bereits vor langer Zeit aufgegeben worden. So oder so habe er beim Kauf des Grundstücks vor vier Jahren nicht gewusst, dass er diesen Teil ebenfalls nur extensiv bewirtschaften dürfe. 6.2.2. Nutzungspläne - und damit auch Schutzverordnungen - sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden sie überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 32 Abs. 1 BauG). Demnach werden Planerlasse geändert oder aufgehoben, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen ihres Erlasses wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Planungsfehler dagegen können jederzeit korrigiert werden (Heer, a.a.O., Rz. 189). 6.2.3. Die Behauptung, die trockene Magerwiese sei im bisherigen Umfang gar nie schützenswert gewesen, entbehrt jeglicher Grundlage, nachdem das Naturschutzgebiet Nr. T bereits seit siebzehn Jahren rechtskräftig im heutigen Ausmass ausgeschieden ist. Dass die Berufung auf eine allfällige Unkenntnis der gesetzlichen Regelung ausser Betracht fällt, versteht sich von selbst (BGE 2A.514/2003 vom 5. November 2003 E. 3.2). Der Beschwerdeführer kann insbesondere nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass sein Rechtsvorgänger - und erst recht nicht, dass er selbst - den Schutzgegenstand in den letzten Jahren vorschriftswidrig intensiv bewirtschaftet habe und die Gemeindebehörde seinen Rechtsvorgänger bzw. ihn dabei nicht besser kontrolliert habe. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegenstehen würde, bilden in erster Linie Rechtsanwendungsakte wie Verfügungen, verwaltungsrechtliche Verträge oder unter ganz bestimmten Umständen Auskünfte und Zusagen von Behörden. Allein die behördliche Untätigkeit schafft nur in Ausnahmefällen einen Vertrauenstatbestand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 652 f.). Ein solcher Einzelfall liegt konkret nicht vor. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass ein ehemaliges Mitglied der Naturschutzkommission E. die Fläche der geschützten Magerwiese vor Jahren allenfalls ungenügend ausgepflockt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Diesbezüglich könnte er sich bloss dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er gestützt darauf eine Disposition getätigt hätte, die er ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 660). Der Beschwerdeführer hat für die vorschriftswidrige Intensivbewirtschaftung des flachen Teils der Magerwiese nichts unternommen und namentlich keine besonderen Investitionen getätigt. Auf die Befragung des ehemaligen Mitglieds der Naturschutzkommission E. als Zeugen kann deshalb verzichtet werden. Selbst für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands werden keine Kosten oder sonstige Aufwände anfallen. Mit der künftig wiederum vorschriftsgemässen extensiven Bewirtschaftung des Trockenstandorts Nr. T1 wird sich die teilweise überdüngte und übernutzte Fläche dank der intakten Vernetzung mit dem noch bestehenden Naturschutzgebiet im Gegenteil in wenigen Jahren wieder selber regenerieren und die verdrängten Pflanzen sich hier erneut ansiedeln und versamen können. Der dagegen erhobene Einwand, dass mit dieser Begründung fast jede Fettwiese unter Schutz gestellt bzw. wiederum in einen Trockenstandort umgewandelt werden könne, zielt an der Sache vorbei. Bei der trockenen Magerwiese Nr. T1 handelt es sich um kein beliebiges Intensivgrünland, sondern um einen seit Jahren rechtskräftig inventarisierten und exakt ausgeschiedenen Schutzgegenstand, der von Gesetzes wegen in seiner äusseren Erscheinungsform und inneren Zusammensetzung zu erhalten war bzw. ist (Art. 4 der Schutzverordnungen vom 3. November 1994 und 11. April 2011). 6.2.4. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Unterschutzstellung sei nicht zweckmässig, weil die Trockenwiese für die Bewirtschaftung des dahinterliegenden Grundstückteils befahren werden müsse, überzeugt nicht. Wie schon die Vorinstanz dagegen vorgebracht hat, wird die flache Hügelkuppe vom Trockenstandort Nr. T1 nur gerade im vordersten, südlichen Teil berührt. Dazu kommt, dass der dahinterliegende Teil des Grundstücks Nr. 111 über das im Vergleich zum Südhang nach Norden flacher abfallende Gelände erreicht werden kann, und zwar idealerweise über den Feldweg,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der von der Verbindungstrasse E.-Wald abzweigt und unmittelbar entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft. 6.2.5. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich gegen die Beibehaltung des Trockenstandorts im bisherigen Umfang ein, dass die ausgeschiedene Magerwiese bei seiner Ertragswertschätzung unberücksichtigt geblieben sei. Während mit dem Eigentum grundsätzlich die Verpflichtung verbunden ist, dass dessen Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll (so genannte Sozialbindung des Eigentums), werden Landwirte für den Verzicht auf die bisherige Nutzung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt entschädigt (vgl. Maurer, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 18c NHG). So haben Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter Anspruch auf eine angemessene Abgeltung, wenn sie zum Schutz von Biotopen die bisherige Nutzung einschränken oder dafür eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen müssen (Art. 18c Abs. 2 NHG). Die Ausgleichsbeiträge und Abgeltungssätze sind im Gesetz über die ökologischen Leistungen und der entsprechenden Verordnung (sGS 671.7, abgekürzt GaöL, und sGS 671.71) geregelt. Bundesbeiträge für die gleichen Leistungen werden dabei grundsätzlich angerechnet (Art. 7 GaöL). Auf Grund des Sockel-Bonus-Systems können die GaöL-Beiträge unter Umständen sogar zusätzlich bezogen werden (Maurer, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 18c NHG). Der Beschwerdeführer wird demnach entschädigt, wenn er den ausgeschiedenen Trockenstandort Nr. T1 vorschriftsgemäss unterhält. Wenn der sinngemäss behauptete Ertragsausfall bzw. Zusatzaufwand in seiner Ertragswertschätzung keinen Niederschlag gefunden hat, bedeutet dies lediglich, dass der Beschwerdeführer entweder seiner Pflicht nicht vorschriftsgemäss nachgekommen ist bzw. keine besonderen Leistungen erbracht hat oder dass die gesetzlichen Ausgleichszahlungen den Minderertrag vollends ausgleichen, den der Beschwerdeführer auf Grund der korrekten Bewirtschaftung erleidet, oder dass die erforderlichen Nutzungseinschränkungen zu keinen messbaren Mindereinnahmen führen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die revidierte Schutzverordnung der Gemeinde E. vom 11. April 2011 das Naturschutzgebiet Bodenholz Nr. N1 unverändert bzw. in der gleichen räumlichen Abgrenzung aufführt wie dies schon bei der vorhergehenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schutzverordnung vom 3. November 1994 der Fall war. Die geltend gemachte Abweichung von 140 m gründet einzig in der neuen Messmethode und nicht darin, dass der Schutzperimeter tatsächlich ausgeweitet worden wäre. Das neue Messresultat bedeutet für den Beschwerdeführer im Übrigen eine Besserstellung gegenüber heute, weil die betroffenen Bewirtschaftungsverträge bzw. die ökologischen Ausgleichszahlungen für die abgeltungswürdigen Flächen entsprechend angepasst werden. Bezüglich des Schutzgegenstands Nr. T1 liegen keine Gründe vor, räumlich vom bisherigen Schutzumfang abzuweichen. Die Anweisung des Gemeinderats, den Trockenstandort T1 im im Schutzplan festgehaltenen Umfang vorschriftsgemäss extensiv zu bewirtschaften, ist rechtmässig im Sinn von Art. 36 BV, nachdem sich gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftungsvorschriften bis anhin missachtet bzw. die Magerwiese zum Teil zu intensiv und zum anderen Teil ungenügend bewirtschaftet hat, so dass im letzeren Fall der Bereich am Waldrand mit Bäumen eingewachsen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. (...).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. M. H.)
  • die Vorinstanz
  • die Beschwerdegegnerin

am:

Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelberechtigung gegen diesen Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f und Art. 113 ff. BGG. Das Rechtsmittel ist innert dreissig Tagen nach der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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Entscheidungsdatum
20.09.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026