© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/241 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Strassenverkehr, Führerausweisentzug, Art. 16 Abs. 2 und Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Mittelschwere Widerhandlung und Anordnung eines Führerausweisentzugs bestätigt bei einem Autolenker, der in einer Kurve die Herrschaft über seinen Personenwagen verlor; Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und deren rechtliche Würdigung im Strafverfahren (Verwaltungsgericht, B 2010/241). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen M.V., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. P. gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, und

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 9. November 2009, um 00.10 Uhr, lenkte M.V., geboren 1951, seinen Personenwagen Audi auf der Hauptstrasse von Dietfurt in Richtung Lichtensteig. Beim Weiler Langensteig verlor M.V. nach einer Rechtskurve die Herrschaft über sein Fahrzeug, rutschte rechts von der Strasse und prallte mit der rechten Fahrzeugfront seitlich gegen ein parkiertes Fahrzeug, rutschte weiter über den Vorplatz der Liegenschaft und kam an einem Beleuchtungskandelaber zum Stehen. An der Strassenanlage sowie an den beteiligten Fahrzeugen entstand ein Sachschaden von insgesamt rund Fr. 14'000.--. M.V. gab gegenüber der Polizei an, ein grösseres Tier, mutmasslich ein Dachs, sei ihm vor das Fahrzeug gerannt, worauf er gebremst und die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe. Die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, büsste M.V. am 16. Dezember 2009 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges mit Fr. 400.--. Am 18. Februar 2010 eröffnete das Strassenverkehrsamt ein Administrativmassnahmeverfahren. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 beantragte M.V., das Verfahren sei ohne Verfügung einer Massnahme einzustellen, eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen. Mit Verfügung vom 19. März 2010 entzog das Strassenverkehrsamt M.V. den Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs für die Dauer eines Monats. B./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und 22. April 2010 erhob M.V. Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2010 ab. Sie erwog, das Strassenverkehrsamt sei auf die wesentlichen Vorbringen des Betroffenen nicht eingegangen. Daher sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Von einer Rückweisung sei aber abzusehen, zumal sie als Rekursinstanz über volle Kognition verfüge und im Rekursverfahren die Begründung nachgeholt werden könne. Die Heilung der Gehörsverletzung dürfe aber für den Betroffenen keinen Nachteil zur Folge haben, was im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei. Weiter erwog die Verwaltungsrekurskommission, nach ständiger Praxis dürfe die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststelle und ihrem Entscheid zugrunde lege, die dem Strafrichter unbekannt seien oder die er nicht beachtet habe, wenn sie zusätzliche Beweise erhebe oder wenn der Strafrichter nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe. Die Verteidigungsrechte und allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten müsse der Beschuldigte bereits im Strafverfahren wahrnehmen, wenn er wisse oder annehmen müsse, dass gegen ihn auch ein Ausweisentzugsverfahren durchgeführt werde. Der Rekurrent sei im Strafverfahren wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden. Er habe mit der Eröffnung eines Administrativmassnahmeverfahrens rechnen müssen. Dessen ungeachtet habe er die Bussenverfügung in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb die Verwaltungsbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde grundsätzlich gebunden sei. Die Einwendungen, dass dem Rekurrenten kein Verschulden vorgeworfen werden könne, hätten im Strafverfahren vorgebracht werden müssen. Aufgrund der Bindungswirkung des Strafentscheids sei im Administrativmassnahmeverfahren nicht mehr darauf einzugehen. Weiter kam die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, dass die Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung einzustufen und ein Ausweisentzug von einem Monat gerechtfertigt sei. Die amtlichen Kosten wurden aufgrund der Gehörsverletzung dem Staat auferlegt, welcher überdies verpflichtet wurde, den Rekurrenten mit Fr. 1'678.60 ausseramtlich zu entschädigen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6. Oktober und 16. Dezember 2010 erhob M.V. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei von einer strassenverkehrsrechtlichen Massnahme abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingaben vom
  2. Oktober und 16. Dezember 2010 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  3. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vor-angegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). 2.1. Nach der Rechtsprechung ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung bezeichneten Umständen abweichen (BGE 124 II 103 ff.). Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde (BGE 1C_135/2008 vom 13. August 2008). Daher ist die Entzugsbehörde zu eigenen Sachverhaltsabklärungen nur dann verpflichtet, wenn klare Anhaltspunkte bestehen, dass die Feststellungen im Strafurteil unrichtig sind (BGE 119 Ib 158). Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob diese ihre Ursache in prozessualen Versäumnissen des Rechtsuchenden haben. Die grundsätzliche Bindung der Verwaltungsbehörden an Strafurteile bezweckt, voneinander abweichende Würdigungen des gleichen Beweismaterials durch Straf- und Verwaltungsinstanzen zu vermeiden. Diese Zielsetzung bedingt nicht, den Rechtsuchenden im Verwaltungsverfahren mit neuen tatsächlichen Einwendungen gänzlich auszuschliessen. Allerdings sind die Entzugsbehörden wie erwähnt zu zusätzlichen Beweiserhebungen nur verpflichtet, soweit hinreichende Anhaltspunkte für einen Fehler bei den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils bestehen. Im Regelfall

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen die Administrativbehörden daher nicht auf Punkte zurückkommen, über die im Strafverfahren Beweise abgenommen wurden (BGE 6A.68/2002 vom 26. Mai 2003). Diese Grundsätze gelten auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt wurden (BGE 6A.86/2006 vom 28. März 2007 mit Hinweis auf BGE 123 II 97). Anders verhält es sich bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht an den Strafentscheid gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was der Fall sein kann, wenn es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts gebunden sein (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 mit Hinweis auf BGE 124 II 103; BGE 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008). Dabei fällt in Betracht, dass die Strafnorm von Art. 90 SVG das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers legt und eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt verlangt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss derjenige, der weiss oder annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, seine Verteidigungsrechte schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen (BGE 1C_71/2007 vom 11. September 2007). 2.2. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass das Untersuchungsamt Gossau dem Beschwerdeführer die Bussenverfügung vom 16. Dezember 2009 mit eingeschriebener Post zugestellt hat. Die Sendung wurde dem Untersuchungsamt zurückgesandt, nachdem der eingeschriebene Brief auf der Post nicht abgeholt worden war. In der Folge wurde die Bussenverfügung uneingeschrieben zugestellt, wobei der Empfänger darauf hingewiesen wurde, dass die uneingeschriebene Zustellung keinen neuen Beginn des Fristenlaufs zur Folge hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art und Weise der Zustellung rechtfertige es sich nicht, ohne weiteres auf die Bussenverfügung abzustellen. Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer aber nicht, die Zustellung der Bussenverfügung sei rechtswidrig bzw. in Verletzung irgendwelcher Verfahrensvorschriften oder -grundsätze erfolgt. Der Beschwerdeführer hatte eine Wohnadresse in Lichtensteig und einen Schweizer Führerausweis. Er war am 9. November 2009 an einem Unfall beteiligt, bei dem die Polizei zugezogen wurde und bei dem er von der Polizei befragt wurde. Die Polizei orientierte ihn ausdrücklich, dass ein Rapport an das Untersuchungsamt Gossau gesandt und das Strassenverkehrsamt mit einer Kopie bedient werde. Der Beschwerdeführer unterzeichnete ausdrücklich seine Erklärung, er habe dies verstanden. Bei dieser Sachlage musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm in nächster Zeit allenfalls eine Bussenverfügung eröffnet werden könnte. Spätestens nach dem erfolglosen Zustellversuch und der Hinterlegung einer Abholungseinladung der Post musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass ihm im Zusammenhang mit dem Unfall eine amtliche Mitteilung bzw. Verfügung zugestellt werden könnte. Gleichwohl holte er die eingeschriebene Sendung nicht auf der Post ab, worauf diese dem Untersuchungsamt zurückgesandt wurde. Wohl hätte das Untersuchungsamt die uneingeschriebene Zustellung unmittelbar nach dem erfolglosen Zustellversuch vornehmen können. Eine Rechtspflicht bestand aber nicht. Zudem hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist hätte stellen können. Dies hat er aber nicht getan. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer die Bussenverfügung korrekt eröffnet, und es ist nicht zutreffend, dass ihm Verteidigungsrechte und allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten "genommen worden waren", wie in der Beschwerde behauptet wird. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine gesetzliche Bestimmung bzw. keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz anzuführen, der nach seiner Auffassung im Rahmen der Zustellung der Bussenverfügung verletzt worden sein soll. 2.3. Wurde die Bussenverfügung korrekt eröffnet, sind die oben (E. 2.1) dargelegten Grundsätze massgebend. Die Verurteilung wegen schuldhafter Verkehrsregelverletzung ist rechtskräftig. Zudem ist nicht entscheidend, dass die strafrechtliche Verurteilung im Rahmen einer Bussenverfügung erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polizeilichen Ermittlung befragt, und er hat das entsprechende Befragungsprotokoll

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterzeichnet. Zudem hing die rechtliche Würdigung seines Verhaltens eng mit den tatsächlichen Feststellungen zusammen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Für seine Behauptung, ein grösseres Tier sei ihm vor das Fahrzeug gerannt, ist der Beschwerdeführer beweisbelastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Befahren der Strasse an jener Stelle nicht problemlos hätte möglich sein sollen. Dass ein Tier den Beschwerdeführer zu einem Fahrfehler veranlasste, ist an sich möglich. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Darstellung des Beschwerdeführers glaubhaft ist oder nicht. Die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer schuldhaft die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat oder nicht, ist somit von der Würdigung der Tatsachen abhängig, nämlich davon, ob tatsächlich ein Tier den Beschwerdeführer in einer Art und Weise zu einem Fahrmanöver veranlasste, die es verbietet, den Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug als schuldhafte Handlung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hätte seine Sachdarstellung im Strafverfahren vorbringen müssen. Dies hat er wie erwähnt nicht getan. Die Strafbehörde ging in der Folge von einem schuldhaften Handeln des Beschwerdeführers aus. An diese eng mit der Feststellung des Sachverhalts zusammenhängende rechtliche Würdigung der Strafbehörde war die Administrativbehörde nach den dargelegten Grundsätzen gebunden. Daran ändert der Umstand nichts, dass der rapportierende Polizist festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers würden glaubhaft erscheinen. Zuständig zum Entscheid über die Feststellung der Tatsachen und deren rechtliche Würdigung war das Untersuchungsamt, nicht die Polizei. 2.4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, eine konkrete Gefährdung für andere Personen habe effektiv nicht bestanden. Dies trifft grundsätzlich zu. Die Vorinstanz äusserte sich unklar zur Verkehrsgefährdung. Sie hielt fest, der Selbstunfall habe sich in einem bewohnten Gebiet kurz nach Mitternacht ereignet, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich zu jener Zeit noch Personen am späteren Unfallort hätten aufhalten können. Eine konkrete Gefährdung anderer Personen bestand aber aufgrund der Akten nicht. Jedenfalls finden sich keine Anhaltspunkte, dass sich Personen im abgestellten Auto oder auf dem Vorplatz der Liegenschaft befanden. Vielmehr handelte es sich um eine abstrakte Gefährdung. Diese war, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht als geradezu geringfügig einzustufen. Dies ergibt sich aus der heftigen Kollision sowie der erheblichen Beschädigung der beteiligten Fahrzeuge. Offen bleiben kann, ob das Verschulden als leicht oder als mittelschwer zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte qualifizieren ist. Nachdem die Gefährdung nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann, erweist sich die Annahme einer mittelschweren Verkehrsgefährdung als rechtmässig (vgl. oben E. 2.1.). Bei Annahme eines leichten Falles müssten kumulativ die Gefährdung wie auch das Verschulden als leicht eingestuft werden können. Dies ist hinsichtlich der Gefährdung nicht der Fall. Da das Strassenverkehrsamt die Mindestentzugsdauer von einem Monat angeordnet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Dauer des Ausweisentzuges. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicherHöhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. P.)
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner
  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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