© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/216 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2011 Entscheiddatum: 22.02.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 21. 02. 2011 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20).Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines seit 2006 in der Schweiz lebenden Mazedoniers wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2010/216). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen A. D., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. D., geb. 1987, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er heiratete am 18. Oktober 2005 in seinem Heimatstaat die in Rorschach wohnhafte Joelle W., geb. 1987. Die Ehefrau ist britische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA. A. D. reiste am 27. Februar 2006 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Am 30. April 2007 meldete sich die Ehefrau von Rorschach nach Dällikon/ZH ab. A. D. blieb in Rorschach. Joelle W. teilte dem Ausländeramt auf Anfrage mit, sie hätten nicht vor, sich scheiden zu lassen. Sie würden getrennt leben, da sie in Zürich eine Arbeit gefunden und ihr Ehemann zu dieser Zeit in der Ostschweiz gearbeitet habe. Mittlerweile sei ihr Ehemann arbeitslos, doch sei ihr Verdienst zu gering, um für beide zu sorgen. Sobald ihr Ehemann eine Arbeit gefunden habe, ziehe er zu ihr. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. D.. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, er sei eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A. D. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 26. August 2010 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2010 erhob A. D. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 26. August 2010 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 7. Januar 2010 seien ersatzlos aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung EG/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EFTA sei nicht zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Annahme einer Scheinehe sei willkürlich erfolgt. Selbst wenn aber von einer Scheinehe ausgegangen würde, wäre der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2010 reichte die Arbeitgeberin von A. D. unaufgefordert eine schriftliche Eingabe ein.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 10. September 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 62 lit. a AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. a AuG setzt somit voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3.; BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.; Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.08, Ziff. 3.4.6., in: www.bfm.admin.ch). Erfasst wird davon auch die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Schein- oder Ausländerrechtsehe vor, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen wurde oder an ihr aus diesem Grund festgehalten wird. Die Ehegatten beabsichtigen somit von Beginn an keine echte eheliche Gemeinschaft. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben, für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespiegelt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten (BGE 122 II 295 E. 2b; 123 II 52 E. 5). Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände (VerwGE B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2. und 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 E. 2.3., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden (BGE 123 II 49). 2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist britische Staatsangehörige. Sie verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann sich der Ehemann grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt geltend zu machen. Dieser Anspruch gilt an sich während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe (BGE 130 II 113 E. 8.3). Art. 3 Anhang I FZA schützt indessen nicht die Scheinehe. Die Bestimmung wird überdies auch dann rechtsmissbräuchlich angerufen, wenn die Ehe, obwohl sie ursprünglich nicht als Scheinehe geschlossen worden ist, nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 130 II 113 E. 9 und 10; vgl. VerwGE B 2006/232 vom 27. Februar 2007 i.S. S.M., publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Bestimmungen in E. 3 und 4 zutreffend dargelegt. In der Beschwerde werden dagegen keine Einwendungen erhoben. 2.3. Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.P., publiziert: in: www.gerichte.sg.ch). Sodann spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit der Wiederannäherung der Ehegatten keine Rolle, soweit mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist (BGE 128 II 154).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer stamme aus Mazedonien. Er habe im Heimatstaat keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausgeübt. Ohne die Heirat mit einer in der Schweiz Niedergelassenen hätte er somit keine Möglichkeit gehabt, in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Diese Konstellation lasse beim Ehemann eine Motivation zum Abschluss einer Scheinehe vermuten. Der Beschwerdeführer qualifiziert diese Begründung als willkürlich. Zudem führe die sachfremde Vermutung zu einer Beweislastumkehr. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer als mazedonischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, wenn er nicht im Rahmen des Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hätte geltend machen können. Die Wortwahl des angefochtenen Entscheids ist aber in diesem Punkt missverständlich; eine Vermutung im Rechtssinne besteht nicht, wenn ein mazedonischer Staatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikation eine in der Schweiz niedergelassene Person heiratet. Die Vorinstanz wollte damit zum Ausdruck bringen, dass diese Sachumstände Indizien darstellen, welche bei der Beurteilung einer Scheinehe ins Gewicht fallen. 2.3.2. Die Vorinstanz nahm weiter an, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten unterschiedliche Angaben zum Kennenlernen gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Ehefrau durch seinen Cousin kennengelernt zu haben. Sie sei mit seinem Cousin in die Ferien gekommen. Sie hätten sich mit ein wenig Englisch verständigt. Die Ehefrau habe dagegen erklärt, sie sei mit dem Bruder des Beschwerdeführers in Mazedonien gewesen. Durch ihn habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Sie hätten zusammen Deutsch gesprochen. Auf die Frage, ob sie sich in Englisch unterhalten hätten, habe die Ehefrau erklärt, der Beschwerdeführer könne kein Englisch. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, die Vorinstanz habe von einer 13 Seiten umfassenden Einvernahme gerade einmal zwei Widersprüche herausgepickt. Bei dieser Sachlage könne nicht ernsthaft davon gesprochen werden, die Eheleute hätten widersprüchliche Aussagen gemacht, zumal die nicht übereinstimmenden Aussagen keine Widersprüche seien, sondern nach Jahren und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Laien durchaus nachvollziehbar seien. Die Angaben der Eheleute stimmten sehr wohl überein. Die Ehefrau habe bestätigt, mit einem Verwandten des Beschwerdeführers nach Mazedonien gereist zu sein und dort, bei dessen Familie, ihren künftigen Ehemann kennengelernt zu haben. Ob die Ehefrau diese eine Person als Cousin oder Bruder erkannt habe, sei keine solche Diskrepanz, welche gleich eine Scheinehe begründet. Auch seien die Ausführungen zur Sprache nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme erklärt, sie hätten sich mit ein wenig Englisch unterhalten. Er habe aber genaue und korrekte Angaben machen können, dass seine Ehefrau Englisch und Deutsch spreche. Auf Nachfrage habe er zudem bestätigt, er selber spreche eigentlich nur Albanisch und etwas Deutsch. Zu demselben Thema habe die Ehefrau bestätigt, ihr Ehemann spreche Albanisch und Deutsch. Englisch könne er eigentlich nicht. Sie spreche Deutsch und Englisch. Bei dieser Sachlage könne nicht ernsthaft davon gesprochen werden, die Eheleute hätten widersprüchliche Aussagen gemacht, zumal die nicht übereinstimmenden Aussagen keine Widersprüche seien, sondern nach Jahren und unter Laien durchaus nachvollziehbar seien. Das Verwaltungsgericht kann die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilen. Wohl handelt es sich sowohl bei einem Bruder als auch bei einem Cousin um Verwandte. Die Ehefrau hat jedoch ausgeführt, sie sei mit einem Bruder des Beschwerdeführers in Mazedonien gewesen und habe durch ihn ihren Ehemann kennengelernt, während der Beschwerdeführer festhielt, seine Ehefrau durch seinen Cousin kennengelernt zu haben. In diesen Aussagen ist ein Widerspruch zu erkennen. Ob es sich bei der fraglichen Person um einen Cousin oder einen Bruder handelt, war der Ehefrau möglicherweise bei den ersten Begegnungen unklar. Nachdem sie mit ihrem Ehemann aber längere Zeit gemeinsam in einer Wohnung verbracht haben will, die dem besagten Verwandten gehörte, bei diesem arbeitete und dieser vom Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Einwohneramt als Bruder bezeichnet wurde, kann der Widerspruch nicht mehr als bedeutungslose Unachtsamkeit betrachtet werden. Auch handelt es sich bei der gemeinsam verwendeten Sprache um ein wichtiges Merkmal, welches beim erstmaligen Zusammentreffen der Eheleute bedeutsam ist. Wenn die Eheleute bei einem solchen Umstand widersprüchliche Angaben machen, durfte dies die Vorinstanz zu Recht als Indiz für eine Scheinehe werten. Jedenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer erklärte, sie hätten sich mit ein wenig Englisch verständigt, während

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Ehefrau erklärte, ihr Ehemann könne kein Englisch bzw. habe kein Englisch gesprochen. Die Vorinstanz hat diese Widersprüche zu Recht in ihre Erwägungen einbezogen. Hinzu kommt, dass auch weitere Umstände im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Eheleute als Indizien für eine Scheinehe zu betrachten sind. Die Ehefrau erklärte, sie habe ihren Ehemann vor der Heirat zweimal getroffen. Sie hätten sich in Mazedonien besucht. Sie sei sehr jung und verliebt gewesen und habe einfach mit ihm zusammensein wollen. Der Umstand, dass sich zwei bisher nicht bekannte Personen, die sich sprachlich kaum verständigen können, nach lediglich zwei gemeinsamen Ferienaufenthalten verheiraten, muss als aussergewöhnlich bezeichnet werden. 2.3.3. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Angaben der Eheleute zur Hochzeit würden nicht in allen Teilen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, als Trauzeugen seien Personen von der Gemeinde anwesend gewesen, die er persönlich nicht gekannt habe. Daneben seien seine Eltern und seine Geschwister anwesend gewesen. Angehörige seiner Ehefrau seien keine anwesend gewesen. Sie hätten kein Hochzeitsfest abgehalten, da sie nur im kleinen Kreis gefeiert hätten. Sie hätten in einem Restaurant gegessen. Die Ehefrau habe zu Protokoll gegeben, der Bruder des Ehemannes sei Trauzeuge gewesen, aber sie wisse dies nicht mehr. Neben den Trauzeugen sei nur die Familie des Ehemannes an der Trauung dabeigewesen. Sie hätten dann bei den Eltern des Ehemannes gegessen. In einem Restaurant seien sie nicht gewesen. Auch in diesen Aussagen sind erhebliche Widersprüche zu erkennen, die von wesentlicher Bedeutung sind. Die Fragen des Ausländeramts bzw. der Polizei betrafen Sachverhalte, die bei Eheleuten in der Regel auch nach einigen Jahren noch deutlich in Erinnerung sind. Wenn die Eheleute dazu verschiedene Angaben machen und der festen Überzeugung sind, alles korrekt wiedergegeben zu haben, so bildet dies ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe. Hinzu kommt, dass nicht nur die Aussagen zu den Trauzeugen widersprüchlich waren. Auch zur Frage, was nach der Hochzeit unternommen wurde, machten die Eheleute unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen. Ob der Beschwerdeführer der Ehefrau nach der Heirat einen Ring schenkte, spielt im übrigen keine ausschlaggebende Rolle. In diesem Punkt fällt aber doch auf,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass es ungewöhnlich ist, dass der Beschwerdeführer die nach der Heirat erfolgte Schenkung eines Rings an die Ehefrau bei der Befragung nicht erwähnte. 2.3.4. Die Vorinstanz erachtete im weiteren die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als Indiz für eine Scheinehe. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei am 27. Februar 2006 in die Schweiz eingereist und habe als Wohnadresse Bahnplatz 5 in Rorschach angegeben. Das Einwohneramt Rorschach habe im September 2007 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe seit einigen Monaten bei seinem Bruder Blerim D. an der Reitbahnstrasse 33 in Rorschach gewohnt. Ab 1. Oktober 2007 habe er an der Webergasse 3 in Rorschach gewohnt. In den Akten liege auch ein Mietvertrag des Beschwerdeführers für die Webergasse 3. Daraus sei ersichtlich, dass es sich bei dieser Wohnung nicht um eine Familienwohnung handle. Die Ehefrau habe sich per 30. April 2007 nach Dällikon abgemeldet. Weder der Ehemann noch die Ehefrau hätten erwähnt, dass sie bei Verwandten des Ehemannes an der Reitbahnstrasse 33 zusammengelebt hätten. Daher sei davon auszugehen, dass der Ehemann allein zu seinem Verwandten gezogen sei. In der Beschwerde wird die von der Vorinstanz getroffene Annahme als willkürlich gerügt. Es bestünden überhaupt keine Anzeichen, dass die Eheleute nicht als erstes in der Wohnung am Bahnplatz 5 in Rorschach gewohnt haben sollten. Dies sei auch deshalb ausgewiesen, weil die Ehefrau im darunter liegenden Restaurant gearbeitet habe. Es liege keine einzige Tatsache vor, die den Aussagen der Eheleute widerspreche. Auch hier liege der Begründung der Vorinstanz ein Generalverdacht zugrunde, was willkürlich sei. Unter diesem Titel mangle es schlichtweg an einer genügenden bzw. überhaupt an einer Begründung. Nur weil die Vorinstanz Zweifel habe, sei nichts bewiesen. Es sei eine Tatsache, dass die Eheleute vom Bahnplatz 5 zuerst an die Reitbahnstrasse 33 umgezogen seien und erst danach an die Webergasse 3. Nur weil dies beim Einwohneramt nicht registriert worden sei, bedeute dies noch lange nicht, dass es nicht zutreffend war. Die Angaben der Eheleute seien überhaupt nicht widersprüchlich, würden aber das gemeinsame Zusammenleben beweisen. Aufgrund der Akten reiste der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 in die Schweiz ein. Als Wohnort gab er die Adresse Bahnplatz 5 an. In der Befragung erklärte er aber,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er wohne seit Januar 2006 an der Adresse Weberstrasse 3 in Rorschach. In der Wohnung lebe er alleine. Erst auf die Frage, wo er mit seiner Ehefrau gewohnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe ganz zu Beginn mit seiner Frau am Bahnplatz 5 gewohnt. Anschliessend seien sie zusammen an die Reitbahnstrasse 33 gezügelt. An die Weberstrasse 3 sei er ohne seine Frau gezügelt. Die Ehefrau bestätigte, dass sie eine Wohnung über dem Restaurant H5 in Rorschach und dann an der Reitbahnstrasse 33 gehabt hätten. Ob die Eheleute in diesen Wohnungen gemeinsam lebten, ist möglich, aber im vorliegenden Fall nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Wie erwähnt, spricht der Umstand, dass zwei Personen zeitweise zusammenwohnen oder intime Beziehungen unterhalten, nicht zwingend gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer keine Mietverträge eingereicht hat, welche auf die Eheleute ausgestellt wurden. Auch fällt auf, dass die Ehefrau aufgrund einer Arbeitsstelle in den Kanton Zürich weggezogen ist. Der Beschwerdeführer unternahm offenbar keine Anstrengungen, einen Arbeitsplatz im Kanton Zürich zu finden oder seinen Wohnsitz ebenfalls zu jenem der Ehefrau zu verlegen. Jedenfalls hat er keine Beweismittel für eine erfolglose Stellensuche eingereicht. Die Eheleute gaben offensichtlich die gemeinsame Wohnung, falls sie überhaupt eine solche hatten, leichthin auf, nachdem die Ehefrau eine neue Stelle im Kanton Zürich fand. Auch äusserte der Beschwerdeführer kein Bedauern über die Trennung. Er hielt zwar fest, er stelle sich eine Zukunft zusammen mit seiner Frau vor und hoffe immer noch, dass sie in der nächsten Zeit zusammenziehen könnten. Demgegenüber erklärte die Ehefrau, sie glaube, die Ehe gehe nicht mehr weiter. Der Ehemann wolle jetzt nicht nach Zürich kommen. Sie möchte sich scheiden lassen und wolle nicht mehr mit ihrem Mann zusammenziehen. Die Eheleute besitzen auch keine Schlüssel der Wohnung des anderen Ehegatten. Der Beschwerdeführer kannte überdies die genaue Adresse seiner Ehefrau (Strasse und Hausnummer) im Kanton Zürich nicht. Zudem machten die Eheleute pauschale und zum Teil nichtssagende Angaben zu Fragen aus dem persönlichen Bereich. Der Ehemann hielt fest, in der letzten Zeit hätten sie die Freizeit nicht mehr gemeinsam verbracht. Zur Zeit hätten sie keine gemeinsamen Hobbies mehr. Seine Ehefrau habe kein spezielles Hobby. Auch die Ehefrau erklärte, sie habe ihren Mann vor mehr als einem Monat das letzte Mal gesehen. Sie hätten bei diesem letzten Treffen nichts mehr miteinander unternommen. Sie hätten keine gemeinsamen Hobbies. Sie selbst habe keine Hobbies. Diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stereotypen Antworten bilden ein Merkmal, dass die Eheleute wenig übereinander wissen und nicht über gemeinsame Erlebnisse berichten können. 2.3.5. Auch die Gründe für den Bezug getrennter Wohnungen sind nicht überzeugend. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, seine Arbeitsstelle in Montlingen beizubehalten. Der Umstand, dass die Ehefrau wegen einer Arbeitsstelle kurzerhand die gemeinsame Wohnung verliess und sich faktisch von ihrem Ehemann trennte, lässt aber darauf schliessen, dass es sich nicht um eine beabsichtigte Ehegemeinschaft handelte. 2.3.6. Der Ehemann wurde ausdrücklich aufgefordert, detaillierte Angaben zum ersten Treffen mit der künftigen Ehegattin zu machen. Daraufhin erklärte er, sie sei mit seinem Cousin in die Ferien gekommen. Bei einem Besuch bei ihm zu Hause habe er sie dann kennengelernt. Diese stereotypen und ohne besondere Details vorgetragenen Schilderungen müssen als wenig glaubhaft eingestuft werden. Auch in bezug auf die Frage, wer einen Heiratsantrag gemacht habe, machten die Eheleute unterschiedliche Angaben. Der Beschwerdeführer erklärte, die Ehefrau habe einen Heiratsantrag gemacht, während die Ehefrau keine bestimmte Antwort gab. Der Umstand, dass keine Verwandten der Ehefrau an der Hochzeit teilnahmen und lediglich die Eltern und die Geschwister des Ehemannes bei der Trauung dabei waren, bildet ebenfalls ein Indiz für eine Scheinehe. Auch der Verzicht auf grössere Festlichkeiten stellt im Lichte der gesamten Umstände ein Indiz für eine Scheinehe dar. Ebenso fällt auf, dass der Beschwerdeführer das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht nennen konnte, sondern den Tag und den Monat verwechselte. Weiter steht fest, dass die Eheleute nie gemeinsame Ferien machten. Auf die Frage nach dem Grund gab der Beschwerdeführer an, sie hätten nicht zusammen Ferien gehabt. Auch erklärte er, seine Ehefrau habe ihn nie nach Mazedonien begleitet. Ebenso wollte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner bevorzugten Zigarettenmarke machen, und auf die Frage, was die Ehefrau am liebsten esse, antwortete er "am liebsten bei McDonald's. Dort alles, was es dort gibt". Die Ehefrau erklärte auf die Frage, ob ihr Ehemann Raucher sei, sie glaube nicht mehr. Auf die Frage, was ihr Ehemann am liebsten esse, antwortete sie: "Einfach Fleisch".

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiter erklärte sie, sie habe kein spezielles Lieblingsgericht. Gemeinsame Bekannte hätten sie und ihr Ehemann nicht. Sie könne sich nicht vorstellen, die Ehe gemeinsam im Heimatland ihres Gatten zu leben, da die Beziehung eigentlich zu Ende sei. Sie bezeichnete die Ehe als Fernbeziehung; die Ehe habe nicht ihren Vorstellungen entsprochen. Auch darin sind nichtssagende, wenig detaillierte Antworten zu erblicken, wie sie bei Personen üblich sind, die wenig voneinander wissen. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Indizien zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Indizien sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Von einer sachwidrigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden. 2.5. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen der Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005; B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Bei einer Scheinehe ist im übrigen die Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 und 14 der Bundesverfassung (SR 101) unbehelflich. Der Beschwerdeführer lebt erst seit rund fünf Jahren in der Schweiz. Er erklärte, er habe in der Schweiz keine nahen Angehörigen und hielt fest, ein Onkel und dessen Söhne lebten in Rorschach. Sie würden ebenfalls D. heissen. Die Adresse kenne er nicht. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Ehefrau. Wie es sich damit genau verhält, kann aber offen bleiben. Auch übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Wohl hält sein Arbeitgeber in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe fest, er könne in der ganzen Schweiz keinen tauglichen Arbeiter für die von ihm versehene Funktion finden. Dies erscheint allerdings nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar erfolgreich im Betrieb

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingearbeitet; es ist aber aufgrund der Angaben des Arbeitgebers nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch andere Mitarbeiter dazu befähigt wären. Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Mazedonien leben. Eine Rückkehr nach Mazedonien lässt sich daher für den Beschwerdeführer ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten bewerkstelligen. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im September 2009 einen Dolmetscher benötigte. Eine besondere Integration in die Verhältnisse der Schweiz liegt daher nicht vor. Sein Einwand, er respektiere die Rechtsordnung und sei in fünf Jahren nie irgendwie negativ aufgefallen, ist aufgrund des Eingehens einer Scheinehe nicht stichhaltig. Allein das Eingehen einer Scheinehe bildet nach der Rechtsprechung einen stichhaltigen Grund, die dadurch erlangte Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Von einem unverhältnismässigen Entscheid oder einem Missbrauch bzw. einer Überschreitung des behördlichen Ermessens kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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22.02.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026