© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/197 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2011 Entscheiddatum: 22.02.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 22. 02. 2011 Ausländerrecht, Art. 63 AuG (SR 142.20).Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit dem Jahr 1992 in der Schweiz ansässigen Türken - er wurde u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt -, obwohl seine Schweizer Ehefrau nicht mehr an der nachgesuchten Eheschutzmassnahme festhält und obwohl seine zum Teil noch minderjährigen Kinder in der Schweiz leben (Verwaltungsgericht, B 2010/197). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A., gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A., geboren am 1. Januar 1967 in M., ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 19. April 1988 illegal in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Nachdem die Beschwerdeinstanz die Abweisung des Gesuchs am 11. Dezember 1991 bestätigt hatte, verliess er die Schweiz am 12. März 1992 wieder. Am 3. Juni 1992 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau M., geboren am 18. August 1967, worauf er am 11. Juli 1992 im Rahmen des Familiennachzugs wieder in die Schweiz einreiste und umgehend eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte widerrief am 27. November 2009 seine Niederlassungsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist an. C./ Gegen den Widerruf erhob A. am 21. Dezember 2009 durch seinen Rechtsvertreter beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs. Am 21. Juni 2010 musste er erneut verhaftet werden. Mit Entscheid vom 9. August 2010 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs ab. Die Rekursinstanz begründete den Entscheid damit, dass angesichts der Freiheitsstrafen von insgesamt 23 Monaten sowie unter Berücksichtigung der Vielzahl der begangenen Straftaten sein Fehlverhalten gravierend und sein Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht schwerwiegend sei, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werde. Der damit verbundene Eingriff in seine persönlichen Interessen und sein Familienleben sei gerechtfertigt. D./ Dagegen liess A. am 27. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag Beschwerde erheben, der Rekursentscheid sei kostenpflichtig aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsverfügung sei abzusehen. Desungeachtet delinquierte er weiter, weshalb er noch vor Eingang der Beschwerdebegründung wegen weiterer Straftaten, begangen zwischen Juni bis Oktober 2010, erneut verhaftet werden musste. Am 4. November 2010 ergänzte A. seine Beschwerde mit dem Antrag, das Verfahren sei bis zur Erledigung des hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Zum angefochtenen Widerruf macht er geltend, sein Fehlverhalten sei nicht derart krass, dass ihm deswegen seine Niederlassungsbewilligung entzogen werden müsste. Mittlerweile lebe er seit fast zwanzig Jahren in der Schweiz und sei gleich lang mit einer Niedergelassenen bzw. Schweizerin verheiratet. Nebst dem, dass seine Familie dringend auf seine Anwesenheit angewiesen sei und den Alltag ohne ihn kaum bewältigen könne, sei er in der Schweiz bestens integriert, während er in seiner Heimat kaum noch nennenswerte soziale Kontakte pflege. Unter diesen Umständen sei für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht bloss eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, sondern eine solche von zwei Jahren nötig. Bezüglich seines künftigen Verhaltens müsse ihm eine gute Prognose gestellt werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Der Gerichtspräsident wies das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 9. November 2010 ab. F./ Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2010, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. G./ Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 teilte das Ausländeramt mit, dass A. am
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Nach Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b) vor. Demnach kann eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Darunter fallen gehäufte Verurteilungen zu geringfügigeren Freiheits- oder Geldstrafen (vgl. Zünd/Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, 2. Auflage, Rz. 8.29). Demgegenüber liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe und mithin ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b erster Satzteil AuG erst dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). 2.1. Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich wie folgt belangt: Verurteilung vom 26. April 1990 wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren; – Verurteilung vom 2. September 2003 wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.--; – Verurteilung vom 13. Juni 2007 wegen mehrfachen Diebstahls, Versuchs dazu, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, unter Berücksichtigung der mit Strafbescheid vom 2. September 2003 ausgefällten Gefängnisstrafe von fünf Tagen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Untersuchungshaft von –
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2.2. Die Feststellung der Vorinstanz, der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG sei auf Grund einer längerfristigen Freiheitsstrafe gegeben, ist damit zutreffend. Ebenfalls korrekt ist ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe mit der Vielzahl geringfügiger Freiheits- und Geldstrafen und dem mutwilligen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung seine fehlende siebzehn Tagen wurde in Form von siebzehn Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; Verurteilung vom 1. Juli 2008 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 220.--; – Verurteilung vom 1. Oktober 2008 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 400.--; – Verurteilung vom 10. März 2009 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, unter Einbezug der Sanktion gemäss Strafbescheid vom 13. Juni 2007 zu einer Gesamtstrafe von dreizehn Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von total 51 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 90.--; – Verurteilung vom 28. August 2009 wegen unrechtmässiger Aneigung, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von einer Gesamtstrafe unter Einbezug der nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug verbleibenden Reststrafe von 102 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Wochen (unter Anrechnung von achtzehn Tagen Untersuchungshaft) und zu einer Busse von Fr. 120.--; – Verurteilung vom 1. Oktober 2010 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 150.--. –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Integrationsfähigkeit und -bereitschaft bewiesen und in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen. Trotz früherer einschlägiger Verurteilungen, ungeachtet der ausdrücklichen Verwarnungen des Ausländeramtes und selbst während des hängigen Rechtsmittelverfahrens gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat er sich nicht davon abhalten lassen, weiterhin gegen das Recht zu verstossen. Damit hat er klargemacht, dass er auch künftig weder willens noch fähig ist, sich an die geltenden Regeln zu halten. 3. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Wegweisung nach Art. 66 AuG zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1., BGE 2A. 71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2., mit Hinweisen). 3.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 22.188).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1.1. Das Kreisgericht St. Gallen beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 10. März 2009, dem unter anderem über zwanzig Diebstähle in einem Jahr und ein Verstoss gegen das Waffengesetz zu Grunde lagen, als nicht leicht. Straferhöhend wertete es seine einschlägigen Vorstrafen und die Tatsache, dass er sein deliktisches Tun trotz Untersuchungshaft fortsetzte. Seine Geständnisse konnte es nur leicht strafmindernd berücksichtigen, weil diese erst nach langem Leugnen und auf Grund zweifelsfreier Beweise erfolgten. Ebenfalls berücksichtigte es seine mittelgradig depressive Episode, seine berufliche und soziale Desintegration und seine Spielsucht. Die beigezogene Gerichtspsychiaterin kam trotz der erwähnten Defizite und ungeachtet seines bescheidenen Intelligenzquotienten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jederzeit gänzlich einsichts- und steuerungsfähig gewesen sei. Auf Grund fehlender Reuegefühle prognostizierte sie ihm eine sehr hohe Rückfallgefährdung und beschrieb ihn als praktisch therapieresistent. Mangels günstiger Prognose erklärte das Gericht die Freiheitsstrafe als vollziehbar. Auch bei seiner letzten Verurteilung am 1. Oktober 2010 kam einzig eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage, weil beim mittellosen Beschwerdeführer eine Geldstrafe wirkungslos bleiben würde, er wegen seiner Persönlichkeitsstruktur keine gemeinnützige Arbeit leisten kann und ein bedingter Vollzug mangels günstiger Prognose grundsätzlich ausgeschlossen ist. Obwohl beim Beschwerdeführer Vermögensdelikte im Vordergrund stehen, mussten bei ihm auch schon Faustfeuerwaffen samt Munition und ein Schlagstock sichergestellt werden. Dazu kommen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 3.1.2. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem schweren Verschulden und von einer seltenen Unbelehrbarkeit auszugehen. Bezeichnenderweise befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits wieder wegen neuen Delikten im geschlossenen Strafvollzug. Den Akten muss zudem entnommen werden, dass er selbst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter delinquierte. So wurden am 16. Oktober 2010 in seinem Auto abermals ein als gestohlen gemeldetes Navigationsgerät und in seinem Portemonnaie Heroin und Kokain gefunden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer übrigens zu Unrecht geltend, im Administrativverfahren dürften strafbare Handlungen erst erwähnt werden, wenn diese zu einer Verurteilung geführt hätten. Das Gesetz vermutet bei einer rechtskräftigen Verurteilung einer ausländischen Person unter Umständen das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Ein strafbares Verhalten kann in gewissen Fällen aber auch unabhängig von einer gerichtlichen Verurteilung Anlass zu fremdenpolizeilichen Massnahmen geben (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.177). Im vorliegenden Verfahren genügt es deshalb nicht, sich auf die Unschuldsvermutung zu berufen und daraus zu folgern, mangels Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich nichts zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1 und 3.2). Die mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verbundene Wegweisung ist nämlich keine Strafe, sondern eine ordnungsrechtliche Massnahme, die auf einen polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, das im Zeitpunkt des Rekursverfahrens noch hängig war, hatte Delikte zum Gegenstand, wofür der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon mehrfach verurteilt worden war. Das hatte zur Folge, dass er abermals in Untersuchungshaft genommen werden musste. Die ihm erneut zur Last gelegten Delikte hat er mit Blick auf die erdrückende Beweislage zudem mehrheitlich zugegeben. Somit sprach nichts dagegen, das laufende Strafverfahren im Rekursverfahren zu erwähnen. Ohne dessen Erwähnung wäre das Bild betreffend sein aktuelles Verhalten und hinsichtlich seiner Prognose unvollständig gewesen. Aus dem gleichen Grund können unter Umständen auch im Strafregister bereits gelöschte Delikte in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einbezogen werden (BGE 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.). 3.1.3. Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass er seit beinahe zwanzig Jahren und damit während knapp der Hälfte seines Lebens in der Schweiz ansässig ist und gut Deutsch spricht. Dennoch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt. Der Beschwerdeführer nimmt weder am gesellschaftlichen Leben konstruktiv teil, noch geht er einem Erwerb nach. Hobbys hat er keine. Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Gegenteil um einen unbelehrbaren
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gewohnheitsdelinquenten, der verschiedentlich vom Sozialamt unterstützt werden musste und nach eigenen Angaben Schulden im Betrag von Fr. 50'000.-- hat. Obwohl er immer wieder straffällig geworden ist, zeigt er keine Einsicht, sondern behauptet sogar noch, unschuldig verurteilt worden zu sein. Selbst das vorliegende Verfahren betreffend seine Wegweisung hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Mit Blick auf die aufgezeigten Umstände ist es dem Gericht unbegreiflich, wie sein Rechtsvertreter behaupten kann, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz gut integriert und ihm könne eine gute Zukunftsprognose gestellt werden. Von einer engen Verbundenheit mit der Schweiz kann, von seinen beständigen Kontakten mit der Polizei und den Strafuntersuchungsbehörden abgesehen, keine Rede sein. Tatsächlich kann noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Integration gesprochen werden, weshalb der geltend gemachten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kein grosses Gewicht beizumessen ist. 3.1.4. Der Beschwerdeführer behauptet sodann, seine Familie sei dringend auf ihn angewiesen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass er an den Unterhalt seiner Familie seit knapp zehn Jahren nichts mehr beiträgt, obwohl er sich als 44-Jähriger mitten im Erwerbsleben befindet, gesund ist und auch sonst dazu in der Lage wäre. Zwar meldete er sich im Oktober 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an, weil er vor allem nach Anstrengungen bei Velotouren und im Fitness- Center an Kreuzschmerzen und zunehmender Schwäche in den Beinen litt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen musste mit Entscheid vom 8. Mai 2007 aber den abschlägigen Bescheid der IV bestätigen und feststellen, dass dem Versicherten weiterhin sowohl körperlich leichte, als auch mittelschwere Tätigkeiten als Hilfsarbeiter durchaus zumutbar seien und er deshalb keinen Anspruch auf IV- Leistungen habe. Die geltend gemachte Kleptomanie ist nirgends belegt und als reine Schutzbehauptung für sein kriminelles Verhalten zu werten. Damit steht fest, dass die Familie B.-A. allein vom Lohn der Ehefrau als Pflegeassistentin am Kantonspital St. Gallen leben muss, obwohl diese seit längerem an multipler Sklerose leidet. Die Eheschutzrichterin des Kreisgerichts St. Gallen stellte sodann mit Entscheid vom 19. Juni 2007 fest, dass das Ehepaar seit dem 10. Oktober 2006 getrennt lebe. Am 28. Januar 2008 musste die Polizei wegen häuslicher Gewalt intervenieren, weil der Beschwerdeführer seine Frau mit den Füssen und Fäusten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschlagen, an den Ohren, Haaren und am Hals gepackt und geschüttelt sowie mit dem Tod bedroht hatte. Bei dieser Intervention mussten zwei Faustfeuerwaffen und diverse Messer sichergestellt werden. Eine der Feuerwaffen, welche die Ehefrau auf Geheiss ihres Mannes auf ihren Namen gelöst hatte, gab sie der Polizei zur Aufbewahrung mit. Sie machte zudem geltend, dass er gedroht habe, sie mit Benzin zu übergiessen und anzuzünden. Dieser stritt trotz der sichtbaren Verletzungen alles ab und erklärte, er habe seine Frau lediglich getätschelt und mit den Händen gestikuliert. Morddrohungen äussere er aus Prinzip nicht. Die Polizei verfügte in der Folge seine Wegweisung und ein Rückkehrverbot wegen häuslicher Gewalt. 3.1.5. Anlässlich einer Hausdurchsuchung im August 2009 äusserte die Ehefrau, dass sie immer noch grosse Probleme mit ihrem Mann habe und sich wünsche, dass er baldmöglichst ausgewiesen werde. Sie halte es nicht länger aus, dass praktisch jede Woche die Polizei bei ihr zu Hause erscheine. Von ihrem Mann werde sie nur bestohlen und belogen. Wenn sie ihr Geld nicht verstecke, nehme er es ihr weg. Am 28. September 2009 erkundigte sie sich beim Ausländeramt, ob ihr Ehemann, der wiederum im Gefängnis sass, nun gehen müsse, zumal das Amt ja bereits mitgeteilt habe, dass er ausgewiesen werde, wenn nochmals etwas vorfalle. Sie sei schon einmal im Frauenhaus gewesen und habe Angst, dass er nach der Entlassung wieder bei ihr auftauchen werde. Nebstdem, dass ihr Mann gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie sich scheiden lasse, werde sie auch von der Familie ihres Mannes unter Druck gesetzt. 3.1.6. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auch ohne nochmalige Befragung der Ehefrau und ohne weitere Abklärungen davon ausgehen, dass ihre Ehe weiterhin erheblich belastet sei und die Gattin vom Beschwerdeführer trotz ihrer Krankheit keine Hilfe erwarten kann, auch wenn sie dem Ausländeramt am 6. Oktober 2009 mitgeteilt hatte, dass die Situation für sie im Moment stimme und sie deshalb das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zurückgezogen habe. Dieses Schreiben erfolgte offensichtlich unter Einfluss ihres Ehemanns bzw. auf Druck des familiären Umfelds sowie im Hinblick auf seine bevorstehende Entlassung aus dem Strafvollzug. Derzeit sitzt der Beschwerdeführer jedoch wiederum mehrere Monate ein. Dies zeigt, wie wenig ihm daran gelegen ist, seiner gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau bei ihrer Mehrfachbelastung als Mutter, Hausfrau und Ernährerin der gesamten Familie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beizustehen bzw. diese wenigstens nicht länger mit seinem kriminellen Verhalten zusätzlich zu belasten. Sollte seine Ehefrau künftig krankheitshalber nicht mehr in der Lage sein, die bisher erbrachten Leistungen zu erbringen, hätte sie Anspruch auf entsprechende Sozialversicherungs- oder Fürsorgeleistungen bzw. Unterstützung durch die Spitex. Dass sie vom Beschwerdeführer auch in Zukunft weder persönliche noch finanzielle Hilfe erwarten kann, hat er mehrfach bewiesen, ansonsten er sein deliktisches Tun schon lange eingestellt und sich zumindest während des Strafvollzugs darum bemüht hätte, früher nach Hause gehen zu können. Er tat aber nichts dergleichen. So musste das Amt für Justizvollzug seine Gesuche für eine vorzeitige Entlassung, die Halbgefangenschaft oder wenigstens einen Hafturlaub am 18. September 2009 bzw. 20. Oktober 2009 abweisen, weil er nicht gewillt war, sich mit den Gründen seiner Straftaten auseinanderzusetzen, sein Fehlverhalten zu bereuen und Wege für eine deliktfreie Zukunft zu suchen und einzuüben. Dazu kam, dass seine Arbeitsleistungen als ungenügend bewertet und sein Arbeitsverhalten wiederholt beanstandet werden mussten. 3.2. Unter diesen Umständen steht dem Widerruf der Niederlassung weder der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) noch die Zweijahresregel der sogenannten Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 130 II 176 E. 4.1) entgegen. Zum einen stellt seine Wegweisung eine Massnahme dar, die für die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint, weshalb das grundsätzlich geschützte Recht auf Familie eingeschränkt werden kann (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zum anderen lassen es die konkreten familiären Verhältnisse zu, dass seine Ehefrau und seine Kinder ohne ihn in der Schweiz verbleiben. Seine Frau erfüllt ihre Erziehungs- und Betreuungsaufgaben als Mutter und einzige Ernährerin der Familie unbestrittenermassen gut. Trotz ihrer Erkrankung ist es nicht ersichtlich, inwiefern sie damit anders überfordert sein soll, als es andere alleinerziehende Mütter ebenfalls sind. Sodann hat seine Familie während seiner zahlreichen Abwesenheiten infolge Untersuchungshaft und Strafvollzug bewiesen, dass sie ohne seine persönliche Anwesenheit über die Runden kommt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Seine Wegweisung wird die Pflege der Beziehung zu seiner Familie und insbesondere zu seiner noch minderjährigen Tochter zweifelsohne erschweren. Dies hat sich der Beschwerdeführer aber auf Grund seines unbelehrbaren Verhaltens selber zuzuschreiben. Bei der angesprochenen Zweijahresregel handelt es sich sodann um keine feste Grenze (BGE 135 II 377 E. 4.3 und 4.4). Ohnehin hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass sich seine Freiheitsstrafen insgesamt auf 23 Monate summieren, wobei die drei Monate vom 1. Oktober 2010 noch nicht eingerechnet sind. Zusammen mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, schliesst dies einen weiteren Verbleib des ausländischen Straftäters in der Schweiz aus, selbst wenn der Schweizer Ehegattin und den Kindern wie vorliegend eine Ausreise nicht zugemutet werden kann. 3.3. Der Beschwerdeführer verlangt in diesem Zusammenhang, dass seine minderjährige Tochter befragt werde. 3.3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1). Einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung räumt es aber nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann demnach auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es - wie vorliegend - auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 neues Fenster E. 3). 3.3.2. Weiter stellt sich die Frage, ob der spezielle konventionsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 12 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107, abgekürzt KRK) zur Anwendung gelange. Dieser kommt im Ausländerrecht zum Zug, wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit selbst mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder sonstigen Familienmitglied möglicherweise die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem auf Grund von
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 12 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (BGE 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5, BGE 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4). 3.3.3. Vorliegend ist nicht umstritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein gutes Verhältnis besteht, das mit seiner Wegweisung erschwert würde und dass damit persönlichkeitsrelevante Interessen im Sinne von Art. 12 KRK betroffen werden. Trotzdem bleibt der konventionsrechtliche Gehörsanspruch im Ergebnis gewahrt, indem das Kindsinteresse durch die Vorbringen des Beschwerdeführers, der durch das ganze Verfahren hindurch anwaltlich vertreten war, hinreichend in das Verfahren einfliessen konnte (BGE 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.4, BGE 2A. 423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.3). Davon abgesehen hat die Tochter bereits bei der Intervention betreffend häusliche Gewalt ausgeführt, dass ihr Vater immer lieb zu ihr sei. Auch ist es unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen des richterlichen Eheschutzes darauf geeinigt hatten, dass die Kinder zwar unter die Obhut der Mutter gestellt werden, der Vater diese aber weiterhin in der ehelichen Wohnung betreue, wenn die Mutter arbeitsabwesend sei. Mittlerweile ist der Sohn aber volljährig, und die Tochter besucht die Oberstufe, womit sie nicht mehr im gleichen Umfang betreuungsbedürftig ist, wie das zum Zeitpunkt der Eheschutzmassnahme vor vier Jahren noch der Fall war. Dazu kommt, dass sich die Familie B.-A. - wie schon gesagt - längst damit abfinden und arrangieren musste, dass der Beschwerdeführer für die Betreuung der gut 14-Jährigen regelmässig nicht zur Verfügung steht. Die Familie hat sich deshalb bereits seit längerem ohne den Beschwerdeführer organisiert, soweit eine zusätzliche Betreuung der Tochter auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters noch nötig ist. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor, wenn darauf verzichtet wird, die Tochter zur bevorstehenden Wegweisung ihres Vaters persönlich zu befragen. 3.4. Nachdem sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren wegen Eheproblemen und zahlreichen Gefängnisaufenthalten immer wieder für längere Zeit nicht bei der Familie aufgehalten hat, wird die mittlerweile 14-jährige Tochter auch keine seelische Erschütterung erleiden, wenn ihr Vater wieder in die Türkei zurückkehren muss. Es war schon anhin ihre Mutter, die ihr während den letzten Jahren eine stabile und adäquate Betreuung geboten hat. Zudem müssen ungezählte Familien und Kinder ebenfalls mit einem Besuchsrecht eines Elternteils vorlieb nehmen, der sich im Ausland aufhält, ohne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass bleibende Schädigungen damit verbunden wären. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist damit Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her, über Telefonate, E-Mails und Ferienbesuche in der Türkei ausgeübt wird, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts vom Ausland her mit Kosten verbunden ist (VerwGE 2009/185 vom 15. April 2010 E. 4.4. in: www.gerichte.sg.ch). Aus dem Gesagten folgt, dass weder die Ehefrau noch seine hier anwesenden Kinder darauf angewiesen sind, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schlechten Prognose bezüglich seines Wohlverhaltens in der Schweiz verbleibt. 3.5. Der Beschwerdeführer reiste erst als Erwachsener in die Schweiz ein und verbrachte somit seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland. Er spricht demzufolge fliessend Türkisch und kennt die dortigen Gebräuche und die Kultur seines Heimatlands. Zudem leben dort seine Mutter und Geschwister. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aber zu Recht aus, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen eine Rückkehr ins Heimatland selbst ohne ein bereits vorhandenes Beziehungsnetz zumutbar wäre. Dies trifft selbst für den Fall zu, dass er in ein Land zurückkehren muss, wo in den letzten zwanzig Jahren kaum ein Stein auf dem anderen geblieben ist, wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt. Allerdings ist es nicht ersichtlich, inwiefern der 44-jährige Beschwerdeführer mit den nicht näher umschriebenen dramatischen Veränderungen in seinem Heimatland nicht klar kommen sollte. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht bestätigt. Die Ausreise des Beschwerdeführers liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, sie ist verhältnismässig und zumutbar, selbst wenn die Ehefrau nicht mehr an der nachgesuchten Eheschutzmassnahme festhält und die jüngste Tochter erst vierzehn Jahre alt ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.