© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/194 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Ausländerrecht, Art. 33 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1 und Art. 49 AuG (SR 142.20). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau eines hier niedergelassenen Serben, weil kein wichtiger Grund nachgewiesen ist, der den Verzicht auf das "Zusammenwohnen" ausnahmsweise rechtfertigen könnte (Verwaltungsgericht, B 2010/194). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen A. B.-C., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. B.-C., geboren am 3. August 1982, Staatsangehörige von Serbien, heiratete am 26. September 2006 in Presevo den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann L. B., geboren am 11. April 1984. L. B. hatte dem Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau einen Mietvertrag für eine Wohnung an der B-strasse 45 in F. beigelegt. Dank dem günstigen Mietzins von Fr. 333.-- waren die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug seiner Ehefrau erfüllt. A. B.-C. reiste am 14. März 2007 in die Schweiz ein, und es wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis zum 13. März 2010 verlängert wurde. B./ Am 3. Februar 2010 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von A. B.-C. und wies sie an, die Schweiz bis 13. April 2010 zu verlassen. Die Verfügung wird im Wesentlichen damit begründet, es bestehe kein Ehewille mehr. A. B.-C. gehe seit dem 25. August 2008 in Zürich einer Erwerbstätigkeit nach und seither finde kein eheliches Zusammenleben mehr statt. Sodann habe das Ehepaar die Sommerferien im Jahr 2009 getrennt verbracht. C./ Am 18. Februar 2010 erhob A. B.-C., vertreten durch A. M., Rechtsagent, G., gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 3. Februar 2010 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 16. Juli 2010 ab und lud das Ausländeramt ein, A. B.-C. eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Der Entscheid

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird im Wesentlichen damit begründet, es seien keine wichtigen beruflichen Gründe ersichtlich, die getrennte Wohnorte erforderlich machen würden. Sodann sei fraglich, ob eine Familiengemeinschaft bestehe. D./ Am 25. August 2010 erhob A. B.-C., vertreten durch Rechtsanwalt B. K., M., gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 16. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Ausländeramtes vom 3. Februar 2010 seien aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Beschwerde wird damit begründet, wichtige berufliche Gründe würden eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen und die Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann bestehe weiter. Das Sicherheits- und Justizdepartement verzichtete am 27. September 2010 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist A. B.-C. zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Im Weiteren erfüllen die Beschwerdeeingabe vom 25. August 2010 und ihre Ergänzung vom 17. September 2010 die gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher, sachlicher und inhaltlicher Hinsicht (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2./ Die Aufenthaltsbewilligung ist nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes (SR 142.20, abgekürzt AuG) befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war bis zum 13. März 2010 gültig. Zu diesem Zeitpunkt war das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekursverfahren hängig. Die Vorinstanz hat deshalb mit Recht geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne. 3./ Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Sinn und Zweck dieses Anspruchs ist es, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Bedingung des Nachzugsrechts ist demzufolge eine gemeinsame Wohnung (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Ausgabe 2008, N 2 zu Art. 42). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können nach Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Von einer bestehenden Familiengemeinschaft ist sodann auszugehen, wenn das Getrenntleben, für das wichtige Gründe nachgewiesen sind, vorübergehender Natur ist. Bei anhaltendem Getrenntleben, d.h. etwas über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Art der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist. Regelmässige eheliche Kontakte, namentlich auch der Besuch einer Ehetherapie, sprechen - trotz Getrenntlebens - für einen Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft (Spescha, in: a.a.O., N 3 zu Art. 49 AuG). Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Garantien verschaffen kein Recht auf Anwesenheit, können aber verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer mit Familienangehörigen in der Schweiz die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 285 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) tangiere die Auflösung des gemeinsamen Haushalts den Aufenthaltsanspruch des Familienangehörigen grundsätzlich nicht. Weil andernfalls eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Familienangehörigen von Vertragsstaaten und Familienangehörigen anderer Ausländer entstehe, sei die Ausnahmeregelung von Art. 49 AuG in dem Sinn grosszügig auszulegen, als eine Auflösung der Ehegemeinschaft erst nach länger dauerndem Getrenntleben samt Kontaktabbruch anzunehmen sei. Zutreffend ist, dass die Ehegatten nach dem FZA nicht notwendigerweise dauernd zusammenwohnen müssen. Das Bundesgericht hat seine Praxis aber wiederholt bestätigt, wonach es rechtsmissbräuchlich ist, sich nach der Trennung der Ehegatten auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu berufen, wenn die Ehe vollständig inhaltslos geworden ist und nur noch der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung eines der Ehegatten dienen soll. Die staatsvertragliche und die gesetzliche Regelung wollen die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, nicht jedoch einem missbräuchlichen, ausschliesslich ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer Ehe Vorschub leisten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004 2A.569/2004 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 ff.). Entscheidend ist indessen, dass sich die Beschwerdeführerin, die mit einem hier niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist, nicht auf das FZA berufen kann. Sodann rechtfertigt es die Tatsache, dass das FZA bezüglich des Zusammenwohnens von Ehegatten weniger hohe Anforderungen stellt als das innerstaatliche Recht, nicht, die Ausnahmeregelung von Art. 49 AuG extensiv auszulegen. 5. Zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG vorliegt, der eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ermöglicht. 5.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unter der Woche bei ihrem Bruder und dessen Familie in Zürich und ihr Ehemann mit seinen Eltern und zwei Schwestern in einer Wohnung in F. lebt. Gemäss eigenen Angaben arbeitet die Beschwerdeführerin in Zürich für verschiedene Arbeitgeber in Teilzeit als Reinigungsangestellte (act. 9, 10

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin, act. 14 und 113 L. B.). Ihr Ehemann ist als Fahrzeugpfleger in St. Margrethen tätig (act. 115 L. B.). 5.2. Was wichtige Gründe anbetrifft, die eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen können, führt die Beschwerdeführerin aus, es treffe zwar zu, dass weder sie noch ihr Ehemann eine qualifizierte Tätigkeit ausüben würden und deshalb auf keinen bestimmten Arbeitgeber angewiesen seien. Dies sei indessen weder nach Art. 49 AuG noch nach Art. 76 VZAE erforderlich und führe zu einer Diskriminierung und Ungleichbehandlung weniger gut ausgebildeter Personen. Abgesehen davon, dass auch eine qualifizierte Tätigkeit nur dann eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, wenn die betreffende Person auf einen bestimmten Arbeitgeber angewiesen ist, können auch andere Lebensumstände eines Ehepaars, so zum Beispiel Krankheit und erhebliche familiäre Probleme, einen wichtigen und nachvollziehbaren Grund im Sinn von Art. 49 AuG darstellen. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe sich im Umkreis des Wohnorts ihres Ehemannes ernsthaft aber erfolglos um Arbeit als Reinigungsangestellte bemüht bzw. sie sei deshalb gezwungen, im Raum Zürich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Woche über von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die Beschwerdeführerin führt einzig aus, sie müsse sich vorwerfen lassen, dass sie "verfrüht" Stellen in Zürich angenommen habe, statt sich im Raum Ostschweiz/St. Gallen intensiv und ernsthaft nach einer Erwerbsmöglichkeit umzusehen. Sodann habe sie keine Möglichkeit, im nachhinein nachzuweisen, dass sie auf dem Ostschweizer Arbeitsmarkt keine Chance habe, weil sie vorerst froh gewesen sei, überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und weil es ihrem Arbeitgeber gegenüber unbillig gewesen wäre, schnellstmöglich zu kündigen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin seit August 2008 im Raum Zürich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dass sie froh gewesen ist, überhaupt Arbeit zu finden, hätte sie indessen nicht daran hindern dürfen, sich im Hinblick auf das eheliche Zusammenleben mit ihrem Ehemann in F. ernsthaft nach Arbeitsstellen in diesem geographischen Raum umzusehen, zumal das Ausländeramt ihren Ehemann am 5. Oktober 2009 aufgefordert hatte, Nachweise über die Stellensuche seiner Ehefrau in der Ostschweiz einzureichen (act. 110 L. B.). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführerin und L. B. bewusst werden müssen, dass der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht vorbehaltlos, sondern im Hinblick darauf, dass sie mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrem Ehemann zusammenwohnen könne, erteilt worden ist und dass sie, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen will, alles daran setzen muss, ihren Arbeitsort so zu wählen, dass ein Zusammenwohnen mit L. B. möglich ist. Ihr Einwand, sie habe nicht gewusst, dass das Ausländeramt bezüglich des Getrenntlebens "eine derart strenge Praxis" verfolge, ist deshalb unbehelflich. Erst am 4. November 2009 teilte L. B. dem Ausländeramt mit, man habe bei der P. AG in F. bezüglich einer Stelle für die Beschwerdeführerin nachgefragt, dies sei aber schon länger her. Weitere Nachweise über Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, seien leider nicht vorhanden, weil sie bei der V. AG in Dietikon zu arbeiten begonnen habe (act. 123 L. B.). Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin in der Folge vier handschriftliche Bewerbungen eingereicht und Listen zu den Akten gegeben hat, wonach sie sich in den Monaten Dezember 2009 und Februar 2010 mehrheitlich telefonisch um Arbeitsstellen im Umkreis des Wohnorts ihres Ehemannes beworben hat. Damit hat sie indessen nicht dargetan, dass sie trotz intensiver Bemühungen auf dem Ostschweizer Arbeitsmarkt keine Chance hat. Abgesehen davon, dass zu bezweifeln ist, ob sich die Beschwerdeführerin ernsthaft darum bemüht hat, in vernünftiger Distanz zu F. eine Stelle zu finden, ist offen, ob und wenn ja wie viele Absagen eingegangen sind. Hinzu kommt, dass ohnehin nicht anzunehmen ist, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, im Umkreis des Wohnortes ihres Ehemanns als Reinigungshilfe zu Bedingungen zu arbeiten, die mit denjenigen vergleichbar sind, die sie bei der V. AG hat, wo sie im Stundenlohn angestellt ist (gemäss Arbeitsvertrag vom 27. August 2008 durchschnittlich 20 Stunden je Woche zu Fr. 18.24 brutto; vgl. act. 121 L. B.). 5.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in Anbetracht der grossen Varietät ernsthafter Beziehungsformen sei auch ein glaubhaft begründetes "living apart together" ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG, zumindest dann, wenn das Getrenntleben vorübergehender Natur sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weshalb die Vorinstanz und das Ausländeramt ihr Ermessen überschritten hätten. Zutreffend ist, dass ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar ist, solange der Ehewille trotzdem vorhanden ist und solange das Getrenntleben vorübergehender Natur ist (Spescha, in: a.a.O., N 2 und 3 zu Art. 49 AuG mit Hinweisen). Ein glaubhaft begründetes "living apart together" setzt allerdings voraus, dass die getrenntlebenden Ehepartner die wenige Zeit, die sie zusammen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbringen, bewusst gestalten und erleben und für gemeinsame Erlebnisse sorgen (VerwGE vom 18. März 2010 i.S. L. und M., in: www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführerin verzichtet darauf, zu begründen, warum dieses Lebensmodell und nicht ein anderer Grund Anlass gegeben haben soll, dass sie seit geraumer Zeit im Raum Zürich arbeitet und dort einen von ihrem Ehemann getrennten Wohnort begründet hat. In Betracht fällt weiter, dass das Ehepaar B. keine eigene Wohnung mehr zur Verfügung hat, wie dies ursprünglich an der Bahnhofstrasse 45 in F. der Fall war, sondern dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Wohngemeinschaft mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in einer 4-1/2-Zimmer-Wohnung in F. lebt, deren Miete von seiner Mutter bezahlt wird (act. 15 der Beschwerdeführerin). In Anbetracht der prekären Platzverhältnisse erscheint es zumindest schwierig, dort eine intakte "Wochenendehe" zu führen. Aktenkundig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin am Samstag, 12. September 2009, als L. B. zu den Wohnverhältnissen befragt wurde, in F. nicht anwesend war, weil sie alleine zwei Wochen Ferien bei ihren Angehörigen in der Heimat verbrachte. Zutreffend ist zwar, dass die Tatsache, dass Eheleute Ferien getrennt verbringen, an sich nicht dagegen spricht, dass der Wille, eine Familiengemeinschaft zu führen, besteht. Im vorliegenden Fall, wo die Eheleute getrennte Wohnorte haben und die Möglichkeit, persönliche Kontakte zu pflegen, deshalb zeitlich beschränkt ist, erstaunt es indessen, dass die Beschwerdeführerin ihre freie Zeit in Form von Ferien nicht zusammen mit ihrem Ehemann verbringen will. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das Getrenntleben nur "eine vorübergehende Phase" sein könnte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zumal sie unbestrittenermassen seit August 2008 im Raum Zürich arbeitet und dort bei ihrem Bruder und dessen Familie lebt. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gewillt, sich von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, die sie im Raum Zürich eingegangen ist, zu lösen und auf den von ihrem Ehemann getrennten Wohnort zu verzichten. Von einem glaubhaft begründeten "living apart togehter" kann in Anbetracht all dieser Umstände deshalb nicht gesprochen werden. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 49 AuG vorliegen, die es erforderlich machen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennte Wohnorte haben. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, im Raum Ostschweiz Arbeit zu finden, würde im übrigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein Grund für den ausnahmsweisen Verzicht auf das gesetzliche Erfordernis des Zusammenwohnens bestehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auch während der Dauer des Verfahrens noch Anstrengungen unternehmen können, um eine eheliche Wohnung an einem Ort zu suchen und zu finden, der für beide vergleichbare zumutbare Arbeitswege ermöglicht hätte. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin eine "perfekte Situation" ist, wenn sie und ihr Ehemann unter der Woche einer Arbeit nachgehen und gleichzeitig günstig bei ihren Familien leben können. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft, wonach es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Eheleute ausreiche. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit August 2008 nicht zusammenwohnen, ohne dass ein wichtiger Grund dafür ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin hat deshalb weder gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV noch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 7. Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es besteht ein öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, das Land wieder verlassen (VerwGE vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. und vom 8. Juni 2006 i.S. A.R., beide in: www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 14. März 2007 in der Schweiz auf und lebt seit längerer Zeit bei ihrem Bruder und seiner Familie im Raum Zürich. Sie hat bis zum Alter von 25 Jahren in der Heimat gelebt, wo sie Familie hat, mit der sie Beziehungen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte pflegt. Besonders enge Beziehungen zur Schweiz werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sodann ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht geboten. Somit ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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26.01.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026