© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/190 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26.01.2011 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 62 lit. d AuG (SR 142.20).Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Mazedonien, der sich nach weniger als drei Jahren von seiner Schweizer Ehefrau trennte. Dessen Rückkehr liegt im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und zumutbar (Verwaltungsgericht, B 2010/190). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen A. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. B., geboren am 3. Januar 1982, Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste am 23. April 2006 mit einem Touristenvisum zum Besuch seiner Eltern in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli 2006 in V. die Schweizerin R. B., geboren am 12. Juni 1987 in Serbien-Montenegro. Am 4. Juli 2006 stellte die Ehefrau ein Gesuch um Familiennachzug. A. B. erhielt in der Folge eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, die letztmals am 11. Juni 2009 bis zum 2. Juli 2011 verlängert wurde. B./ Am 21. Juli 2009 teilte die Ehegattin dem Einwohneramt V. mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und seit Juni 2008 wieder bei ihren Eltern wohne. Auf Grund dieser Meldung widerrief das Ausländeramt am 27. November 2009 die Aufenthaltsbewilligung von A. B. und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 8. Februar 2010 zu verlassen. C./ Gegen diese Verfügung erhob A. B. durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 14. Dezember 2009 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs. Dabei beantragte er, die Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen, eventuell sei die Ausreisefrist um sechs Monate zu verlängern. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 9. August 2010 ab und lud das Ausländeramt ein, dem Rekurrenten eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Es sah es als erwiesen an, dass die Eheleute keine drei Jahre zusammengelebt haben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D./ Gegen den Rekursentscheid erhob A. B. am 23. August 2010 durch seinen Rechtsvertreter beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag Beschwerde, der Entscheid der Vorinstanz sei kostenpflichtig aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen. Mit Beschwerdebegründung vom 17. September 2010 führt er aus, er könne beweisen bzw. Indizien dafür aufzeigen, dass seine Frau falsch ausgesagt und die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert habe. Die Rekursinstanz verzichtete am 23. September 2010 auf eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. September 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass seine Frau die Scheidungsklage am 22. September 2010 zurückgezogen habe.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweiswürdigung. Das Bundesgericht erachtet eine solche Würdigung als zulässig, wenn auf Grund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, eine weitere Beweiserhebung werde an der rechtlichen Überzeugung nichts ändern (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 622; BGE 6B_366/2010 vom 21. September 2010 E. 1.4). 2.2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat wiederholt und übereinstimmend über den Trennungszeitpunkt ausgesagt. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich dazu mehrfach äussern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wieso die beiden dazu nochmals befragt werden sollten. Sodann war es unnötig, Dritte über ihre eheliche Gemeinschaft zu befragen, zumal bei der massgeblichen Frage, ob ein echter Ehewille vorliege, nebst äusseren, hauptsächlich innere, gefühlsmässige Vorgänge bei den Ehegatten massgebend sind. Die Verwandten, Bekannten und Nachbarn, deren Aussagen grösstenteils bereits schriftlich bei den Akten liegen, können von vornherein nur bezeugen, dass sie die Eheleute nach der geltend gemachten Trennung noch häufig zusammen gesehen haben, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer auch nachträglich noch in seiner Wohnung und im Spital besucht habe und dass es bei Albanern üblich sei, dass erwachsene Kinder regelmässig bei ihren Eltern übernachten würden. Diese Feststellungen sind aber nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Eheleute B.-B. ab dem geltend gemachten Trennungszeitpunkt im Juni 2008 tatsächlich noch zusammengewohnt haben, zumal die Ehefrau gar nicht abstreitet, den Beschwerdeführer nach der Trennung noch getroffen zu haben. Sie führt im Gegenteil aus, dass sie immer noch Kontakt hätten und weiterhin Freunde bleiben würden, obwohl er mittlerweile eine neue Freundin hat, mit der er seinen Angaben zufolge eine schöne und glückliche Zeit verbringt. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit sagen soll und ihrem Mann mit ihrer Aussage schaden wollte, während es für den Beschwerdeführer im Hinblick auf das vorliegende Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, dass sie mindestens drei Jahre zusammengelebt haben. 2.3. Daran ändert nichts, dass die getrennt lebende Ehefrau das Scheidungsbegehren (vorderhand) zurückgezogen hat. In der Instruktionseinvernahme machte sie auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüber der Scheidungsrichterin geltend, seit Juni 2008 von ihrem Mann getrennt zu leben, was ihre Eltern bestätigen könnten. Unter den gegebenen Umständen ist der Rückzug weniger ein Indiz dafür, dass sie den Trennungszeitpunkt nicht beweisen konnte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, sondern ein Hinweis darauf, dass sie aus eigenem Antrieb oder auf Druck ihres Umfelds das ihrige dazu beitragen wollte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zu gefährden. 2.4. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die zusätzliche Befragung der Eheleute Bakija-Berisha und der angebotenen Zeugen verzichtet. Aus dem gleichen Grund kann auf die Befragung der im Beschwerdeverfahren wiederum angebotenen Zeugen verzichtet werden. 3. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) bestimmt, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_241/ 2009 vom 23. September 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die Dauer seines Aufenthaltes zu Recht keinen Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 AuG geltend. 3.1 Nach Art. 62 lit. d AuG widerruft die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) einhält. Im Vordergrund steht dabei der Aufenthaltszweck, der, ob verschuldet oder nicht, nicht mehr gegeben ist, namentlich im Zusammenhang mit der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens bei einer zum "Verbleib beim Ehegatten" erteilten Aufenthaltsbewilligung (Zünd/Arquint Hill in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.26). 3.2. Wie erwähnt setzt das Aufenthaltsrecht nach Art. 42 Abs. 1 AuG - im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 AuG und zum bis Ende des Jahres 2007 in Kraft gewesenen Ausländerrecht - zwingend ein Zusammenwohnen der Eheleute voraus. Auf dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfordernis kann gemäss Art. 49 AuG nur verzichtet werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterhin besteht. Diese Verschärfung gegenüber dem alten Recht in Bezug auf Ehegatten von Schweizern ist vom Gesetzgeber gewollt. Bei Trennung der Eheleute soll der Fortbestand des Aufenthaltsrechtes insbesondere nicht mehr von einer Prüfung abhängen, ob die Ehe nur noch formell besteht und sich der Ausländer daher rechtsmissbräuchlich auf sie beruft. Das Aufenthaltsrecht des nicht niederlassungsberechtigten Ehepartners - von den in Art. 49 und 50 AuG vorgesehenen besonderen Situationen abgesehen - soll vielmehr direkt mit der Trennung der Eheleute wegfallen (BGE 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.3). Dabei spielt es keine Rolle, dass dabei die Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG allenfalls nur knapp verfehlt wurde. Die erwähnte Grenze ist absolut, zumal es sich dabei ohnehin nur um eine Ausnahmeregelung handelt. Ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist, spielt insofern keine Rolle mehr (BGE 2C_304/2009 E. 3.3.5). 3.3. Konkret ist das Gericht auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers davon überzeugt, dass die Eheleute Bakija-Berisha lediglich bis Juni 2008 und damit nur knapp zwei Jahre zusammenwohnt haben. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau die gütliche Trennung den Behörden erst am 21. Juli 2009 gemeldet und den Hausschlüssel der ehelichen Wohnung dem Beschwerdeführer ebenfalls erst im Juli oder August 2009 zurückgegeben und dass der Beschwerdeführer die Stromrechnungen und Steuern über die Trennung hinaus im Namen beider bezahlt hat. Davon abgesehen, dass es in seinem eigenen Interesse lag, den Behörden gegenüber möglichst lange den Anschein zu wahren, dass er noch mit seiner Frau zusammenlebe, verlangte er im Scheidungsverfahren von seiner Frau, dass sie ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte der Steuern für das Jahr 2008 zurückzahle. Allein die Umstände, dass die beiden auch nach ihrer Trennung noch gemeinsam im Auto, in seiner Wohnung und im Restaurant gesehen wurden, ändern mit Blick auf ihr andauerndes freundschaftliches Verhältnis an der Tatsache ihres Getrenntlebens nichts. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 49 Abs. 1 lit. b AuG macht er nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. 4. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall die Massnahme als verhältnismässig erscheinen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 4.1. Der Beschwerdeführer reiste vor knapp fünf Jahren als 24-Jähriger in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens und die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland. Trotz seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz musste er aber doch schon zwei Mal wegen eines SVG-Delikts verurteilt werden. Sodann hat er noch Schulden aus einem Autounfall, die er über das Betreibungsamt abbezahlt. Ansonsten hat er in relativ kurzer Zeit Deutsch gelernt, ist Mitglied in einem Fussballklub und nicht sozialhilfeabhängig. Der Umstand allein, dass er für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt, kann dabei allerdings nicht als besondere Leistung gewürdigt werden, sondern wird von einem jungen gesunden Mann erwartet. Von einer speziell erwähnenswerten Integration, die einer Rückkehr entgegen stehen würde, kann somit nicht gesprochen werden. 4.2. Demgegenüber ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass die Schweiz im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik verfolgt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Der Beschwerdeführer hat bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen. Seine hier erlernten Fähigkeiten als Schweisser wird er auch in seiner Heimat einsetzen können, auch wenn die Lebens- und Arbeitsbedingungen dort gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen. Einer Rückkehr des heute knapp 29 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat und seine Rückkehr im öffentlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interesse liegt sowie verhältnismässig und zumutbar ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.