© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/189 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 AuG (SR 142.20).Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassung eines seit 1998 in der Schweiz ansässigen Staatsangehörigen von Serbien-Montenegro nach einer Verurteilung wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Verwaltungsgericht, B 2010/189). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen A.,, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A., geb. 1956, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Geboren und aufgewachsen ist er in Prizren, das heute zu Kosovo gehört. Er reiste am 16. Dezember 1998 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 16. Juli 1999 heiratete er in St. Gallen die Schweizer Staatsangehörige M., geb. 1964. In der Folge erteilte ihm das Ausländeramt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Sein Asylgesuch zog er in der Folge zurück. Am 20. Juli 2004 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 15. März 2005 liessen sich die Eheleute scheiden. Das Vormundschaftsamt der Stadt St. Gallen reichte am 22. März 2005 gegen A. Strafanzeige wegen Verdachts sexueller Handlungen mit Kindern ein. A. wurde verdächtigt, mit seiner am 5. Juli 1994 geborenen Stieftochter und deren am 28. August 1994 geborenen Schulkameradin sexuelle Handlungen begangen zu haben. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A. mit Urteil vom 19. November 2008 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Deren Vollzug wurde bedingt aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Das Ausländeramt widerrief mit Verfügung vom 6. November 2009 die Niederlassungsbewilligung von A.. Es führte zur Begründung an, A. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Ausserdem komme er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach. Sein Verschulden wiege in fremdenpolizeilicher Hinsicht äusserst schwer.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. November 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 9. August 2010 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2010 erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 9. August 2010 bzw. die Verfügung des Ausländeramts vom 6. November 2009 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt seien, eventualiter sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Wiederholungs- oder im Unterlassungsfall anzudrohen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien aufgrund der Verurteilung grundsätzlich gegeben, allerdings sei der Widerruf der Niederlassung unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe nach dem Juli 2004 keine strafrechtlich relevanten Handlungen mehr begangen und zudem eingesehen, dass die von ihm begangenen Handlungen unakzeptabel gewesen seien. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es könne ihm deshalb eine äusserst positive Prognose gestellt werden. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. August 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 135 II 377). 2.2. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen auf die Praxis zum ANAG, welche auch für das AuG gilt, BGer 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010, E. 4.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGer 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.3. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. November 2008 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt. Diese Verurteilung erfüllt unbestrittenermassen den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. 62 lit. b AuG. Zutreffend ist, dass es sich bei dieser Verurteilung um die einzige strafrechtliche Verfehlung des Beschwerdeführers handelt. Das Gesetz schliesst allerdings den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung beim Vorliegen einer einzelnen Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG nicht aus. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich bei Sexual-, Gewalt- und Drogendelikten ein strenger Massstab anzusetzen ist (BGE 125 II 527). Das Bundesgericht hat zudem im Zusammenhang mit einer Ausweisung, die auf einer Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Pornografie sowie weiterer Sexualdelikte beruhte, ausdrücklich festgehalten, dass der Gesichtspunkt der Rückfallgefahr zwar auch bei der Beurteilung von Ausweisungen eine Rolle spielt, dass ihm jedoch ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zukomme und eine günstige Prognose hinsichtlich der Resozialisierungschancen eine Ausweisung nicht ausschliesse (BGE 2C_282/2008 vom 11. Juli 2008, E. 3.2.). Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verurteilung wurde von der Strafkammer im übrigen ausdrücklich berücksichtigt. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eingesehen hat, dass die von ihm begangenen Handlungen nicht nur unakzeptabel, sondern kriminell sind und ob er sich geläutert hat

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und seine Handlungen bedauert, wie in der Beschwerde festgehalten wird, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren die ihm vorgeworfenen Delikte stets bestritten, selbst im Berufungsverfahren. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Hinsicht weitere verpönte Handlungen vorzuwerfen sind. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist und ein Verlustschein über Fr. 45'695.35 vorliegt. Ob darin ein Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu erblicken ist, kann aber offen bleiben. Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dabei erklärte er gegenüber den Behörden, seine Ehefrau und seine drei Töchter im Alter von achtzehn, sechzehn und zwölf Jahren wohnten in Kosovo. Nachdem er die Schweizerin M. kennengelernt hatte, reichte der Beschwerdeführer Papiere aus dem Herkunftsstaat ein, welche vorgaben, dass er unverheiratet sei. In der Folge heiratete er M.. Diese gab anlässlich der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zu Protokoll, ihr Ehemann habe in Prizren/Kosovo noch eine Frau und Kinder. Es habe Probleme mit ihr und dem Geld gegeben, und darum habe der Beschwerdeführer unverhofft dorthin reisen müssen. Sie wisse nicht, ob der Beschwerdeführer mit jener Frau verheiratet gewesen sei oder ob sie nur zusammengelebt hätten. Er sei mit ihr in Kosovo zusammengewesen und habe mit ihr drei Kinder. Mehr wisse sie nicht. Weiter erklärte M., der Beschwerdeführer habe ein separates Zimmer in der Wohnung gehabt. Nur die Küche und das Bad hätten sie und der Beschwerdeführer geteilt. Sie seien getrennte Wege gegangen. Dies sei schon seit Beginn der Ehe so gewesen. Sie habe die Kinder des Beschwerdeführers nie gesehen. Dieser sei meist zwischen Weihnachten und Neujahr zu den Kindern gereist. Bei der Hausdurchsuchung stellte die Polizei Bilder fest, die gemäss der Anklageschrift den Beschwerdeführer mit seinen Kindern und deren Mutter zeigen. Den Aussagen von M. ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit ihr offenbar keine eheliche Gemeinschaft eingehen wollte. Ob geradezu eine Scheinehe vorliegt, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die Ehe mittlerweile geschieden ist und der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz nicht auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) stützen kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer reiste Ende 1998 in die Schweiz ein. Bereits nach weniger als sechs Jahren beging er schwerwiegende Straftaten. Von einem lang andauernden Aufenthalt in der Schweiz, welcher bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit in erheblichem Mass zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt, kann daher vorliegend nicht gesprochen werden. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer enge Verbindungen, insbesondere auch in persönlicher Hinsicht, zu seinem Herkunftsstaat hat. Seine erwachsenen Töchter sowie seine ehemalige Lebenspartnerin leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben Besitzer einer Wohnung in Prizren. Er erklärte anlässlich des Strafverfahrens, die Wohnung gehöre ihm; es wohne niemand darin. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Ausbildung als Goldschmied gemacht. Er war zudem in verschiedenen Funktionen als Chauffeur tätig. Die beruflichen Voraussetzungen für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sind daher vergleichsweise günstig. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aus seinem gewohnten beruflichen und privaten Beziehungsnetz in der Schweiz herausgerissen werden würde, falls die Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben über sein privates Beziehungsnetz. Hinzu kommt, dass er nach den Feststellungen der Vorinstanz arbeitslos ist. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach. Einen Arbeitgeber nennt er aber nicht. Nach den Feststellungen des Ausländeramts wurde der Beschwerdeführer von April bis Juni 2009 vom Sozialamt unterstützt, wobei es sich um eine Bevorschussung von Arbeitslosentaggeldern handelte. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder. Falls er nunmehr wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte, hätte er den Namen des Arbeitgebers nennen müssen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht von einem beruflichen Beziehungsnetz gesprochen werden, das bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zerstört würde. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Befragung zur Person im Strafverfahren im übrigen nie dahingehend geäussert, dass ihm der Herkunftsstaat fremd geworden und ihm daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Aufgrund der vergleichsweise günstigen beruflichen Voraussetzungen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnung in Prizren verfügt, lässt sich eine Rückkehr ohne unzumutbare Schwierigkeiten bewerkstelligen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Obwohl nur eine einzelne strafrechtliche Verurteilung vorliegt, fallen die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Familienverhältnisse, der fehlende Wille, mit der Schweizer Ehegattin eine Lebensgemeinschaft zu führen, das Fehlen familiärer Bindungen sowie die vergleichsweise günstigen Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Prizren bei der Interessenabwägung auch ins Gewicht und lassen das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers angesichts der Verurteilung wegen eines schwerwiegenden Sexualdelikts gegenüber dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich daher als rechtmässig und verhältnismässig. Die blosse Androhung des Widerrufs der Niederlassung im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall ist nicht gerechtfertigt. Das Risiko einer weiteren gleichartigen Delinquenz ist nicht vertretbar. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt B.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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26.01.2011
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25.03.2026