© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/179 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.03.2011 Entscheiddatum: 16.03.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 16. 03. 2011 Wasserbau, Art. 4 WBG (SR 721.100); Art. 37 GSchG (SR 814.20).Das Ausbauprojekt des Ernetschwilerbaches beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und ist durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt. Die geplanten Massnahmen erweisen sich als geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes zu erreichen. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass jene am Hochwasserschutz und an der naturnahen Gestaltung des Ernetschwilerbaches schwerer wiegen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen, seine Grundstücke möglichst umfassend und weiterhin bis praktisch unmittelbar an die Gerinnesohle landwirtschaftlich nutzen zu können (Verwaltungsgericht, B 2010/179). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen J. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen,Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Ausbau Ernetschwilerbach
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ J. B., ist Eigentümer der 4,6 ha und 2 ha grossen Grundstücke Nrn. xy und xy, Grundbuch U., die er landwirtschaftlich nutzt. a) Die Liegenschaft Nr. xy befindet sich nach dem Zonenplan der Gemeinde U. vom xy im südlichen Bereich in der Wohn-Gewerbezone WG3, wo es mit einem älteren Zweifamilienhaus, einer Scheune, einer Remise sowie einem neuen Zweifamilienhaus überbaut ist. Die restlichen, ca. 3,9 ha liegen in der Landwirtschaftszone, wo eine grosse neue Scheune steht. Im Süden grenzt das Grundstück an die Z.-Strasse (Kantonsstrasse 2. Klasse). Bis auf einen Teil im Norden wird das Grundstück komplett von der Bauzone umschlossen, die zum grössten Teil überbaut ist. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze fliesst auf der Nachbarparzelle Nr. 199 der Ernetschwilerbach offen in einem kanalartigen Gerinne. b) Das rund 2 ha grosse Grundstück Nr. xy liegt südlich des Dorfs gut 500 m (Luftlinie) von der Liegenschaft Nr. xy entfernt in der Landwirtschaftszone nordwestlich des Unterwerks der A. AG zwischen dem Ernetschwilerbach und der M.-strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse). Das Grundstück ist, von zwei Hochspannungsmasten abgesehen, unbebaut.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Am 30. September 2008 genehmigte das Baudepartement das Projekt "Ausbau Ernetschwilerbach" mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 6'626'000.--, wobei die Regierung einem Kantonsbeitrag von Fr. 1'814'895.-- zustimmte. Mit dem Ausbau soll der Hochwasserschutz gewährleistet und die ökologische Situation des Gewässers verbessert und gleichzeitig entlang des Bachs der Erlebnis- und Naherholungsraum aufgewertet werden. Der Ausbau ist in drei Etappen geplant. Ziel ist es, den Bach wieder ins Gelände einzubetten. Heute befindet sich die Sohlenlage stellenweise über dem umliegenden Terrain. Mit der Sanierung werden auf weiten Strecken keine Dämme mehr benötigt und die Böschungen werden wieder fliessend ins umliegende Terrain übergehen. Dabei soll der Bach insbesondere im Bereich der zweiten Bauetappe, das heisst im oberen Teil des Projekts, gegenüber dem heutigen Längsprofil deutlich abgesenkt werden. Die teils hohen, steilen Abstürze sollen neu durch eine Reihe von Pendelrampen bewältigt werden. Dies wird zur Folge haben, dass sich bei Niederwasser ein pendelnder Abfluss einstellen wird, wodurch das effektive Gefälle entlang des Fliesswegs zusätzlich reduziert wird. Die dadurch verlangsamte Strömung sowie Nischen und Stillwasser werden es auch schwimmschwachen Fischen und anderen Wassertieren ermöglichen, im Bachlauf aufzusteigen. Infolge der Sohlenabsenkung entfällt der Wasserbezugspunkt für das ökologisch ohnehin wenig bedeutsame Sägebächli, dem seit der Aufhebung der Sägerei keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt. Es soll deshalb im Rahmen des Ausbauprojekts aufgehoben werden. a) Das Grundstück Nr. xy ist von der zweiten, nördlichsten Etappe betroffen. Hier sind auf einer Länge von 90 m eine Gewässersohlenbreite von 10 m bis 14 m und ein Gewässerraum bis zu 32 m vorgesehen. Die landseitigen Böschungen sollen eine Neigung von 1:10 aufweisen, damit die Flachdämme maschinell bewirtschaftbar bleiben. Entlang des Bachs ist ein öffentlicher Fussweg geplant, der im nördlichen Teil auch als Bewirtschaftungsweg dienen soll. Dafür werden vom Grundstück Nr. xy 1'631 m erworben und 332 m im Rahmen der Terrainanpassungen dauernd beansprucht. Diese Fläche kann weiterhin bewirtschaftet werden. Für die Bauarbeiten werden vorübergehend 2'214 m beansprucht. 22 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Das Grundstück Nr. xy ist bei der dritten, südlichsten Bauetappe involviert. Hier sollen der Ernetschwilerbach neu in einer geschwungenen Linie geführt, der Gewässerraum erweitert und luftseitig bewirtschaftbare Flachdämme erstellt werden. Auch in diesem Bereich soll parallel zum Gewässer ein Fussweg entstehen. Dafür sollen vom betroffenen Grundstück 2'794 m Land erworben, 5'463 m dauernd und 2'386 m vorübergehend beansprucht werden. c) In einer vierten Etappe soll die SBB-Brücke mit einem separaten Projekt innert ein bis zwei Jahren nach Abschluss des vorliegenden Projekts zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes ersetzt werden. d) Der Ausbau des Ernetschwilerbaches wird zu einem grossen Teil durch den Bund und den Kanton subventioniert. Bei den Infrastrukturanlagen übernehmen in der Regel die Eigentümer die Kosten für Verlegungen und Erneuerungen. Die verbleibenden Kosten werden zwischen der Gemeinde Uznach und der SBB als Eigentümerin der Bachparzelle aufgeteilt, wobei die letztere den grösseren Teil übernimmt. C./ a) Der Gemeinderat Uznach legte das Projekt vom 18. November bis 17. Dezember 2008 gleichzeitig mit dem Gewässerabstandslinienplan Ernetschwilerbach, der Aufhebung des Sägebächlis, den Teilstrassenplänen Ernetschwilerbachweg, Ernetschwilerbachstrasse, T.-weg und M.-strasse sowie dem Gesuch um Erteilung einer Rodungsbewilligung und dem Unterhaltsperimeter Ernetschwilerbach öffentlich auf. b) Am 17. Dezember 2008 erhob J. B. mit der Eingabe seines Rechtsvertreters beim Baudepartement Einsprache, wobei er beantragte, auf den Ausbau des Ernetschwilerbaches sei zu verzichten bzw. dieser sei so zu gestalten, dass seine beiden Grundstücke davon nicht betroffen würden. c) Das Baudepartement führte am 12. März 2009 einen Augenschein samt Einigungsverhandlung durch. In der Folge wurden während fast eines Jahres mit dem Einsprecher, der N. AG bzw. der A. AG Landerwerbsverhandlungen geführt und Realersatz für die zu erwerbenden Flächen gesucht. Nachdem klar war, dass eine allseitige Lösung nicht gefunden werden konnte, nahm das Baudepartement das 22 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren wieder auf und entschied am 12. Juli 2010 in der Angelegenheit, indem es die Einsprache abwies, soweit es darauf eintrat. Dabei erwog das Departement, dass das Projekt aufgrund der vorherrschenden Hochwasserschutzdefizite nötig sei und dass mit dem vorliegenden, zeitgenössischen Hochwasserschutzprojekt die erforderlichen ökologischen Anforderungen bestmöglich erfüllt werden könnten. Die geplanten Massnahmen seien demnach geeignet und erforderlich. Das Interesse des Einsprechers am vollständigen Erhalt seines Landwirtschaftslands werde von den öffentlichen Interessen am Hochwasserschutz überwogen. D./ a) Gegen diesen Entscheid liess der Einsprecher am 29. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben:
b) Zur Begründung macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er leite einen Milchwirtschaftsbetrieb mit insgesamt 18,8 ha Nutzfläche. Diese Flächen lägen über das ganze Dorf verstreut. Da er seinen Tieren genügend Auslauf bieten müsse, sei er darauf angewiesen, dass das Land unmittelbar beim Hof ungeschmälert erhalten bleibe. Ein adäquater Ersatz sei ihm nicht angeboten worden. Bei allem Verständnis für die Anliegen des Gewässerausbauprojekts sei er deshalb nicht bereit, unnötige Eingriffe in sein existenzielles Eigentum zu dulden. Insbesondere wehre er sich dagegen, dass angebliche Defizite im Bereich des Hochwasserschutzes nun auf dem Buckel der Landwirtschaft korrigiert würden. Der Umstand, dass der Bach nur gerade "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Ausbau des Ernetschwilerbaches zu verzichten; – 2. Eventualiter sei die Sache zur Überarbeitung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin mit der Auflage zurückzuweisen, den Ausbau des Ernetschwilerbaches so zu gestalten, dass das Grundstück Nr. xy nicht tangiert werde; – 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." –
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dort ausgebaut werde, wo es ohne Rückbauten möglich sei, zeuge von einer gewissen Konzeptlosigkeit und sei nicht sachgemäss. Zudem sei das Projekt einseitig auf ökologische Aspekte ausgerichtet, wogegen die Interessen der Landwirtschaft ungewürdigt blieben. Die ökologische Vernetzung lasse sich mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln erreichen. Insbesondere auf die Bachausweitung könne verzichtet werden. Auch die Erstellung eines Bewirtschaftungswegs sei unnötig. Seine Landwirtschaftsparzelle brauche keinen Schutz vor einem hundertjährigen Hochwasser HQ. Der Ernetschwilerbach bleibe auch weiterhin eingedohlt, von einer Wiederherstellung des natürlichen Bachlaufs könne deshalb von vornherein keine Rede sein. Der angefochtene Entscheid sei somit unverhältnismässig und willkürlich. Schliesslich überzeuge auch die Aufhebung des Sägebächleins nicht. c) Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 präzisiert der Beschwerdeführer seine Anträge insofern, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den ökologischen Ausbau des Ernetschwilerbaches zu verzichten bzw. dass die Ökologisierung so zu gestalten sei, dass das Grundstück Nr. xy nicht tangiert werde. Soweit die Bauchausweitung ökologisch begründet sei, würde sich der Eingriff in sein Grundeigentum als unverhältnismässig erweisen. Solche Massnahmen könnten gerade so gut an einem anderen Ort realisiert werden bzw. man könne ganz darauf verzichten, zumal im bereits überbauten Gebiet ebenfalls keine Renaturierungen vorgenommen würden. E./ Das Baudepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010, die Beschwerde abzuweisen. Es macht geltend, dass bei einem zeitgemässen Hochwasserschutz auch die ökologischen Aspekte in die Projektierung miteinbezogen werden müssten. Der für das Gewässer nötige Platz könne nur dort genommen werden, wo er noch vorhanden sei. Dies sei im Bereich der ersten und zweiten Bauetappe nur noch auf den Grundstücken Nrn. xy und 1134 möglich. Letztere Parzelle liege in der Bauzone. Mithin werde nicht nur einseitig Landwirtschaftsland für Bachverbreiterungen herangezogen. Dazu komme, dass das Schutzziel nicht auf der gesamten Flusslänge, die verbreitert werden solle, gleich hoch sei. Die Parzelle Nr. xy befinde sich im Dorfbereich bzw. unmittelbar oberhalb eines dicht besiedelten Raums. Dementsprechend müsse hier der Hochwasserschutz höher ausfallen als in der freien Ebene. 100
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundeigentümer oder öffentlich-rechtliche Unternehmen (Art. 7 WBG). Die Unterhaltsregelung ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Auflageprojekts. Gemäss technischem Bericht ist vorgesehen, dass dafür ein Perimeterunternehmen zuständig sein wird, das auch die Geschiebesammler leeren wird. Nach einer zweijährigen Aufwuchsphase, während der die Pflege noch über das Projekt finanziert wird, sollen Bewirtschaftsverträge mit Landwirten getroffen werden. Wer dafür berücksichtigt werden soll, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu überprüfen. 1.4. Auf die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen einzutreten. 2. In Bezug auf das anzuwendende Recht ist festzuhalten, dass das geltende Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009 seit 1. Januar 2010 in Kraft ist. Nach der Übergangsbestimmung Art. 71 WBG schliesst die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab. Das vorliegende Verfahren ist seit 18. November 2008 anhängig. Damit gelangt vorliegend noch das Wasserbaugesetz vom 23. März 1969 (nGS 18-58; abgekürzt aWBG) zur Anwendung. 3. Nach Art. 35 aWBG ist für den Gewässerausbau der Unterhaltspflichtige bzw. der Kanton zuständig (VerwGE B 146/1997 vom 7. Mai 1998 i.S. F. AG E. 3c). Das zuständige Departement bzw. das Baudepartement genehmigt das entsprechende Projekt (Art. 36 aWBG). Dieses wird sodann unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die Einsprachen können die Notwendigkeit und die Art der Ausführung zum Gegenstand haben. Über die Einsprache entscheidet wiederum das zuständige Departement bzw. das Baudepartement (Art. 37 aWBG). 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das Projekt sei nicht korrekt aufgelegen, weil die Unterlagen nur während zweier Tage für wenige Stunden zur Einsicht zur Verfügung gestanden hätten und weil von den Unterlagen keine Kopien hätten angefertigt werden dürfen. 3.2. Zur Einsicht ist jedermann ohne Nachweis eines Interesses berechtigt. Die Auflage gewährleistet, dass Dritte von ihrem Einspracherecht Gebrauch machen können (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 890). Das Einsichtsrecht als Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstreckt sich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten. Davon ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege, Referate; BGE 1C_502/2009 vom 16. März 2010 E. 2.2). 3.3. Betroffene und ihre Vertreter haben Anspruch auf unmittelbare Einsicht. Dies bedeutet, dass die Akten am Sitz der Behörde eingesehen werden und dass Notizen und Fotokopien von sämtlichen Unterlagen und Plänen erstellt werden dürfen. Das Einsichtsrecht kann nur beschränkt werden, wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen. In diesem Fall ist dies in den Akten mit einer kurzen Begründung entsprechend zu vermerken (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1128 ff.). Regelmässig falsch ist der Einwand, Baupläne seien urheberrechtlich geschützt und dürften deshalb nicht kopiert werden. 3.4. Vorliegend ist das Projekt samt Unterlagen und Plänen während 30 Tagen öffentlich aufgelegen. An der korrekten Auflage ändert nichts, dass sich die Interessierten für die Einsicht bei der Gemeinderatskanzlei melden mussten und dass sich die Einsicht auf die normalen Bürozeiten beschränkt hat. Bei den angesprochenen zwei Zeitfenstern handelte es sich um ein freiwilliges Zusatzangebot für die Bevölkerung, das Projekt ohne vorherige Anmeldung einzusehen und den anwesenden Fachleuten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen. Sofern dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers untersagt wurde, von den aufgelegten Unterlagen Kopien zu erstellen, liegt diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ihm wurde aber auf seine Aufforderung hin nochmals Einsicht gewährt, womit er eigenen Ausführungen zu Folge die ursprünglich erhobene Einsprache nachträglich begründen konnte. Insofern wurde die Gehörsverletzung rechtzeitig geheilt. Damit liegt keine Rechtsverletzung vor, weshalb die öffentliche Auflage entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht noch einmal wiederholt werden muss.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz räumt ein, dass sie im angefochtenen Entscheid die Flächen der betroffenen Grundstücke falsch angegeben bzw. sich dabei um den Faktor zehn geirrt hat. Der gleiche Fehler ist ihr aber auch in Bezug auf die von den Bachverbreiterungen betroffenen Flächen passiert, womit das errechnete Zahlenverhältnis gleichwohl stimmt. Dazu kommt, dass das Baudepartement vorgängig einen Augenschein durchgeführt hat und damit die tatsächlichen Begebenheiten und die Grössenverhältnisse zwischen den betroffenen Grundstücken und den für das Projekt benötigten Flächen genau kannte. Mithin handelt es sich bei den zu Recht gerügten Flächenangaben um offensichtliche Verschriebe, die keinen Einfluss auf die korrekte Feststellung des Sachverhalts bzw. die daraus gezogenen Schlüsse hatten. Eine Rechtsverletzung liegt folglich trotz falsch angegebener Flächen nicht vor. 5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit des Projekts. Hauptsächlich stört er sich an der Bachausweitung, soweit diese ökologisch begründet ist. 5.1.Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau, SR 721.100, abgekürzt eidg. WBG). Dementsprechend bestimmt Art. 2 aWBG, dass Gewässer so zu unterhalten oder auszubauen sind, dass das Wasser ungehindert abfliessen und eine Gefährdung von Bauwerken und genutztem Boden vermieden werden kann. Nebst einem hinreichenden Abfluss soll der Ausbau die Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung und dem Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen. Dazu gehören alle über den Unterhalt hinausgehenden Arbeiten mit Einschluss der Entwässerung von Rutschgebieten sowie der Aufforstung und Neubepflanzung von Hängen und Böschungen (Art. 34 Abs. 1 und 2 aWBG). 5.2. Die Naturgefahrenanalyse aus dem Jahr 1999 zeigt für den Ernetschwilerbach im Bereich des Siedlungsgebiets von Uznach erhebliche Hochwasserschutzdefizite auf. 5.2.1. Nach der Gefahrenkarte liegen die Gebiete westlich und vor allem östlich entlang des Ernetschwilerbaches grossmehrheitlich im Bereich der mittleren Gefährdung, nördlich der SBB-Linie ist ein grosses Gebiet sogar erheblich gefährdet. Die Kapazität der Bachschale aus dem Jahr 1858, die damals im Zusammenhang mit der neuen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bahnlinie gebaut wurde, kann lediglich ein Hochwasserereignis mit einer Jährlichkeit von HQ aufnehmen, während für Siedlungsgebiete eine solche von HQ bis HQ zu verwenden ist (Bundesamt für Wasser und Geologie [abgekürzt BWG, heute Bundesamt für Umwelt, abgekürzt BAFU], Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Wegleitungen des BWG, Bern 2001, S. 44). Für landwirtschaftliche Intensivflächen gilt regelmässig ein Hochwasserschutz von HQwährend für Einzelgebäude, lokale Infrastrukturanlagen und solche von nationaler Bedeutung ein 50-jähriger Schutz HQ gilt (BWG, a.a.O., S. 17). Dieser differenzierte Hochwasserschutz ist grundsätzlich anerkannt und entspricht dem in der Schweiz vielerorts angewendeten Standard (BGE 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.5, BGE 1C_148/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 4.5.1). 5.2.2. Die Liegenschaft Nr. xy wird mehrheitlich landwirtschaftlich genutzt, sie liegt aber im Dorfgebiet bzw. im südlichen Bereich sogar in der Bauzone, wo es mit mehreren Ökonomiegebäuden und Wohnhäusern überbaut ist. Zudem ist der Raum unmittelbar östlich und vor allem südlich in Fliessrichtung dicht besiedelt. Es liegt damit auf der Hand, dass der Ernetschwilerbach auch entlang der Parzelle Nr. xy auf ein HQ auszulegen ist, wenn dem überbauten Teil des Grundstücks und dem direkt neben und unterhalb liegenden Siedlungsgebiet der erforderliche Hochwasserschutz zukommen soll. 5.2.3. Das zweite Grundstück Nr. xy befindet sich in der Linthebene, und zwar vollständig in der Landwirtschaftszone. Unmittelbar angrenzend steht aber das Unterwerk der A. AG. Dieses Werk ist der zentrale Netzknotenpunkt für den Raum Oberer Zürichsee, die March und den Kanton Glarus. Weiter stellt es die Versorgung für weite Teilgebiete in den Kantonen St. Gallen und Zürich sicher. Durch seine geographische Lage, umgeben von Linthkanal, Steinenbach und Ernetschwilerbach, ist es ebenfalls hochwassergefährdet. Der gegenwärtige Schutz ist ungenügend. Laut Medienmitteilung der A. AG vom 14. Juli 2010 (www.xy.ch) muss das Werk deshalb namentlich hinsichtlich eines Hochwassers des Steinenbachs, der nach Abschluss der Linthsanierung die grösste Gefahr darstellt, gesichert werden. Zu den Massnahmen zählen der Neubau zweier Relaisstationen als Ersatz der sieben alten Anlagen sowie die Erneuerung der Sekundärtechnik- und Eigenbedarfsanlagen. Der Einbau der neuen Anlageteile erfolgt über der kritischen Hochwassermarke. Vor diesem Hintergrund 10100300 20, 50 100
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigt es sich, den Hochwasserschutz im Rahmen der dritten Bauetappe auf ein HQ auszurichten, auch wenn die angrenzenden Grundstücke mehrheitlich nur landwirtschaftlich genutzt werden und die erhebliche Gefährdung des Unterwerks nicht einzig und in erster Linie mit dem vorliegenden Projekt beseitigt werden kann. Soweit die Bachausweitung ökologisch begründet ist, wird nachfolgend darauf einzugehen sein. 5.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Recht nicht, dass der Ernetschwilerbach in den vergangenen Jahrzehnten viermal über die Ufer getreten ist und dabei die Gebiete Steg, Letzi und Bahnhof bzw. das Gelände der A. AG zum Teil massiv überschwemmt hat. Grund der Ausbrüche waren unter anderem verkeiltes Schwemmholz und Geschiebe. Gemäss technischem Bericht der Niederer + Pozzi Umwelt AG vom 29. August 2008 ist das heutige Gerinne aber bereits bei einem 30- jährigen Hochwasserabfluss auf der ganzen Länge überlastet, womit es zu grossflächigen Überflutungen des Siedlungsgebiets kommen wird. Die Notwendigkeit des Projekts als Ganzes ist daher im Grundsatz ausgewiesen, womit der Ausbau gleichzeitig im öffentlichen Interesse liegt. 5.3.Der Beschwerdeführer behauptet weiter, es wäre ohne weiteres möglich, seine Grundstücke vom Projekt auszunehmen und stattdessen andere Massnahmen zu treffen, um das betroffene Gebiet vor Hochwasser zu schützen. In ökologischer Hinsicht reiche es aus, die beiden Bachborde adäquat zu bepflanzen. Statt einen Bewirtschaftungsweg zu erstellen, könne ihm die Aufgabe übertragen werden, das Bachbett und die Ufer zu unterhalten. Es sei widersprüchlich, zur Sicherstellung der Biodiversität den Ernetschwilerbach auszubauen und gleichzeitig den Sägebach aufzulösen, der ebenfalls Bestandteil der ökologischen Vernetzung sei. Beim Einsatz von über sechs Millionen Franken seien wohl auch solche technische Probleme lösbar. Aus hydrologischer Sicht sei die Bachausweitung sogar nutzlos und schädlich. Wenn schon müsste der Bach auf der ganzen Länge, also auch im bereits überbauten Gebiet gleichermassen ausgebaut werden. Der technische Bericht zeige auf, dass der Ernetschwilerbach in der Vergangenheit vor allem wegen Stauungen durch Geschiebe und Schwemmholz übergelaufen sei. Folglich seien in erster Linie im oberen Bereich Geschiebe- und Schwemmholzsperren zu errichten. Die angestrebte Fischanreicherung sei wegen der Steigung trotz eingebauter Pendelrampe illusorisch. Die Annahme, dass 30
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Fische genügend Wasser vorhanden sei, müsse von einem Experten abgeklärt werden. Eine Verbesserung der Lebensräume für Tiere und Pflanzen sei - wenn schon - auf den Bereich weiter nördlich sowie südlich der SBB-Linie zu beschränken. Dort würde es mehr Sinn machen. Gleichzeitig könnten erhebliche Kosten eingespart werden. 5.3.1. Nach Art. 4 Abs. 2 eidg. WBG muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Ufer sind unter anderem so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, abgekürzt GSchG) ist die Verbauung oder Korrektur von Fliessgewässern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel zum Schutz vor Überschwemmungen. Dabei sind Lebensräume für Tiere und Pflanzen sicherzustellen und Voraussetzungen für eine standortgerechte Ufervegetation zu schaffen (Art. 37 Abs. 2 lit. a und c GschG). Das Gemeinwesen muss diese Anliegen insbesondere bei der Renaturierung eins Gewässers berücksichtigen. 5.3.2. Nachdem klar ist, dass der verbaute Ernetschwilerbach hinsichtlich des Hochwasserschutzes saniert werden muss, ist festzulegen, wie der Ausbau vorgenommen werden soll (Heer, a.a.O., Rz. 761). Dabei ist zu beachten, dass der zuständigen Verwaltungsbehörde insbesondere bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen ein erheblicher Ermessenspielraum zusteht. Diesen Ermessenspielraum hat das Verwaltungsgericht, das nach Art. 61 Abs. 1 VRP nur zur Rechtskontrolle befugt ist, auch bezüglich Wasserbauprojekten zu respektieren (VerwGE B 2008/30 vom 14. Oktober 2008 in Sachen T. AG E. 4.3.). Eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz steht ihm nicht zu. Es darf den angefochtenen Entscheid deshalb nur ändern, wenn damit Rechtsnormen und -grundsätze verletzt werden. Soweit es um die Ausübung pflichtgemässen Ermessens geht, ist ihm dagegen die Korrektur verwehrt. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Entscheid der Vorinstanz selbst dann nicht ändert, wenn es eine andere Lösung als ebenso zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3.3. Die Grundsätze, an welchen sich eine Gewässersanierung zu orientieren hat, sind im Bundesrecht enthalten, unter anderem in den bereits erwähnten Art. 2 und Art. 34 eidg. WBG sowie Art. 37 und Art. 38 GschG. Diese Anforderungen sind generell zu erfüllen, unabhängig davon, wo das Gewässer durchfliesst. Dabei ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein ökologisch wertvolles Gebiet handelt oder ob die Umgebung unter diesem Gesichtspunkt unattraktiv ist bzw. dass dafür nur noch wenige Stellen in Frage kommen, weil die meisten Flächen bereits verbaut sind (Heer, a.a.O., Rz. 762). Immerhin können in überbauten Gebieten Ausnahmen bewilligt werden (Art. 4 Abs. 3 eidg. WBG, Art. 37 Abs. 3 GeschG), wobei als überbaute Gebiete nur tatsächlich überbaute Flächen gelten (P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Auflage, Bern 2008, S. 446 f., mit Hinweisen). 5.3.4. Der Umstand, dass neben den Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes von Bundesrechts wegen auch die ökologischen Aspekte in die Projektierung miteinzubeziehen sind, ergibt sich auch aus Art. 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (SR 451), Art. 7 des Fischereigesetzes (SR 923.0) oder Art. 6 des kantonalen Fischereigesetzes (sGS 851.1). Nebst Fischen werden damit sämtliche Wassertiere geschützt. Es spielt daher keine Rolle, dass dem Ernetschwilerbach im Siedlungsbereich nur eine untergeordnete Bedeutung als Fischgewässer zukommt. Immerhin können aber selbst hier Bachforellen und Groppen gesichtet werden, die laut technischem Bericht vermutungsweise von oben eingeschwemmt werden. Damit macht es auf der Höhe der Parzelle Nr. xy ebenfalls Sinn, den Lebensraum für allfällige Wassertiere wie Fische, aber insbesondere auch für Krebse, Fischnährtiere und andere im Wasser lebende Kleintiere auszubauen und den entsprechenden Lebensraum selbst mitten im Siedlungsraum zu verbessern. Auf die beantragte Expertise zur Frage, ob im Bereich des Grundstücks Nr. xy überhaupt zu jeder Zeit genügend Wasser für eine Fischpopulation vorhanden sei, kann somit verzichtet werden. 5.3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass auf Renaturierungsmöglichkeiten nicht deshalb verzichtet werden kann, weil dafür nur noch wenige Möglichkeiten vorhanden sind. Dies gilt selbst für den geschlossenen Siedlungsraum. Das vorliegende Projekt sieht daher zu Recht vor, den Bach überall dort aufzuweiten, wo es die Platzverhältnisse noch erlauben. Vorliegend kommen dafür in der ersten und zweiten Bauetappe die beiden einzigen noch nicht vollständig überbauten Grundstücke Nrn. xy und xy in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage. Der vorgeschlagene Alternativstandort beim Grundstück Nr. xy im Bereich der dritten Bauetappe fällt ausser Betracht, weil dort die Bachstrecke dafür zu flach ist und sich in der Linthebene wegen des Längsgefälles von lediglich 0,4 Prozent Feinstoffe ablagern würden. Das Grundstück Nr. xy liegt in der Bauzone W2 und WG2. Die mögliche Aufweitung, soweit sie wegen bestehenden Werkleitungen überhaupt noch in Frage kommt, wurde mit der zwischenzeitlichen Zonenplanänderung vom 6. Oktober 2009 sichergestellt, indem die beanspruchten Flächen der Grünzone zugeteilt wurden. Das Grundstück Nr. xy liegt im betroffenen Bereich ausserhalb der Bauzone, weshalb zur Sicherung der Bachverbreiterung keine planerischen Massnahmen nötig waren. Der Raumbedarf ist im Rahmen des Bauprojekts festzulegen. 5.4. Art. 20 lit. a der Verordnung über den Wasserbau (SR 721.100.1, abgekürzt WBV) bestimmt, dass das Bundesamt Richtlinien über die Anforderungen an den Hochwasserschutz, die Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Renaturierungen von Gewässern erlässt. Nach Art. 21 WBV bezeichnet der Kanton die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer. 5.4.1. Die massgebenden Grundsätze für den Ausbau von Fliessgewässern sind im Leitbild des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (abgekürzt BUWAL, heute BAFU) und des BWG, Bern 2003 sowie in der bereits zitierten Wegleitung des BWG festgehalten. Demnach umfasst der minimale Raumbedarf von Fliessgewässern die Gerinnesohle und den Uferbereich. Aus Sicht des Hochwasserschutzes wird unter Berücksichtigung einer Böschung mit einer Neigung von 1:2 und einem Unterhaltsstreifen von 3 m, der die Zugänglichkeit sichert, der minimale Raum abgeschätzt. Der aus Sicht der Ökologie notwendige minimale Raumbedarf bzw. die Breite des Uferbereichs wird anhand der so genannten Schlüsselkurve berechnet. Massgebend ist sodann der grössere der beiden ermittelten Gewässerräume. In der Nähe von Siedlungen und auf traditionellen Wander- und Velorouten kommt ein pauschaler Raumzuschlag dazu. In wenig genutzten Gebieten kann der Uferbereich zusätzlich durch das Pendelband des mäandrierenden Gewässers überlagert und entsprechend verbreitert werden (BWG, a.a.O., S. 18 f.). 5.4.2. Das vorliegende Projekt ist aufgrund dieser anerkannten Methoden ausgearbeitet worden. Zudem entspricht das Schutzziel, das ihm zugrunde liegt, dem heutigen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wissen im Wasserbau. Das Tiefbauamt des Kantons St. Gallen hat den Raumbedarf des Ernetschwilerbaches am 1. April 2009 ebenfalls anhand der massgeblichen Schlüsselkurve überprüft, wobei es mit Blick auf die natürliche Gerinnesohlenbreite im Bereich der Parzelle Nr. xy von rund 7,7 m ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass eine minimale Uferbereichsbreite von 9 m bis 10 m nötig ist, was einen minimalen Raumbedarf des Gewässers von 26 m bis 28 m ergibt. Um auch die Breite zur Sicherstellung der Biodiversität sicherzustellen, ist daher eine zusätzliche Uferbereichsbreite von jeweils 15 m nötig, was eine Gesamtbreite von 37 m bis 38 m zur Folge hat. Konkret beträgt die geplante Bachaufweitung in der vorgesehenen Länge von 90 m ohne Bewirtschaftungsweg maximal 26 m bis 31 m. Sie wurde mit dem Grundeigentümer vorbesprochen und soweit möglich bachaufwärts in den Bereich des abfallenderen Geländes geschoben, damit der untere flache Teil weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftbar bleibt. Die vorgesehene Bachverbreiterung ist damit ausgewiesen und sachgerecht. Daran ändern auch die ohnehin geplanten, zusätzlich nötigen Geschiebesammler für Schwemmholz und Geschiebe nichts. Das Grundstück Nr. xy ist im betroffenen Gebiet nicht überbaut, weshalb es nicht in Frage kommt, dass hier vom Raumbedarf abgewichen wird, der aus ökologischer Sicht nötig ist. 5.4.3. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet insgesamt 18,8 ha Land, wobei ihm unmittelbar beim Hof knapp 4 ha Landwirtschaftsland zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wieso er die von der Tierschutzgesetzgebung (SR 455 und 455.1) vorgeschriebene Bewegungsfreiheit der Tiere nicht mehr gewährleisten können wird und deshalb seinen Viehbestand reduzieren müsste, wenn er für die Sanierung des Baches 1'631 m Land abtreten muss und weitere 332 m dauerhaft bzw. 2'214 m vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als nicht substantiiert (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 604). Unbegründet ist auch seine Behauptung, die Landwirtschaft könne ihren verfassungsmässigen Auftrag nicht mehr erfüllen, wenn verbaute Fliessgewässer fachgerecht saniert und zurückgebaut werden, wofür Boden abgetreten werden müsse. Dem technischen Bericht muss im Gegenteil entnommen werden, dass im Bereich der Aufweitungen speziell darauf geachtet wurde, dass der Landwirtschaft möglichst wenig Boden entzogen werde, indem zum Beispiel die Flachdämme mit einer maximalen Neigung von 1:10 ausgestaltet werden sollen, damit das Land weiterhin mit einem Balkenmäher bewirtschaftet werden kann. 22 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4.4. Was die vorübergehende Beanspruchung des landwirtschaftlichen Bodens betrifft, sind die provisorischen Baustellenzufahrt und Installationsflächen auf dem Grundstück Nr. xy im Landerwerbsplan dargestellt und im technischen Bericht beschrieben, weshalb darauf verzichtet werden kann, zur Frage der quantitativen und temporären Landbeanspruchung zum Bachausbau auf der Höhe des Grundstücks Nr. xy eine Expertise einzuholen. Der Umstand, dass sich die Baustelle im Siedlungsgebiet befindet, macht es nötig, dass die Dauer der Einschränkungen so kurz wie möglich gehalten wird. Dies erfordert eine gute Erschliessung der Baustelle für die Materialtransporte und kurze Arbeitswege innerhalb der Baustelle. Dies kann mit einer direkten Zufahrt von der Kantonsstrasse über das flache Land besser gewährleistet werden, als mit einer komplizierten Zufahrt über die schmale Stegstrasse und Stegbrücke. Zum Schutz der angrenzenden Wohnhäuser werden auf einer Länge von ungefähr 35 m entlang der Baupiste beidseits geschlossene Bretterwände erstellt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Beschränkungen, die der Beschwerdeführer während der Bauphase zu gewärtigen hat, als zumutbar. 5.4.5. An der Notwendigkeit der Bachverbreiterung im Bereich der Parzelle Nr. xy würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Sägebächli nicht wie geplant aufgehoben würde. Davon abgesehen wird im technischen Bericht und in der fotographischen Dokumentation im Anhang 2 schlüssig und augenscheinlich dargelegt, weshalb auf diesen Seitenarm des Ernetschwilerbaches fortan verzichtet werden kann. Nebst dem, dass das schon vor längerer Zeit nutzlos gewordene Bächlein nur wenig Wasser führt, ist es stark verbaut und kann nicht aufgeweitet werden, weshalb es für die ökologische Vernetzung kaum mehr eine Rolle spielt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das umstrittene Ausbauprojekt auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, und durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt ist. Ausserdem erweisen sich die geplanten Massnahmen als geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele des Hochwasser- und Naturschutzes zu erreichen. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass jene am Hochwasserschutz und an der naturnahen Gestaltung des Ernetschwilerbaches schwerer wiegen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen, seine Grundstücke möglichst umfassend und weiterhin bis praktisch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unmittelbar an die Gerinnesohle landwirtschaftlich zu nutzen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheids an:
am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.