© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/144 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.11.2010 Entscheiddatum: 09.11.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. November 2010 Verfahrensrecht, Beschwerdefrist, Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Die Verspätung einer Beschwerde ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, auch wenn die Vorinstanz keinen Antrag auf Nichteintreten stellt. Bei uneingeschriebenem Versand eines Entscheids ist auf die Angaben des Beschwerdeführers abzustellen (Verwaltungsgericht, B 2010/144). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen S. AG, Beschwerdeführerin, gegen
Regierung des Kantons St. Gallen,Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
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betreffend Kantonsstrasse .. ..
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Mit Beschluss vom 2. September 2008 genehmigte das Baudepartement das Ausführungsprojekt "Kantonsstrasse Nr. .. .. .. Trottoirlücke Dorf" mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 271'000.-- (Stand Juli 2008). .. .. Am 15. Dezember 2008 wurden Personen, die für das Projekt private Rechte abzutreten haben, mit persönlicher Anzeige von der Durchführung des Planverfahrens und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Eine persönliche Anzeige ging auch an die S. AG. Das Projekt lag vom 7. Januar bis 5. Februar 2009 in der Politischen Gemeinde öffentlich auf. B./ Innert der Auflagefrist erhob die S. AG als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 611 am 3. Februar 2009 Einsprache gegen die Bodenabtretung und damit gegen die Zulässigkeit der Enteignung. Vom Grundstück der Einsprecherin werden für das Projekt rund 56 m Bodenfläche dauernd beansprucht. Die S. AG beantragte, auf die Bodenabtretung für den bestehenden und der Öffentlichkeit grundsätzlich zur Verfügung stehenden Gehweg im Bereich ihrer Liegenschaft sei zu verzichten, weil ein Landerwerb nicht erforderlich und die Nutzung der Liegenschaft als Geschäftshaus auf zwei Parkplätze vor dem Gebäude angewiesen sei. Am 29. April 2009 führte das Tiefbauamt mit der Einsprecherin und einem Vertreter der Politischen Gemeinde an Ort und Stelle eine Einspracheverhandlung durch. 2
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem andere Einsprachen zurückgezogen worden waren und weitere Einsprecher einer Projekttrennung durch Teilrückzug ihrer Einsprachen zugestimmt hatten, genehmigte der Vorsteher des Baudepartements am 4. Juni 2009 die Trennung des Projekts in einen südlichen und einen nördlichen Abschnitt sowie die aufgrund der Einspracheverhandlungen erforderlichen Änderungen im nördlichen Abschnitt. Damit wurde der nördliche Abschnitt rechtskräftig. Am 15./16. Juni 2009 wurden der S. AG die Ergebnisse der Einspracheverhandlung und der anschliessenden Abklärungen bestätigt. Der Einsprecherin wurden die von Gesetzes wegen möglichen Nutzungen des Gehweges für den Güterumschlag und das Ein- und Aussteigenlassen von Personen erläutert und festgehalten, auch in Zukunft werde nach einer Bodenabtretung der Gehwegfläche ein Güterumschlag in beschränktem Umfang möglich sein, während das Parkieren auf dem Gehweg ausgeschlossen sei. Dies gelte sowohl bei einer Bodenabtretung als auch im Fall einer dienstbarkeitsrechtlichen Regelung. Die verbleibende Restfläche des Vorplatzes hinter dem Gehweg erlaube aufgrund der Breite von gut 2 m und der Länge von 11 m die Bereitstellung von zwei Längsparkplätzen. Die Einsprecherin hielt jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2009 an ihrer Einsprache fest. Die Regierung wies die Einsprache der S. AG an ihrer Sitzung vom 26. Mai 2010 ab. C./ Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 erhob die S. AG gegen den Entscheid der Regierung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2010 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bis 5. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Ausserdem teilte es der Beschwerdeführerin mit, dass der Entscheid der Regierung am 1. Juni 2010 versandt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2010 ausgehändigt worden sei und die vierzehntägige Beschwerdefrist am 3. Juni 2010 zu laufen begonnen habe. Die Beschwerdefrist wäre daher am 16. Juni 2010 abgelaufen, während die Beschwerde vom 18. Juni 2010 datiere. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, zu einer allfälligen Verspätung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin bzw. deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit, er habe den Termin falsch in die Agenda eingetragen und sei daher der Meinung gewesen, noch mehr Zeit zur Verfügung zu haben. Somit habe er das Schreiben erst am 18. Juni 2010 abschicken können. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Regierung zu äussern. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass die Regierung zu einer allfälligen Verspätung nicht Stellung genommen habe, eine solche aber von Amtes wegen geprüft werde. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 8. September 2010 vernehmen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin werden, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid am 2. Juni 2010 der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurde. Die Beschwerdefrist von vierzehn Tagen begann am Tag nach der Aushändigung des Entscheids zu laufen (Art. 82 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, abgekürzt GerG). Eine allfällige Verspätung ist von Amtes zu berücksichtigen, da die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, deren Versäumnis grundsätzlich zu einer Verwirkung des Beschwerderechts führt (Art. 77 GerG). 1.2. Die Frist für die Stellungnahme zu einer allfälligen Verspätung Beschwerde wurde auf zehn Tage festgesetzt. Sie entsprach damit der Frist, innerhalb welcher nach Art. 87 Abs. 1 GerG ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist gestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter reichte am 5. Juli 2010 eine Stellungnahme ein und hielt fest, er habe den Termin falsch in die Agenda eingetragen und sei daher der Meinung gewesen, noch mehr Zeit zur Verfügung zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2010 anerkannte somit die Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde. Die Anerkennung der Verspätung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, obwohl die Vorinstanz kein Begehren stellte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es wäre nach der Praxis des Bundesgerichts als willkürlich zu betrachten, wenn das Gericht diese von der Beschwerdeführerin anerkannte, von Amtes wegen zu berücksichtigende Tatsache nicht beachten würde. Wenn ein Entscheid uneingeschrieben versandt wurde, ist auf die Angaben des Betroffenen abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGE 2C_637/2007 vom 4. April 2008, E. 2.1. bis 2.5). Aufgrund der Verspätung kann das Verwaltungsgericht somit auf die Beschwerde nicht eintreten. 2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist zu verrechnen und der Rest von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Der Rest von Fr. 2'000.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3./ Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.