© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/136 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 26.01.2011 Entscheiddatum: 26.01.2011 Urteil Verwaltungsgericht, 26. 01. 2011 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit a AuG (SR 142.20).Widerruf der Niederlassung eines seit 2000 in der Schweiz lebenden Pakistaners wegen Scheinehe (Verwaltungsgericht, B 2010/136). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen N.M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
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betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ N.M., geb. 1. März 1972, ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er reiste am 21. September 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte am 29. September 2000 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) lehnte dieses mit Entscheid vom 21. November 2001 ab und wies den Ausländer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 21. Januar 2002 aus der Schweiz weg. Am 23. November 2001 heiratete N.M. die am 17. Juni 1940 geborene Schweizer Bürgerin M.K.. Daraufhin wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehegattin zuerst die Aufenthaltsbewilligung und am 22. November 2006 die Niederlassungsbewilligung erteilt. N.M. trennte sich am 1. September 2007 von M.K.. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 29. September 2008 wurde die kinderlos gebliebene Ehe schliesslich geschieden. Aufgrund eines in der Gemeinde Buchs durchgeführten Gesprächs zur erleichterten Einbürgerung von N.M. sowie weiterer Hinweise leitete das Ausländeramt Ermittlungen wegen Verdachts auf Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 27. April 2009 widerrief es die Niederlassungsbewilligung von N.M. und wies ihn an, die Schweiz bis 11. Juli 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, bei der Ehe M.K. habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob N.M. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Mai 2009 Rekurs, welcher vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 1. Juni 2010 abgewiesen wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. Juni und 15. September 2010 erhob N.M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements sei aufzuheben und das Ausländeramt, soweit erforderlich, anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu verlängern, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner für beide Instanzen. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein und hält die Wegweisung für unverhältnismässig. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 4. Oktober 2010 informierte der Rechtsvertreter von N.M. über dessen Heirat vom
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG setzt somit voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3.; BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.; vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.7.09, Ziff. 3.4.6., in: www.bfm.admin.ch). Erfasst wird davon auch die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe. 2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Schein- oder Ausländerrechtsehe vor, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen wurde oder an ihr aus diesem Grund festgehalten wird. Die Ehegatten beabsichtigen somit von Beginn an keine echte eheliche Gemeinschaft. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben, für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespiegelt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten (BGE 122 II 295 E. 2b; 123 II 52 E. 5). Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände (VerwGE B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2. und 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 E. 2.3., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden (BGE 123 II 49). 2.2. Zu prüfen ist im folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, N.M. sei mit M.K. eine Scheinehe eingegangen. 2.2.1. Der Beschwerdeführer reiste in die Schweiz ein und suchte am 29. September 2000 um Asyl nach. Dieses wurde ihm nicht gewährt. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies ihn weg und setzte ihm eine Frist bis 21. Januar 2002, um die Schweiz zu verlassen. Es begründete den negativen Entscheid im wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Gesuchstellers tatsachenwidrig und realitätsfremd seien und deshalb den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Zwei Tage nach dem ablehnenden Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge heiratete der Beschwerdeführer M.K.. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Hochzeit schon vor dem Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge in die Wege geleitet worden ist, ist es angesichts der unglaubwürdigen Asylgründe naheliegend, dass die Ehe nur eingegangen wurde, um die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Diese Umstände können als Indiz für eine Scheinehe gewertet werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.2. Der Beschwerdeführer ist 32 Jahre jünger als seine frühere Ehefrau. Er bringt vor, ein derartiger Unterschied würde im umgekehrten Fall als normal angesehen und niemandem auffallen. Wie es sich damit genau verhält, braucht nicht geprüft zu werden, denn ein derart grosser Altersunterschied kann ohne weitere Ausführungen als Anhaltspunkt für eine Scheinehe berücksichtigt werden (BGE 2A.69/2000 vom 5. Mai 2000 E. 5.b.cc). 2.2.3. Anlässlich der Befragung vom 14. November 2008 gab M.K. an, mit dem Beschwerdeführer keine richtige Ehe geführt zu haben. In den ersten zwei Jahren habe sie von ihm Fr. 20'000.-- erhalten und ihn deshalb bei sich wohnen lassen. Man könne sagen, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei, denn ohne die Zahlungen hätte sie den Beschwerdeführer nicht geheiratet. Die am 19. November 2008 als Auskunftsperson befragte Trauzeugin Lina G. bestätigte die Geldzahlung an M.K. und gab an, vor der Heirat ebenfalls Fr. 2'100.-- von ursprünglich vereinbarten Fr. 5'000.-- erhalten zu haben. Übereinstimmend sagten sie aus, die Beträge seien jeweils vom Trauzeugen namens Mamut (richtig: Mahmoad J.) übergeben worden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, diesen Sachverhalt nicht weiter untersucht und sich einseitig auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau und der Trauzeugin gestützt zu haben. Die Vorinstanz wertete die Schilderungen von M.K. und Lisa G. in diesem Punkt als glaubwürdig. Sie erwog unter anderem, die finanzielle Situation der früheren Ehefrau habe sich nach dem Ende der behaupteten Zahlungen drastisch verschlechtert; es sei in der Folge zu mehreren Betreibungen gekommen. Im übrigen erscheine der durchschnittlich pro Monat geleistete Betrag von Fr. 833.-- nicht überdurchschnittlich hoch. Der Beschwerdeführer sieht im Verzicht auf die Befragung des Trauzeugen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt erneut dessen Befragung zu den Geldzahlungen. Im vorliegenden Fall wurde nebst der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers und der Trauzeugin auch der Beschwerdeführer im Auftrag des Ausländeramts von der Kantonspolizei befragt. Er bestritt, für die Ehe Geld bezahlt oder geldwerte Leistungen erbracht zu haben. Mit der Befragung von Mahmoad J. soll diese Aussage gestützt und insbesondere die Behauptung wiederlegt werden, dieser habe die Geldbeträge jeweils übergeben. Auch wenn Mahmoad J. die Zahlungen bestreiten würde, kann daraus nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, ohne weiteres abgeleitet werden, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussagen von M.K. seien generell unglaubwürdig. Vielmehr bestünden weiterhin kontroverse Aussagen zu den behaupteten Geldzahlungen, die im Lichte der gesamten Umstände und aller übrigen Indizien zu würdigen wären. Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass nahe Bekannte dazu neigen, nicht objektiv auszusagen, wenn sie damit rechnen müssen, ihnen nahestehende Personen zu benachteiligen. Aus diesem Grunde kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs darauf verzichtet werden, Mahmoad J. zu befragen. Auch der Vorinstanz ist in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. 2.2.4. Anlässlich eines am 9. Juli 2007 durchgeführten Gesprächs über die erleichterte Einbürgerung in der Gemeindeverwaltung Buchs fielen der gesprächsführenden Mitarbeiterin die schlechten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete sie als äusserst dürftig. Aus diesem Grund war für die Befragung vom 14. November 2008 ein Dolmetscher erforderlich. Der Beschwerdeführer gibt zu, die sprachlichen Schwierigkeiten unterschätzt zu haben; diese seien jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Zusammenleben mit der Ehefrau verunmöglicht hätten. Fest steht, dass er in den rund sechs Jahren bis zur Trennung von seiner früheren Ehefrau nichts unternommen hat, um die sprachlichen Barrieren zu beseitigen und damit eine tragfähige Kommunikationsbasis für die Ehe zu schaffen. Dieses Verhalten bildet ein weiteres starkes Indiz für eine Scheinehe. 2.2.5. Während der Befragung vom 14. November 2008 erklärte M.K. auf die Frage nach dem Verlauf ihrer Ehe, der Beschwerdeführer sei jeweils bei ihr gewesen, manchmal sei er aber mit seinen Kollegen weggegangen. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe sich üblicherweise nicht in der gemeinsamen Wohnung, sondern wahrscheinlich in Zürich aufgehalten. Dies erscheint zumindest naheliegend, denn der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben aus beruflichen Gründen öfters in Zürich auf. Dies allein genügt jedoch nicht, um von zwei faktisch getrennten Wohnsitzen auszugehen. Die frühere Ehefrau gibt aber an, sie und der Beschwerdeführer hätten keinerlei Gemeinsamkeiten und keine gemeinsamen Freizeitbeschäftigungen oder Hobbys gehabt. Weder hätten sie gemeinsam Ferien gemacht noch das Heimatland des Beschwerdeführers besucht. Angesichts der bereits erwähnten sprachlichen Schwierigkeiten und der fehlenden gemeinsamen Interessenbasis durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sich der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer in der Regel nicht in der ehelichen Wohnung aufhielt. Seine Aussagen, sie hätten gemeinsam gegessen und getrunken und seien zusammen spazieren und einkaufen gegangen, vermögen diese Vermutung nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, Ghulam A. und Mahmoad J. zu befragen; andernfalls werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter der Adresse der ehelichen Wohnung in Buchs angemeldet war. Streitig ist, ob die Ehegemeinschaft faktisch gelebt wurde. Die Befragung müsste deshalb auf die tatsächliche Beziehungspflege gerichtet sein. Es ist, wie bereits oben ausgeführt, zu bezweifeln, dass zwei dem Beschwerdeführer nahestehende Personen objektiv Auskunft geben würden, wenn sie damit rechnen müssten, diesem Nachteile zuzufügen. Von einer Befragung kann deshalb ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. 2.2.6. Der Beschwerdeführer konnte keine korrekten Angaben zum Werdegang und den Verwandtschaftsverhältnissen seiner früheren Ehefrau machen. Er wusste nur von zwei der vier Kinder und hatte keine Kenntnis vom Tod ihrer Eltern. Auch M.K. wusste nichts über die Verwandtschaftsverhältnisse und den Werdegang des Beschwerdeführers. Sie gab offen zu, davon keine Ahnung zu haben. Diese gegenseitige Interessenlosigkeit ist untypisch für eine eheliche Beziehung. Im Laufe einer sechsjährigen partnerschaftlichen Gemeinschaft erlangt man zwangsläufig zumindest rudimentäre Kenntnisse über Familie und Werdegang des Partners bzw. der Partnerin. Kaum nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer über den Tod seiner Schwiegereltern nicht informiert war. Dieses gegenseitige Desinteresse setzt sich im Bereich der Bekanntschaften und Freundschaften fort. So hat das Paar während der Ehejahre nicht einmal ansatzweise ein gemeinsames soziales Netzwerk entwickelt. Auch in den Ferien gingen sie getrennte Wege. Im Frühjahr 2007 buchte die Ehefrau des Beschwerdeführers sogar zusammen mit einem Begleiter eine Kreuzfahrt, verzichtete dann aber aus Angst vor der Seekrankheit auf die Reise. Diese Umstände bilden ein starkes Indiz für eine Scheinehe. 2.2.7. Auffallend uneinheitlich fallen die Aussagen zur Hochzeitsfeier aus. Der Beschwerdeführer gab an, es seien nur seine Freunde Ghulam A. und Mahmoad sowie ein Mann und eine Frau von Seiten der früheren Ehefrau anwesend gewesen. Letztere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat an der Feier ungefähr fünfzehn weitere Kollegen des Beschwerdeführers gesehen, deren Namen sie allerdings nicht nennen konnte. Gänzlich unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer angab, man habe sich nach der Feier in einem Restaurant in Winterthur getroffen, während die frühere Ehefrau, in Übereinstimmung mit der Aussage der Trauzeugin, im Restaurant B. in Buchs gefeiert haben will. Zwar liegt es im Bereich des Möglichen, dass ein Hochzeitstag nicht in all seinen Facetten in Erinnerung bleibt, zumindest Traufeier und Hochzeitsessen als wesentliche Elemente eines solchen Tages dürften jedoch im Gedächtnis haften bleiben. Es kann dem Beschwerdeführer deshalb in seiner Meinung nicht gefolgt werden, die Ausführungen zu den Örtlichkeiten seien gänzlich unerheblich. Ungewöhnlich ist zudem, dass sich nur gerade vier Gäste, darunter die Trauzeugen, zur Hochzeitsfeier einfanden. Die Aussage der früheren Ehefrau, es seien fünfzehn Kollegen des Beschwerdeführers anwesend gewesen, muss bezweifelt werden, da dieser die Zahl der Gäste ebenfalls mit vier angab. Schwer verständlich ist weiter, dass mit Ausnahme ihrer Freundin Lina G. keine Verwandten oder Bekannten der Braut anwesend waren. 2.2.8. Der Beschwerdeführer wertet die Tatsache, dass er M.K. erst nach einem Jahr des Kennenlernens heiratete, als Beweis für eine tatsächliche Ehe. Gemäss seinen Angaben traf er die spätere Ehefrau erstmals im Januar oder Februar 2001, neun bis zehn Monate später heiratete er sie. Folglich kann nicht von einer sehr langen Wartezeit gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nur schon drei Monate benötigte, um in seinem Heimatland die notwendigen Heiratspapiere zu beschaffen. Auch die Dauer der ehelichen Verbindung spricht nicht gegen eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer konnte die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erst nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren beantragen. Diese wurde ihm am 22. November 2006 ohne Bedingungen und unbefristet erteilt; acht Monate später, am 1. September 2007, erfolgte die Trennung. Der Hinweis des Beschwerdeführers, im Falle einer Scheinehe hätte er wohl von der zivilrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Scheidung zwei Jahre hinauszuzögern, hilft nicht weiter. Der Scheidungszeitpunkt hat auf den Widerruf der Bewilligung keinen Einfluss. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt, die frühere Ehefrau sei hinsichtlich der ihm gegenüber geäusserten Drohung, ihn anzuzeigen, falls er sie im Zusammenhang mit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Scheidung nicht entschädige, sowie hinsichtlich der Erschwernisse im ehelichen Zusammenleben, insbesondere wegen ihres ernsthaften Alkoholproblems, zu befragen. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers wurde bereits ausführlich befragt. Selbst wenn sie zugeben würde, eine entsprechende Drohung ausgesprochen zu haben oder suchtkrank zu sein, könnte dies an der Beurteilung, ob eine Scheinehe geführt wurde, nichts ändern. Die Aussage der früheren Ehefrau stellt nur eines von mehreren Indizien dar, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Eine weitere Befragung der früheren Ehefrau ist deshalb nicht nötig. Im weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Befragung von K., Richterin des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans. Er macht geltend, allfällige Geldzahlungen und die Existenz einer Scheinehe wären im Scheidungsverfahren zweifellos thematisiert worden. Durch die Befragung der Richterin soll festgestellt werden, dass dies nicht der Fall war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die frühere Ehefrau während der Scheidungsverhandlung vom Beschwerdeführer erhaltene Geldleistungen und die Scheinehe erwähnen sollte. Sie hätte sich dadurch keinen Vorteil verschafft. Die schnelle und auch in finanzieller Hinsicht einvernehmliche Scheidung lässt vielmehr darauf schliessen, dass beide Parteien eine möglichst reibungslose Trennung anstrebten. Weitere Untersuchungen dazu erscheinen deshalb nicht notwendig und auf die Befragung der Richterin kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen von M.K. und Lina G. hätten keine Zeugenqualität, weil ihm die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Dabei verkennt er, dass die Befragungen im ausländeramtlichen Verfahren gemacht und M.K. und Lina G. als Auskunftspersonen, nicht als Zeuginnen befragt wurden. Die Protokolle erhielt er im Rahmen des rechtlichen Gehörs und hatte somit die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und weitere Befragungen zu beantragen. Soweit sein Hinweis als Beweisantrag zu verstehen wäre, seine frühere Ehefrau und die Trauzeugin ein weiteres Mal zu befragen, zeigt er nicht auf, welche relevanten neuen Tatsachen daraus abgeleitet werden sollten. Einem solch allgemein formulierten Antrag könnte von vorneherein nicht stattgegeben werden.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat von M.K. keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. 2.6. Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemessen an den gesamten Umständen des Einzelfalls verhältnismässig sein (BGE 135 II 9 E. 4.1. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 bei seiner Familie in Pakistan. Anlässlich der Befragung durch das Bundesamt für Flüchtlinge gab er an, er sei aus seinem Heimatland geflohen, weil man ihn verfolgt und gefoltert habe; im Falle einer Rückkehr sei er an Leib und Leben bedroht. Bereits nach dem zweiten Ehejahr ist er jedoch wieder jährlich für vier bis fünf Wochen nach Pakistan zu seiner Familie gereist und hatte weder beim Grenzübertritt noch während des Aufenthalts selbst irgendwelche Probleme. Dies zeigt, dass er sich seinem Heimatland immer noch sehr stark verbunden fühlt und sich dort gut zurechtfindet. In der Schweiz hingegen erfolgte die Integration nur mangelhaft. So hat es der Beschwerdeführer während seines zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz unterlassen, die Landessprache zu lernen. Eine Rückkehr nach Pakistan erscheint deshalb zumutbar. Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz zudem keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht einen Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gebieten würde. Die Vorinstanz führte ebenfalls zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Eingehen einer Scheinehe und dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache Anlass zu schweren Klagen gegeben. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der dargelegten Gründe überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 erneut heiratete. Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass das Ausländeramt unter Berücksichtigung dieses
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteils zu prüfen hat, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 2.7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen wurde und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 7, Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.