© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/135 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 30.11.2010 Entscheiddatum: 30.11.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1987 in der Schweiz lebenden verheirateten Mazedoniers wegen wiederholter Straftaten, u.a. einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe (Verwaltungsgericht, B 2010/135). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen H.A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. W. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ H.A., geb. 1981, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er gelangte 1987 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu seinen in St. Gallen wohnhaften Eltern. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. H.A. war vom 9. April 2004 bis 13. September 2006 mit einer Landsfrau verheiratet. Diese wohnte nie mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammen. Am 2. März 2009 heiratete H.A. in Mazedonien seine Landsfrau A. Die Ehefrau reiste am 31. März 2009 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. H.A. wurde zwischen 1998 und 2009 wiederholt straffällig. Unter anderem wurde er vom Präsidenten des Gerichtskreises Bern-Laupen am 28. April 2008 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung (unter anderem Rechtsüberholen auf der Autobahn, Schikanestopp, Anhalten auf dem Überholstreifen der Autobahn) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 11. Februar 2009 wurde er wegen Gefährdung des Lebens im Zusatz zu einem Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. Juli 2007 und dem Urteil des Gerichtspräsidenten von Bern-Laupen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von H.A.. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob H.A. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 19. Mai 2010 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2010 erhob H.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 19. Mai 2010 und die Verfügung des Ausländeramts vom 6. Juli 2009 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben seien, eventualiter sei er zu verwarnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Juni 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 135 II 377). 2.2. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen auf die Praxis zum ANAG, welche auch für das AuG gilt, BGer 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010, E. 4.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGer 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 1998 mit fünf Tagen Arbeitsleistung bestraft, weil er als Sechzehnjähriger ein Auto entwendet und damit einen Unfall verursacht hatte. Am 24. August 1998 wurde er wegen Hehlerei mit fünf Tagen Einschliessung und am 24. März 2000 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausfriedensbruchs mit vierzehn Tagen Einschliessung bestraft. Am 24. April 2002 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls und Hehlerei mit sechs Wochen Gefängnis und Fr. 250.-- Busse. Am 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mit Fr. 400.-- gebüsst. Das Kreisgericht St. Gallen sprach H.A. am 5. Juli 2007 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. In den Jahren 2008 und 2009 wurde er wegen der oben in Erw. A./ erwähnten Delikte bestraft. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG erfüllt. 2.4. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren delinquierte und nicht nur Vermögensdelikte und grobe Verkehrsregelverletzungen beging, sondern auch schwerwiegende Verstösse gegen die körperliche Integrität. Weder Probezeiten früherer Urteile noch Untersuchungshaft oder der Vollzug von Einschliessungsstrafen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Entwicklung zeigt, dass der Beschwerdeführer mit andauernder Delinquenz schwerere Straftaten beging. Am 14. Februar 2007 lieferte er sich auf der Autobahn A1 im Gebiet Grauholz/Bern eine Schlägerei mit einem anderen Autofahrer. Dieser gab an, der Beschwerdeführer sei sehr nahe auf ihn aufgefahren, habe Lichtzeichen gegeben und gehupt. Da er die Spur nicht habe wechseln können, habe er sein Überholmanöver beendet. In der Folge sei der BMW des Beschwerdeführers rechts an ihm und den überholten Wagen vorbeigefahren und habe ihm auf dem zweiten Überholstreifen den Weg abgeschnitten. Daraufhin habe der Beschwerdeführer vor ihm voll gebremst. Er habe ebenfalls anhalten müssen. Dann seien der Beschwerdeführer und sein Beifahrer ausgestiegen und auf ihn zugekommen. Der Beschwerdeführer habe dann, ohne ein Wort zu sagen, auf ihn eingeschlagen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalls wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Der Verurteilung vom 11. Februar 2009 liegt eine gewaltsame Auseinandersetzung vom 15. Februar 2004 zugrunde. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Kreisgerichtsurteils erwartete der Beschwerdeführer, bewaffnet mit einer geladenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schrotflinte und zusammen mit seinem Bruder, der einen Baseballschläger mitführte, eine Gruppe von Landsleuten auf dem Zeughausparkplatz in St. Gallen. Beim Eintreffen der drei erwarteten Personen schlug der Beschwerdeführer mit dem Lauf der entsicherten Schrotflinte mehrmals gegen die Fensterscheibe des Autos der drei Personen und feuerte während des darauffolgenden Rückwärts- bzw. Wegfahrmanövers drei Schrotladungen auf das Fahrzeug. Nach dem Urteil des Kreisgerichts, welches auf einem Gutachten beruhte, hätten die Schüsse bei nur geringem Höherzielen tödliche Verletzungen verursachen können. Das Gericht erkannte, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe die Fahrzeuginsassen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und sei daher als skrupellos einzustufen. Aus dem Vorgehen des Beschwerdeführers sei zudem auf direkten Vorsatz zu schliessen. Als strafschärfend berücksichtigte das Gericht die Mehrheit von Taten, als straferhöhend das schwere Verschulden, die grosse Gefahr aufgrund der eingesetzten Waffe und der grosskalibrigen Munition, der nichtige Anlass, die zahlreichen Vorstrafen und die Delinquenz während der Hängigkeit des Strafverfahrens. Als strafmindernd wurde das umfassende Geständnis sowie die lange Zeit zwischen Tat und endgültiger Verfahrenserledigung mit persönlich schwierigen Umständen (Ehescheidung, Stellenwechsel, finanzielle Probleme, Tod der Mutter) berücksichtigt. Das Kreisgericht hat somit berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er am gewalttätigen Angriff beteiligt war, in schwierigen Verhältnissen lebte. Seit jener schweren Straftat liess der Beschwerdeführer aber nicht von seinem gewalttätigen Verhalten ab. Der Vorfall vom 14. Februar 2007, als er auf der Autobahn einen anderen Lenker mit einem Schikanestopp zum Anhalten zwang und auf diesen einschlug, zeigt deutlich, dass es sich beim Angriff vom 15. Februar 2004 nicht um eine einmalige Gewalttätigkeit handelte. Der Beschwerdeführer handelte wiederholt gewalttätig und skrupellos gegen Leib und Leben anderer Personen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens rechtfertigt sich die Annahme nicht, es gehe von ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr aus. Aufgrund der Straftaten während laufender Probezeit und nach bedingt ausgefällten Freiheitsstrafen sowie Verwarnungen muss von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Eine günstige Prognose kann daher dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer lebt seit 1987 und damit seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Die lange Dauer des Aufenthalts ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren mit einer gewissen Regelmässigkeit Straftaten beging, was die Dauer des Aufenthalts bzw. die Bedeutung des langen Aufenthalts im Rahmen der Interessenabwägung doch relativiert. Im weiteren fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2009 heiratete und seine Ehefrau am 31. März 2009 in die Schweiz einreiste. Aufgrund der zahlreichen Verurteilungen, insbesondere jener vom 11. Februar 2009, konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er seine Ehe in der Schweiz leben kann. Der Ehefrau wurde denn auch keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Aufenthalt der Ehefrau wurde bislang aufgrund der Anwesenheit des Ehemannes toleriert. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Kind am 4. Februar 2010 geboren wurde. Die Ehefrau lebt somit weniger als zwei Jahre in der Schweiz, weshalb ihr eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten möglich ist. Auch für das Kind ist eine Übersiedlung nach Mazedonien nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Für den Beschwerdeführer hat der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in persönlicher Hinsicht zweifellos einschneidende Auswirkungen. Er hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber seinem eigenen Fehlverhalten zuzuschreiben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte in seinen Herkunftsstaat pflegt. Er heiratete während seines Aufenthalts in der Schweiz zweimal eine dort lebende Landsfrau. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und der Vertrautheit mit der dortigen Sprache und Kultur selbst bei einem anfänglich fehlenden Beziehungsnetz wieder zurechtfinden kann. Zutreffend ging die Vorinstanz im weiteren davon aus, dass die schlechtere Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage im Herkunftsstaat einer Wegweisung nicht entgegensteht. 2.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der lange andauernden, stetig schwerwiegend werdenden und von erheblicher Gewalttätigkeit geprägten Delinquenz trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz und der persönlichen Nachteile verhältnismässig ist. Eine Verwarnung müsste namentlich aufgrund der bisher in den Strafverfahren ausgefällten Sanktionen als zwecklos bezeichnet werden. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. W.

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  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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