© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2010/126 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2010 Entscheiddatum: 24.08.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Augsut 2010 Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines 1985 geborenen, seit 1990 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Mazedonien, der wegen verschiedener Delikte zu Freiheitsstrafen von insgesamt 20 Monaten und vier Wochen verurteilt wurde (Verwaltungsgericht, B 2010/126) Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen M. R., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. S. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M. R., geb. 1985, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er gelangte am 21. Oktober 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Zwischen 2003 und 2009 wurde M. R. wiederholt straffällig und wegen zahlreicher verschiedener Delikte zu Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. November 2009 ist M. R. beim Betreibungsamt S. mit laufenden Betreibungen von Fr. 14'840.80 und mit zwölf Verlustscheinen von insgesamt Fr. 23'010.-- verzeichnet. Das Ausländeramt verwarnte M. R. mehrfach. Eine erste Verwarnung, verbunden mit der Androhung, dass die Aufenthaltsbewilligung widerrufen würde, sollte er sich künftig nicht in jeder Beziehung klaglos verhalten, erfolgte am 11. Februar 2004. Am 5. Oktober 2007 verwarnte das Ausländeramt M. R. erneut und verlängerte ihm die Aufenthaltsbewilligung nur noch auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Er wurde wiederum ausdrücklich zu einem künftig in jeder Beziehung klaglosen Verhalten angehalten, ansonsten er mit einer Nichtverlängerung bzw. dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechnen müsse. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 wies das Ausländeramt das Gesuch von M. R. um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, verlängerte aber die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr. Am 29. September 2009 wurde die Aufenthaltsbewilligung erneut nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin um ein weiteres Jahr verlängert unter der Bedingung, dass M. R. keine weiteren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Straftaten begehe, seine Schulden tilge, keine neuen Schulden verursache und seinen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäss nachkomme. Nach einer erneuten Verurteilung im November 2009 teilte das Ausländeramt M. R. mit Schreiben vom 18. Januar 2010 schliesslich seine Absicht mit, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte M. R. mit Eingabe vom

  1. März 2010 Gebrauch. Mit Verfügung vom 15. März 2010 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung von M. R. und wies diesen an, die Schweiz bis spätestens 31. Mai 2010 zu verlassen. Zur Begründung führte es an, M. R. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sein Verschulden wiege aus fremdenpolizeilicher Sicht schwer. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiege sein privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M. R. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. März 2010 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. Mai 2010 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2010 erhob M. R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid vom 10. Mai 2010 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr zu verlängern, und infolge Mittellosigkeit sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, M. R. sei lediglich zu Freiheitsstrafen von siebzehn Monaten und vier Wochen verurteilt worden, welche die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) nicht erfüllten. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass – wie die Vorinstanz angenommen habe – sowohl die Voraussetzungen von Art. 63 lit. d AuG (recte: Art. 62 lit. d AuG) als auch von Art. 62 lit. c AuG erfüllt seien. Zudem sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2010 verweigerte der Präsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels und forderte M. R. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf. Ferner teilt er ihm mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinden werde. M. R. leistete den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 25. Mai 2010 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (lit. b). Ausserdem kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (lit. c) sowie wenn er eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d). 2.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid unter anderem auf Art. 62 lit. b AuG. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als längere Freiheitsstrafen im Sinne dieser Bestimmung und bilden einen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (BGE 135 II 377 vom 25. September 2009, E. 4.2; vgl. auch VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009, in:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer wurde seit 2003 wiederholt straffällig. Unter anderem wurde er am 16. September 2003 wegen Angriffs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt. Am 7. September 2004 folgte eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, verbunden mit einer Busse von Fr. 200.--. Mit Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans vom 4. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Am 2. November 2009 folgte eine weitere Verurteilung durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon drei Monate in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen umgewandelt wurden. Auch wenn keine der Freiheitsstrafen über einem Jahr liegt, ergibt sich insgesamt doch eine Dauer von zwanzig Monaten und vier Wochen. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend nur um Freiheitsstrafen von insgesamt siebzehn Monaten und vier Wochen. Selbst wenn die drei Monate, welche das Fürstliche Landgericht in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen umgewandelt hat, nicht berücksichtigt werden, würde die gesamte Strafdauer deutlich über einem Jahr liegen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist beim Beschwerdeführer somit erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur sogenannten "Zweijahresregel" verweist und daraus ableitet, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 lit. b AuG nicht bereits bei einer Freiheitsstrafe von zwölf, sondern in der Regel erst bei 24 Monaten erfolgen muss, erweisen sich seine Vorbringen als unzutreffend. Die genannte Rechtsprechung bezieht sich auf die sogenannte Reneja-Praxis, wonach einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.4). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung offensichtlich nicht relevant.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Obwohl bereits die strafrechtlichen Verurteilungen an sich den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen vermögen, erwog die Vorinstanz im weiteren, dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG bestehe. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 lit. c AuG liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die offene Formulierung von Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE bringt zum Ausdruck, dass auch die Summierung von Verstössen, die für sich genommen einen Widerruf nicht rechtfertigen, Grund für einen Bewilligungsentzug sein kann, wenn der Ausländer mit seinem Verhalten zeigt, dass er sich aufgrund seiner fehlenden Integrationsfähigkeit und –bereitschaft auch zukünftig nicht in die geltende Rechtsordnung einordnen wird. Dies kann sich unter anderem durch gehäufte Verurteilungen zu geringfügigeren Freiheits- oder Geldstrafen äussern. In solchen Fällen kann deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Ausländers bestehen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamts für Migration, I. Ausländerbereich, Ziff. 8.2.1.5.1, Version 1.7.09, S. 9 f.; BGE 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat seit 2003 regelmässig delinquiert, wobei es sich in der Mehrzahl der Fälle um Gewaltdelikte handelte, und er ist deswegen zu zahlreichen Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt worden – letztmals im November 2009. Sowohl die wiederholten Verwarnungen des Ausländeramtes als auch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung am 23. Oktober 2008 blieben ohne Wirkung auf den Beschwerdeführer oder hielten ihn von weiteren Straftaten ab. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe ihre Beurteilung in bezug auf Art. 62 lit. c AuG im wesentlichen mit den Schulden, für welche er betrieben worden sei, und den Krankenkassenprämien, welche er nicht bezahlt habe, begründet.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diesbezüglich wendet er ein, dass die Betreibungen vor allem im Zusammenhang mit den Alimentenbevorschussungen für das Kind A. stünden, von welchem er – wie sich mittlerweile herausgestellt habe – nicht der leibliche Vater sei. Wäre er diesbezüglich nicht zu Unrecht betrieben worden, hätte er seine Schulden, seit er fest angestellt sei, ohne weiteres bezahlen können. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bis Ende 2008 auch seine Eltern finanziell unterstützen müssen, da deren Einkommen bei weitem nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten ausgereicht habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihrer Beurteilung in bezug auf den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG nicht etwa nur dessen Schulden zugrunde gelegt, sondern sein gesamtes Verhalten über die vergangenen Jahre gewürdigt. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von A. ist, für deren Unterhalt er unter anderem betrieben wurde, hat er mit seinem übrigen Verhalten mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt bzw. nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seine Eltern nach eigenen Angaben finanziell unterstützt hat - was er übrigens in keiner Weise belegt -, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG beim Beschwerdeführer erfüllt ist. 2.3. Sodann erachtete die Vorinstanz auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG als erfüllt. Gemäss Art. 33 Abs. 2 AuG erfolgt die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Abs. 2). Hält die Ausländerin oder der Ausländer eine derart mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht ein, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 lit. d AuG) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Ausländeramt anlässlich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 29. September 2009 bereits Kenntnis von der Strafanzeige gegen ihn bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein hatte und gestützt auf die Untersuchungsakten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass es zu einer Verurteilung kommen werde. Aus diesem Grund könne kein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. d AuG vorliegen, da gegebenenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Ausländeramt zuerst den Strafbescheid des zuständigen Gerichtes abgewartet und erst dann über die Verlängerung entschieden hätte. Mit Gesuch vom 24. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner bis zum 1. Oktober 2009 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Ausländeramt entsprach dem Ersuchen des Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr bis zum 1. Oktober 2010. Die Verlängerung wurde indes ausdrücklich nur unter der Bedingung gewährt, dass der Beschwerdeführer seine Schulden tilgen, keine neuen Schulden verursachen sowie seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen würde. Im weiteren verlangte das Ausländeramt, dass es zu keinen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen kommen und dass sich der Beschwerdeführer wohlverhalten würde. Es ist richtig, dass das Ausländeramt zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft im Fürstentum Liechtenstein hatte und dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als dringend tatverdächtig erschien. Dessen ungeachtet war das Ausländeramt jedoch nicht gehalten, einen Strafbescheid des zuständigen Gerichts abzuwarten, sondern es durfte die Aufenthaltsbewilligung erteilen und mit den genannten Bedingungen verknüpfen. Dies muss umso mehr gelten, als das Ausländeramt keine Kenntnis über den weiteren Gang und die Dauer des Verfahrens im Fürstentum Liechtenstein hatte und der Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig zu betrachten war. Da das Ausländeramt ferner nicht einfach davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ein allenfalls zu seinen Ungunsten ausfallendes Urteil nicht anfechten würde, war nicht auszuschliessen, dass bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung gar mehr als ein Jahr verstreichen würde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 29. September 2009 weiterhin seine Krankenkassenprämien nicht bezahlte, weshalb er ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung im Fürstentum Liechtenstein die Bedingungen der Bewilligungserteilung verletzt hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. d AuG besteht. 2.4. Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann- Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern erlaubt der zuständigen Behörde das Treffen einer sachgemässen Entscheidung im Einzelfall. Das Verwaltungsgericht hat diesen Spielraum zu respektieren und sich nach Art. 61 Abs. 1 VRP auf die Rechtskontrolle zu beschränken (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 739 f.). Bei der Ermessensausübung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (Weisungen des Bundesamts für Migration, a.a.O., Ziff. 8.2.1.5). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (Weisungen des Bundesamts für Migration, a.a.O., Ziff. 8.2.1.5.1. mit Hinweis auf BGE 130 II 190 vom 7. April 2004, E. 4.4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002, E. 2b). 2.5. In strafrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt delinquierte und mehrfach bestraft wurde. Erstmals als Volljähriger wurde er im Jahre 2003 verurteilt. Damals bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Angriffs mit einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Verurteilung lag ein Angriff auf einen Skinhead durch eine Gruppe von Ausländern zugrunde. Das Opfer wurde mit meterlangen Holzstücken zusammengeschlagen, und es wurden ihm dabei vier Finger gebrochen. Am 7. September 2004 folgte eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat, verbunden mit einer Busse von Fr. 200.-- unter erneuter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer hatte, nicht einmal zwei Monate nach der Verwarnung durch das Ausländeramt am 11.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2004 und der Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung, zusammen mit zwei Mittätern aus zahlreichen Personenwagen diverse Gegenstände entwendet. Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 wurde er wegen schwerer Körperverletzung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt. Wiederum wurde ihm eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Das Kreisgericht führte in seinem Urteil aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2005 das damals wenige Monate alte Kind A. geschüttelt habe. Als Folge des Schüttelns erlitt das Mädchen eine schwere Schädel- Hirnverletzung. Die behandelnde Ärztin stellte rund eineinhalb Jahre später fest, dass unklar sei, ob mit einer bleibenden Schädigung gerechnet werden müsse. Die im selben Entscheid ausgesprochene Verurteilung wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung erfolgte wegen Nichtbeachtung eines Verbotsschildes, Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um rechtlich relevante 16 km/h, nicht an die Verhältnisse angepasste Fahrweise sowie wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Das Kreisgericht erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der dem Kind zugefügten schweren Körperverletzung als schwer. Ebenfalls nicht zu verharmlosen seien die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Bussenverfügung vom 31. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetzmit Fr. 60.-- gebüsst. Am 2. November 2009 folgte eine weitere Verurteilung durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon drei Monate in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen umgewandelt wurden. Der Beschwerdeführer hatte erneut während noch laufender Probezeit und, nachdem er durch das Ausländeramt am 5. Oktober 2007 zum zweiten Mal verwarnt und ihm der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war, delinquiert. Gemäss dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts hatte der Beschwerdeführer am 18. Januar 2009 eine andere Person mit einem Faustschlag in deren rechte Gesichtshälfte und mindestens zwei Fusstritten gegen deren Brustbereich vorsätzlich schwer verletzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den früheren Delikten, mit Ausnahme der schweren Körperverletzung, um Jugendsünden handle. Er sei damals in schlechte Gesellschaft geraten und habe in der Folge mit seinen Kollegen mehrere

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte strafbare Handlungen begangen. Sein Verschulden könne deshalb höchstens als mittelschwer bezeichnet werden. Des weiteren liege die letzte strafbare Handlung mehr als sechzehn Monate zurück und er habe eingesehen, dass er sich nichts mehr zuschulden kommen lassen dürfe, weshalb ihm eine gute Prognose gestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht kann sich dieser Beurteilung nicht anschliessen. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Delikte zwischen 18 und 21 Jahre alt war. Nichtsdestotrotz vermag dies die Schwere seines Verschuldens angesichts seiner wiederholten, auch nach dem 21. Lebensjahr fortgesetzten Delinquenz nicht zu mildern. Nebst der hohen Anzahl der verübten Straftaten fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass den Verurteilungen, mit Ausnahme des mehrfachen Diebstahls im Jahre 2004, durchwegs Gewaltdelikte zugrunde lagen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz laufender Probezeiten delinquierte und dass er sich auch von den wiederholten Verwarnungen durch das Ausländeramt nicht beeindrucken liess. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Freiheitsstrafe von insgesamt zwanzig Monaten und vier Wochen muss das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als hoch eingestuft werden. Zwar wurde der Beschwerdeführer seit nunmehr sechzehn Monaten nicht mehr verurteilt. Gleichwohl gab er aber in bezug auf die ordnungsgemässe Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen nach wie vor Anlass zu Beanstandungen. Aufgrund des gesamten bisherigen Verhaltens, insbesondere seiner ausgeprägten und wiederholten Gewalttätigkeit, kann ihm in bezug auf das künftige Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden. 2.6. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1990 und damit seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz ansässig ist. Er ist als Fünfjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Die lange Aufenthaltsdauer ist unbestrittenermassen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dem steht jedoch gegenüber, dass er bereits als Jugendlicher im Jahre 2001 straffällig geworden ist und seit 2003 als junger Erwachsener regelmässig delinquierte. Bis im Sommer 2008 war er zudem wiederholt arbeitslos und arbeitete unregelmässig und lediglich temporär bei verschiedenen Firmen. Zugunsten des Beschwerdeführers kann dagegen berücksichtigt werden, dass er seit Juli 2008 bei der Firma T. in einer Festanstellung als Schleifer/Maschinenbediener arbeitet und sein Arbeitgeber ihm ein gutes Zeugnis ausstellt. Unter wirtschaftlichen bzw. arbeitsmarktlichen Aspekten liegen aufgrund der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit des Beschwerdeführers dennoch keine zwingenden Gründe vor, die gegen einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sprechen. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass - mit Ausnahme eines Bruders, der in Italien lebt – seine gesamte Familie in der Schweiz lebe. In Mazedonien habe er nur noch einen Onkel mütterlicherseits, zu dem er keinen Kontakt habe. Die weiteren Verwandten würden im Ausland leben. In der Schweiz habe er fast sein ganzes Leben verbracht, den Kindergarten und die obligatorische Schule besucht und verfüge über einen grossen Kolleginnen- und Kollegenkreis, wobei der grösste Teil davon Schweizerinnen und Schweizer seien. In Mazedonien habe er keine Kolleginnen und Kollegen. Er habe somit kein soziales Netz, das ihn auffangen könnte, falls er in sein Heimatland zurückkehren müsste. Ferner hätte er auch keine bewohnbare Bleibe in Mazedonien. Seine Eltern würden zwar ein altes Haus in einem abgelegenen Dorf besitzen, dieses sei aber nicht bewohnbar. Ausserdem habe er keine Beziehung zu seinem Heimatland, da er nur unregelmässig dort gewesen sei, und wenn, dann sei das jeweils nur ferienhalber gewesen und für nicht mehr als zwei Wochen pro Jahr. Der volljährige Beschwerdeführer hat keine besonders nahe und enge Beziehung zu seinen Eltern und seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern, die über die normalen familiären Bande hinausgeht. Während das Bestehen solcher Beziehungen für die Kernfamilie, d.h. Eltern und ihre minderjährigen Kinder, vermutet wird, ist sie für den erweiterten Familienkreis besonders nachzuweisen (vgl. Achermann/Caroni, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 6.27). Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan. Er kann sich daher nicht auf das Recht auf Privat- und Familienleben berufen. Aufgrund der Akten ist ferner nicht ersichtlich, dass er enge Kontakte mit Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Fest steht hingegen, dass er sowohl den Angriff im Jahre 2003 als auch den mehrfachen Diebstahl im Jahre 2004 gemeinsam mit Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien begangen hat. Zudem war er auch am 18. Januar 2009, als er sich erneut einer schweren Körperverletzung schuldig machte, mit Kolleginnen und Kollegen aus dem ehemaligen Jugoslawien unterwegs. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz trotz seines langen Aufenthalts schlecht integriert ist. Dem ledigen und – wie sich mittlerweile

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herausgestellt hat – kinderlosen Beschwerdeführer ist es somit zumutbar, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, wo er die ersten Jahre aufgewachsen ist und welches ihm aufgrund seiner regelmässigen Aufenthalte dort nicht unbekannt ist. Als jungem Erwachsenen, der über keine familiären Verpflichtungen verfügt, erwachsen dem Beschwerdeführer keine übermässigen Schwierigkeiten durch die Rückkehr in sein Heimatland. Er ist diesbezüglich in einer ähnlichen Situation wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach einem langen, mehrere Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise in ihr Heimatland zurückkehren müssen. Zudem lebt nach wie vor ein Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er wieder Kontakt aufnehmen kann und der ihm allenfalls über die ersten Schwierigkeiten hinweghelfen könnte, in Mazedonien. Des weiteren besteht offenbar auch Grundeigentum seiner Eltern. Selbst wenn das Haus in dem vom Beschwerdeführer behaupteten schlechten Zustand ist, bestehen somit genügend Anknüpfungspunkte, die ihm die Rückkehr in sein Heimatland erleichtern werden. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die öffentlichen Interessen und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sowie dessen Grad an Integration nicht ausreichend berücksichtigt und damit ihr Ermessen überschritten oder gar missbraucht haben sollte. Die über Jahre andauernde, ungeachtet von Probezeiten und Verwarnungen fortgesetzte Delinquenz, die wiederholten schweren Körperverletzungen bzw. die Freiheitsstrafe von insgesamt zwanzig Monaten und vier Wochen rechtfertigen trotz des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, zumal der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in der Schweiz verfügt, die eine Berufung auf das Recht auf Privat- oder Familienleben zulassen, und eine Rückkehr nach Mazedonien zumutbar ist, auch wenn diese mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. S.)
  • die Vorinstanz

am:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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SG_VGN_001, B 2010/126
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24.08.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026