© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Kosovo wegen zahlreicher Straftaten, die u.a. mit Freiheitsstrafen von 15 und 18 Monaten geahndet wurden (Verwaltungsgericht, B 2009/78). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen A.A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt R., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.A., geb. 1978, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen in Azmoos wohnhaften Eltern. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. 1993 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Von 1996 an wurde A.A. mehrmals straffällig. Er wurde zu zahlreichen Bussen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen verurteilt. 1997, 1999 und 2005 verwarnte ihn das Ausländeramt und drohte ihm die Ausweisung an. U.a. wurde A.A. am 14. März 2000 wegen einfachen und bandenmässigen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Strassenverkehrsdelikten und weiterer Delikte zu achtzehn Monaten Gefängnis und am 17. September 2004 wegen bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Verfügung vom 5. September 2008 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von A.A.. Es hielt fest, die Widerrufsgründe nach Art. 63 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) seien erfüllt. Angesichts der Schwere der Straftaten und des erheblichen Verschuldens sei der Widerruf der Niederlassung trotz der langen Aufenthaltsdauer verhältnismässig. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A.A. mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 22. September und 9. Oktober 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 8. April 2009 abgewiesen wurde.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2009 erhob A.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 8. April 2009 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Beschwerdeergänzung vom 25. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Er macht geltend, die Ausweisungsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG seien nicht erfüllt. Zudem sei der Widerruf der Niederlassung unverhältnismässig und verstosse gegen den Anspruch auf Schutz des Familienlebens. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. 2.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 62 lit. b AuG. Das Verwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von 22 Monaten längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG darstellen und einen Grund für den Widerruf der Niederlassung bilden (VerwGE B 2009/1 vom 24. März 2009 und B 2008/199 vom 9. Juli 2009, in: www.gerichte.sg.ch). Der Gesetzgeber hat den Begriff der längeren Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG nicht näher festgelegt. Es obliegt daher der Rechtsprechung, diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu definieren. Beim Begriff der längeren Freiheitsstrafe orientierte sich der Gesetzgeber an der früheren Praxis zur Ausweisung, nach der eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder von längerer Dauer eine Ausweisung rechtfertigte (Botschaft des Bundesrates zum AuG, BBl 2002, S. 3810 mit Hinweis auf BGE 125 II 521). Im Nationalrat wurde der Vorschlag einer Kommissionsmehrheit abgelehnt, die im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung eine mindestens zwölfmonatige Freiheitsstrafe oder wiederholte kurze Freiheits- oder Geldstrafen verlangte. Im Schrifttum wird festgehalten, die längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG dürfte deutlich über einem Jahr anzusiedeln sein, da Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in der Regel gar nicht ausgesprochen werden können (vgl. VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009 mit Hinweis auf M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2008, N 6 zu Art. 62 AuG). Auch im alten Recht war die Mindestdauer der Freiheitsstrafe im Gesetz nicht definiert. Die Strafdauer von mindestens zwei Jahren bedeutete einen Regelfall, bei dem die Ausweisung angeordnet wurde. Hingegen konnte in Ausnahmefällen auch bei einer kürzeren Strafe eine solche fremdenpolizeiliche Massnahme angeordnet werden. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer u.a. zu Freiheitsstrafen von 18 Monaten und 15 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Strafen ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Umstand, dass die Verurteilungen bereits in den Jahren 2000 bzw. 2004 erfolgten, steht der Anwendung von Art. 62 lit. b AuG nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat keine Verjährungsfrist statuiert, nach deren Ablauf eine längere Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassung nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Bei Ausländern mit sehr langer Aufenthaltsdauer darf das Gesamtverhalten berücksichtigt werden. Dabei dürfen namentlich auch die länger
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückliegenden Verurteilungen, welche bereits aus dem Strafregister entfernt worden sind, beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassung in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 i.S. P.P.). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei fragwürdig bzw. unzulässig, den Entscheid über den Widerruf der Niederlassung auf die beiden Freiheitsstrafen von 15 und 18 Monaten zu stützen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angenommen. 2.2. Zu Recht hat im weiteren die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG bejaht. Diese Bestimmungen rechtfertigen einen Widerruf der Niederlassung, wenn der Betroffene in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Dies bedeutet, dass auch die Summierung von Verstössen, die für sich allein genommen einen Widerruf der Niederlassung nicht rechtfertigen, Grund für einen Bewilligungsentzug bilden kann, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (fehlende Integrationsfähigkeit und -bereitschaft). Darunter können etwa gehäufte Verurteilungen zu geringfügigeren Freiheitsstrafen oder auch Geldstrafen fallen. In solchen Fällen kann daher auch bei Niedergelassenen (und nicht nur bei Aufenthaltsberechtigten) ein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung bestehen (vgl. Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 8.29 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die hohe Zahl der Delikte sowie die Delinquenz während eines Zeitraums von über zehn Jahren lassen das Verhalten des Beschwerdeführers gesamthaft als schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erscheinen. Der Einwand, die verschiedenen Verurteilungen seit dem Jahr 2006 erfüllten das Merkmal der schwerwiegenden Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht, ist unbegründet. Der Verstoss gegen das Transportgesetz sowie die Verurteilungen wegen Betäubungsmittelkonsums können zwar als leichtere Delikte eingestuft werden. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2008
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h schuldig gesprochen wurde. Dabei handelt es sich um eine gravierende Verkehrsregelverletzung. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um über 50 km/h stellt einen massiven Geschwindigkeitsexzess dar, der entgegen den Ausführungen in der Beschwerde als schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung einzustufen ist. Auch die Verurteilung vom 18. März 2008 wegen Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Fahrens trotz Ausweisentzugs betrifft Straftaten von erheblicher Schwere. Ebenso ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs bei der Verurteilung vom 31. Oktober 2007 ein Merkmal gravierender Delinquenz. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt somit auch in den Jahren seit 2006 den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. 2.3. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration (Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002). 2.4. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind. Die Verhältnismässigkeit ist daher auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) zu prüfen, indem zu untersuchen ist, ob eine Massnahme verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 131). Der Widerruf der Niederlassung kann zu einem Eingriff in das Familienleben führen. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. AuG und EMRK verlangen somit eine Abwägung der gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber wie erwähnt ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich zulässig. 2.5. Die Jugendanwaltschaft Unterrheintal-Oberrheintal-Werdenberg-Sargans verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Februar 1996 wegen mehrfachen Diebstahls, Tätlichkeit, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und Sachbeschädigung) und unberechtigten Verwendens eines Fahrrads zu einer Einschliessungsstrafe von vier Wochen, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Während der Dauer der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probezeit stellte sie ihn unter Schutzaufsicht. Am 7. Juni 1996 verurteilte sie ihn wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte mit einem Mofa zu einer Busse von Fr. 300.--. Die bedingt ausgesprochene Einschliessungsstrafe von vier Wochen vom 9. Februar 1996 wurde vollziehbar erklärt. Mit Strafbescheid des Bezirksamtes Werdenberg vom 3. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche verurteilt. Mit Strafbescheid vom 12. August 1997 verurteilte ihn das Bezirksamt Werdenberg wegen unberechtigten Verwendens eines Mofas sowie wegen weiterer Strassenverkehrsdelikte zu einer Haftstrafe von einer Woche sowie einer Busse von Fr. 120.-- und mit Bussenverfügung vom 16. Februar 1998 wegen Nichtbeherrschens eines Motorfahrzeugs zu einer Busse von Fr. 250.--. Mit Strafbescheid des Bezirksamts Sargans vom 26. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs), Vergehens gegen das sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, Handel mit Heroin und Kokain sowie Konsum von Heroin, Kokain, Cannabis und Ecstasy) zu acht Wochen Gefängnis, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt. Das Bezirksamt Werdenberg büsste den Beschwerdeführer am 30. April 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Kauf und Konsum von Hanf), Tätlichkeit und geringfügigen Vermögensdelikts mit Fr. 500.--. Das Bezirksgericht Sargans sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. März 2000 des einfachen und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (sowohl Handel als auch Konsum), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte (darunter Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs) schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 35 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 50.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die mit Strafbescheid vom 26. Januar 1999 bedingt ausgefällte Gefängnisstrafe von acht Wochen wurde vollziehbar erklärt. Der Vollzug wurde zugunsten einer ambulanten Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 StGB aufgeschoben und der Beschwerdeführer unter Schutzaufsicht gestellt. Das Liechtensteinische Fürstliche Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 wegen Abgabe von Heroin an einen Dritten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sowie Besitz und Konsum von Heroin, Kokain und Marihuana zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Freiheitsstrafe und Busse wurden bedingt ausgesprochen unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, weiterhin die Hilfe der Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und während eines Jahres auf ärztliche Aufforderung hin Urinkontrollen vornehmen zu lassen. Das Kreisgericht Werdenberg-Sargans verurteilte den Beschwerdeführer am 17. September 2004 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Versuchs dazu, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedenbruchs in teilweisem Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichtes Sargans vom 14. März 2000 zu 15 Monaten Gefängnis, abzüglich drei Tage Untersuchungshaft. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Sargans vom 14. März 2000 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 18 Monaten, abzüglich 35 Tage Untersuchungshaft, wurde vollziehbar erklärt. Gleichzeitig wurde die Weiterführung der mit Urteil des Bezirksgerichtes Sargans vom 14. November 2000 angeordneten ambulanten Massnahme sowie der Schutzaufsicht verfügt. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, der Schutzaufsicht die zum Nachweis der Drogenabstinenz erforderlichen Proben abzuliefern. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, sprach den Beschwerdeführer am 29. August 2006 des Überlassens eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person schuldig, nahm aber von einer Bestrafung Umgang. Das Bezirksamt Baden büsste den Beschwerdeführer am 9. Februar und 2. Juli 2007 wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz je mit Fr. 60.--. Mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Altstätten vom 31. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung des BetmG (durch Konsum von Marihuana sowie durch Verarbeitung von Cannabispflanzen zum Eigenkonsum) und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 18. März 2008 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten den Beschwerdeführer wegen Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, Vergehens gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs sowie weiterer Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.-- und zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie zu einer Busse von Fr. 420.--. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Horgen, verurteilte den Beschwerdeführer am 3. April 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h) zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.--. Das Untersuchungsamt Altstätten sprach den Beschwerdeführer am 22. April 2008 der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Erwerb und Besitz von Marihuanablüten zum Eigenkonsum) schuldig. Von einer Strafe wurde Umgang genommen. Der Beschwerdeführer wurde sodann mehrmals verwarnt: Am 15. April 1997 stellte ihm das Ausländeramt eine schriftliche Verwarnung zu und wies ihn darauf hin, dass straffällige Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden können. Am 25. Mai 1999 verwarnte ihn das Ausländeramt erneut und stellte ihm schwerwiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht, falls er erneut gerichtlich verurteilt werde oder sonst zu Klagen Anlass geben sollte. Am 3. Februar 2005 drohte ihm das Ausländeramt abermals die Ausweisung an. 2.6. Das Bezirksgericht Sargans hielt im Urteil vom 14. März 2000 fest, dass die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers gegen eine günstige Prognose sprächen. Da aber die von ihm begangenen Delikte vor allem mit seiner Drogensucht im Zusammenhang stünden, sei davon auszugehen, dass durch die Bekämpfung seiner Sucht auch das Delinquieren aufhöre und somit der Aufschub der Strafen noch einmal eine letzte Chance darstelle, um aus der Sucht herauszukommen und damit von weiteren Delikten Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er inskünftig bei erneuter und ähnlicher Straffälligkeit auch nach längerem Zeitablauf nicht mehr mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges rechnen dürfe. Im Urteil vom 17. September 2004 hielt das Kreisgericht Werdenberg- Sargans fest, der Beschwerdeführer sei nur gerade einen Monat nach der mündlichen Eröffnung jenes Urteils in der Probezeit wieder straffällig geworden. Auch das Urteil vom 14. November 2000 habe ihn vor weiterer Delinquenz nicht abhalten können. Auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in jenem Entscheid sei er darauf hingewiesen worden, mit welchen nachteiligen Konsequenzen er bei erneuter Straffälligkeit rechnen müsse. Nicht zu übersehen sei es sodann, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Drogenprobleme habe. All diese Umstände würden eine günstige Prognose nicht zulassen. In seinem Entscheid vom 7. Oktober 2008 hielt das Kreisgericht Werdenberg-Sargans fest, eine günstige Prognose lasse sich nur dann stellen, wenn ein Teil der Reststrafe (von 15 Monaten und 7 Tagen) unbedingt ausgesprochen werde. Dadurch werde sich die gewünschte Warnwirkung (endlich) erzielen lassen. Da der Beschwerdeführer bisher lediglich zwei kurze Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen, die auf ihn offensichtlich keinen Eindruck gemacht hätten, sei das Gericht überzeugt, dass der Vollzug einer mehrmonatigen Strafe seine Wirkung nicht verfehlen werde. Der vollziehbare Teil wurde auf das gesetzlich zulässige Minimum von sechs Monaten festgesetzt. Verschiedene mit bedingtem Vollzug ausgesprochene Freiheitsstrafen machten auf den Beschwerdeführer keinen Eindruck. Trotz Verurteilungen zu bedingten Strafen und der Ansetzung von Probezeiten fuhr er mit seinem deliktischen Verhalten fort. Auch beeindruckten ihn die insgesamt drei Verwarnungen des Ausländeramts nicht. Obwohl dem Beschwerdeführer ernsthafte fremdenpolizeiliche Konsequenzen angedroht wurden, liess er von seinem deliktischen Verhalten nicht ab. Der Beschwerdeführer bewährte sich auch im Strafvollzug nicht. Er war am 18. März 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.--, 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 420.-- verurteilt worden. Die gemeinnützige Arbeit leistete er lediglich im Umfang von 34,25 Stunden. Der Verurteilte hielt sich mehrfach nicht an die Vollzugsbedingungen (Nichterscheinen oder verspätetes Erscheinen zur Arbeit). Er wurde mehrmals ermahnt bzw. verwarnt. Nachdem er am 7. September 2008 wiederum nicht zur Arbeit erschienen war, verfügte die Vollzugsbehörde am 14. Oktober 2008 den Abbruch des Vollzugs der gemeinnützigen Arbeit, verbunden mit dem Antrag der Umwandlung unter Berücksichtigung der geleisteten 34,25 Stunden in eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Mit Entscheid vom 13. Januar 2009 wurde die gemeinnützige Arbeit in 90 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt und für die geleisteten 34,25 Stunden neun Tage darauf angerechnet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weiter steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2008 der Betreuung durch die Sozialen Dienste Werdenberg entzog und die gerichtliche Weisung missachtete, die Drogenabstinenz kontrollieren zu lassen. Ausserdem zeigte er wenig Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit der Schuldensanierung, arbeitete nicht mehr ernsthaft mit der Bewährungshilfe zusammen und wurde trotz laufender Therapie wiederholt straffällig, worauf das Amt für Justizvollzug am 29. Juli 2008 die ambulante Massnahme aufhob. 2.7. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ihm neben seiner langjährigen Delinquenz insbesondere auch vorzuwerfen ist, dass er die ihm gewährten zahlreichen Chancen nicht genutzt hat. Die Drogenentziehungskur in der Klinik St. Pirminsberg im Jahr 2002 brachte keinen nachhaltigen Erfolg. Auch der Drogentherapie im Centrum Camarco war trotz einiger positiver Merkmale kein Erfolg beschieden, wie aus dem Bericht des therapeutischen Leiters hervorgeht. Auch aus dem Bericht der Bewährungshilfe vom 16. September 2004 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem eigenverantwortlichen Verhalten befähigt ist. Auch zeigen der Drogenkonsum während des Vollzugs, die Aufhebung der ambulanten Massnahme, aber auch der Widerruf der gemeinnützigen Arbeit und die Verwarnung in der Halbgefangenschaft, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Strukturen des Sanktionsvollzugs nicht an die geforderten Regeln halten konnte. Angesichts der Zahl der verhängten Strafen, der wiederholten Delinquenz trotz strafrechtlicher Warnmassnahmen und fremdenpolizeilicher Ermahnungen und Verwarnungen sowie der lange andauernden gravierenden bis ins Jahr 2008 reichenden Delinquenz muss das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als hoch eingestuft werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Trotz zahlreicher Warnstrafen und Massnahmen fuhr er mit dem deliktischen Verhalten fort und beging mit zunehmender Dauer schwerere Delikte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig war bzw. ist und sein deliktisches Verhalten zumindest teilweise darauf zurückzuführen ist. Diesem Umstand wurde aber bei der Bemessung der Strafen Rechnung getragen. Namentlich auch sein Verhalten als Motorfahrzeuglenker und -halter zeugt von einer bemerkenswerten Rücksichtslosigkeit und einem gewohnheitsmässigen Verstossen gegen grundlegende Verhaltensanweisungen für einen jeden Verkehrsteilnehmer. Das wiederholte Fahren in fahrunfähigem Zustand und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die groben Verkehrsregelverletzungen zeigen, dass sich der Beschwerdeführer mitunter geradezu gemeingefährlich verhielt. Eine nennenswerte Besserung ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen. Vielmehr ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1988 und damit seit über zwanzig Jahren in der Schweiz ansässig ist. Er war am 1. Mai 1988 als neuneinhalbjähriger Schüler im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Die lange Aufenthaltsdauer ist unbestrittenermassen zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Seit 1996 ist allerdings sein Aufenthalt von zunehmender Delinquenz geprägt. Der Beschwerdeführer vermochte sich offensichtlich in der Schweiz nicht zu integrieren. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass er über eine Arbeitsstelle verfügt und seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen soweit ersichtlich weitgehend nachkommt. Allerdings bezog er von der Politischen Gemeinde Wartau hohe Sozialhilfeleistungen. Von diesen ist noch ein Betrag von über Fr. 90'000.-- ausstehend. Zutreffend ist, dass bei sehr langer Anwesenheit in der Schweiz ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung angeordnet werden darf, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich weitere Straftaten zuschulden kommen lässt. Eine solche lange andauernde, bis ins letzte Jahr reichende Delinquenz liegt beim Beschwerdeführer zweifelsohne vor. Von einem nennenswerten Nachlassen der deliktischen Tätigkeit seit 2006 kann wie erwähnt nicht gesprochen werden. Insbesondere die Verurteilung vom 18. März 2008 wegen Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und schwerwiegender Verkehrsdelikte sowie die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln am 3. April 2008 verbieten die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Verhalten nachhaltig geändert. Der Beschwerdeführer hat zwei minderjährige Kinder, die 1999 bzw. 2005 geboren wurden. Mit der Kindsmutter, einer im Kanton Aargau wohnhaften Staatsangehörigen aus Vietnam, ist er nicht verheiratet. Die Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann sich daher auf Art. 8 EMRK berufen. Diese Bestimmung gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf sowie auf die analoge Bestimmung von Art. 13 BV kann sich im
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies trifft zu, wenn die verwandten Personen das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen (vgl. statt vieler BGE 130 II 285). Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Behörde zustehende Ermessen beschränkt (vgl. BGE 129 II 218). Die Intensität der persönlichen Kontakte des Beschwerdeführers zu seinen Kindern geht aus den vorliegenden Akten nicht genau hervor. Immerhin steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern nachkommt, wobei dies früher gemäss Bericht der Bewährungshilfe vom 16. September 2004 aber nicht regelmässig der Fall war. Die Vorinstanz ging davon aus, er pflege seine Beziehung zu den Kindern im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann das Recht auf Familienleben unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigen sich Beschränkungen des Rechts auf Familienleben. Im vorliegenden Fall kann den Anforderungen von Art. 8 EMRK Genüge getan werden, wenn der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern vom Ausland her wahrnehmen kann. Es liegt kein Fall einer besonders engen Beziehung vor, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Ausländers faktisch nicht aufrechterhalten liesse. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht unbescholten, was eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf den weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK wäre. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens steht somit einem Widerruf der Niederlassung nicht entgegen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern steht nicht im Schutzbereich von Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer volljährig ist. Ungeachtet des langen Aufenthalts in der Schweiz pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte mit dem Heimatstaat. Er weilte verschiedentlich zu Ferienaufenthalten in Kosovo. Am 4. März 2002 erklärte er gegenüber der Polizei, er habe im September/ Oktober einen "kalten Entzug" in Jugoslawien gemacht. In dieser Zeit habe er in
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Heimatland geheiratet. Am 26. Januar 2004 erklärte er gegenüber der Polizei, er sei am 7. Juli 2003 nach Kosovo gereist und am 30. oder 31. Juli 2003 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer ähnlichen Situation wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach einem langen Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise nach Kosovo zurückkehren müssen. Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar in Kosovo aufhält. Dieser Umstand belegt einerseits, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz weiterhin Kontakte mit dem Herkunftsstaat unterhielt. Anderseits lässt die Anwesenheit der Ehefrau im Herkunftsstaat die Rückkehr nach dem langen Aufenthalt in der Schweiz weniger gravierend erscheinen als in solchen Fällen, in denen der Betroffene nicht über persönliche Beziehungen zu Personen im Herkunftsland verfügt. Da der Beschwerdeführer selber erklärte, in Kosovo geheiratet zu haben, stehen einer Heirat der Kindsmutter entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht die ungünstigen finanziellen Verhältnisse, sondern wohl in erster Linie die bestehende Ehe entgegen. Werden die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig. Die schwerwiegende, intensive und lang andauernde Delinquenz, die zahlreichen Straftaten bzw. Sanktionen, die Wirkungslosigkeit von Warnstrafen und fremdenpolizeilichen Verwarnungen rechtfertigen trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz und der persönlichen Beziehungen zu den in der Schweiz lebenden Kindern einen Widerruf der Niederlassung, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers in Kosovo lebt. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Gesuch ist zu entsprechen, da die Beschwerde angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden konnte. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt somit zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands Paul Rechsteiner, St. Gallen, aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.