© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/52 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.09.2009 Entscheiddatum: 22.09.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2009 Ausländerrecht, Art. 43 Abs. 1, Art. 62 lit. e und Art. 96 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Unverhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer seit 1992 in der Schweiz lebenden mazedonischen Staatsangehörigen wegen Sozialhilfeabhängigkeit, wenn diese Massnahme nur gegen sie angeordnet werden kann, nicht aber gegen den seit über 15 Jahren in der Schweiz niedergelassenen Ehemann (Verwaltungsgericht, B 2009/52). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen V.D., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ V.D., geb. 1959, ist mazedonische Staatsangehörige. Sie reiste 1992 mit ihren drei Söhnen (geb. 1984, 1989 und 1991) zu ihrem in Wil lebenden Ehemann. In der Folge wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Der Ehemann und die Söhne sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. Am 10. September 2002 wies das Ausländeramt ein Gesuch von V.D. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab mit der Begründung, sie werde zusammen mit ihrer Familie von der Sozialhilfe unterstützt. Auch einem weiteren Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 14. August 2003 gab das Ausländeramt nicht statt. Ausserdem sprach es mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 eine Verwarnung aus und hielt fest, es werde erwartet, dass sich V.D. intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, in naher Zukunft keine Sozialhilfe mehr beziehe und die ausbezahlten Leistungen nach Möglichkeit zurückbezahle. Am 19. Dezember 2007 verwarnte das Ausländeramt V.D. erneut. Mit Verfügung vom 17. November 2008 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von V.D. Zur Begründung wurde angeführt, ihr Verhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sie müsse zusammen mit ihrem Ehemann J. D. vom Sozialamt Wil unterstützt werden. Bis 22. August 2008 habe der offene Saldo Fr. 176'510.45 betragen. Die Ehefrau habe auch nach der zweiten und letzten Verwarnung nichts unternommen, um an ihrer Situation etwas zu ändern. Sie habe wiederum den Anweisungen des Ausländeramts keine Folge geleistet und sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob V.D. mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 18. März 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. April 2009 erhob V.D. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 18. März 2009 sei aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 26. Mai 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist die Begründung für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 gewährte der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und bestimmte Rechtsanwalt A. als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Auf die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr Ehemann und ihre Söhne verfügen über Niederlassungsbewilligungen. 2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung kann bei Sozialhilfeabhängigkeit nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) oder Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme) widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von über fünfzehn Jahren ist also ein Widerruf der Niederlassung auch im Falle dauerhaften, erheblichen und auch in Zukunft zu erwartenden Sozialhilfebezugs ausgeschlossen (vgl. Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N 12 zu Art. 63 AuG). 2.2. Im vorliegenden Fall verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau. Die Niederlassung des Ehemannes kann gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG wegen Sozialhilfeabhängigkeit nicht widerrufen werden. Die Vorinstanz hielt fest, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde zu einer Trennung der Familie führen. Die Söhne seien indes alle volljährig. Dementsprechend bestünden zu ihnen keine rechtlich geschützten familiären Beziehungen, die bei der Beurteilung der privaten Interessen berücksichtigt werden müssten. Der Ehemann gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zusammen mit seiner Ehefrau werde er von der Sozialhilfe unterstützt. Eine Rückkehr ins Heimatland
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen mit seiner Ehefrau sei ihm zuzumuten. Im Jahr 2007 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Es lägen aber keine gesundheitlichen Gründe vor, welche eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar erscheinen lassen. Da der Ehemann über eine Niederlassungsbewilligung verfüge, sei er aber nicht verpflichtet, seiner Ehefrau ins Heimatland zu folgen. 2.3. Der Entscheid über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat nach pflichtgemässem Ermessen zu erfolgen. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin kam am 27. September 1992 mit den drei unmündigen Kindern zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Sie hält sich somit seit siebzehn Jahren und damit bereits relativ lange Zeit in der Schweiz auf. Der Ehemann war von 1987 bis 1991 als Saisonnier in der Schweiz und erhielt 1992 eine Aufenthaltsbewilligung. 1999 wurde ihm die Niederlassung erteilt. Fest steht, dass die Eheleute in erheblichem Masse von der Sozialhilfe abhängig sind. Sozialhilfeleistungen an Eheleute von über Fr. 170'000.-- sind nach der Rechtsprechung als Grund für eine Ausweisung bzw. einen Widerruf der Niederlassung zu betrachten (vgl. Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.30 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch BGE 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009). Im vorliegenden Fall können die Sozialhilfeleistungen aber nicht allein der Ehefrau zugeordnet werden. Das Sozialamt unterstützte die gesamte Familie, also auch den Ehemann und die Kinder. Nach der Einreise in die Schweiz war es der Ehefrau aufgrund des Alters der unmündigen Kinder zunächst nur beschränkt möglich, in nennenswertem Umfang eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Als Ausländerin ohne Berufsausbildung befindet sie sich zudem auf dem Arbeitsmarkt in einer wenig aussichtsreichen Stellung. Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin wiederholt verwarnt wurde. Allerdings waren ihre Möglichkeiten, aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszufinden, aufgrund der persönlichen und familiären Umstände eingeschränkt. Aufgrund der vorliegenden Akten dürfte das Verhalten des Ehemannes, namentlich auch der Stellenverlust des Ehemannes, ebenfalls massgeblich zur Sozialhilfeabhängigkeit der Familie beigetragen haben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gesetz lässt nach dem Gesagten grundsätzlich nur die Bewilligungsverweigerung bei der Ehefrau zu. Da der Ehemann über die Niederlassung verfügt und seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz ansässig ist, kann seine Bewilligung wegen der Sozialhilfeabhängigkeit nicht widerrufen werden. Da die Ehefrau ebenfalls über fünfzehn Jahre in der Schweiz ansässig ist und die Sozialhilfeabhängigkeit nicht nur ihr, sondern zumindest in gleichem Masse auch dem Ehemann angelastet werden muss, ist es ermessensmissbräuchlich, lediglich den Aufenthalt der Ehefrau zu beenden und damit entweder die Eheleute zwangsweise zum Getrenntleben oder den niedergelassenen Ehemann zum Verlassen der Schweiz zu zwingen. 2.4. Ob der angefochtene Entscheid auch den Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) verletzt, kann offen bleiben. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 18. März 2009 in Ziff. 1 und 4 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an das Ausländeramt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zu verzichten. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Für das Rekursverfahren ist der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zuzügl. MWSt erscheint angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 18. März 2009 in Ziff. 1 und 4 aufgehoben. 2./ Die Angelegenheit wird an das Ausländeramt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zulasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet. 4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt. 5./ Der Staat hat die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit Fr. 1'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.