© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/38 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 10.11.2009 Entscheiddatum: 10.11.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2009 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit 1990 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Kosovo wegen zahlreicher Straftaten, die u.a. mit Freiheitsstrafen von 10 und 21 Monaten geahndet wurden (Verwaltungsgericht, B 2009/38). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen K.L., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt R. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
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betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ K.L., geb. 1984, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er gelangte 1990 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu seinem im Kanton St. Gallen wohnhaften Vater. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt. Zwischen 2003 und 2008 wurde K.L. wiederholt straffällig und wegen verschiedener Delikte mit mehreren Freiheitsstrafen und Bussen bestraft. Im Jahr 2006 verwarnte ihn das Ausländeramt wegen der Verurteilungen und der Schulden und drohte ihm die Ausweisung an. Mit Verfügung vom 28. November 2008 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung von K.L.. Zur Begründung führte es im wesentlichen an, sein Verhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei mehrfach verurteilt worden und weise offene Verlustscheine von Fr. 17'384.55 auf. B./ Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhob K.L. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 2. März 2009 abgewiesen wurde. Das Departement erwog, der Betroffene delinquiere seit 2003 und mithin seit seinem 19. Altersjahr regelmässig und sei mehrfach zu Bussen und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Weder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die früheren strafrechtlichen Sanktionen und Probezeiten hätten ihn von weiteren Straftaten abgehalten. Das Kreisgericht Rheintal sei in seinem Entscheid vom 11. April 2008 davon ausgegangen, dass ein Aufschub des Vollzugs der neu ausgefällten Freiheitsstrafe von 21 Monaten ausgeschlossen sei. Aufgrund der Straffälligkeit während der Probezeit und angesichts der neuerlichen Verurteilung wegen gleichartiger Straftaten habe es den Vollzug der am 14. Oktober 2005 ausgesprochenen Gefängnisstrafe angeordnet. Da K.L. zur Tatzeit noch nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25 Jahre alt gewesen sei, er an einer Störung des Sozialverhaltens mit depressivem Syndrom leide und die diagnostizierte Störung mit den von ihm begangenen Straftaten in direktem Zusammenhang stehe, habe ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Es sei ihm neben seiner langjährigen Delinquenz insbesondere vorzuwerfen, dass er nach Ablauf von lediglich einem Drittel der Probezeit erneut zu delinquieren begonnen und ausserdem wieder gleichartige Delikte verübt habe. Angesichts der verhängten Strafen und unter Berücksichtigung der Art und der Vielzahl der begangenen Delikte wiege sein Fehlverhalten bzw. sein Verschulden schwer. Aus ausländerrechtlicher Sicht könne unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine günstige Prognose in bezug auf die Rückfallgefahr gestellt werden. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2009 erhob K.L. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. März 2009 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 19. März 2009 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Gegen diese Verfügung erhob K.L. Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2009 gut, hob die Verfügung vom 19. März 2009 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog, die Gewinnaussichten und Verlustgefahren würden sich ungefähr die Waage halten bzw. die Verlustgefahren seien nicht klar geringer als die Gewinnaussichten. Auch eine Partei mit genügend finanziellen Mitteln hätte sich für eine Beschwerdeerhebung entschieden. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 ordnete der Präsident des Verwaltungsgerichts die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung an und bestimmte Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, St. Gallen, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 13. und 22. Juli sowie am 3. und 7. August 2009 übermittelte das Ausländeramt dem Verwaltungsgericht die Rapporte über Entweichungen und Festnahmen sowie die förmliche Verwarnung des Beschwerdeführers durch das Amt für Justizvollzug. Diese Akten wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 21. August 2009 sprach das Amt für Justizvollzug eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer aus In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. September 2009 hielt der Beschwerdeführer an dem in der Beschwerdeerklärung vom 16. März 2009 gestellten Antrag fest. Die zur Begründung seines Antrags gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2009 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen aktuellen Bericht des Massnahme-zentrums Kalchrain vom 2. Oktober 2009 ein. Gleichentags übermittelte er diesen Zwischenbericht der Vorinstanz und ersuchte um Prüfung einer Wiedererwägung. Die Vorinstanz äusserte sich am 12. Oktober 2009 dahingehend, dass sie die Mitteilung nicht als förmliches Wiedererwägungsgesuch betrachte. Das Ausländeramt lehnte eine Wiedererwägung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung am 15. Oktober 2009 ab. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf die während des Beschwerdeverfahrens zugegangenen Akten wird, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009). Dies wird denn auch in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten oder in Frage gestellt. 2.2. Ob auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG besteht, kann offen bleiben. Die Vorinstanz begründete die Anwendung dieser Bestimmung mit der Verschuldung des Beschwerdeführers. Aufgrund der lange dauernden Anwesenheit in der Schweiz erscheint eine Verschuldung von rund Fr. 17'000.-- allerdings nicht derart gravierend, dass zusätzlich zu Art. 62 lit. b AuG auch der Tatbestand von Art. 62 lit. c AuG bejaht werden kann. Darüber braucht allerdings nicht abschliessend entschieden zu werden. 2.3. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2). Dabei sind umso strengere Anforderungen an den Widerruf einer Niederlassung bzw. an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass der Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation, welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig ist (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. VerwGE 2009/78 vom 22. September 2009 i.S. A.A. mit Hinweis auf BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4. Das Untersuchungsamt Altstätten bestrafte den Beschwerdeführer am 3. April 2003 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Verletzung der Verkehrsregeln und weiterer Verkehrsdelikte mit einer Woche Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 900.--. Am 14. Oktober 2005 verurteilte das Kreisgericht Rheintal den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Raubes, Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und weiterer SVG- Delikte sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu zehn Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die mit Strafbescheid vom 3. April 2003 ausgefällte Gefängnisstrafe von einer Woche wurde vollziehbar erklärt. Das Untersuchungsamt Gossau büsste den Beschwerdeführer am 17. Mai 2006 wegen Übertretung des Transportgesetzes mit Fr. 90.--. Das Untersuchungsamt Altstätten büsste den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2006 wegen Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Lenkens eines Kleinmotorrades ohne Führerausweis mit Fr. 400.--. Wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz wurde der Beschwerdeführer am 23. April 2007 und am 11. Februar 2008 mit Fr. 60.-- gebüsst. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte den Beschwerdeführer am 11. April 2008 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Lernfahrausweises und geringfügigen Vermögensdelikts zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Die am 14. Oktober 2005 ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Gefängnis wurde vollziehbar erklärt. Es erfolgte die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene. In diesem Urteil lastete das Kreisgericht dem Beschwerdeführer straferhöhend an, dass er bereits zwei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2003 und 2005 aufwies und dass er sich innerhalb der angesetzten Probezeit wieder strafbar machte. Strafmindernd wurde die "fast ausnahmslose" Anerkennung der Straftaten berücksichtigt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Mehrere mit bedingtem Vollzug ausgesprochene Freiheitsstrafen machten auf den Beschwerdeführer keinen Eindruck. Trotz Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen und der Ansetzung von Probezeiten fuhr er mit seinem deliktischen Verhalten fort. Auch liess er sich von der Verwarnung des Ausländeramts bzw. von der Androhung der Ausweisung nicht beeindrucken. Die Straftaten wurden mit zunehmender Dauer schwerer. Auch bewährte sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht. Das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2008 fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2008 nach Art. 61 StGB vorzeitig in die geschlossene Aufnahmegruppe eingetreten sei. Im zweiten Anlauf habe er die Probezeit auf der Wohngruppe per 7. Oktober 2008 bestanden. Er habe schon am 13. Juli 2008 das erste Mal auf die Wohngruppe 1 gewechselt, sei aber bereits nach fünf Tagen vom Arbeitsplatz aus zusammen mit einem anderen Eingewiesenen entwichen. Am 8. August 2008 sei er freiwillig zurückgekehrt, habe die Arreststrafe verbüsst und sei in die geschlossene Aufnahmegruppe zurückversetzt worden. Weiter wird festgehalten, es seien wenige Regelverstösse zu verzeichnen. Einmal sei es während der Zeit auf der Aufnahmegruppe zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Eingewiesenen gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer nur verteidigt habe. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere das Verhalten im Arbeitsbereich zugute gehalten, ebenso die ausnahmslos negativ ausgefallenen insgesamt 39 Urinproben. Weiter wurde festgehalten, dass er die abstinenzorientierte Lebensumgebung akzeptiere, lernfähig sei, dass ihm seine Familie ein stabiles, tragendes und soziales Umfeld biete und er hier stark verwurzelt sei und dass er für die Massnahme motiviert sei und klare Ziele für die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung habe. Der Beschwerdeführer sei massnahmefähig und -willig. In diesem Sinne wurde die Hoffnung auf eine letzte Chance für den Eingewiesenen zum Ausdruck gebracht. Diese Erwartung erfüllte sich allerdings nicht. Am 7. Juli 2009 floh der Beschwerdeführer erneut mit einem Mitbewohner aus dem Massnahmevollzug. Sein Vater wollte ihn in das Massnahmezentrum Kalchrain zurückfahren, doch er entwich noch während der Fahrt aus dem Auto. Der Beschwerdeführer wurde am selben Abend in Rorschach festgenommen. Das Massnahmezentrum informierte in der Folge das Amt für Justizvollzug, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor am 19. Juni 2009 mit einem Mitbewohner unerlaubterweise aus einem Sommerlager entfernte und erst nachts um 01.00 Uhr zurückkehrte, und dass er sich im Sommerlager gegenüber
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwächeren Mitbewohnern ziemlich schlecht verhalten habe, weshalb ihm der nächste Urlaub gestrichen und externe Aktivitäten gesperrt worden seien. Das Amt für Justizvollzug sprach in der Folge gegen den Beschwerdeführer eine förmliche Verwarnung aus. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass ihm neben seiner langjährigen Delinquenz insbesondere auch vorzuwerfen ist, dass er die ihm gewährten zahlreichen Chancen nicht genutzt hat. Namentlich fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer mehrmals aus dem Massnahmevollzug entwichen ist und trotz des Hinweises auf eine Gewährung einer letzten Chance erneut geflohen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich offensichtlich auch in den Strukturen des Sanktionsvollzugs nicht an die geforderten Regeln halten. Es kann daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gesagt werden, die Massnahme verlaufe insgesamt positiv. Zwar wurde dem Beschwerdeführer im Bericht vom 9. Dezember 2008 hinsichtlich Arbeit und Drogenkonsum ein klagloses Verhalten bescheinigt, doch zeigte sich bereits bei der ersten Rückversetzung in die Aufnahmegruppe, dass er sich nicht an die Regeln des Massnahmevollzugs halten konnte. Auch die weiteren Entweichungen bringen zum Ausdruck, dass er nicht imstande ist, sich gemäss dem Rahmen des Massnahmevollzugs zu verhalten und die ihm eingeräumte letzte Chance auch wirklich zu ergreifen und zu nutzen. Die im Bericht vom 9. Dezember 2008 geäusserten Hoffnungen über einen positiven Verlauf der Massnahme haben sich nicht erfüllt. Auch der während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht des Massnahmezentrums Kalchrain vom 2. Oktober 2009 vermag trotz der Empfehlung, von einer Ausweisung abzusehen, keinen positiven Verlauf der Massnahme zu dokumentieren. Im Bericht wird festgehalten, ab Mitte Juni 2009 hätten sich die Probleme im Umgang mit dem Beschwerdeführer gehäuft. Er habe "leise vor sich hin" rebelliert, indem er bei der Arbeit und auf der Gruppe eher abwesend und abweisend aufs Ansprechen reagiert habe. Zunehmend habe er auch unmögliche Forderungen gestellt - sofortiger Massnahmeabbruch - Ausreisen in den Balkan, ab ins Gefängnis u.s.w. Dieses Verhalten habe dann im Sommerlager in einem unerlaubten Entfernen gegipfelt - mit freiwilliger Rückkehr. Im Juli 2009 seien Demotivation für die Arbeit, für das Gruppenleben und für sich persönlich dazugekommen. In ausführlichen Gesprächen habe man ihn zum Weitermachen motivieren können, und am 5. Juli 2009 sei er bereit gewesen, mit seiner Familie die Situation - Ausweisung - zu besprechen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es sei ein sehr gutes und ausführliches Gespräch mit viel Verständnis von der elterlichen Seite gewesen. Trotzdem sei er am 7. Juli 2009 entwichen und am Tag darauf von der Polizei ins Massnahmezentrum zurückgebracht worden. Am 15. Juli 2009 sei er erneut entwichen. Am 25. Juli 2009 sei er gefasst und am 15. August 2009, nach Verbüssung einer Arreststrafe von 7 Tagen, ins Massnahmezentrum zurückgebracht worden. Er habe dem Zentrum mitgeteilt, er habe wieder Motivation gefunden, um in der Massnahme weiterzumachen und zu bestehen. Seine positive Veränderung seit den Entweichungen sei augenscheinlich. Er spreche offener über seine Gedanken und Pläne und sei fest entschlossen, hier die Ausbildung und die Massnahme gut zu beenden. Er wirke viel offener und habe Ziele, die für ihn erreichbar seien (Wechsel ins Lehrlingsheim). Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, eine erfolgreiche Resozialisierung und Rückführung in die Gesellschaft der Schweiz benötige unbedingt das Weiterführen der Massnahme und den Abschluss einer Berufsausbildung. Nach einem erfolgreichen Massnahmeabschluss müsste dann von einer Ausweisung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte dann die geforderten Entwicklungs- und Veränderungsschritte für eine Integration in der Schweiz mehr als erfüllt. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer nach positiven Entwicklungsansätzen im ersten Halbjahr 2009 rebellierte, die Kooperation verweigerte und unmögliche Forderungen stellte und sich in der Folge unerlaubt entfernte, und dass er im Juli 2009 unmittelbar nach einem gemäss Bericht sehr guten und ausführlichen Gespräch mit viel Verständnis von der elterlichen Seite erneut entwich. Es fehlen im Bericht des Massnahmezentrums nachvollziehbare und plausible Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer nach den bisherigen Verhaltensweisen eine ausgesprochen positive Prognose gestellt wird. Namentlich kann aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht auf Beteuerungen und Absichtserklärungen abgestellt werden. Auch der erfolgreiche Beginn der Attestlehre bringt noch keinen grundlegenden Wandel zum Ausdruck. Wiederholt hat der Beschwerdeführer nach positiv scheinenden Entwicklungen versagt und ist aus dem Vollzug entwichen. Eine eigentliche Bewährung ist nicht sichtbar. Die gute Prognose der Wohngruppenleiterin des Massnahmezentrums steht im Widerspruch zu ihren tatsächlichen Ausführungen zum Verlauf der Massnahme.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angesichts der Vielzahl der verhängten Strafen, der wiederholten Delinquenz trotz strafrechtlicher Sanktionen und einer fremdenpolizeilichen Verwarnung, der Dauer der Freiheitsstrafen von insgesamt rund zweieinhalb Jahren und des wiederholten gravierenden Fehlverhaltens im Massnahmevollzug muss das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als hoch eingestuft werden. Trotz zahlreicher Warnstrafen und Massnahmen fuhr er mit dem deliktischen Verhalten fort und beging mit zunehmender Dauer schwerere Delikte. Aufgrund des Verhaltens im Massnahmevollzug und der deliktischen Vergangenheit muss daher auch von einer hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1990 und damit seit 20 Jahren in der Schweiz ansässig ist. Er war 1990 als sechsjähriger Schüler im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Die lange Aufenthaltsdauer von nahezu 20 Jahren ist unbestrittenermassen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seit der Mündigkeit ist allerdings sein Aufenthalt von zunehmender Delinquenz geprägt. Im übrigen war er bereits als Schüler wegen Ladendiebstählen auffällig geworden. Der Beschwerdeführer vermochte sich offensichtlich in der Schweiz nicht bzw. nur teilweise zu integrieren. Eine persönliche Verwurzelung, wie sie der Strafrichter festgestellt hat, mag wohl aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in gewisser Hinsicht gegeben sein. Hinsichtlich des gesetzestreuen und regelkonformen Verhaltens muss aber festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu integrieren vermochte. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er kann sich daher nicht auf einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Beziehungen des mündigen Beschwerdeführers zum Vater und zur Stiefmutter bzw. den Stiefgeschwistern fallen insofern nicht unter den Schutzbereich von Art 8 Ziff. 1 EMRK, als diese Bestimmung keinen eigenständigen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz verschafft. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle hält denn auch ausdrücklich fest, dass der volle Genuss der in Art. 8 EMRK garantierten Rechte eine Abhängigkeit des Kindes von seinen Eltern verlangt (M.E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 572). Bei sehr langer Anwesenheit in der Schweiz darf ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur angeordnet werden, wenn der Ausländer, statt sich zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich weitere Straftaten zuschulden kommen lässt. Eine solche lange andauernde Delinquenz liegt beim Beschwerdeführer zweifelsohne vor. Unbestritten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer jeweils ferienhalber in Kosovo aufgehalten hat. Weiter steht fest, dass er ungeachtet des langen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor Kontakte mit dem Heimatstaat pflegt. Nach den Ermittlungen der Polizei hatte er sich mit einem Landsmann im ersten Halbjahr 2007 während rund zwei Monaten in Kosovo aufgehalten. Dies zeigt, dass er sich in seinem Herkunftsstaat nach wie vor zurechtfindet und auch nach einem langen Aufenthalt in der Schweiz die Möglichkeit hat, dort Fuss zu fassen. Fehl geht im weiteren das Argument, bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handle sich nicht um besonders schwere Delikte im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Angehörigen der sog. zweiten Ausländergeneration. Der lange Aufenthalt ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, doch bedeutet dieser nicht, dass nur bei wiederholten sehr schweren Delikten ein Widerruf der Niederlassung zulässig wäre. Immerhin wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen Raubes und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um überaus gravierende Delikte. 2.6. Werden die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz abgewogen, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig. Die schwerwiegende, intensive und lang andauernde Delinquenz, die zahlreichen Strafen bzw. Sanktionen, die Wirkungslosigkeit von Warnstrafen und der fremdenpolizeilichen Verwarnung rechtfertigen trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz einen Widerruf der Niederlassung. Die Vorinstanz hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt somit der Staat. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt für das Beschwerdeverfahren ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Staat; auf die Erhebung wird verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands Paul Rechsteiner, St. Gallen, aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:
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am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.