© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/225 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (SR 741.01). Schwere Verkehrsregelverletzung durch Missachtung des Gegenverkehrs beim Linksabbiegen und Verursachens einer Kollision, Mindestdauer des Führerausweisentzugs von 12 Monaten wegen Rückfalls (Verwaltungsgericht, B 2009/225). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R. gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., von Beruf Taxifahrer, besitzt seit 1972 den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss ADMAS-Register wurden gegen ihn bisher sechs Massnahmen angeordnet. Dabei wurde er zwischen 1995 und 1998 dreimal wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit sanktioniert, im letzen Fall mit einem zweimonatigen Führerausweisentzug. Da er am 15. August 1998 trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen lenkte, wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Am 2. Dezember 2004 wurde er erneut wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Letztmals wurde ihm am 15. März 2006 wegen eines Sekundenschlafs mit Verkehrsunfall und überhöhter Geschwindigkeit der Führerausweis für drei Monate entzogen. B./ Am Donnerstag, 5. Juni 2008, lenkte X.Y. um 18.13 Uhr das Taxi . . in St. Gallen auf der Langgasse stadteinwärts. Als er nach links in die Heimatstrasse abbog, kollidierte er mit einem auf der Langgasse stadtauswärts fahrenden Personenwagen. Daraus entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1900.--, wobei niemand verletzt wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte X.Y. wurde mit Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 14. Juli 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu je Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 entzog das Strassenverkehrsamt X.Y. den Führerausweis wegen Verursachens eines Verkehrsunfalles durch Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen für zwölf Monate. C./ X.Y. erhob mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 16. Juni und 13. Juli 2009 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Juni 2009 sei aufzuheben und der Führerausweis sei für vier Monate zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Entscheid vom 26. November 2009 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs ab. D./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2009 und 9. Februar 2010 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 26. November 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und der Führerausweis sei für die Dauer von vier Monaten zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte X.Y. im Wesentlichen an, er habe im Rahmen des besagten Vorfalles vom 5. Juni 2008 weder eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet noch eine ernste Gefahr verursacht, und letztlich sei ihm in subjektiver Hinsicht kein schweres Verschulden vorzuwerfen. Insofern liege keine schwere, sondern nur eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) vor. Indem die Massnahmenschärfung gemäss Kaskadensystem bzw. die in Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vorgesehene Mindestentzugsdauer dem getrübten automobilistischen Leumund schon Rechnung trage und ein beruflicher Bedarf des Führerausweises bestehe, sei ein Entzug von 4 Monaten angemessen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Strassenverkehrsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingaben vom
  2. Dezember 2009 und 9. Februar 2010 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  3. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer durch das Nichtgewähren des Vortritts beim Linksabbiegen eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. 2.1. Gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11, abgekürzt VRV). Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03)ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die Bestimmung der Mindestdauer des Führerausweisentzugs erfolgt primär anhand der Qualifikation der Verletzung von

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehrsregeln in leichte (bzw. besonders leichte), mittelschwere und schwere Widerhandlungen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). 2.3. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus (BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2.). Für die Definition der qualifizierten objektiven Gefährdung kann auf die Auslegung von Art. 90 SVG zurückgegriffen werden. Nach der Rechtsprechung entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2. mit Hinweis auf BGE 132 II 238 E. 3.1 und 3.2; zum alten Recht vgl. BGE 120 Ib 285). Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden. Anders verhält es sich, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 106 E. 1c/bb; BGer 1C_222/2008 vom 18. November 2008, mit Hinweisen). 2.3.1. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird (BGE 130 IV 32 E. 5.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine konkrete Gefahr ist anzunehmen, wenn für einen bestimmten tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung bestand. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn infolge der Verkehrsregelverletzung ein weiterer Verkehrsteilnehmer brüsk bremsen oder ausweichen musste, um nicht angefahren zu werden. Eine konkrete Gefahr ist sodann regelmässig anzunehmen, wenn es infolge der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall – wenn auch ohne Verletzte - gekommen ist. Eine konkrete Gefahr ist in diesen Fällen regelmässig nur dann zu verneinen, wenn die geringe Geschwindigkeit eine Verletzung vernünftigerweise ausschliesst, wie beispielsweise bei einer Verkehrsregelverletzung im Rahmen eines Parkmanövers. Die abstrakte Gefährdung ist die theoretische Gefahr, die sich daraus ergibt, dass die konkrete Verkehrsregelverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer Einwirkung in die physische Integrität einer Person führen kann. Dass es zu keiner konkreten Gefahr kommt, hängt letztlich vom Zufall ab (vgl. J. Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12; C. Mizel, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 2006, S. 45; Y. Jeanneret, Les dispositions pénales de la loi sur la circulation routière, Bern 2007, N. 26 zu Art. 90 SVG). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Hinzuweisen ist, dass als geschütztes Rechtsgut die körperliche Integrität zu verstehen ist. Nur darauf kann sich somit die allfällige konkrete oder abstrakte Gefährdung beziehen (Mizel, a.a.O., S. 37 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Subjektiv wird unter dem qualifizierten Verschulden (Eventual-)Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit subsumiert (Mizel, a.a.O., S. 54; für das Genügen der groben Fahrlässigkeit vgl. BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 5.3.). 2.4. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1.; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999, S. 4487). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGer 1C_355/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 2.2; BBl 1999, S. 4489; Mizel, a.a.O., S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.). 2.5. Trotz des klaren Verweises des Bundesgerichts auf Art. 90 Ziff. 2 SVG betreffend die Qualifikation der schweren Widerhandlung bestehen gewisse Unklarheiten in der Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Administrativmassnahmen. Tatsächlich verlangt das Bundesgericht im Einklang mit der Lehre allgemein für die Administrativmassnahmen – also nicht bloss für die schwere Widerhandlung - eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen; die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus (BGer 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.2; bestätigt in BGer 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2; Mizel, a.a.O., S. 38 mit weiteren Hinweisen). Dies erfordert konsequenterweise eine weitere Abgrenzung innerhalb der erhöhten ab-strakten Gefährdung im Sinne der leichten (bzw. besonders leichten), mittleren und schweren erhöhten abstrakten Gefährdung. Von welchen Gesichtspunkten sich das Gericht dabei leiten zu lassen hat, ist nicht eindeutig. In Frage kommt eine weitere Abgrenzung nach der Wahrscheinlichkeit (bzw. der Nähe) der Verwirklichung der Gefährdung. Weiter kann auf die Intensität der Verkehrsregelverletzung (beispielsweise um wieviel die Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde) bzw. auf die Intensität der Gefährdung von Rechtsgütern (bestand die Gefahr einer leichten oder schweren Körperverletzung oder sogar eine Todesgefahr) abgestellt werden. In Bezug auf die erhöhte abstrakte Gefahr im Rahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG hat das Bundesgericht festgehalten, es sei bloss auf die Nähe der Gefährdung abzustellen, nicht auf die verletzte Verkehrsregel; in der konkreten Abwägung wurde jedoch regelmässig auch auf die Intensität abgestellt (vgl. zum Ganzen Mizel, a.a.O., S. 38 ff.; und insbesondere 44; Bussy/Rusconi, Code Suisse de la circulation routière, N 4.5 zu Art. 90 SVG; Jeanneret, a.a.O., N 29 zu Art. 90 SVG; R. Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 180 ff.). Mit dieser Problematik korreliert letztlich auch die Frage, ob im Falle einer konkreten Gefährdung, soweit der subjektive Tatbestand erfüllt ist, immer von einer schweren Widerhandlung auszugehen ist. Erfolgt die oben genannte Abgrenzung innerhalb der abstrakten erhöhten Gefährdung einzig nach der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung, so muss eine konkrete Gefährdung - unter Vorbehalt der Erfüllung des subjektiven Elements - immer zu einer schweren Widerhandlung führen. Die konkrete Gefährdung liegt hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung per definitionem über der schweren erhöhten abstrakten Gefährdung (vgl. dazu Mizel, a.a.O., S. 62). 2.6. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ist das Gericht nicht an die Würdigung der Strafbehörde gebunden. Die Bussenverfügung erging nur gestützt auf den Polizeirapport vom 5. Juni 2008 bzw. den beigefügten Protokollen und letztlich auch ohne Begründung für die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.7. Vorliegend ist es durch die Verletzung der Vortrittsregel gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 VRV trotz Bremsmanövers zu einer Kollision gekommen. Im Sinne der obigen Ausführungen hat sich demzufolge eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität eines Verkehrsteilnehmers realisiert. Es handelte sich auch nicht um einen Unfall bei bloss geringer Geschwindigkeit, waren doch beide Verkehrsteilnehmer nach eigenen unbestrittenen Angaben mindestens mit 45 bzw. 50 km/h unterwegs. Dass letztlich aufgrund des Bremsmanövers des gefährdeten Verkehrsteilnehmers nur eine leichte Kollision entstanden ist, ändert nichts daran, dass sich durch die Verkehrsregelverletzung ein konkretes Verletzungsrisiko für eine bestimmte Person realisiert hat. Insofern ist objektiv von einer konkreten Gefährdung auszugehen (vgl. auch BGE 135 II 143 für den Fall eines Auffahrunfalls mit bloss geringem Sachschaden). Eine Ausnahme einer konkreten Gefährdung aufgrund geringer Geschwindigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nach links abgebogen, wobei er nach eigenen Angaben die Geschwindigkeit nicht wesentlich reduziert hat. Dadurch bewegten sich die beiden Autos frontal aufeinander zu und kollidierten im Bereich der rechten vorderen bzw. der rechten hinteren Fahrzeugecke. Gemäss Polizeirapport handelte es sich um eine seitlich/frontale Kollision. Die Gefährdung des Kollisionsgegners ist unter diesen Umständen als schwerwiegend zu qualifizieren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - nicht behauptete, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die Weiterfahrt des entgegenkommenden Fahrzeugs behindern würde. Vielmehr behauptete er noch am Tag des Unfalls im Rahmen der Befragung durch die Polizei, dass er das entgegenkommende Fahrzeug gesehen und die Situation so eingeschätzt habe, dass er ohne Probleme abbiegen könne. Dies wiederholte er anlässlich der Einvernahme beim Untersuchungsamt vom 20. Januar 2009. Der Beschwerdeführer ist vor dem entgegenkommenden vortrittsberechtigten Fahrzeug abgebogen, obwohl dieses nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Er äusserte sich zudem widersprüchlich, indem er einerseits festhielt, er habe, als er abgebogen sei, die Situation so eingeschätzt, dass er ohne Probleme abbiegen könne. Doch führte er auch aus, es hätte gereicht, wenn der andere Lenker gebremst hätte bzw. der andere Lenker hätte den Unfall durch Bremsen verhindern können. Der Beschwerdeführer bog also mit kaum verminderter Geschwindigkeit vor dem vortrittsberechtigten Fahrzeug ab und vertraute darauf, dass dessen Lenker bremsen würde. Darin ist ein gravierendes Fehlverhalten und eine erhebliche Rücksichtslosigkeit zu erblicken. Wer anderen Fahrzeugen den Weg abschneidet und darauf vertraut, der andere Lenker werde bremsen, der nimmt letztlich eine Frontalkollision in Kauf. Der entgegenkommende vortrittsberechtigte Lenker muss ja nicht damit rechnen, dass ihm ein vortrittsbelasteter Linksabbieger den Weg abschneidet. Der Beschwerdeführer verletzte somit vorsätzlich eine elementare Verkehrsregel. Er hat nicht nur die Geschwindigkeit oder die Distanz falsch eingeschätzt, sondern darauf vertraut, der Entgegenkommende werde angesichts seiner eigenen riskanten und rücksichtslosen Fahrweise bremsen und eine Kollision verhindern. Es ist der Vorinstanz bei dieser Sachlage keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie das Verschulden des Beschwerdeführers als schwerwiegend qualifiziert hat. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 2.9. Dem Beschwerdeführer wurde am 15. März 2006 wegen einer schweren Widerhandlung der Führerausweis entzogen. Die Massnahme endete am 7. April 2007. Nach einer schweren Widerhandlung beträgt die Entzugsdauer mindestens zwölf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Für die Berechnung der besagten Frist ist das Ende der Massnahme massgebend (C. Mizel, Les nouvelles dispositions légales sur le retrait du permis de conduire, RDAF 2004, S. 410 f.). Demzufolge ist vorliegend von einer minimalen Entzugsdauer von zwölf Monaten auszugehen. Indem die gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet wurde, sind die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vollumfänglich und soweit möglich berücksichtigt worden. Die Erhebung weiterer Beweise erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. R.)
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner
  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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15.04.2010
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25.03.2026