© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/218 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.09.2010 Entscheiddatum: 16.09.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16.09.2010 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Scheinehe bejaht und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt bei einem Staatsangehörigen von Mazedonien, der im Jahr 2003 eine psychisch kranke und 20 Jahre ältere, in der Schweiz niedergelassene Bosnierin geheiratet hatte und ein Jahr später in die Schweiz gezogen war, wo er nur kurze Zeit mit seiner Ehefrau zusammenlebte (Verwaltungsgericht, B 2009/218). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen F., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ F., geboren am 20. Juni 1977 in V., ehemals Jugoslawien, ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wuchs in seinem Heimatland auf, obwohl seine Mutter am 13. März 1992 in die Schweiz gezogen war und seither hier lebt. Die Fremdenpolizei (heute Ausländeramt) wies am 4. Januar 1995 ihr Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für F. und seine drei Geschwister ab, weil die älteren kurz vor ihrer Volljährigkeit standen und für die jüngeren keine geeignete Betreuung nachgewiesen werden konnte. Mit 22 Jahren heiratete F. eine Landsfrau, zeugte mit ihr drei Kinder (geboren am 15. März 1999 und 25. Oktober 2002) und liess sich am 22. April 2003 wieder scheiden. Am 13. September 2003 heiratete er in C., Bosnien-Herzegowina, die zwanzig Jahre ältere, seit dem Jahr 1991 in der Schweiz niedergelassene Bosnierien N., die ihrerseits drei Söhne hat (geboren in den Jahren 1978, 1982 und 1992). Diese wurden allesamt wegen wiederholter Straffälligkeit aus der Schweiz ausgewiesen. Das Ausländeramt wies das Nachzugsgesuch von N. für ihren zweiten Ehemann auf Grund ungenügender finanzieller Mittel vorerst ab. Sie bezog damals wegen einer langjährigen psychischen Krankheit eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Davor war sie lange Zeit arbeitslos und musste während längerem von der Sozialhilfe unterstützt werden. Überdies lagen gegen sie knapp 60 Verlustscheine vor. Nachdem F. eine Anstellung als Serviceangestellter in einem Restaurant nachweisen konnte, bewilligte das Ausländeramt den Familiennachzug am 17. August 2004, worauf er am 2. September 2004 in die Schweiz einreiste. In der Folge arbeitete er als Serviceangestellter in S., als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Reinigungsmitarbeiter in St. Gallen, als Hilfsmonteur (Fassadenbau) in O. und als Aushilfe (Oberflächenveredelung) in F. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals bis 1. September 2008 verlängert. Eine Erhebung der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. April 2008 ergab nämlich den Verdacht auf eine Scheinehe, da F. nicht bei seiner Ehefrau in R. wohnte. Nachdem das Ausländeramt Abklärungen betreffend ihre Ehe traf, zog N. am 26. Mai 2008 das beim Kreisgericht R. am 23. April 2008 eingereichte Gesuch betreffend Eheschutzmassnahmen wieder zurück, wobei der Eheschutzrichter ausdrücklich feststellte, dass die Wohnsituation des Ehemanns unklar sei und sich dieser seine Post an die Adresse seiner Schwester umleiten lasse. Die polizeilichen Befragungen der Eheleute fanden am 30. Mai 2008 statt. Dabei bestätigte F., dass er bei seiner Schwester in U. wohne, auch wenn er sich mit seiner Frau in der Zwischenzeit versöhnt habe. Auf zahlreiche Fragen verweigerte er die Antwort. Am 3. bzw. 16. September 2008 stellte das Ausländeramt in Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung von F. nicht mehr zu verlängern bzw. die Niederlassungsbewilligung seiner Frau zu widerrufen. Die entsprechenden Verfügungen datieren vom 22. Oktober bzw. 5. November 2008. B./ Am 6. bzw. 19. November 2008 erhoben F. bzw. seine Ehefrau mit Eingaben ihres Rechtsvertreters beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (abgekürzt SJD) mit dem Antrag Rekurs, die Aufenthaltserlaubnis der Eheleute sei im bisherigen Rahmen beizubehalten. Das SJD wies den Rekurs von F. am 18. November 2009 ab, während es jenen seiner Frau am gleichen Tag im wesentlichen mit der Begründung guthiess, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig wäre. Nebst ihrer nahezu 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz fiel namentlich ihre psychische Krankheit ins Gewicht. Bezüglich des Rekurrenten erwog die Rekursinstanz, dass anders als bei der Rekurrentin klar sei, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Dazu komme, dass er die ersten 27 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht habe und seine Beziehungen dorthin noch intakt seien. Namentlich reise er regelmässig in seine Heimat, wo unter anderem seine drei Kinder lebten. In der Schweiz halte er sich erst seit rund fünf Jahren auf, wo er keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübe. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2009 erhob F. beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgendem Antrag Beschwerde:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2009 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, eine Scheinehe liege nicht schon dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend gewesen seien. Grund für das Getrenntleben sei einzig die Krankheit seiner Ehefrau. Bei der Heirat habe er nicht gewusst, dass sie psychisch krank sei. Zahlreiche Zeugen könnten bestätigen, dass sie die Ehe anfangs tatsächlich gelebt hätten. Die Vorinstanz habe sodann unberücksichtigt gelassen, dass sie wieder zusammenwohnen würden. Die unterschiedlichen Aussagen seien im wesentlichen in der Krankheit seiner Frau begründet. Die Vorinstanz beantragte am 11. Januar 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 4. Dezember 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einzig auf die polizeilichen Befragungen abgestützt und darauf verzichtet hat, die angebotenen Zeugen aus seinem privaten Umfeld zu befragen. Die Aussagen seiner Frau seien wegen ihrer psychischen Krankheit zu relativieren. 2.1. Wird das Ergebnis weiterer Beweiserhebung vorweggenommen, indem festgestellt wird, dass wegen des bereits vorliegenden Beweisergebnisses auszuschliessen sei, dass weitere Beweiserhebungen daran etwas ändern könnten, spricht man von einer antizipierten Beweiswürdigung. Das Bundesgericht erachtet eine solche Beweiswürdigung als zulässig, wenn auf Grund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 622; BGE 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.1). 2.2. Die Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - diese wurde durch eine erfahrene Polizeibeamtin anhand eines detaillierten Fragenkatalogs des Ausländeramtes durchgeführt - ergab ein klares Bild ihrer Ehe. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, seine Frau sei auf Grund ihrer krankheitsbedingten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen zurechnungsunfähig oder nicht vernehmungsfähig gewesen. Gemäss Befund des psychiatrischen Zentrums vom 7. Januar 2009 liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie an Sinnestäuschungen oder Störungen des Ich-Erlebens leiden würde. N. war in der Lage, vernünftige Angaben zu ihrer Person, ihrem Ehemann und ihrer Ehe zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussagen unglaubwürdiger sein sollen als jene des Beschwerdeführers, liegen keine vor. Ihre Aussagen fielen im Gegenteil insofern übereinstimmend aus, als aus beiden Befragungen geschlossen werden muss, dass sich beide für den anderen nicht wirklich interessieren und dass sie von wesentlichen Belangen des Partners keine Ahnung haben. Es war deshalb unnötig, auch noch Dritte über ihre eheliche Gemeinschaft zu befragen, zumal bei der entscheidenden Frage, ob ein echter Ehewille vorliege, nebst äusseren, hauptsächlich innere, gefühlsmässige Vorgänge bei den Ehegatten massgebend sind. Über solche höchstpersönliche Angelegenheiten können nur die Betroffenen selbst Auskunft geben. Aus diesem Grund

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann darauf verzichtet werden, über die Tatsache, dass die Ehegattin an "Geschäftsessen" des Rekurrenten teilgenommen habe, Beweis abzunehmen. Dieser Umstand allein ist noch kein Indiz dafür, dass eine echte Ehegemeinschaft gewollt war. Auch ergibt sich das Vorhandensein einer tatsächlich gelebten Ehe nicht allein aus der Tatsache, dass die Eheleute während einer gewissen Zeit zusammengelebt und allenfalls intime Beziehungen unterhalten haben. Ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 2C_717/2009 vom 15. April 2010 E. 2.2, BGE 2C_703/2007 vom 19. März 2008 E. 2.2, BGE 122 II 295 E. 2b mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat damit auf die Befragung der angebotenen Zeugen, namentlich seiner Mutter und seiner Geschwister, seiner Freunde und Bekannten, zu Recht verzichtet. Aus dem gleichen Grund kann auf die Befragung der im Beschwerdeverfahren wiederum angebotenen Zeugen verzichtet werden. 3. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 3.1. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt namentlich dann, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Davon erfasst wird die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen worden ist oder an ihr mit diesem Ziel festgehalten wird. Für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG genügt es nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die Motive der Eheschliessung kommt es nicht an (BGE 2C.742/2007 vom 7. Januar 2008 E.2.2; BGE 130 II 117 E. 4.2; BGE 128 II 115 E. 2.1 f. mit Hinweisen). 3.2. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, kann in der Regel nur indirekt durch Indizien geführt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Verdachtsgründe können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (BGE 2C_152/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sind etwa die drohende Wegweisung, weil ohne Heirat eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt bzw. verlängert wird, ferner die Dauer und die Umstände der Bekanntschaft vor der Eheschliessung, ein grosser, eher unüblicher Altersunterschied, die fehlende Wohngemeinschaft oder die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat. Umgekehrt kann - wie bereits ausgeführt - aus dem blossen Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenleben und intime Beziehungen unterhalten, noch keine wirkliche Lebensgemeinschaft abgeleitet werden. Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, darf nicht einzig auf Grund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 52 E. 5c). Abzustellen ist stets auf eine gesamthafte Würdigung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestanden hat. 3.3. Während die Eheleute T. nach den Aussagen der Ehefrau bloss während der ersten Zeit ein bis zwei Monate zusammengewohnt haben, will der Beschwerdeführer auch noch an weiteren Adressen mit seiner Frau zusammengelebt haben, auch wenn jene Mietverträge immer nur auf seine Frau gelautet haben. Auf Grund dieser widersprüchlichen Aussagen sowie mit Blick auf die Feststellungen der Polizei vor Ort und des Eheschutzrichters muss aber gefolgert werden, dass die Eheleute T. nur während kurzer Zeit tatsächlich in der gleichen Wohnung gelebt haben. Auch konnten in der angeblichen Familienwohnung keinerlei persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers entdeckt werden. Zur Zeit ihrer Befragung hatte er nicht einmal einen Wohnungsschlüssel zur angeblich gemeinsamen Wohnung, obwohl die Eheleute das Eheschutzverfahren zwischenzeitlich zurückgezogen und sich ihren Ausführungen zufolge wieder versöhnt hatten. Mithin ist unbeachtlich, dass sie mittlerweile in F. wieder zusammenwohnen. Es liegt vielmehr - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - der Verdacht nahe, dass sie nur unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens eine neue Wohnung gemietet haben. Bezeichnenderweise musste die Polizei seit dem erneuten Zusammenzug mehrmals

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eheleuten ausrücken. Anlass der Auseinandersetzungen waren regelmässig Streitereien wegen des Geldes, das vor allem deshalb so knapp war, weil sie beide trotz ihrer beengten finanziellen Verhältnisse ihre jeweiligen Familien in Mazedonien bzw. Bosnien-Herzegowina mit wesentlichen Beträgen unterstützen. 3.3.1. Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung steht bei der Missbrauchsbekämpfung im Vordergrund, weil die fehlende Hausgemeinschaft ohne sachliche Gründe regelmässig ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 42 AuG). Auf das Erfordernis des Zusammenwohnens kann deshalb nur verzichtet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft trotzdem weiterbesteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe entstehen insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). 3.3.2. Berufliche Gründe sprachen nicht für zwei getrennte Wohnorte. Während N. seit Jahren nicht mehr erwerbstätig war und somit ohne weiteres an den Arbeitsort ihres Mannes hätte umziehen können, arbeitete der Beschwerdeführer ausnahmslos in der Region, weshalb auch er ohne weiteres jeden Abend zu seiner Ehefrau hätte zurückkehren können. Einziger Grund, weshalb die Eheleute T. nur am Anfang ihrer Ehe kurze Zeit zusammengewohnt haben, soll die psychische Erkrankung der Gattin gewesen sein. Diese will der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz bemerkt haben. Dies ist aber völlig unglaubwürdig, zumindest wenn es sich bei der Beziehung um eine echte Liebesbeziehung gehandelt haben sollte, wie sie geltend machen. N. litt nämlich schon beim Kennenlernen seit Jahren unter psychischen Beschwerden und war mindestens seit Anfang des Jahres 1998 in psychiatrischer Behandlung. Als ihre Wegweisung drohte, war die Krankheit aber plötzlich kein Hinderungsgrund mehr zusammenzuwohnen, obwohl sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht gebessert hatte. Im Anschluss an die polizeiliche Intervention vom 29. Oktober 2009 musste sie erneut in die psychiatrische Klinik in Wil überführt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.3. Für einen getrennten Wohnsitz wäre an sich auch ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar, solange der Ehewille trotzdem vorhanden ist (Spescha, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 49 AuG). Davon abgesehen, dass diese Lebensform bei Muslims aus Mazedonien bzw. Bosnien-Herzegowina wenig verbreitet ist, würde ein glaubhaft begründetes "living apart together" voraussetzen, dass die getrennt lebenden Ehepartner die wenige Zeit, die sie miteinander verbringen, bewusst gestalten und erleben und für gemeinsame Erlebnisse sorgen. Der Beschwerdeführer und seine Frau konnten anlässlich ihrer Befragungen jedoch weder gemeinsame Interessen noch gemeinsame Aktivitäten aufzeigen. Vielmehr mussten sie einräumen, nie etwas zusammen zu unternehmen, keinen gemeinsamen Freundeskreis zu pflegen und noch nie gemeinsame Ferien verbracht zu haben. So reisten sie auch im vergangenen Jahr wiederum getrennt in ihre Heimat. 3.3.4. Auch sonst zeigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aussergewöhnlich wenig Interesse aneinander und hatten auffallend wenig Ahnung vom vergangenen und aktuellen Leben des anderen Ehepartners. Der Beschwerdeführer wusste weder den Namen ihrer Schwester, die als einzige ihrer Verwandten an der Vermählung teilgenommen hatte, noch die Namen ihrer Kinder. Weitergehende Antworten konnte oder wollte er nicht beantworten, was zu seinen Lasten ausgelegt werden muss. Darauf wurde er ausdrücklich aufmerksam gemacht (zur Mitwirkungspflicht bei Verdacht auf eine Ausländerrechtsehe: statt vieler BGE 2C_717/2009 vom 15. April 2010 E. 2.3). Das Geburtstagsdatum des anderen Ehepartners wussten beide nicht. Der Beschwerdeführer erriet nicht einmal das korrekte Geburtsjahr seiner Frau. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer kooperierte N. bei der Befragung. Dabei stellte sich aber heraus, dass auch sie kaum etwas über ihren Mann wusste. Weder war ihr bekannt, wie seine geschiedene Ehefrau heisst oder weshalb seine erste Ehe gescheitert war, noch kannte sie die Namen seiner drei Kinder oder konnte sagen, wie alt diese sind, obwohl ihr Mann mit diesen nach wie vor Kontakt hat. Als Grund dafür gab sie an, dass es sie nie interessiert habe. Sie konnte aber auch nichts zu seinen derzeitigen Kollegen oder seinen aktuellen Hobbys sagen, bzw. wo genau er arbeitet, was für Musik er hört oder welche Zigarettenmarke er raucht. Sie wusste nicht einmal, wo er während der Woche erreichbar war. Zu seiner Vergangenheit in Mazedonien

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte befragt konnte sie wiederum nur antworten, dass sie das ebenfalls nie interessiert habe. 3.3.5. Auch zum Kennenlernen und zur Hochzeit konnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nichts Konkretes bzw. bloss widersprüchliche Angaben machen, wobei sich auch diese Widersprüche nicht allein auf Grund der psychischen Einschränkungen der Ehefrau erklären lassen. Die Unvereinbarkeiten der gemeinsamen Aussagen sind vielmehr grundsätzlicher Natur, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Ehe und der Bedeutung der Vermählung und der damit zusammenhängenden Feier aufkommen lässt. So behauptete der Beschwerdeführer, er habe seine Frau per Zufall an einer Tankstelle getroffen, an der er gearbeitet habe. Nach ihren Schilderungen hat er einen Kollegen gebeten, sie zu verkuppeln. In der Folge hat er sie ihren Schilderungen zufolge zur Heirat förmlich gedrängt ("Er hat immer gedrückt, dass ich heirate"), was sie eigentlich nicht gewollt habe. Diese Haltung ist insofern verständlich, als sie zu Recht befürchten musste, wegen der Heirat die Ergänzungsleistungen zu verlieren. Weiter führte sie aus, dass sie sich noch gefragt habe, was er von einer alten Frau wolle, die selber Kinder habe und seit dreizehn Jahren krank sei. Schliesslich willigte sie in die Heirat ein, weil er ihr versichert habe, für sie aufzukommen. Dies habe er während der ersten Zeit auch tatsächlich getan. Eine Hochzeitsfeier hat es ihren Schilderungen zufolge nicht gegeben, weil sie sich geschämt habe, überhaupt geheiratet zu haben. Bei der Trauung habe es geregnet und sie habe eine schwarze Hose getragen. Die Ringe habe sie in C. gekauft, er habe ja kein Geld gehabt. Der Beschwerdeführer demgegenüber sagte aus, es sei seine Frau gewesen, die ihn wiederholt gefragt habe, ob er sie heirate. Er habe nicht sofort ja gesagt, weil er es komisch gefunden habe, eine 20 Jahre ältere Frau zu heiraten. Das Wetter am Tag der Eheschliessung sei schön und sonnig gewesen. Seine Frau habe einen weissen Rock getragen. Die Ringe hätten die Trauzeugen gekauft. Das anschliessende Fest (Mittagessen) habe in einem Restaurant stattgefunden, wo auch Musik gespielt habe. Danach seien sie spazieren und in ein weiteres Restaurant gegangen. 3.3.6. Die aufgezeigten Widersprüche, die getrennten Wohnungen und das mangelnde Wissen über den anderen Ehepartner machen deutlich, dass der Beschwerdeführer die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehe einzig zum Zweck eingegangen ist, die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen. Der ungewöhnlich grosse Altersunterschied - der Beschwerdeführer ist gleich alt wie der Sohn seiner Frau - und die schwere, langjährige psychische Erkrankung der Gattin sowie das offensichtliche gegenseitige Desinteresse sprechen klar gegen das Vorliegen einer partnerschaftlichen Ehegemeinschaft. Dazu kommt, dass die Ehegattin massiv überschuldet ist, und der Beschwerdeführer, der bereits früher erfolglos versucht hatte, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, als Staatsangehöriger von Mazedonien und ohne Berufsausbildung keine andere Möglichkeit gehabt hatte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen, wenn er nicht eine Schweizerin bzw. eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin geheiratet hätte. Die Behauptung, sie hätten aus Liebe geheiratet, muss unter diesen Umständen als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Immerhin räumte N. selber ein, dass ihr Mann sie nicht mehr geliebt habe, sobald er für sie habe bezahlen müssen. Auf Grund dieser klaren Indizien gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der formell-rechtlichen Ehe - zumindest seitens des Beschwerdeführers - von Anfang an kein Ehewille zugrunde gelegen ist und dass keine tatsächlich gelebte Ehebeziehung bestanden hat. Die Vorinstanz hat die Ehe der Beschwerdeführer daher zu Recht als Scheinehe bzw. den Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich beurteilt. 4. Ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 4.1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2004 als 27-Jähriger in die Schweiz ein und verfügt seit August 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Mithin verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Mazedonien, wo seine drei Kinder, Verwandte und Bekannte noch immer leben. Den mittlerweile knapp sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz hat er mit einer Ausländerrechtsehe erschlichen. Dieses Verhalten ist nach Art. 118 AuG strafbar. Den Kontakt zu seinem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heimatland hat er nie abgebrochen, sondern dort regelmässig seine Ferien verbracht. Auch wenn die Lebens- und Arbeitsbedingungen dort gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Einer Rückkehr des heute 33 Jahre alten Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar, selbst wenn seine Mutter, bei der er allerdings nicht aufgewachsen ist, und Geschwister in der Schweiz leben. Zudem übt er als Hilfsmonteur keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch sein Integrationsgrad spricht nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig. Bei der polizeilichen Einvernahme und im Eheschutzverfahren brauchte er einen Dolmetscher. Auf Grund der angebotenen Zeugen muss angenommen werden, dass er hauptsächlich unter Landsleuten verkehrt. Aber auch sonst ist nicht ersichtlich, dass nennenswerte Integrationsschritte stattgefunden hätten. 4.2. Aus dem Gesagten folgt, dass mit Blick auf das Vorliegen einer Scheinehe das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig. 5. Insgesamt ergibt sich auf Grund der aufgezeigten Indizien, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit N. einzig zur Umgehung der Bestimmungen des Ausländergesetzes abgeschlossen hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Scheinehe angenommen und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hat. Seine Rückkehr liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig sowie zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

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Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an: der Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic.iur. J.)

  • die Vorinstanz

am:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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