© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/214 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2010 Entscheiddatum: 24.02.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG (SR 741.01). Massgebend für den Beginn der Rückfallfrist ist der als Warnungsentzug ausgesprochene Ausweisentzug in den vorangegangenen zwei Jahren, nicht ein vorsorglicher Entzug wegen Verdachts der fehlenden Fahreignung (Verwaltungsgericht, B 2009/214). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen P.S., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und
Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ P.S., geb. 1934, erwarb den Führerausweis für Personenwagen im Jahr 1953. Am 11. Januar 2006 verursachte er auf der Stadtautobahn St. Gallen während eines Überholmanövers einen Unfall. In der Folge ordnete das Strassenverkehrsamt eine Abklärung der Fahreignung an und forderte P.S. auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da P.S. die Untersuchung versäumte, entzog ihm das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 8. Juni 2006 den Führerausweis aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit. Die Verwaltungsrekurskommission hiess mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 den Rekurs von P.S. gut und hob den Sicherungsentzug auf. Nachdem der Amtsarzt die Fahreignung bestätigt hatte, wurde P.S. der Ausweis am 8. November 2006 wieder ausgehändigt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 ordnete das Strassenverkehrsamt wegen des Unfalls vom 11. Januar 2006 einen Führerausweisentzug von einem Monat wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften an. Der Vollzug wurde rückwirkend vom 8. Juni bis 7. Juli 2006 festgelegt. Am 19. Juni 2008 fuhr P.S. mit dem Personenwagen auf der Autobahn A1 von Zürich Richtung Bern. Dabei wurde auf der Höhe von Oberbuchsiten mittels Radarmessung eine Geschwindigkeit von 151 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) festgestellt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 14. November 2008 entzog das Strassenverkehrsamt P.S. den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. B./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 1. und 31. Dezember 2008 erhob P.S. gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 28. Mai 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2009 erhob P.S. Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. November 2008 angeordnete Führerausweisentzug bereits vollzogen sei; dementsprechend sei auf einen Entzug des Ausweises zu verzichten, eventualiter sei die Entzugsdauer auf einen Monat zu reduzieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den folgenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz und das Strassenverkehrsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht entschied am 23. November 2009 über die Angelegenheit (1C_312/2009). Es hielt fest, es habe mit Urteil vom 6. November 2009 (1C_346/2009) erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission auf dem Gebiet der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, abgekürzt BGG) sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonalen Rechts (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 3 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. 2.1. Unbestrittenermassen steht fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 mit der Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h auf der Autobahn eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat (angefochtener Entscheid E. 2b.). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die zweijährige Rückfallfrist von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG habe am 8. Juni 2006 zu laufen begonnen und am 7. Juli 2008 geendet. Die erneute Verkehrsregelverletzung vom 19. Juni 2008 sei damit innerhalb der Frist von zwei Jahren seit dem letzten Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung erfolgt, weshalb die Mindestentzugsdauer vier Monate betrage. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Was der Beschwerdeführer gegen die Rechtmässigkeit des Ausweisentzugs vorbringt, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist weder die Rechtmässigkeit des am 17. Januar 2007 angeordneten Warnungsentzugs für die Zeit vom 8. Juni bis 7. Juli 2006 noch die Rechtmässigkeit des am 8. Juni 2006 angeordneten Sicherungsentzugs zu überprüfen. Dieser wurde von der Vorinstanz aufgehoben, und jener blieb unangefochten. Diese Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nach der Bestimmung von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG ist für den Beginn der Rückfallfrist nicht das Datum der Widerhandlung, sondern des Ausweisentzugs massgebend. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lag somit die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. Juni 2008 innerhalb der Rückfallfrist. Nicht massgebend ist im weiteren, dass die Vorinstanz den im Jahr 2006 angeordneten Sicherungsentzug aufhob und das Strassenverkehrsamt in der Folge einen Warnungsentzug anordnete. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Warnungsentzüge mit nachträglich aufgehobenen Sicherungsentzügen zu kompensieren sind. Von einer Gesetzeslücke kann nicht gesprochen werden. Wenn der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer durch unrechtmässige Handlungen der Behörden zu Schaden kam, wie er behauptet, steht es ihm frei, seine Ansprüche auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Berufung auf das Strafrecht bzw. Strafprozessrecht geht in diesem Zusammenhang fehl. Zwar sieht das Strafprozessgesetz einen Entschädigungsanspruch wegen unrechtmässiger Haft vor, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, ein gesetzlich zwingender Ausweisentzug sei mit einem vor der Widerhandlung wirksam gewesenen, nachträglich als rechtswidrig erkannten Sicherungsentzug zu kompensieren. 2.3. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht überschritten und die berufliche Angewiesenheit auf den Ausweis mit der Ansetzung der Mindestentzugsdauer berücksichtigt wurde. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 2.4. Soweit in der Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, ist dieses im kantonalen Verfahren aufgrund der gesetzlichen Suspensivwirkung der Beschwerde (Art. 51 VRP) und des Entscheids in der Sache gegenstandslos. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.