© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/213 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2010 Entscheiddatum: 24.02.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 15a Abs. 4 SVG (SR 741.01). Der zweite Ausweisentzug innerhalb der Probezeit führt zwingend zum Verfall des Führerausweises, ob der Entzug auf einer leichten, einer mittelschweren oder einer schweren Verkehrsregelverletzung beruht (Verwaltungsgericht, B 2009/213). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen R. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. S. gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

betreffend Annullierung des Führerausweises auf Probe

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ R. , geb. 1988, erwarb den Führerausweis für Personenwagen auf Probe am 29. Juni 2006. Zuvor war ihm der Führerausweis für Motorräder der Kategorie A 1 wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von vier Monaten, vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006, entzogen worden. Wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens mit nicht angepasster Geschwindigkeit entzog das Strassenverkehrsamt R. den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2007 für die Dauer von vier Monaten und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Dieser Entzug dauerte vom 23. Oktober 2007 bis 22. Februar 2008. Am 16. Juni 2008, 16.05 Uhr, lenkte R. seinen Personenwagen Subaru auf der Sonnenstrasse in St. Gallen stadteinwärts. Dabei wurde mittels Radarmessung eine Überschreitung der gesetzlichen Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rechtlich relevante 17 km/h festgestellt. Mit Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. August 2008 wurde R. wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h mit Fr. 650.-- gebüsst.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 18. September 2008 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. B./ Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob R. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Oktober 2008 Rekurs und beantragte unter anderem, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 wies der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 26. Februar 2009 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs von R. ab. C./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. April 2009 erhob R. Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 26. Februar 2009 sei aufzuheben, es sei ein Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats auszusprechen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verwaltungsrekurskommission verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und beantragte die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Bundesamt für Strassen beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei abzuweisen. Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht entschied am 23. November 2009 über die Angelegenheit (1C_172/2009). Es hielt fest, es habe mit Urteil vom 6. November 2009 (1C_346/2009)

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission auf dem Gebiet der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur weiteren Behandlung dem Verwaltungsgericht. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers und des Bundesamts für Strassen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_172/2009 vom 23. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. April 2009 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich auch den gesetzlichen Anforderungen des kantonalen Rechts (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 3 sowie Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Nach Art. 15a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 Satz 1 SVG). Nach Art. 15a Abs. 4 SVG verfällt der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG sei eindeutig. In dieser Bestimmung werde klar zum Ausdruck gebracht, dass der zweite Ausweisentzug innerhalb der Probezeit zwingend zum Verfall des Führerausweises auf Probe führe. Es bestünden auch keine ernsthaften Zweifel, dass dieser Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergebe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h führe aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG zu einem Entzug des Ausweises für die Dauer von einem Monat. Damit sei die in Art. 15a Abs. 4 SVG genannte Voraussetzung der zweiten Widerhandlung innerhalb der Probezeit, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu einem Entzug führe, erfüllt. Ob dem Entzug eine leichte, eine mittelschwere oder eine schwere Widerhandlung vorausgegangen sei, spiele nach der gesetzlichen Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG keine Rolle. Diese Rechtsanwendung entspreche der vom Gesetzgeber bewusst angestrebten Verschärfung für Neulenker. Innerhalb der Probezeit werde ein Warnungsentzug toleriert. Komme es trotz eines ersten Warnungsentzugs, der eigentlich eine Besserung des Lenkers bewirken sollte, zu einer weiteren Widerhandlung, die zu einem Entzug führe, habe sich der Neulenker nicht bewährt und der Führerausweis auf Probe verfalle. Den Überlegungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Entzug des Ausweises auf Probe müsse im Sinne einer ultima ratio angewendet werden, falls Charakterschwächen und fehlender Fahreignung eines Neulenkers nicht anders begegnet werden könne, und bei einer mittelschweren und einer späteren leichten Widerhandlung könne noch nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorfälle einer Charakterschwäche zuzuschreiben wären, sind diese Ausführungen unbegründet. Der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG ist unmissverständlich. Entscheidend ist, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung innerhalb der Probezeit, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt. Damit wird den strengen Anforderungen an Neulenker Rechnung getragen. Es würde Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die zweite Widerhandlung des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 ungeachtet des getrübten Leumunds als Motorfahrzeuglenker isoliert beurteilt und lediglich als Grund für eine Verwarnung qualifiziert würde. Der Gesetzgeber toleriert lediglich einen Ausweisentzug während der Probezeit; bei einem zweiten Entzug innerhalb der Probezeit verfällt der Führerausweis für Neulenker. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der gesetzlichen Bezeichnung des Ausweises "auf Probe". Somit ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. S.)
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner
  • das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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