© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/198 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.02.2010 Entscheiddatum: 24.02.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2010 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit Geburt in der Schweiz lebenden Türken (2. Generation) wegen zahlreicher Straftaten, die u.a. mit einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren geahndet wurden (Verwaltungsgericht, B 2009/198). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen O., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B. gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ O., türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. November 1987 in der Schweiz geboren. Als Sohn einer in der Schweiz niedergelassenen Türkin erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Seine Kindheit bis zur Mittelstufe verlief unauffällig. Die fünfte Klasse musste er wiederholen. Zur gleichen Zeit kam es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit seiner Mutter, die in gegenseitigen Schlägen bis hin zu Erpressungen und Drohungen seitens O. endeten. Es folgten verschiedene Heimaufenthalte und Unterbringungen bei Pflegeeltern. Diese scheiterten genauso wie zwei Time-Outs in Frankreich. Die öffentliche Schule musste ihn ausschliessen und auch der Besuch einer Privatschule scheiterte nach kurzer Zeit. Wieder bei seiner Mutter hing er ohne Tagesstruktur herum. Er ging einigen Gelegenheitsjobs nach und lebte von der Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Am 20. Oktober 2004 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft St. Gallen wegen Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer Einschliessungsstrafe von einem Monat bedingt. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen verwarnte ihn deswegen am 9. Februar 2005 und stellte die Ausweisung in Aussicht, falls er sich künftig nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten werde. Es stellte zudem klar, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühe müsse und nicht länger von der Sozialhilfe abhängig bleibe könne. Ungeachtet dessen delinquierte O. weiter. Die Jugendanwaltschaft verurteilte ihn am 17. Mai 2005 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne entsprechenden

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Führerausweis, Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, Nichttragens des Schutzhelms sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge Beeinrächtigung der Aufmerksamkeit durch Radio, sprich Walkman, oder andere Tonwiedergabegeräte zu einer Busse von Fr. 120.--. Am 11. Dezember 2006 folgte die nächste Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 18. April 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen schwerer Körperverletzung, Pornographie, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz – unter Einbezug des Widerrufs der vorher bedingt ausgesprochenen Strafen – zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Der Verurteilte wurde in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben. Der Vollzug der am 31. März 2008 vorzeitig angetretenen Massnahme dauert längstens bis 17. August 2012. B./ Mit Blick auf die letzte Verurteilung stellte das Ausländeramt am 24. Juli 2009 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht. Am 7. Juli 2009 nahm O. dazu Stellung. Am 16. Juli 2009 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Massnahme zu verlassen habe. C./ Gegen diese Verfügung erhob O. mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 22. Juli 2009 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurs. Mit Rekursbegründung vom 4. September 2009 beantragte er, nunmehr vertreten durch seinen heutigen Rechtsvertreter, dass die Verfügung aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache mit der Anordnung, das Widerrufsverfahren bis nach Abschluss der Massnahme zu sistieren, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Auch sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses festzustellen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 26. Oktober 2009 ab. Zur Begründung erwog es im wesentlichen, das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten überwiege dessen privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die Verfügung des Ausländeramtes sei daher recht- und verhältnismässig. D./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2009 erhob O. beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgenden Anträgen Beschwerde: "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St. Gallen vom 26. Oktober 2009, Geschäftsnummer RDRM.2009.91, sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 16. Juli 2009 des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer folglich die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 3. Eventualiter sei die Sache mit der Anordnung, das Widerrufsverfahren sei bis nach Abschluss der Massnahme zu sistieren, zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei das Ausländeramt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. Es sei der Ordnung halber die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses festzustellen und dem Beschwerdeführer jedenfalls – soweit sich dies nicht aus der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufschiebenden Wirkung ohnehin ergibt – der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für die Dauer des Verfahrens ausdrücklich vorsorglich zu bewilligen. 6. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im vorinstanzlichen Verfahren sei zurückzuerstatten. 7. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Prozessbeistand für das vorliegende und das vorausgegangene Rechtsmittelverfahren zu bestellen. 8. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse." Zur Begründung führt er im wesentlichen an, seine Kindheit sei massgeblich von Gewalt und Alkoholexzessen seines Vaters geprägt gewesen. Auch der zweite Ehemann seiner Mutter sei gewalttätig gewesen. Seine Mutter habe ihn mit verschiedenen Geräten und auch psychisch misshandelt. So habe sie ihm gedroht, ihn im Wald von einem Onkel umbringen zu lassen. Schliesslich habe er miterleben müssen, wie sein Stiefvater seine Mutter mit einem Messer attackiert und lebensgefährlich verletzt habe. Wegen eigener Straftaten müsse er eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüssen, die zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sei. Im Massnahmenzentrum habe er bereits nach einem guten halben Jahr von der geschlossenen in die offene Abteilung übertreten können. Das Zentrum könne er nun von Freitag- bis Sonntagabend und während der Woche an zwei Abenden bis 22 Uhr verlassen. Über seine Schweizer Freundin und sein Training habe er sich einen neuen Freundeskreis aufbauen können. Auch mit seiner Familie habe er wieder Kontakt. Im August 2008 habe er eine Malerlehre angefangen und besuche die externe Berufsschule. Er sei in der Schweiz geboren und habe nie in der Türkei gelebt. Sein Türkisch sei mangelhaft. Mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung werde folglich sein Privatleben verletzt. Seit seiner letzten Verurteilung habe er sich wohlverhalten, seine psychische Störung werde behandelt. Es spreche alles dafür, dass es ihm gelingen werde, nach seiner Entlassung ein deliktfreies Leben zu führen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E./ Die Vorinstanz beantragte am 16. November 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. F./ Am 17. November 2009 teilte das Ausländeramt mit, dass gegen den Beschwerdeführer erneut ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Den beiliegenden Akten war zu entnehmen, dass sich seine Freundin schon vor einiger Zeit von ihm getrennt und ihn bei der Polizei angezeigt hatte und dass er am 23. September 2009 in Sicherheitshaft genommen wurde. Seine ehemalige Freundin warf ihm insbesondere vor, sie über eine längere Zeit – unter anderem mit einem Messer – bedroht und genötigt zu haben, tätlich geworden zu sein, Sachen beschädigt zu haben und gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen zu sein. Der Rechtsvertreter von O. führte zu den Befragungsprotokollen am 2. Dezember 2009 an, die Akten zeigten lediglich das Bild einer offenbar leidenschaftlich geführten Beziehung. Dass sein Mandant dabei die Grenzen überschritten habe, sei auf Grund der Anzeige nicht bewiesen. Das vorliegende Verfahren sei deshalb bis zum Abschluss des neuen Strafverfahrens zu sistieren. Am 6. Januar 2010 reichte das Ausländeramt Unterlagen der Kantonspolizei, Spezialabteilung 2 Fachstelle Häusliche Gewalt, nach. O. verwies nach Einsicht in die Akten mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2010 auf seinen Sistierungsantrag. Ob das erneute Strafverfahren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren habe, könne erst gesagt werden, wenn ersteres rechtskräftig abgeschlossen sei. G./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 11. November 2009

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren zurückzuweisen und bis zum Abschluss des Massnahmenvollzugs zu sistieren bzw. das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des erneuten Strafverfahrens pendent zu halten. Zum einen verspricht er sich vom Ausgang des Massnahmenvollzugs eine günstige Prognose. Zum anderen mutmasst er, dass sich die erneuten, strafrechtlich relevanten Vorwürfe seiner ehemaligen Freundin nicht erhärten liessen. 2.1. Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Fortführung und Erledigung des Verfahrens und bedarf deshalb einer Rechtfertigung. Sie ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1093). 2.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Ausweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat oder für längere Zeit in einem Massnahmenzentrum untergebracht ist. Die Regelung des Verbleibens in der Schweiz sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit bzw. allfällige Ausschaffung in sein Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (BGE 131 II 329 neues FensterE. 2.1. ff.). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4.). Erst unmittelbar vor der Entlassung zu entscheiden, hätte zwar den Vorteil, dass das gesamte Verhalten im Strafvollzug in die Beurteilung miteinbezogen werden könnte. Allerdings spielt das Fehlen einer Rückfallgefahr bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ohnehin keine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschlaggebende Rolle (Nägeli/Schoch in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 22.192), und dem Wohlverhalten in Unfreiheit kommt praxisgemäss bloss eine untergeordnete Bedeutung zu (BGE 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3., BGE 114 Ib E. 3b). Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (BGE 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3., BGE 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.). 2.3. Die Verfügung des Ausländeramtes, mit der die Ausweisung des Beschwerdeführers erstinstanzlich angeordnet wurde, erging am 16. Juli 2009 und damit rund drei Jahre vor der spätesten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Dieser Zeitpunkt ist angemessen. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen ist, stand auf Grund der Art der Delikte und der Schwere seines Verschuldens sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse schon damals fest, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein nicht reichen würde, die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen. Zudem war schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung unwahrscheinlich, dass sich die für die Anordnung der Ausweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern würden, musste der Beschwerdeführer seit Einweisung in die geschlossene Abteilung am 31. März 2008 doch bereits zwei Mal wegen Tätlichkeiten mit einem Disziplinararrest bestraft werden. Die Zweifel haben sich zwischenzeitlich noch bestätigt, nachdem das Rückfallrisiko bei O. auf Grund einer erneuten Anzeige als sehr hoch eingestuft und deshalb am 23. September 2009 eine Sicherheitshaft angeordnet werden musste. Ob sich die neuen Vorwürfe seiner ehemaligen Freundin allesamt als strafrechtlich relevant erweisen werden, ist nicht entscheidend. Es liegt überdies auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst und der Strafvollzugsbehörde, frühzeitig über die fremdenpolizeilichen Folgen informiert zu werden, damit ein zukunfts- und herkunftsorientierter Vollzug garantiert werden kann (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.186). Vor diesem Hintergrund stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt und nicht erst nach der Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug über die Ausweisung entschieden wird. Das Begehren um Sistierung des Verfahrens ist deshalb abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die vorsorgliche Bewilligung des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit. 3.1. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingung erteilt. Sie verschafft dem Inhaber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein Verlust droht einzig unter den qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG). Der Niedergelassene wird so gleichsam zum Einheimischen ohne Schweizer Pass. Er kann sich insbesondere auch auf das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) berufen (P. Bolzli in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 34 AuG). Die Beschwerde hat nach Art. 64 VRP in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. 3.2. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer dank der Niederlassungsbewilligung selbst für die Dauer des Beschwerdeverfahrens über das Recht verfügt, sich in der Schweiz aufzuhalten und erwerbstätig zu sein. Die Feststellung eines entsprechenden Rechts ist daher unnötig. Unklarheiten über den Bestand oder Umfang der öffentlich-rechtlichen Befugnisse während des Rechtsmittelverfahrens bestehen nicht. Die ursprünglich angefochtene Verfügung des Ausländeramtes setzt den Ausreisetermin zudem ausdrücklich erst nach der Entlassung aus der Massnahme an. Ein Feststellungsinteresse bezüglich aufschiebender Wirkung läge daher selbst dann nicht vor, wenn diese nicht schon von Gesetzes wegen bestünde (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 560). Das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist somit abzuweisen bzw. wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 4. Nach Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden. Nach Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt StGB) angeordnet wurde. 4.1. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassung (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.2., vgl. auch VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009, in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer wurde am 18. April 2008 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist beim Beschwerdeführer somit erfüllt, wobei es – was schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht - keine Rolle spielt, dass die Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene im Sinn von Art. 61 StGB aufgeschoben wurde (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.190). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Verurteilung und ungeachtet der ausdrücklichen Verwarnung des Ausländeramtes fortfuhr, die Rechtsordnung in immer schwerwiegenderer Art zu missachten. Damit hat er gezeigt, dass er auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Mit der Summierung und Wiederholung dieser Delikte trotz laufender Probezeit ist daher auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, auch wenn die mehreren Delikte für sich allein betrachtet nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe führen würden (M. Spescha in Spescha/Tühr/Zünd/Bolzli, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 63 AuG; Zünd/Arquint Hill in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 8.29; Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.191). 4.2. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Niederlassung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3.). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - bereits in der Schweiz geboren ist und hier sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat (sogenannte Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht generell ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss (BGE 2C_160/2009 vom

  1. Juli 2009 E. 3.1., BGE 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2., mit Hinweisen). 4.2.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.188). Bei der schwersten Straftat, die O. im März 2007 begangen hat, handelt es sich um eine schwere Körperverletzung. Dabei hat er für sein Opfer überraschend eine Gasdruckpistole aus seiner Hosentasche gezogen, mit ausgestrecktem Arm auf dessen Kopf gezielt, aus einer Entfernung von rund einem bis zwei Meter mehrere Schüsse abgefeuert und dabei dem Opfer ein Auge ausgeschossen. Das Bezirksgericht Zürich wertet das Verschulden des Beschwerdeführers bei dieser abscheulichen Tat als gravierend. Motiv war einzig verletzter Stolz und Rachsucht. Auch die übrigen, namentlich die unzählbaren Strassenverkehrsdelikte zeugen von einer erschreckend gleichgültigen Vorgehensweise und Haltung der hiesigen Rechtsordnung gegenüber. Seine psychiatrische Begutachtung ergab eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in geringem bis mittleren Masse, was zu einer entsprechenden Reduktion der Schuldfähigkeit führte. Die behauptete Provokation beim schweren Gewaltverbrechen dagegen liess das Strafgericht nicht gelten, die Schussabgaben wertete es vielmehr als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte reine Selbstjustiz. Die schwierigen Familienverhältnisse, in denen der Beschwerdeführer aufgewachsen war, fanden Niederschlag in der Diagnose des gestörten Sozialverhaltens, die bereits im Rahmen der Tatkomponente strafmindernd berücksichtigt wurde. Eine nochmalige strafmindernde Berücksichtigung der Kinder- und Jugendzeit im Rahmen der Täterkomponente war deshalb nicht möglich. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem schwerwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer schweren Augenverletzung bei wiederholter Schussabgabe auf das Gesicht eines Menschen ist derart naheliegend, dass eine Inkaufnahme der verheerenden Folgen, eine Akzeptanz für den Fall ihres Eintritts, ohne weiteres gegeben ist. Die Straftat des Beschwerdeführers ist deshalb nicht etwa im Grenzbereich zur blossen Fahrlässigkeit anzusiedeln (Ausländeramt act. 362). Die erschreckend kaltblütige und perfide Gewalttat hat der Beschwerdeführer nebst zahlreichen anderen Straftaten trotz laufender Probezeit begangen und sich damit als unbelehrbarer Krimineller erwiesen. Die Vorinstanz hat die Schwere der begangenen Straftaten und die Schuld des Beschwerdeführers somit zutreffend als ausserordentlich schwer erachtet, was sich auch in der mehrjährigen Strafdauer widerspiegelt. An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden. 4.2.2. Für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht vor allem bzw. einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer in diesem Land geboren ist und seither hier gelebt hat. Allerdings fiel der Beschwerdeführer praktisch während seines ganzen Aufenthalts durchwegs negativ auf. So konnte er wegen seines unerträglichen Verhaltens gegenüber seinen Mitschülern, das nie zur Anzeige gekommen ist, nicht einmal die obligatorische Schulzeit zu Ende bringen. Die öffentliche Schule war wegen der zahlreichen Vorkommnisse (sexuelle Übergriffe, Drohungen und Tätlichkeiten) nicht mehr bereit, ihn wieder aufzunehmen (Ausländeramt act. 94). Der Besuch einer Privatschule scheiterte ebenfalls nach kurzer Zeit. Auch sonst konnte er sich weder in die Gesellschaft noch ins Berufsleben integrieren. Zwar war sein Leben als Jugendlicher anerkanntermassen von zerrütteten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familienverhältnissen und durch gewalttätige Vorbilder geprägt. Sowohl sein eigener Vater als auch sein Stiefvater wurden wegen kriminellen Verhaltens aus der Schweiz ausgewiesen. Als Fünfzehnjähriger musste er zudem miterleben, wie sein Stiefvater seine Mutter lebensgefährlich verletzte. Dem stehen aber die unzählbaren Bemühungen des Staates gegenüber, seine erlittenen familiären Defizite aufzufangen und auszugleichen. So liessen ihm die zuständigen Fachstellen jede nur erdenkliche Hilfe- und Therapiemassnahme zukommen, wobei kein Aufwand und keine Kosten gescheut wurden, ihn - selbst auf niederschwelliger Basis – wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Der Beschwerdeführer sabotierte und hintertrieb all diese Versuche. Stattdessen zog er es vor, wieder zu seiner Mutter zurückzukehren, die ihm weder Grenzen setzen noch Perspektiven bieten konnte. So wurde er ohne jegliche Tagesstruktur schnell und immer schwerer straffällig. Weder die auf dem Fuss folgenden strafrechtlichen Verurteilungen noch die fremdenpolizeiliche Verwarnung hielten ihn von der Fortsetzung seines deliktischen Tuns ab. Dementsprechend konnte ihm der Strafrichter keine günstige Prognose stellen, weshalb er die vormals bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen widerrufen musste. Davon abgesehen würde das Fehlen einer Rückfallgefahr ohnehin keine ausschlaggebende Rolle spielen, weil im fremdenpolizeilichen Verfahren selbst ein relativ kleines Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.192). Mit Blick auf das langjährige kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder straffällig wird. Bezeichnenderweise ist bereits wieder ein Strafverfahren wegen Delikten nach altem Muster hängig. Bussen der SBB, die er während des Massnahmenvollzugs erwirkt hat, übersieht er und weigert sich, diese zu bezahlen (Ausländeramt act. 413). Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers sei höher zu gewichten als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib. 4.2.3. Die vom Beschwerdeführer angerufene, in Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (abgekürzt EGMR) steht obigem Ergebnis nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt sein kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 neues Fenster E. 2.). Demnach kann der volljährige Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat der EGMR in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist aber, dass der junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet hat (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 4.1.) und die nahe verwandtschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (Achermann/Caroni in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 6.32). Eine solche tragende Beziehung zu den in der Schweiz lebenden nahen Verwandten besteht beim Beschwerdeführer aber gerade nicht. Das familiäre Beisammensein mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seiner Tante war im Gegenteil von ständiger häuslicher Gewalt geprägt und Grund diverser polizeilicher Interventionen. Indizien dafür, dass sich dieses Verhältnis zwischenzeitlich grundlegend geändert hätte, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den abgebrochenen Kontakt zu seiner Mutter zwischenzeitlich wieder aufgenommen haben soll. Diesen kann er von der Türkei aus weiterpflegen. Auch die geltend gemachte Beziehung zu seiner Schweizer Freundin rechtfertigt ein Verbleib in der Schweiz nicht, nachdem sich diese – wie sich nachträglich herausgestellt hat – schon länger von ihm getrennt und ihn bei der Strafbehörde angezeigt hat. Ihren eigenen Angaben zu Folge lebt sie im Gegenteil in Angst vor Repressalien seitens des Beschwerdeführers. 4.2.4. Aus dem ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Einzig die lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 4.1., BGE 2C_135/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.4.). Solche vertiefte soziale Beziehungen sind beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben, obwohl er hier geboren und aufgewachsen ist sowie Schweizerdeutsch spricht. Weder hat er die obligatorische Schule vollendet, noch hat er – von ein paar Gelegenheitsjobs

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesehen – in Freiheit je ernsthaft gearbeitet. Im wesentlichen ist er herumgehangen, wobei er immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Seine einzige engere Beziehung hat mit seiner Freundin bestanden, auf die er sich in der Beschwerdeschrift beruft. Dabei hat er allerdings – wie bereits gesagt - verschwiegen, dass sich diese bereits vor Monaten von ihm getrennt und ihn wegen Drohung, Nötigung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs angezeigt hat. Auf eine persönliche Anhörung, an welcher er darlegen will, wie sich die Ereignisse wirklich zugetragen haben, kann verzichtet werden. Aus den polizeilichen Befragungen geht klar hervor, dass er die Vorfälle allesamt abstreitet oder bagatellisiert. Dem stehen die detaillierten und glaubhaften schriftlichen Aussagen seiner Ex-Freundin und ihrer Cousine gegenüber. Auch seine Kollegen im Fitnessclub, den er während seiner Zeit im Massnahmenzentrum Uitikon regelmässig besucht, tragen nicht dazu bei, dass er in der Schweiz eigentlich verwurzelt ist bzw. dass dadurch eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende vertiefte soziale Bindung entstünde (BGE 2C_701/2007 vom 13. März 2008 E. 3.4.). 4.2.5. Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführen wäre, könnten die Erwägungen der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheide des EGMR nicht unbesehen herangezogen werden. Bei den verwiesenen Fällen geht es zwar ebenfalls um straffällige Ausländer, die ihre ganze Kindheit und Jugend in Österreich bzw. in der Schweiz verbracht haben. In Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 (Beschwerde Nr. 1638/03) handelte es sich aber um typische Beispiele von Jugenddelinquenz, die mit einer Ausnahme keine Gewalttätigkeiten umfassten. Jener Straftäter beging seine Delikte im Alter von 14 bzw. 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase der Pubertät. Dazu kam, dass der Ausländer die Sprache seines Heimatlandes nicht sprach, weshalb sich eine Ausweisung insgesamt als unzumutbar erwies. O. dagegen hat seine schwerste Gewalttat als Volljähriger, und zwar auf perfide Art und aus reiner Selbstjustiz, begangen und dafür eine mehrjährige Freiheitsstrafe kassiert. Dazu kommt, dass er sein Heimatland von Ferienaufenthalten her kennt und Türkisch spricht. Ebenso wenig vergleichbar ist das Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04). Dieser Ausländer wurde insgesamt zu lediglich achtzehneinhalb Monaten verurteilt. Ausschlaggebend war zudem, dass die Delikte je einzeln keine Ausweisung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigten und der Ausländer psychisch krank war (Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Labilität und Elementen von Impulsivität bzw. von einer Borderlinestörung in Kombination mit einer Angststörung). Aus diesem Grund war er weiterhin auf seine Familie in der Schweiz angewiesen. Beides trifft bei O. nicht zu. 4.2.6. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert ist. Ausser dem wiederaufgenommenen Kontakt zu seiner Mutter, seinen beiden Geschwistern und seiner Tante, der in den vergangenen Jahren stark getrübt bzw. im Gegenteil von Gewalt geprägt war, bestehen weder besondere persönliche noch berufliche oder andere Bindungen zur Schweiz, die über eine normale Integration hinausgehen. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der im spätesten Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme 25 Jahre alt sein wird, ist es somit zumutbar, die Schweiz zu verlassen und in seinem Heimatland, das ihm nicht völlig unbekannt ist und wo er Verwandte hat, als junger Mann und mit bis dann erworbenen Kenntnissen im Malerberuf sowie einem gewissen Einsatz Fuss zu fassen. Kein Kriterium sind dabei die im Vergleich zur Schweiz verminderten Resozialisierungschancen (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.194). Die türkische Sprache, die er eigenen Angaben zu Folge spricht und lesen kann, wird er während seiner restlichen Zeit im Massnahmenvollzug verbessern können, so dass er bis in zwei Jahren auch Türkisch schreiben kann. Darüber hinaus wird er die während des Massnahmenvollzugs begonnene berufliche Ausbildung beenden und sich auf seine Ausreise in sein Heimatland vorbereiten und insbesondere mit seinen dort lebenden Verwandten, Cousins und allenfalls seinem Vater, Kontakt aufnehmen können. Es mag zutreffen, dass ihm in der Türkei nicht die gleichen wirtschaftlichen Perspektiven offen- und namentlich nicht die gleichen Sozialleistungen zustehen werden. Dies ist aber einzig die Folge seines kriminellen Verhaltens und vom Beschwerdeführer hinzunehmen. 5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung auf Grund der schwerwiegenden Straffälligkeit trotz des Aufenthalts seit Geburt in der Schweiz gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Gemäss Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2; abgekürzt ZPG) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist. Aussichtslos sind nach der Rechtsprechung solche Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die selber über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1., BGE 128 I 225 neues Fenster E. 2.5.3., BGE 125 II 265 neues Fenster E. 4b, BGE 124 I 304 neues Fenster E. 2c). 6.2. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers liegt auf der Hand. Er befindet sich im Massnahmenvollzug, war vorher von der Sozialhilfe abhängig und muss neben diversen Bussen und Gerichtskosten seinem Opfer eine Genugtuungszahlung von Fr. 45'000.-- nebst Zins bezahlen. Mit Blick auf sein schweres Verschulden, das im Strafmass zum Ausdruck kommt, und das Fehlen einer besonders intensiven Integration in der Schweiz - der Beschwerdeführer hat sich in Freiheit weder um seine schulische noch um seine berufliche Zukunft je ernsthafte Gedanken gemacht – musste die Beschwerde grundsätzlich von Anfang an als chancenlos eingestuft werden. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer mangels intakter familiärer Verhältnisse, ohne Verpflichtungen und vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich offensichtlich zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zu ziehen, insbesondere weil er der türkischen Sprache mächtig ist und dort Verwandte hat, mit denen er Kontakt aufnehmen kann. Während der verbleibenden Zeit im Massnahmenvollzug wird er zudem die Möglichkeit haben, sein Türkisch zu verbessern und die während des Massnahmenvollzugs angefangene Berufsausbildung zu beenden. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Ausweisung ihn als Ausländer der zweiten Generation besonders

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hart trifft, weshalb strengere Anforderungen an die Voraussetzungen der Ausweisung zu stellen sind. Dieser Umstand machte es zudem nötig, dass sich der Rechtsvertreter und das Verwaltungsgericht mit der internationalen Rechtsprechung dazu auseinandersetzen mussten. Folglich ist die Beschwerde nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet zu betrachten, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stattzugeben und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen ist. 6.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese vom Staat übernommen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung dieser Kosten ist zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 ZPG). Der Kostenspruch des Rekursverfahrens ist entsprechend anzupassen. Demzufolge ist die gesprochene Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ebenfalls vom Staat zu tragen, wobei auf die Erhebung verzichtet wird. Der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzubezahlen. 6.4. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist ein Gesamtbetrag von Fr. 3'000.-- (zuzügl. MWSt) angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt: 1./ Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Ziffer 2, 3 und 4 des Rekursentscheids vom 26. Oktober 2009 werden aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3./ Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. B. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. 4./ Die amtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.-- und Fr. 1'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 5./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerde- und Rekursverfahren beträgt insgesamt Fr. 3'000.-- (zuzügl. MWSt).

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.)
  • die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2009/198
Entscheidungsdatum
24.02.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026