© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/195 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.09.2010 Entscheiddatum: 16.09.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. September 2010 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 AuG (SR 142.20), Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Rückfallgefahr) bei einem 18 jährigen Bulgaren, der im Alter zwischen 14 und 16 Jahren massiv delinquiert hat und sich seither im Massnahmenvollzug befindet, der noch mehrere Jahre andauern wird (Verwaltungsgericht, B 2009/195). Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 AuG (SR 142.20), Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Rückfallgefahr) bei einem 18 jährigen Bulgaren, der im Alter zwischen 14 und 16 Jahren massiv delinquiert hat und sich seither im Massnahmenvollzug befindet, der noch mehrere Jahre andauern wird (Verwaltungsgericht, B 2009/195).
Urteil vom 16. September 2010
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Sachen T., I.,z.Zt. Jugendheim P., Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ I., geboren am 17. Juni 1992, bulgarischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Dezember 2000 zu seiner Mutter T., die ihrerseits am 24. Dezember 1999 in die Schweiz eingereist war und am 29. Dezember 1999 den Schweizer P. geheiratet hatte. I. und sein fünf Jahre älterer Bruder, der ein halbes Jahr zuvor in die Schweiz eingereist war, erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Weil sich diese im Juli 2001 bereits wieder von ihrem Ehemann getrennt hatte, verlängerte das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligungen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am 9. Juni 2004 nicht mehr und setzte die Ausreisefrist auf den 31. August 2004 an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Justiz- und Polizeidepartement (heute Sicherheits- und Justizdepartement, abgekürzt SJD) und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen rechtskräftig ab. Trotz neuer Ausreisefrist bis 23. September 2005 reisten T. und ihre beiden Söhne nicht aus. Stattdessen heiratete sie am 14. Oktober 2005 den mittlerweile zum vierten Mal verheirateten Schweizer R., worauf sie wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Für die beiden Söhne stellte das Ausländeramt vorerst keine Bewilligung in Aussicht, weil T. keiner Erwerbstätigkeit nachging, bereits mit über Fr. 103'000.-- vom Sozialamt unterstützt werden musste und ihr neuer Ehemann ebenfalls nicht in der Lage war, für sie aufzukommen. Dieser lebte von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen und hatte seinerseits nebst offenen Betreibungen bereits über 30 Verlustscheine. T. wies in der Folge eine Vollzeitbeschäftigung nach, worauf der Familiennachzug für I. bewilligt wurde. Seinem zwischenzeitlich volljährigen Bruder wurde eine humanitäre Härtefallbewilligung erteilt. B./ I. besuchte zunächst die Eingliederungsklasse für Ausländer, hernach die Regelklasse. Ende des Jahres 2004 wurde er in eine Kleinklasse umgeteilt und zusätzlich bis Februar 2007 kinderpsychiatrisch behandelt. In den Monaten November 2006 bis Januar 2007 wurde er wegen Verdachts auf Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tragen eines Schlagrings) verzeigt. Am 11. Januar 2007 musste er auf Grund seines untragbaren Verhaltens aus der öffentlichen Schule ausgeschlossen werden. Anfangs Februar 2007 platzierte ihn die Vormundschaftsbehörde im Kantonalen Jugendheim Platanenhof, Oberuzwil. Nachdem er von dort mehrere Male davongelaufen war, musste die Massnahme abgebrochen werden, worauf der mittlerweile 15-Jährige ohne Tagesstruktur zu Hause herumhing. Am 2. Mai 2007 wurde er wegen des Verdachts, im Raum St. Gallen mehrere Raubüberfälle begangen zu haben, verhaftet und während dreier Monate vorsorglich in die geschlossene Abteilung des Jugendheims Platanenhof und anschliessend in die Schule Bernrain in Kreuzlingen eingewiesen. Eine psychiatrische Expertise des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung, St. Gallen, vom 5. September 2007 zeigte das Manko bei den Fähigkeiten zur Entwicklung eines integrierten Selbstbildes und bei der Impulskontrolle sowie den Verlust der emotionalen und psychosozialen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kompetenz auf. Die deswegen aufgenommene psychotherapeutische Behandlung musste nach einem halben Jahr wieder abgebrochen werden, weil der Jugendliche seine Mitwirkung verweigerte. Am 1. Februar 2008 wurde er wegen des erneuten Verdachts auf Raubüberfall und Sachbeschädigung festgenommen. Die Schule Bernrain nahm ihn wieder auf, wobei die Wochenend- und Ferienbetreuung bei einer Pflegefamilie, der Organisation Team-Werk, und ab März 2008 bei der Organisation Erlebniswelten in Trogen organisiert wurde. Am 26. Mai 2008 musste er wegen Drohung gegen Betreuer der Schule Bernrain verzeigt und die vorsorgliche Massnahme abermals abgebrochen werden. Bis zur Unterbringung im Jugendheim P. war er bis am 12. August 2008 übergangsmässig bei einer Pflegefamilie der Betreuungsstelle ombrello in Italien platziert. Am 9. Dezember 2008 verurteilte ihn das Kreisgericht S. wegen mehrfachen Raubs, versuchten Raubs, Nötigung, Drohung, falscher Anschuldigung, geringfügiger Sachbeschädigung und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gleichzeitig ordnete es die Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung und eine ambulante Behandlung an. Die Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der Unterbringung aufgeschoben. Das Gericht verurteilte ihn zudem zu zahlreichen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen. Ungeachtet der Verurteilung brach I. zwischen dem 26. und 29. Dezember 2008 in ein Clubhaus ein. Obwohl er versicherte, nie dort gewesen zu sein, konnte er auf Grund von Fingerabdruckspuren überführt werden, worauf ihn die Jugendanwaltschaft S. am 27. April 2009 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilte. Für die Dauer der einjährigen Probezeit wurde eine Bewährungsbegleitung angeordnet. Am 26. Dezember 2009 entwich er aus dem Massnahmenzentrum. Als die Polizei ihn am 18. Februar 2009 am Wohnort seiner Mutter verhaften wollte, entwich er durch das Fenster. Kurz darauf konnte er festgenommen werden. In der Folge wurde er überführt, am 27. Januar 2009 im Jugendhaus in S. eingebrochen zu sein. Die Jugendanwaltschaft erklärte ihn deswegen des Hausfriedensbruchs für schuldig und verurteilte ihn mit Zusatzurteil vom 22. April 2010 zu einer bedingten Busse. Betreffend der weiteren Vorwürfe, er habe eine Sozialarbeiterin bedroht und Cannabis konsumiert sowie eine Leistung erschlichen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einen Diebstahl versucht, wurde das Verfahren mangels Beweisen bzw. wegen Verjährung aufgehoben. C./ Das Ausländeramt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung für I. am 23. November 2007 letztmals bis 1. November 2008, mit Blick auf die angezeigten Gewaltverbrechen aber bloss noch unter Vorbehalt. Mit Schreiben vom 19. März 2009 und 28. Mai 2009 stellte es in Aussicht, die Bewilligung auf Grund seines kriminellen Verhaltens nicht mehr zu verlängern. Am 9. Juli 2009 wies es das Gesuch um eine weitere Verlängerung ab und ordnete an, dass der nunmehr Siebzehnjährige die Schweiz nach Entlassung aus der Massnahme zu verlassen habe. D./ Gegen diese Verfügung erhoben I. und seine Mutter mit Eingaben ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 24. Juli und 21. August 2009 beim SJD mit den Anträgen Rekurs, die angefochtene Verfügung sei kostenpflichtig aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Rekursinstanz wies den Rekurs am 20. Oktober 2009 ab, wobei es im wesentlichen erwog, dass der Rekurrent schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und sich in der Schweiz trotz seines relativ langen Aufenthalts nicht integriert habe. Mit seinem anhaltenden straffälligen Verhalten habe er gezeigt, dass er auch nach der Entlassung aus der Massnahme eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen werde. Seine Rückreise in seine Heimat liege im öffentlichen Interesse und überwiege das private Interesse, weiterhin in der Schweiz bleiben zu dürfen. E./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. November 2009 erhoben I. und seine Mutter beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgenden Anträgen Beschwerde: "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 9. Juli 2009 seien aufzuheben. 2. Die Aufenthaltsbewilligung von I. sei zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember 2009 anerkennen sie zwar, dass der Beschwerdeführer Anlass zu Klagen gegeben hat. Ihrer Meinung nach muss aber berücksichtigt werden, dass er die meisten Delikte vor Erreichen des 15. Altersjahrs verübt habe. Diese Taten hätten im Zusammenhang mit seiner Adoleszenzkrise gestanden, die er nun überwinden werde. Mit Blick auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) dürfe er nur ausgewiesen werden, wenn die Straftaten und sein Verschulden auf eine anhaltende und schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen liesse. Der Aufenthalt im Jugendheim P. sei aber bis anhin erfolgreich verlaufen und er habe in der Heimküche eine Attestlehre beginnen können. Der Entscheid darüber, dass er die Schweiz nach der Entlassung aus der Massnahme verlassen müsse, erweise sich deshalb als unverhältnismässig. Auch habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob statt der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine blosse Verwarnung angemessen gewesen wäre. Zudem verstosse der Entscheid gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (SR 0.107, abgekürzt UN-KVK). Er sei hauptsächlich in der Schweiz aufgewachsen und spreche selbst mit seiner Mutter nur Deutsch. Auf Bulgarisch könne er sich nur mündlich verständigen. In seinem Heimatland kenne er lediglich seine zwischenzeitlich pensionierte Grossmutter. Die Vorinstanz beantragte am 22. Dezember 2009 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwahrte sich gegen den Vorwurf, ihre Praxis sei widersprüchlich. Der angesprochene Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als der Beschwerdeführer habe jener Ausländer ausserordentliche Schicksalsschläge erlitten und sei bei den Straftaten unter grossem Druck eines Mittäters gestanden. I. dagegen sei bei den Raubüberfällen jeweils an vorderster Front gestanden. Den angebotenen Therapien und verordneten Massnahmen habe er sich verweigert, und sie zum Scheitern gebracht und sei sogar noch während laufender Massnahme wieder rückfällig geworden. Eine günstige Prognose könne ihm unter diesen Umständen nicht gestellt werden. F./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dienstleistungserbringer kommt es subsidiär zur Anwendung, soweit nicht das FZA bzw. die entsprechenden Assoziierungsabkommen mit den EFTA-Staaten abweichende Bestimmungen enthalten oder wenn es günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 2 zu Art. 2 AuG). Auf Bulgaren und Rumänen ist das Abkommen seit 1. Juni 2009 anwendbar. 4. Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA hat I., ein noch nicht 21- jähriger Sohn einer Bulgarin, Anspruch darauf, bei seiner Mutter in der Schweiz Wohnung zu nehmen. Dieses Recht darf nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Als derartige Massnahmen gelten alle Handlungen, die das Recht auf Einreise und Aufenthalt berühren. Folglich wird auch das Nichtverlängern einer Aufenthaltsbewilligung davon erfasst (BGE 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 2.1). Mit Blick auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und die Meistbegünstigungsklausel nach Art. 1 FZA kann Art. 5 Anhang I FZA aber nicht zu Massnahmen gegen eine in der Schweiz befindliche Personen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, die im schweizerischen Recht, namentlich im AuG, vorgesehen sind. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob es ausserhalb des FZA eine Rechtsgrundlage gibt, auf welche die Verweigerung eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt werden kann. Bei Bejahung dieser Frage ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern das FZA den Behörden zusätzliche Schranken auferlegt (BGE 130 II 176 E. 3.2). 4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG hat der Beschwerdeführer unter dem Titel des Familiennachzugs grundsätzlich den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe unterliegen keinen altersmässigen Beschränkungen, auch Minderjährige können sie erfüllen (Bundesamt für Migration, Weisung betreffend Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Stand 1. Juli 2009, Rz 8.2.1.6). 4.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung bzw. der Anspruch auf Familiennachzug unter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder einer strafrechtlichen Massnahme verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder wenn dieser in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet hat. 4.3. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wurde unter anderem am 9. Dezember 2008 wegen mehrerer Gewaltdelikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem halben Jahr verurteilt, die zu Gunsten einer Unterbringung aufgeschoben wurde, in der sich der Beschwerdeführer damals bereits befand und sich trotz seiner zwischenzeitlich erreichten Volljährigkeit nach wie vor befindet. Der Massnahmenvollzug kann grundsätzlich noch bis zu seinem vollendeten 22. Altersjahr, mithin bis am 17. Juli 2014, andauern (Art. 19 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes, SR 311.1, abgekürzt JStGB). 4.4. Neben den aufgezählten Delikten fällt zudem ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer trotz laufendem Strafverfahren, trotz der genannten Verurteilung und des Hinweises des Ausländeramtes, dass ihm die fremdenpolizeiliche Bewilligung mit Blick auf seine Straftaten nur noch unter Vorbehalt verlängert werde, nicht davon abhalten liess, selbst während des laufenden Massnahmenvollzugs weiterhin zu delinquieren und aus dem Massnahmenzentrum zu entweichen. Damit sind die oben genannten Widerrufsgründe erfüllt. 5. Ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (Art. 96 AuG, BGE 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.2). 5.1. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Hat der Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverfassung (SR 101) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und sein Familienleben vereitelt wird. Der Anspruch ist aber nicht absolut. Ein Eingriff ist vielmehr statthaft, soweit er - wie vorliegend - gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGE 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 2.3). 5.2. Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2008 liegen unter anderem mehrere Gewaltverbrechen zugrunde, wobei sein Verschulden schwer wiegt. Namentlich hat er eine ganze Serie von Raubüberfällen begangen, wobei er seine Opfer eingeschüchtert, drangsaliert, zu Boden gerissen sowie mit Fäusten, Knien und Füssen auf sie eingeschlagen hat. Dabei hat er zufällig ausgewählte Jugendliche zur Herausgabe von Geld, Zigaretten und Wertgegenständen gezwungen oder aber gezielt Opfer ausgesucht und diese in einen Hinterhalt gelockt, wo er diese zusammen mit seinen Mittätern zusammengeschlagen und ausgeraubt hat. Selbst während des Massnahmenvollzugs schüchterte er Mitinsassen und seine Betreuer ein. Letzteren drohte er gar damit, dass er zurückkommen und sie erschiessen werde. Im Strafverfahren konnte einzig die gutachterlich diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens berücksichtigt werden. Dem stand allerdings gegenüber, dass er die Straftaten von langer Hand geplant hatte und ihm durchaus bewusst war, gesetzeswidrig zu handeln. Bei den gemeinschaftlich begangenen Delikten spielte er zudem regelmässig eine tragende Rolle. Seine Geständnisbereitschaft konnte nicht strafmindernd berücksichtigt werden, weil die Beweislage schlichtweg erdrückend war. Ohnehin wies er die Verantwortung für seine Straftaten weitgehend von sich bzw. schob diese auf seine Kollegen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe blieb einzig deshalb bei einem halben Jahr unbedingt, weil er vom Jungendstrafrecht profitieren konnte (Art. 25 Abs. 1 JStG). 5.3. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem schwerwiegenden Verschulden auszugehen. Insbesondere bei Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten gilt grundsätzlich eine strenge Praxis (BGE 136 II 5 E. 4.2, BGE 2C_799/2009 vom 21. Juni 2010 E. 3.2). Den Beschwerdeführer hielten weder das laufende Strafverfahren, die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedenen Massnahmen, die fachmännische Betreuung, noch die fremdenpolizeiliche Verwarnung oder die strafrechtliche Verurteilung von weiteren Straftaten ab. Angesichts der zahlreichen Gewalttaten und des renitenten Verhaltens während der verschiedenen Massnahmen kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin Personen an Leib und Leben gefährden und erheblich gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen wird. 5.4. Der mittlerweile 18-Jährige lebt seit zehn Jahren in der Schweiz. An sich trifft es zu, dass der Widerruf des Anwesenheitsrechts von Ausländern, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhalten, nur mit Zurückhaltung erfolgen soll. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist diese Massnahme aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (BGE 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK lässt sich kein absoluter Anspruch ableiten, ein Recht auf Verbleib im Land ergibt sich nur unter besonderen Umständen und nicht bereits auf Grund einer langen Anwesenheit und der damit verbundenen normalen Integration. Nötig sind besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solche qualifizierte Bindungen zur Schweiz fehlen beim ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer gänzlich, auf Grund seines asozialen Verhaltens hat er es nicht einmal geschafft, trotz intensiver Unterstützung von Fachleuten die obligatorische Schulzeit zu beenden. Auch der Massnahmenvollzug ist nicht erfolgreich verlaufen, wie die Beschwerdeführer vorbringen. Nebst dem, dass diverse Therapien und Massnahmen abgebrochen werden mussten, ist er immer wieder aus dem Massnahmenvollzug weggelaufen, letztmals anfangs des Jahres 2009. Der Beschwerdeführer weist zwar auf sein positives Verhalten im Massnahmenvollzug hin bzw. darauf, dass er zwischenzeitlich eine Attestlehre in der Heimküche anfangen konnte. Dem Wohlverhalten in Unfreiheit kommt praxisgemäss jedoch bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3., BGE 114 Ib E. 3b). Zudem spielt das Fehlen einer Rückfallgefahr bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung - zumindest nach Bundesrecht - keine ausschlaggebende Rolle. Bei Gewaltverbrechen wie Raub kann selbst ein relativ geringes Restrisko nicht hingenommen werden (Nägeli/Schoch in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 22.192).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.5. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2), selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verschiedentlich ausgeführt hat, dass sich unter bestimmten Voraussetzungen auch junge Erwachsene auf diese Bestimmung berufen können (BGE 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5). Jedenfalls gilt aber auch dieser Anspruch nicht absolut, so dass in begründeten Fällen in das geschützte Rechtsgut eingegriffen werden kann. Da die EMRK in diesem Zusammenhang die nahezu identischen Entscheidungskriterien wie das Bundesrecht anwendet, hält eine Ausweisung, die sich im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand. Konkret lebt der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2007 in verschiedenen staatlichen Einrichtungen und damit nicht mehr bei seiner Mutter und muss zudem wegen seines auffälligen Verhaltens auch am Wochenende und während der Ferienzeit intensiv fremdbetreut werden. Dazu kommt, dass mit Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes per 1. Januar 2008 das Instrument der Ausweisung - mit Ausnahme der politischen Ausweisung - abgeschafft wurde und somit keine Fernhaltemassnahme mehr darstellt (BGE 2C_832/2009 vom 29. Juni 2010 E. 5). Das bedeutet, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer grundsätzlich trotz widerrufener Aufenthaltsbewilligung zu Besuchszwecken in die Schweiz einreisen und hier seine Mutter und seinen Bruder treffen kann, nebstdem sie sich auch in seinem Heimatland sehen oder miteinander telefonieren können. 5.6. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Umstände muss damit davon ausgegangen werden, dass seine weitere ständige Anwesenheit in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde und es deshalb nicht gegen das Bundesrecht und die EMRK verstösst, wenn die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bejaht wird. Dabei darf insbesondere berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in ein EU-Land zurückkehren wird, wo er die ersten acht Jahre seines Lebens verbracht hat. Nebst dem, dass er sich auf Bulgarisch mündlich verständigen kann, dürfte seine Familie dort, wo sie vor zehn Jahren noch gelebt hat, ehemalige Bekannte und Verwandte haben. Zumindest seine Grossmutter, bei welcher er vor seiner Einreise gelebt hat, wohnt noch dort. Kein Kriterium sind dabei die im Vergleich zur Schweiz allenfalls verminderten
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Resozialisierungschancen (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.194). Bis zu seiner Ausreise wird er zumindest eine zweijährige Anlehre im Küchenbereich abgeschlossen haben und mit diesem Abschluss in seinem Heimatland eine weiterführende Lehre oder Arbeit finden können. 6. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz eine Rückfallgefahr im Sinn des FZA angenommen habe, obwohl die angeordnete strafrechtliche Schutzmassnahme noch auf unbestimmte Zeit andaure. 6.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Wegweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe absitzen muss oder für längere Zeit in einem Massnahmenzentrum untergebracht ist. Zumindest soll die Regelung des Verbleibens in der Schweiz vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit bzw. in sein Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (BGE 131 II 329 neues Fenster E. 2.1 ff.). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4). Diese Praxis ist mit dem FZA vereinbar (BGE 131 II 329 E. 3). Eine frühzeitige Entscheidung ist im Hinblick auf eine effektive Resozialisierung dann wünschenswert, wenn das allfällige Wohlverhalten des Täters während des Vollzugs angesichts der Schwere des Verschuldens nicht mehr ins Gewicht fallen würde (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.186). So bleibt dem Ausländer mehr Zeit, sich auf die Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Konkret wird der Beschwerdeführer bei einem frühzeitigen Negativentscheid die verbleibende Aufenthaltsdauer nutzen können, seine ehemalige Muttersprache zu verbessern bzw. Bulgarisch auch noch lesen und schreiben zu lernen. 6.2. Im Gegensatz zum Bundesrecht wird unter dem Anwendungsbereich des FZA zusätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgüterverletzung, mithin eine gewisse Rückfallgefahr verlangt (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.206). Eine strafrechtliche Verurteilung darf deshalb nur insofern zum Anlass für Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGE 129 II 215 E. 7). Der Umstand allein, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich allein aber nicht, eine Rückfallgefahr auszuschliessen (BGE 2A. 688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3, BGE 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5). Wohlverhalten wird vielmehr erwartet. Während die Prognose über das künftige Verhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das eigentliche Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen aber sind, desto niedriger sind auch im FZA die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die wiederholten Gewalttaten und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers während des Massnahmenvollzugs in der Tat die Befürchtung schürt, er werde auch weiterhin eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung darstellen. Der vorliegende Fall liegt aber insofern speziell, als er die Straftaten im Alter von vierzehn bis sechszehneinhalb Jahren verübt hat und sich seither im Massnahmenvollzug befindet, der grundsätzlich noch mehrere Jahre andauern kann. Jugendkriminalität verläuft nicht selten episodenhaft begrenzt auf einen Lebensabschnitt. Zahlreiche straffällig gewordene Jugendliche beginnen keine kriminelle Karriere. Das bedeutet nicht unbedingt, dass Jugendliche als Erwachsene keine Straftaten mehr begehen. Jedoch ändern sich ihre Motivation und die Deliktarten. Bei jugendlichen Migranten kommt dazu, dass sie neben jugendtypischen Entwicklungsaufgaben auch migrationsspezifische Herausforderungen bewältigen müssen, die insgesamt zu einer höheren psychosozialen Belastung beitragen. Beim Beschwerdeführer wird zudem eine hyperkinetische Störung ambulant behandelt. Mit Blick darauf, dass das FZA der Rückfallgefahr eine besondere Bedeutung zumisst, ist namentlich bei jungen Ausländern ein besonderes Augenmerk auf deren Entwicklungs- und Behandlungsverlauf zu werfen. So überprüft auch die Vollzugsbehörde die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahme von Gesetzes wegen jährlich auf ihre erzieherische und therapeutische Wirkung hin (nach Art. 19 Abs. 1 JStGB). 6.4. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit Anfang des Jahres 2007 mehrheitlich in Erziehungsheimen und wird seit 12. August 2008 im Jugendheim P. betreut. Gleichwohl liegt kein aussagekräftiger Fachbericht bei den Akten, der detailliert über die Entwicklung des straffälligen Ausländers und den Verlauf der Massnahme und der angeordneten Behandlung Auskunft gäbe. In den sonst umfangreichen Unterlagen befinden sich einzig zwei kurze Schreiben eines Ausbildungsverantwortlichen des Jugendheims P. vom 19. Mai 2009 bzw. 18. August 2009, der I. bzw. seiner Mutter gegenüber bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines angeordneten Massnahmenvollzugs auf unbestimmte Zeit in ihrem Heim befinde und am 1. August 2008 eine Attestlehre in der heiminternen Küche begonnen habe, wobei er ausser einem notenabhängigen Pekulium von Fr. 100.-- bis Fr. 250.-- pro Monat keinen steuerpflichtigen Lohn erhalte. Dabei mache er regelmässig Fortschritte und sei im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten angenehm. Diese kurzen Anwesenheits- und Arbeitsbestätigungen zuhanden der Beschwerdeführer sind offensichtlich nicht geeignet, über den bisherigen Verlauf der Massnahme und die durchgeführten Therapien sowie über sein künftiges Verhalten Auskunft zu geben. Ohne eine entsprechende fachkundige und aussagekräftige Grundlage kann das Gericht nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer, der als Jugendlicher - wenn auch massiv - delinquiert hat, nach Beendigung der mehrjährigen Schutzmassnahme auch noch als Erwachsener eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen wird oder nicht. 6.5. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht somit zum Schluss, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Ohne aussagekräftigen Therapie- und Vollzugsbericht kann die einzig noch offene Frage, ob beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entlassung noch ein Rückfallrisiko bestehe, nicht entschieden werden. Mithin sind ergänzende Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen, zumal der Massnahmenvollzug theoretisch erst im Juni 2014 endet. Diese sind von der Vorinstanz einzuholen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, gegen einen neuen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1032). 6.6. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2009 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur weiteren Feststellung des Sachverhalts im Sinn der vorstehenden Erwägungen, insbesondere zur Einholung bzw. zum Beizug eines aussagekräftigen Therapie- und Vollzugsberichts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies entspricht einer Gutheissung der Beschwerde. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf deren Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter hat für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren Kosten von Fr. 4'652.60 ausgewiesen. Eine entsprechende Entschädigung ist tarifkonform und angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Die Mehrwertsteuer ist zum Honorar und zu den Barauslagen hinzuzurechnen (Art. 29 HonO).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 20. Oktober 2009 aufgehoben.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Angelegenheit wird zur weiteren Feststellung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Staat. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückerstattet. 4./ Der Staat entschädigt die Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 4'652.60. zuzüglich MWSt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.