© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/193 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.06.2010 Entscheiddatum: 08.06.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2010 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eines seit seinem 5. Lebensjahr in der Schweiz lebenden Serben, der wegen zahlreicher Straftaten, u.a. schwere Körperverletzung und fahrlässige Tötung, mit einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren geahndet wurden (Verwaltungsgericht, B 2009/193). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M., serbischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Februar 1982 in A., Schweiz, geboren. Die ersten Jahre seiner Kindheit verbrachte er bei seinen Grosseltern in Serbien. Am 31. Januar 1987 kehrte er im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Mutter in die Schweiz zurück, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Weil seine alleinlebende Mutter keine Zeit für ihn hatte, lebte er bei verschiedenen Pflegefamilien. Am 24. September 1998 verurteilte das Bezirksgericht Rorschach den Sechzehnjährigen wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung, mehrfacher Motorfahrzeugentwendung, mehrfachen Führens eines ungelösten und nicht versicherten Motorfahrzeugs, mehrfachen Schildermissbrauchs und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis und wies ihn deswegen in ein Erziehungsheim ein. Der anschliessende Aufenthalt im Platanenhof, Oberuzwil, musste auf Grund seines unkooperativen Verhaltens vorzeitig abgebrochen werden. Auch der Aufenthalt in der Beobachtungsstation des Pestalozziheims Burghof in Dielsdorf scheiterte, weil er sich dort genauso weigerte, sich auf institutionelle Hilfsangebote einzulassen. Im Juli 1999 musste er deshalb von der angeordneten Massnahme "beurlaubt" werden. M. lebte in der Folge wieder bei seiner Mutter, von wo aus er ein Motivationssemester für lehrstellenlose Jugendliche besuchte. Bereits nach kurzer Zeit delinquierte er wieder, weshalb er am 10. Januar 2000 erneut in eine Institution eingewiesen werden musste, dieses Mal ins Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain, Hüttwilen. Nach zwei Jahren war M. auch dort nicht mehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tragbar, weshalb er, nachdem er schon vorzeitig aus der Volksschule ausgestiegen war, auch die angefangene Lehre als Automonteur abbrechen und bedingt aus der Massnahme entlassen werden musste. Wieder bei seiner Mutter versuchte er zwei Mal erfolglos, als Aushilfe zu arbeiten. In der Folge hing er beschäftigungslos herum. Seine Krankenkassenprämien bezahlte das Sozialamt, den anfänglich geleisteten Beitrag von Fr. 15.-- pro Tag musste es wieder streichen. Am 14. Juni 2005 machte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen ihn beim Kreisgericht St. Gallen ein weiteres Strafverfahren anhängig. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen verurteilte den Angeklagten in zweiter Instanz am 3. September 2007 wegen schwerer Körperverletzung, fahrlässiger Tötung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren und einer Busse. Zusätzlich ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme an. Grund für die Verurteilung waren nebst zahlreichen Vermögensdelikten und anderer Straftaten, dass M. am 12. Dezember 1999 mit Skistöcken bewaffnet auf einen Erwachsenen losgegangen war und diesen mit kräftigen Schlägen oberhalb beider Kniescheiben und am rechten Oberschenkel mit Blutergüssen und Rötungen, Schwellungen im Bereich beider Ohren, einer darauf begründeten leichten Gehörverminderung rechts sowie einer Rissquetschwunde hinter dem linken Ohr verletzt hatte. Am 17. Februar 2003 riss er beim Streit um ein Mobiltelefon seinem Gegner unter anderem Haarbüschel aus. Am 15. Juni 2003 schlug er einem knapp Vierzehnjährigen mehrmals mit der Faust ins Gesicht und gegen den Hinterkopf, so dass dieser unter anderem Blutergüsse im Gesicht erlitt. Am 15. Dezember 2004 geriet M. mit einem Bekannten wegen Fr. 50.-- zuerst verbal und dann handgreiflich in Streit. Dabei zog er ein Klappmesser, stiess die rund 10 cm lange Klinge in die Brust bzw. ins Herz seines Gegners. Nach der Tat flüchtete er und überliess es Passanten, sich um den Sterbenden zu kümmern. Das Kantonsgericht führte zu dieser Straftat aus, dass zwar starke Indizien für eine (eventual)vorsätzliche Tötung vorlägen. Letzte Zweifel darüber, ob der Angeklagte den Tod seines Opfers wirklich gewollt bzw. in Kauf genommen habe, müssten aber - abweichend von der Beurteilung der Vorinstanz - nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten beurteilt werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 17. Mai 2005 schlug M. erneut zu, dieses Mal schlug er seinem Opfer eine Bierflasche aus Glas über den Kopf. Eine offene Kopfwunde und eine Hirnerschütterung waren die Folge. Drei Tage später wurde M. wegen Gefahr der Fortsetzung von weiteren strafbaren Taten festgenommen und in den vorzeitigen Strafvollzug gebracht. B./ Das Ausländeramt stellte am 12. November 2008 mit Blick auf die genannten Verurteilungen und seine Schulden - gegen ihn liegen unter anderem Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 13'000.-- vor - den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht. Am 19. Januar 2009 nahm M. durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. Mit Verfügung vom 23. März 2009 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, das Gesuch um bedingte Entlassung aus der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme ab und entschied, dass M. weiterhin in der Strafanstalt Pöschwies bleiben müsse. Ein Übertritt in eine offene Vollzugseinrichtung sei derzeit nicht verantwortbar. Die dagegen am 20. April bzw. 20. Mai 2009 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 22. September 2009 ab. Das Ausländeramt widerrief am 18. Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der Massnahme zu verlassen habe. C./ Gegen die Widerrufsverfügung erhob M. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni 2009 beim Sicherheits- und Justizdepartement Rekurs. Dieses wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 30. Juni 2009 wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig ab. Mit Rekursbegründung vom 20. August 2009 beantragte der Rekurrent, die angefochtene Verfügung aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Kostenfolge abzusehen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2009 ab, wobei es im wesentlichen erwog, dass das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten dessen privates Interesse überwiegen würden, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die Verfügung des Ausländeramtes sei daher recht- und verhältnismässig. D./ Dagegen erhob M. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. November 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgenden Anträgen Beschwerde:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 18. Juni 2009 seien aufzuheben. 2. Vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung von M. sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Präsident des Verwaltungsgerichtes gewährte mit Verfügung vom 5. November 2009 die für das Beschwerdeverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und bestimmte als unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt J., St. Gallen. Mit Beschwerdeergänzung vom 27. November 2009 bestritt M., dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei. Die Rekursinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus getötet und sonst keine weiteren Delikte begangen habe. Zudem habe die Vorinstanz nur ungenügende Überlegungen zur Prognose seines künftigen Verhaltens angestellt. Er habe seine Fehler eingesehen und befinde sich in einer stationären therapeutischen Massnahme. Das Tötungsdelikt stehe primär im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung und sekundär mit seiner Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Dazu komme eine Suchtproblematik. Dem psychiatrischen Gutachten lasse sich entnehmen, dass es dafür eine erfolgsversprechende Behandlung gebe. Das Bundesgericht verlange für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung den sicheren Schluss, dass ein Verurteilter erneut in vergleichbarem Mass straffällig werde wie bei den Delikten, die zur unbedingten Freiheitsstrafe geführt haben. Diesen Schluss könne man bei ihm nicht ziehen. Die Standortbestimmungen der Strafanstalt Pöschwies der Jahre 2008 und 2009 seien durchwegs positiv. Auch die leitenden Psychologen würden von einer nachhaltigen Reduktion seiner problematischen und deliktrelevanten Persönlichkeits- und Verhaltensanteile ausgehen, falls die Behandlung positiv verlaufen sollte. Seine Wegweisung würden sie mit Blick auf den erhofften Therapieerfolg ablehnen, weil sich diese destabilisierend und potentiell Risiko steigernd auswirken könnte. Im heutigen Zeitpunkt könne noch nicht gesagt werden, ob die angeordnete Massnahme Erfolg

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben werde. Dazu komme, dass er in Serbien kein Beziehungsnetz habe. Seine einzige Bezugsperson sei seine Mutter. Auf Serbisch könne er sich nur mündlich verständigen, was ihm zusätzlich erschweren würde, sich in seinem Heimatland zu integrieren. E./ Die Vorinstanz beantragte am 1. Dezember 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. F./ Dem jährlichen Therapiebericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 29. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass sich die deliktorientierte Behandlung seit einiger Zeit in einem stagnierenden Prozess befinde. Die deliktrelevanten Problemkreise hätten trotz andauernder Massnahme nicht vertieft bearbeitet werden können. Der Beschwerdeführer vermittle zwar einen motivierten Eindruck. Die punktuell gesteigerte Aufmerksamkeit therapeutischer Aufgabenstellung gegenüber breche jedoch jeweils nach kurzer Zeit wieder ein. Zudem müsse ein dissozial, teils manipulatives Verhalten beobachtet werden, mit dem der Beschwerdeführer selbst notwendige Entwicklungsschritte behindere. Eine Zielerreichung innerhalb der vorgeschriebenen Frist sei mit vorsichtiger Skepsis zu beurteilen. Eine bedingte Entlassung aus der Massnahme komme zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Frage. Die Strafanstalt Pöschwies beantragte mit Vollzugsbericht vom 23. Februar 2010, den Antrag auf bedingte Entlassung abzulehnen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikte. Ihm könne keine günstige Prognose in bezug auf eine deliktsfreie und sozialverträgliche Lebensführung in Freiheit gestellt werden. In seinem Verhalten sei vielmehr eine Tendenz sichtbar, die auf einen Rückschritt im bisherigen Prozessverlauf hindeute. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 2. Juni 2010 Stellung und beantragte den Beizug des Urteils des Verwaltungsgerichtes vom 22. September 2009 betreffend Verweigerung seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (B 2009/65) samt Akten sowie die Einholung einer aktuellen Standortbestimmung ASP bei der Strafanstalt Pöschwies.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte G./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 4. und 27. November 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Der Beschwerdeführer verlangt einen neuen Therapiebericht, weil dessen Verfasser bzw. sein Betreuer kein Psychiater, sondern nur Psychologe sei und weil zwischen ihnen ein angespanntes Verhältnis herrsche. Zudem sei der Bericht in den wesentlichen Punkten gleich ausgefallen wie im Vorjahr. Das Gericht hat sich mit den Vorwürfen gegen seinen - aus seiner Sicht inkompetenten

  • Therapeuten bereits auseinandergsetzt und dabei festgehalten, dass die Rügen betreffend die beruflichen Qualifikationen seines Betreuers und dessen Verhalten fehl gehen (VerwGE B 2009/65 vom 22. September 2009, in www.gerichte.sg.ch). Allein aus den Tatsachen, dass dieser im aktuellen Bericht das abschlägige Urteil betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erwähnt hat und im letzten Jahr keine relevanten Änderungen im Therapieverlauf feststellen konnte, kann nicht gefolgert werden, der Bericht sei sachlich nicht korrekt abgefasst worden. Dieser ist zudem mit dem Vollzugsbericht stimmig, der ebenfalls einen rückläufigen Prozess festhalten musste. Es ist daher darauf zu verzichten, einen erneuten Standortbericht bei der Strafanstalt Pöschwies einzuholen.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG). Hält sich der Ausländer - wie der Beschwerdeführer - während mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann ihm die Niederlassungsbewilligung nur noch entzogen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese bzw. die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat oder aber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, was gleichermassen für die Anordnung einer strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) gilt (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.1. Die Vorinstanz hat die Niederlassungsbewilligung in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG widerrufen. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.2, vgl. auch VerwGE B 2008/199 vom 9. Juli 2009, in: www.gerichte.sg.ch). Das Kantonsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 3. September 2007 zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG ist somit erfüllt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Verurteilung über Jahre hinweg fortfuhr, die Rechtsordnung in immer schwerwiegenderer Art zu missachten. Selbst der Tod eines seiner Opfer hielt ihn nicht davon ab, weiterhin Gewalt anzuwenden und sich dabei strafbar zu machen. Damit hat er gezeigt, dass er auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen. Mit der Summierung und Wiederholung dieser Delikte trotz zahlreicher hängiger Strafverfahren ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, auch wenn die mehreren Delikte für sich allein betrachtet nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe führen würden (M. Spescha in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 10 zu Art. 63 AuG; Zünd/Arquint Hill in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.29; Nägeli/ Schoch, in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 22.191).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "keine weiteren Delikte begangen". Damit blendet er zum einen die zahlreichen Delikte aus seiner Jugend aus, weshalb ihn der Richter in ein Erziehungsheim einweisen musste. Diese Straftaten können trotz seines damaligen jungen Alters nicht unbeachtet gelassen werden, weil bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (BGE 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Weiter blendet der Beschwerdeführer aus, dass er selbst während und nach dem Massnahmenvollzug fortfuhr zu delinquieren. So musste er zwischen Dezember 1999 und Februar 2005 sieben Mal während insgesamt 118 Tagen in Untersuchungshaft genommen werden. Selbst nach dem Tötungsdelikt Ende des Jahres 2004 blieb er gewalttätig und musste, nachdem er eine weitere Person verletzt hatte, zur Verhinderung weiterer Straftaten vorsorglich eingesperrt werden.

  1. Art. 63 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann- Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt den Widerruf nicht zwingend vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist aber anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). Dabei berücksichtigen die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 2C_295/2009 vom 25. Septeber 2009 E. 4.3). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, desto strengere Anforderungen sind an die Voraussetzungen einer Ausweisung zu stellen. Eine solche ist indessen selbst bei einem Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - bereits in der Schweiz geboren ist und hier die meiste Zeit seines Leben verbracht hat (sogenannter Ausländer der zweiten Generation), insbesondere bei Gewaltdelikten bzw. wiederholter schwerer Straffälligkeit, nicht generell ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall, die praxisgemäss gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände geprüft werden muss. Dabei kann auch eine

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst dann anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, das heisst wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (VerwGE B 2008/5 vom 3. April 2008 mit Hinweisen, in www.gerichte.sg.ch, BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 3.1, BGE 2A.71/2007 vom 7. Mai 2007 E. 3.2, mit Hinweisen).

  1. Der Beschwerdeführer rügt den Zeitpunkt der Überprüfung der Niederlassungsbewilligung. 5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Wegweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe absitzen muss oder für längere Zeit in einem Massnahmenzentrum untergebracht ist. Die Regelung des Verbleibens in der Schweiz sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit bzw. allfällige Ausschaffung in sein Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (BGE 131 II 329 neues Fenster E. 2.1 ff.). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4). Erst unmittelbar vor der Entlassung zu entscheiden, hätte zwar den Vorteil, dass das gesamte Verhalten im Strafvollzug in die Beurteilung miteinbezogen werden könnte. Dem steht gegenüber, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 2C_194/2008 vom 18. April 2008 E. 5.3., BGE 114 Ib E. 3b). Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (BGE 2A. 688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3, BGE 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5). Auch das Fehlen einer Rückfallgefahr spielt bei der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung keine ausschlaggebende Rolle; namentlich im Zusammenhang mit Gewaltdelikten kann selbst ein relativ geringes Risiko nicht hingenommen werden.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter hinsichtlich der Resozialisierungschancen eine günstige Prognose stellt (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.192). 5.2. Der Beschwerdeführer hat die Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 118 Tagen vorzeitig am 20. Mai 2005 angetreten. Die stationäre Massnahme begann am 22. Oktober 2007 und dauert längstens bis am 22. Oktober 2012. Die Verfügung des Ausländeramtes, mit der die Niederlassungsbewilligung erstinstanzlich widerrufen wurde, erging am 18. Juni 2009 und damit gut drei Jahre vor der spätesten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug, wobei zu beachten ist, dass bis zur Rechtsraft der angefochtenen Verfügung eine längere Zeitdauer verstreichen kann. Dazu kommt, dass auf Grund der Art der Delikte, der Schwere des Verschuldens und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in den zahlreichen strafrechtlichen Massnahmen sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse für die zuständige Behörde bereits in jenem Zeitpunkt feststand, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein nicht ausreichen würde, die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen. Dabei konnte sie sich insbesondere auf den ausführlichen Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft vom 28. Januar 2002 betreffend den bisherigen Verlauf der jugendstrafrechtlichen Massnahmen abstützen. Gemäss diesem entspricht es einem eigentlichen Muster, dass der Beschwerdeführer zu Beginn eines neuen Abschnitts bzw. anfangs einer Massnahme grosse Motivation zeigt, an der Verbesserung seiner Situation zu arbeiten, wobei er sich in einem eng strukturierten Rahmen auch tatsächlich positiv entwickelt. In der Folge schlugen die Massnahmen aber ausnahmslos fehl, sobald der Rahmen seiner Betreuung wieder gelockert wurde. 5.3. Diese Feststellungen bestätigen sich im derzeitigen Massnahmenvollzug. So geht aus dem aktuellen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 29. Januar 2010 hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch jetzt wieder motiviert gezeigt hat, sich therapeutischen Interventionen zu stellen. Zu einem selbstkritischen Bezug zu seinen Verhaltenstendenzen und Persönlichkeitsakzentuierungen war er aber einmal mehr nicht in der Lage, obwohl die Massnahme zwischenzeitlich länger andauert. Deliktrelevante Problembereiche konnten unter diesen Umständen nicht bearbeitet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Die Fachleute erachten die Weiterführung der angeordneten Massnahme aus therapeutischer Sicht zwar nach wie vor als sinnvoll. Sie bezweifeln aber, dass in der vorgegebenen Zeit eine nachhaltige Rückfallrisikosenkung erreicht werden kann. So musste der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 erneut in den Eintrittspavillon zurückversetzt und wegen zahlreicher deliktrelevanten Regelverstössen diszipliniert werden. Gemäss Vollzugsbericht vom 23. Februar 2010 ist denn auch weiterhin von einer hohen Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikten auszugehen. 5.4. Davon abgesehen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein dürfte, sein Leben in Freiheit deliktfrei und sozialverträglich zu führen, liegt es auch in seinem eigenen Interesse und jenem der Strafvollzugsbehörde, frühzeitig über die fremdenpolizeilichen Folgen informiert zu werden, damit ein zukunfts- und herkunftsorientierter Vollzug garantiert werden kann (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.186). Vor diesem Hintergrund stellt es keine Rechtsverletzung dar, dass die Ausländerbehörde schon zu einem frühen Zeitpunkt und nicht erst nach der Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug die Niederlassungsbewilligung überprüft und widerrufen hat.

  1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist die Schwere des Verschuldens, das sich nach dem Wortlaut des Gesetzes in einer längeren Freiheitsstrafe niederschlagen soll. Die Administrativbehörde hat sich dabei mit den Erwägungen des Strafrichters auseinanderzusetzen, um zu einer eigenen Gefahrenprognose zu gelangen (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.188). 6.1. Bei der schwersten Straftat, die M. am 15. Dezember 2004 begangen hat, handelt es sich um ein Tötungsdelikt. Das Kantonsgericht wertet das Verschulden des Beschwerdeführers dabei als sehr schwer. Die Strafe setzte es mit Blick auf das Verhalten vor und nach der Tat im oberen Bereich an. Dem fahrlässigen Todesstich war ein Streit um einen kleinen Geldbetrag vorausgegangen. Statt sich nach einer kurzen Pause im Schlagabtausch zurückzuziehen, nahm M. ein Klappmesser hervor, öffnete dieses und rammte die Klinge seinem Gegner in die Brust, als dieser ihn am Hals packte. Als der tödlich verletzte zu Boden ging, rannte er weg, statt sich um sein Opfer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu kümmern und die Ambulanz zu rufen. Das Strafgericht verneint ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer dabei in rechtfertigender oder schuldausschliessender Notwehr gehandelt habe. Auch stand die Tat nicht im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum oder seiner allfälligen Suchtmittelabhängigkeit. Der Beschwerdeführer hat das Messer unzweifelhaft unter dem Eindruck einer starken Gefühlserregung eingesetzt, der Affekt ist nach Meinung des Strafgerichts aber nicht entschuldbar, sondern vielmehr auf die spezifische, in seiner Persönlichkeit angelegte Kränkbarkeit zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht war seine Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit und einer leicht bis allenfalls mittelgradig verminderten Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln gesamthaft nur leicht vermindert. 6.2. Damit ist auch im Administrativverfahren von einem schwerwiegenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Nebst der erwähnten Bluttat fallen insbesondere die weiteren Gewaltdelikte ins Gewicht, die M. unbeeindruckt von laufenden Strafverfahren über mehrere Jahre hinweg begangen hat. So erklärt sich die lange Dauer des Strafverfahrens auch nicht etwa damit, dass die Untersuchungsbehörden das Strafverfahren über Gebühr in die Länge gezogen hätten, sondern damit, dass der Beschwerdeführer immer wieder neue Delikte gesetzt hat, was dazu führte, dass der Beschwerdeführer von mehreren Straftaten wegen Verjährung freigesprochen werden musste. Zwar vermutet das Gesetz grundsätzlich erst bei rechtskräftiger Verurteilung das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu einer fremdenpolizeilichen Massnahme kann ein strafbares Verhalten aber auch unabhängig von einer gerichtlichen Verurteilung Anlass geben (Nägeli/ Schoch, a.a.O., Rz. 22.177). Das Tötungsdelikt hat der Beschwerdeführer in einer langen Folge von verschiedenen Straftaten bzw. Gewaltdelikten begangen und sich trotz bereits erfolgter Verurteilung und laufenden Strafverfahren nicht davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Die Vorinstanz hat die Schwere der begangenen Straftaten und die Schuld des Beschwerdeführers somit zutreffend als äusserst schwer erachtet, was sich auch in der mehrjährigen Strafdauer widerspiegelt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 2A.82/2007 vom 27. April 2007, wonach das Bundesgericht den sicheren Schluss verlange, dass der Verurteilte erneut in vergleichbarem Masse straffällig werde, wie bei den Delikten, die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur unbedingten Freiheitsstrafe geführt hätten. Jenem Entscheid lag aber ein ganz anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort ging es um einen Ausländer der zweiten Generation, der eine nicht therapierbare, psychisch schwer gestörte Persönlichkeit hatte und kaum in der Lage war, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Dazu kommt, dass jener Ausländer "bloss" Diebstähle und andere Vermögensdelikte begangen hatte, wofür er zu einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt worden war, während sich der Beschwerdeführer nebst anderen Delikten schwerer Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben schuldig gemacht hat und dafür zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden musste. An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden. 6.3. Für den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spricht vor allem bzw. einzig der Umstand, dass er die meiste Zeit hier gelebt hat, auch wenn er sich die ersten fünf Jahre in seiner Heimat aufgehalten hat und damit kein eigentlicher Ausländer der zweiten Generation ist (BGE 2C.689/2008 vom 4. März 2009, E. 2.3). Seinem langen Aufenthalt in der Schweiz steht in erster Linie gegenüber, dass er während dieser Zeit durchwegs negativ aufgefallen ist und sich trotz intensiver fachmännischer Betreuung weder in die Gesellschaft noch ins Berufsleben integrieren konnte. Die Volksschule beendete er nicht, weil er das Jugendheim wegen seines unkooperativen Verhaltens trotz angeordneter Massnahme wieder verlassen musste. Auch in der Beobachtungsstation des nächsten Massnahmenzentrums verweigerte er die Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen, weshalb die Fortführung der angefangenen Massnahme ebenfalls abgebrochen werden musste. Wieder bei seiner Mutter zeigte er sich anfänglich motiviert, eine Lehrstelle zu suchen, wurde aber rasch wieder straffällig. Im nächsten Massnahmenzentrum klappte seine Betreuung vorerst in der eng strukturierten internen Suchtgruppe. Sobald er in die Aussenwohngruppe wechseln konnte, war er vom offeneren Rahmen erneut überfordert, was zum Abbruch der angefangenen Lehre und abermals zum Ausschluss aus dem Massnahmenzentrum führte. Dabei wird durchaus anerkannt, dass seine Kindheit durch schwierige Familienverhältnisse geprägt war. Während er bei seinen Grosseltern und Verwandten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Serbien noch eine glückliche Zeit verbringen konnte, war namentlich seine alleinerziehende Mutter offensichtlich nicht in der Lage, ihm eine stabile und adäquate Betreuung zu bieten. Dem stehen aber die immensen Bemühungen des Staates, der Fachleute und seiner zahlreichen Betreuer gegenüber, seine erlittenen familiären Defizite aufzufangen und auszugleichen. Der Beschwerdeführer sabotierte und hintertrieb all diese Versuche, wobei er von seiner Mutter sogar noch unterstützt wurde, indem sie immer wieder offen ihre Zweifel am Nutzen der Massnahmen äusserte, die Regelverstösse ihres Sohnes stillschweigend duldete oder sogar unterstützte. Schliesslich zog es der Beschwerdeführer vor, ohne Tagesstruktur wieder zu seiner Mutter zurückzukehren, die ihm weder Grenzen setzen noch Perspektiven bieten konnte, statt sich auf die unzähligen fachkundigen Hilfsangebote einzulassen. Dabei hielten ihn wie gesagt weder die bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung, noch die professionellen Massnahmen, noch die erneuten Strafverfahren davon ab, weiter zu delinquieren und Drogen zu konsumieren. Sein konsequentes Fehlverhalten verunmöglichte es dem Strafrichter auch, den Beschwerdeführer in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen, statt eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Gefahr eines Rückfalls wäre mit Blick auf sein bisheriges Verhalten zu gross gewesen. 6.4. Das langjährige kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der bisher erfolglose Verlauf unzähliger Therapien und die hohe Rückfallgefahr bezüglich Gewaltdelikten zeugt von einer hohen Unbelehrbarkeit und einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Angesichts der begangenen Delikte im Gewaltbereich, der schlechten Prognose der Fachleute und der fehlenden beruflichen Perspektive lässt sich ein Rückfall auch nach (teilweiser) Verbüssung der Strafe nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit ausschliessen (BGE 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.1, mit Verweis auf BGE 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 betreffend relative Einschätzung des Rückfallrisikos in Abhängigkeit von der Schwere möglicher Rechtsgutverletzungen). 6.5. Bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers sei höher zu gewichten als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die vom Beschwerdeführer angerufene, in Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (abgekürzt EGMR) steht obigem Ergebnis nicht entgegen. 7.1. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens kann zwar verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 neues Fenster E. 2). Demnach kann der volljährige Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar hat der EGMR in verschiedenen Entscheiden festgehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist aber, dass der junge Erwachsene noch keine eigene Familie gegründet hat (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 4.1) und die nahe verwandtschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (Achermann/Caroni in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 6.32). Eine solche tragende Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Mutter besteht beim mittlerweile 28-jährigen Beschwerdeführer gerade nicht, trug sie doch nicht unerheblich dazu bei, dass sämtliche Massnahmen zu Gunsten ihres Sohnes gescheitert sind. Gemäss Standortbestimmung ASP der Strafanstalt Pöschwies vom Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer zudem von seiner Mutter auf eigenen Wunsch keinen Besuch mehr und telefonierte auch nicht mit ihr. Daran ändert sich nichts, dass er den abgebrochenen Kontakt zwischenzeitlich wieder aufgenommen hat und wieder regelmässige Besuche stattfinden. Den Kontakt mit seiner Mutter kann er auch von Serbien aus mit regelmässigen Besuchsaufenthalten, telefonisch oder elektronisch weiterpflegen. 7.2. Auch aus dem ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Einzig die lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 2C_160/2009 vom 1. Juli 2009 E. 4.1, BGE 2C_135/2007 vom 26. Juni 2007 E. 4.4). Solche vertiefte soziale Beziehungen sind beim Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - ebenfalls nicht gegeben, obwohl er in der Schweiz geboren und mehrheitlich hier aufgewachsen ist sowie Schweizerdeutsch spricht. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind keine vorhanden. Obwohl sich der Staat intensiv um ihn bemüht und gefördert hat, hat er weder eine Ausbildung beendet, noch hat er in Freiheit je ernsthaft gearbeitet oder sonstwie in der Gesellschaft Tritt gefasst. Im wesentlichen ist er herumgehangen, hat Drogen konsumiert und ist immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Von einer Verwurzelung in der Schweiz bzw. einer besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden vertieften sozialen Bindung, wie es das Bundesgericht verlangt (BGE 2C_701/2007 vom 13. März 2008 E. 3.4), kann nicht gesprochen werden. 7.3. Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt und demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführen wäre, könnten die Erwägungen der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheide des EGMR nicht unbesehen herangezogen werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In der Sache Boultif, die der Beschwerdeführer zitiert, war der Ausländer sozial und beruflich voll integriert. Zudem ging von ihm kaum mehr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus. Im Strafvollzug wurde ihm eine gute Führung bescheinigt, weshalb er bedingt entlassen werden konnte. Bis zum Verlassen der Schweiz arbeitete er sodann als Gärtner und Elektriker. Ausserdem war es seiner Schweizer Ehefrau nicht zumutbar, ihm in sein Heimatland zu folgen oder in einem Drittstaat als Familie zu leben (JAAC 65 [2001] n° 138). Ebenso wenig vergleichbar ist das Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04). Dieser Ausländer wurde insgesamt zu lediglich achtzehneinhalb Monaten verurteilt. Ausschlaggebend war überdies, dass die Delikte je

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzeln keine Ausweisung rechtfertigten und der Ausländer psychisch schwer krank war (Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Labilität und Elementen von Impulsivität bzw. von einer Borderlinestörung in Kombination mit einer Angststörung). Aus diesem Grund war er weiterhin auf seine Familie in der Schweiz angewiesen. Dies alles trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Kommt dazu, dass er die schwerste Straftat als fast 23-Jähriger begangen hat, womit bei ihm - anders als in der Sache Emre - nicht mehr von einer sogenannten typischen Kriminalität im Heranwachsendenalter gesprochen werden kann. 7.4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert ist. Ausser dem wiederaufgenommenen Kontakt zu seiner Mutter, macht er weder besondere persönliche noch berufliche oder andere Bindungen zur Schweiz geltend, die über eine normale Integration hinausgehen. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der im spätesten Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme 30 Jahre alt und damit ein reifer Erwachsener sein wird, ist es somit zumutbar, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren, wo er die ersten Jahre aufgewachsen ist und wo er nebst seiner Grossmutter noch andere Verwandte hat (Ausländeramt act. 228 f.), mit denen er wieder Kontakt aufnehmen kann. Kein Kriterium sind dabei die im Vergleich zur Schweiz verminderten Resozialisierungschancen (Nägeli/Schoch, a.a.O., Rz. 22.194). Die serbische Sprache, die er eigenen Angaben zu Folge spricht, wird er während seiner restlichen Zeit im Massnahmenvollzug verbessern können, so dass er sie bis zu seiner Ausreise auch lesen und schreiben kann. Auch mag es zutreffen, dass ihm in Serbien nicht die gleichen wirtschaftlichen Perspektiven offen- und namentlich nicht die gleichen Sozialleistungen zustehen werden. Dies ist aber einzig die Folge seines kriminellen Verhaltens und vom Beschwerdeführer hinzunehmen. Zudem hat er es auch in der Schweiz trotz intensivster Unterstützung nicht geschafft, eine Ausbildung zu machen oder einen Hilfsjob auszuüben. Dem steht das hohe Risiko gegenüber, dass der Beschwerdeführer wieder gewalttätig und straffällig wird. Diese Gefahr ist untragbar. Das Gemeinwesen ist gehalten, sowohl die öffentliche Sicherheit (Art. 57 Abs. 1 BV), als auch das Leben und die Gesundheit seiner Bewohner zu schützen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 2 je in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 BV). Staatliche Schutzpflichten müssen dort mit besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden, wo es, wie hier, um ein derart elementares Grundrecht wie das Recht auf Leben und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheit geht. Nachdem der Beschwerdeführer selbst nach einer fahrlässigen Tötung fortfuhr, andere gewaltsam zu verletzen, erscheint die Wegweisung als die einzige geeignete Massnahme, um eine erneute Gefährdung zu verhindern.

  1. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung auf Grund der schwerwiegenden Straffälligkeit trotz des Aufenthalts seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

  2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese vom Staat übernommen (Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. b des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2, abgekürzt ZPG), wobei auf die Erhebung zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Beschwerdeführer liess eine Kostennote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren einreichen. Bezüglich des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz das entsprechende Gesuch bereits mit separater Verfügung vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Diese ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem er das zur Verfügung gestellte Rechtmittel nicht ergriffen und den aufgeforderten Kostenvorschuss bezahlt hat. Darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens ist die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands mit einem Honorar von Fr. 2'490.-- sowie Barauslagen von Fr. 49.-- zuzüglich MWSt von Fr. 192.95, insgesamt Fr. 2'731.95, tarifgemäss und angemessen (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPG und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, sowie Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Staat übernommen, wobei auf eine Erhebung verzichtet wird. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenüber dem Staat aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'731.95 (inkl. MWSt).

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. J., 9001 St. Gallen)
  • die Vorinstanz

am:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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Deutsch
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SG_VGN_001
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SG_VGN_001, B 2009/193
Entscheidungsdatum
08.06.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026