© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/192 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15. April 2010 Ausländerrecht, Familiennachzug, Anforderungen an die Mitwirkungspflicht im Fall eines Gesuchs um Familiennachzug, Art. 44 AuG (SR 142.20), Art. 8 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101). Aufenthaltsberechtigte Personen haben keinen Anspruch auf Familiennachzug (Verwaltungsgericht, B 2009/192). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig
In Sachen A. B.,D-strasse 000, 0000 Q., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z. T., L-strasse 0, 9008 St. Gallen, gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Familiennachzug von C. B.
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A. B., geboren am 12. November 1969, von Serbien, heiratete am 28. März 2006 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin R. F., geboren am 18. April 1952. Am 8. Oktober 2006 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 17. März 2008 stellte A. B. das Gesuch um Familiennachzug seiner Tochter C. B., geboren am 11. Januar 1995, zwecks "Ausbildung/Schule". Gemäss eigenen Angaben stammt C. B. aus einer ausserehelichen Beziehung A. B.s mit X. S.. Zum Zeitpunkt, als das Gesuch eingereicht wurde, bestand der Verdacht, dass die Eheleute B./F. eine Scheinehe geschlossen haben könnten. Am 31. März 2009 wurde A. B. das rechtliche Gehör im Hinblick auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt. In der Folge wurde das Verfahren betreffend Widerruf bzw. Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung eingestellt. Am 20. April 2009 hiess das Sicherheits- und Justizdepartement eine Rechtsverweigerungsbeschwerde von A. B. betreffend das Gesuch um Familiennachzug gut, soweit es darauf eintrat. Das Ausländeramt wurde eingeladen, über das Gesuch um Familiennachzug von C. B. zu entscheiden. Am 6. Juli 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch von A. B. um Familiennachzug von C. B. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A. B., der angebe, mit der Mutter von C. nie verheiratet gewesen zu sein, fehle es bezüglich seiner Tochter am elterlichen Sorgerecht. Sodann habe C. B. ihr bisheriges Leben in der Heimat verbracht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und unterhalte zu ihrer Mutter eine engere Beziehung als zum Vater. Im weiteren kenne sie die Schweiz lediglich von einem Besuch bei A. B. im Jahr 2007. B./ Am 21. Juli 2009 erhob A. B., vertreten durch Rechtsanwalt Z. T., St. Gallen, gegen die Verfügung des Ausländeramtes vom 6. Juli 2009 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte das Rechtsbegehren, das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen und das Ausländeramt sei anzuweisen, C. B. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung führte er am 21. August 2009 im Wesentlichen aus, nach serbischem Recht komme das elterliche Sorgerecht beiden Elternteilen zu, unabhängig von ihrem Zivilstand. Zur Klärung der Situation habe das Zivilgericht von K. dem Begehren der Eltern um Zuweisung der elterlichen Sorge für C. B. an den Vater am 31. Juli 2009 entsprochen und das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Im weitern habe sich X. S. am 27. Juli 2009 schriftlich einverstanden erklärt, dass ihre Tochter bei A. B. in der Schweiz wohne. Die Mutter von C. B. habe aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit verloren, ihre Tochter zu erziehen, und die Beziehung zwischen Mutter und Tochter habe in den letzten zwei Jahren stark gelitten. Im Weitern habe sich die Ehefrau von A. B. bereit erklärt, C. B. bei sich aufzunehmen. Am 19. Oktober 2009 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs von A. B. ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung erweise sich als recht- und verhältnismässig. Es sei nicht von wichtigen familiären Gründen für einen Familiennachzug auszugehen, und die Beziehung zwischen Vater und Tochter könne im bisherigen Rahmen mit telefonischen und schriftlichen Kontakten sowie mit Besuchsaufenthalten aufrecht erhalten werden. C./ Am 3. November 2009 erhob A. B. gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 19. Oktober 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausländeramt sei anzuweisen, C. B. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Am 8. Dezember 2009 beantragte das Sicherheits- und Justizdepartement, die Beschwerde sei abzuweisen. Es verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, A. B. habe nach wie vor keinen Beweis für seine Behauptung beigebracht, X. S. sei nicht mehr in der Lage, C. B. zu betreuen und zu erziehen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. B. machte am 18. Januar 2010 von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Er wies darauf hin, nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 15. Januar 2010 2C_270/2009) müsse die Beschwerde gutgeheissen werden, zumal die Vorinstanz anerkenne, dass die gesetzlichen Fristen für den Nachzug von C. B. eingehalten worden seien. Der Stellungnahme wurde ein undatiertes von C. B. unterzeichnetes Schreiben beigelegt, womit diese bestätigt, ihr Vater lebe nicht mehr in Serbien, weil er von ihrer Mutter "getrennt (geschieden)" sei. Aus dem Schreiben geht zudem hervor, sie sei mit ihrem Vater sehr verbunden, er sei der beste Vater der ganzen Welt, und ihre Mutter sei arbeitslos und nicht in der Lage, sie zu ernähren und zu schulen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe er den Beweis bezüglich der Erziehungsunfähigkeit von X. S. erbracht, indem er angeboten habe, Nachbarn in R. und in den Niederlanden sowie C. B. seien bereit, dies zu bezeugen. 2.1. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 589 mit Hinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese Pflicht ist insofern gerechtfertigt, als die Beteiligten den Sachverhalt nicht nur besser kennen, sondern oft auch ein eigenes Interesse daran haben, ihre Darstellung des Sachverhalts beweismässig zu untermauern (Cavelti/ Vögeli, a.a.O., Rz. 599). Sie führt dazu, dass die Verfahrensbeteiligten vor allem dort, wo sie eine Bewilligung oder eine staatliche Leistung beanspruchen und deren Erteilung nicht ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegt, das tatsächliche Fundament ihres Begehrens weitgehend selbst behaupten und die Beweise dafür anbieten müssen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 605 mit Hinweis). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1630 mit Hinweis auf BGE 130 II 449, 464 und 128 II 139, 142 f.). Dazu gehören behauptete persönliche Umstände in der Heimat eines Ausländers, aus denen er Rechte ableitet. Solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erschwertem Aufwand abklären (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2004 i.S. I. K.-S. mit Hinweis auf BGE 122 II 394 und ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 1996 i.S. S.C., in: www.gerichte.sg.ch).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Ziel der Beweiswürdigung ist die Feststellung des im Streitfall relevanten Sachverhalts. Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser bedeutet nicht, dass die entscheidende Instanz völlig frei wäre in der Festlegung des Sachverhalts oder diesen gar willkürlich festlegen dürfte. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders präsentiert, ist vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abzustützen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 616 mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Rekursverfahrens geltend gemacht, C. B. habe "während jenen Jahren, in denen die Mutter stationär in psychiatrischer Pflege behandelt werden musste", bei ihm gewohnt und sie sei von ihm allein betreut und erzogen worden. Seither wohne seine Tochter wieder bei X. S., die aber seit seinem Wegzug in die Schweiz im Jahr 2006 "wegen ihrer wieder stärker werdenden gesundheitlichen Probleme sehr stark auf sich bezogen" sei, weshalb die Beziehung zwischen Mutter und Tochter in den letzten zwei Jahren stark gelitten habe. C. B. und in Serbien und in den Niederlanden wohnhafte Nachbarn seien bereit, über die Situation seiner Tochter bei ihrer "völlig überforderten und kranken Mutter" auszusagen. Mit diesen Angaben kommt der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nach. Er hat darauf verzichtet, seine Behauptung, X. S., mit der er gemäss eigenen Angaben nie verheiratet war und von der er gemäss Aussage von C. B. "getrennt (geschieden)" ist, habe während Jahren stationär psychiatrisch behandelt werden müssen und sie sei seit gut zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen erneut nicht mehr in der Lage, ihre mittlerweise gut 15 Jahre alte Tochter zu betreuen, mit sachdienlichen Beweismitteln wie ärztlichen Attesten und Bestätigungen über Spitalaufenthalte zu belegen. Hinzu kommt, dass X. S. in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2009, mit welchem sie sich einverstanden erklärt, dass C. B. zum Beschwerdeführer in die Schweiz zieht, keine gesundheitlichen Probleme anführt, sondern zum Ausdruck bringt, dass sie ohne Arbeit sei und keine Mittel habe, um ihrer Tochter eine Ausbildung zu finanzieren, weshalb es für diese besser sei, beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben. Auch im Urteil des Zivilgerichts von K. vom 31. Juli 2009 ist nicht von gesundheitlichen Schwierigkeiten der bis anhin sorgeberechtigen Mutter von C. B. die Rede. Im Zusammenhang mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer wird ausgeführt, X. S. sei Hausfrau und lebe mit ihren Eltern in einem landwirtschaftlichen Haushalt und ihre Tochter habe den Wunsch, beim Vater in der Schweiz zu leben, wo sie bessere Lebensbedingungen und Ausbildungsmöglichkeiten habe. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, sprechen diese Umstände dafür, dass keine stichhaltigen familiären Gründe vorliegen, die eine Änderung des Betreuungsverhältnisses gebieten würden, sondern dass es dem Beschwerdeführer und X. S. darum geht, ihrer Tochter durch den Familiennachzug in die Schweiz bessere Zukunftsperspektiven zu verschaffen. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, C. B. sowie in Serbien und in den Niederlanden lebende Nachbarn zum Verhältnis zwischen Mutter und Tochter zu befragen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was in den Niederlanden lebende Personen in dieser Hinsicht aussagen könnten, ist sodann nicht anzunehmen, dass Nachbarn einen wesentlich anderen Standpunkt als denjenigen des Beschwerdeführers einnehmen würden. Von C. B. ist zudem bekannt, dass sie sich wünscht, beim Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, unbegründet ist. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2010 geltend, die Beschwerde sei zu schützen, weil das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich des Nachzugs von Kindern allein lebender Elternteile mit einem Urteil vom 15. Januar 2010 2C_270/2009 geändert habe. Danach könne in erster Linie derjenige Elternteil, der das Sorgerecht über das Kind habe, entscheiden, wo das Kind leben solle. Der Familiennachzug könne einzig verweigert werden, wenn er den Interessen des Kindes krass und offensichtlich zuwiderlaufe, was vorliegend nicht der Fall sei. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizerin über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Nach Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Somit haben Aufenthaltsberechtigte keinen Anspruch auf Familiennachzug. Die Bewilligung des Familiennachzugs liegt im behördlichen Ermessen, das pflichtgemäss auszuüben ist (M. Spescha in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, Zürich 2008, N 1 zu Art. 44 AuG). Dabei haben die Behörden nach Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Wie nach bisherigem Recht soll der Nachzug von Kindern möglichst rasch vollzogen werden, um eine optimale und rasche Integration in der Schweiz zu fördern. In Umsetzung der früheren bundesgerichtlichen Praxis zum späten Familiennachzug kurz vor Erreichung des Mündigkeits- bzw. Erwerbstätigkeitsalters sind bestimmte Fristen zu beachten und der Familiennachzug von Kindern ab 12 Jahren wird erschwert (Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 16.7 mit Hinweis). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familiennachzug von C. B. innerhalb der für über zwölfjährige Kinder massgebenden Nachzugsfrist von 12 Monaten ab 1. Januar 2008 eingereicht hat (Art. 47 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG). 3.2. Mit Urteil 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010 (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009 C-237/2009 auf das Bezug genommen wird) hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Familiennachzug eine Praxisänderung vorgenommen. Es hat entschieden, dass ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 42 AuG (Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern) und gestützt auf Art. 43 AuG (Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung) nicht nur bestehe, wenn die Kinder mit ihren Eltern zusammenlebten bzw. ein Elternteil könne sich auf Art. 42 Abs. 1 bzw. auf Art. 43 Abs. 1 AuG berufen ("regroupement familial partiel"). Dies bedeutet nach den Erwägungen des Bundesgerichts indessen nicht, dass Gesuchen, die gestützt auf diese Vorschriften zu beurteilen sind, ohne weiteres entsprochen werden muss. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob das Recht auf Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (Art. 51 AuG). Sodann muss der Elternteil, der Anspruch auf Familiennachzug erhebt, über das alleinige Sorgerecht verfügen. Im weiteren ist entsprechend den überwiegenden Interessen des Kindes im Sinn von Art. 3 des
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) zu entscheiden. 3.3. Mit der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann neu ein Elternteil gestützt auf Art. 42 bzw. 43 AuG Anspruch auf Familiennachzug haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 44 AuG zum Tragen kommt, hat dies indessen nicht zur Folge, dass die vorliegende Beschwerde geschützt werden muss. Wie ausgeführt, räumt diese Vorschrift dem Beschwerdeführer, einem in der Schweiz Aufenthaltsberechtigten, keinen Anspruch auf Familiennachzug von C. B. ein. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) Anspruch auf Familiennachzug seiner Tochter. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. 4.1. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) gewährleisten den Schutz des Privat- und Familienlebens und haben dieselbe Tragweite (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., N 12 zu Nr. 18 mit Hinweisen). 4.1.1. Auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann sich im Zusammenhang mit einer ausländerrechtlichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatte, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) hat oder wer selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 131 II 350 E. 5, 130 II 281 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2008 2C_8/2008). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführer habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, weshalb er sich bezüglich des Familiennachzugs seiner minderjährigen Tochter auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen könne.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten weder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ort (B. Ehrenzeller, in: St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 23 und 25 zu Art. 13 BV; BGE 130 II 285 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 II 335 E. 3a). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft namentlich dann kein vorbehaltloses Recht auf Nachzug von Kindern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 124 II 366 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 II 385 E. 4b, 119 Ib 81 E. 4a und 118 Ib 153 E. 2b). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 4.2. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers fällt eine restriktive Einwanderungspolitik im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung bzw. zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes vor unkontrollierter Einwanderung als zulässiges öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sehr wohl in Betracht (Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 16.68 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3b, BGE 120 Ib 22 E. 4a und BGer 2A.428/2000 E. 2). Die unbewiesenen Behauptungen des Beschwerdeführers zur Ausländerpolitik gehen an der Sache vorbei. 4.3. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn stichhaltige familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 II 1 E. 2.2, 129 II 11 E. 3.1, 126 II 329 E. 2a und 3b). Dies ist regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielswiese weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.1.2, 125 II 585 E. 2c mit Hinweisen). An den Nachweis fehlender Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2, vgl. auch BGE 133 II 6 E. 5.3
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Hinweisen). Auf die Frage der vorrangigen Beziehung kommt es nach der jüngeren Praxis indessen nicht mehr an (Urteile des Bundesgerichts vom 2. September 2008 2C_198/2008, vom 23. Juli 2008 2C_99/2008, vom 14. Mai 2008 2C_8/2008 und vom 9. November 2007 2C_290/2007). 4.4. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 2.3. hievor), ist nicht erwiesen, dass die nunmehr über 15 Jahre alte C. B. mangels anderer Möglichkeiten in der Heimat durch den in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die beide erwerbstätig sind, betreut werden muss. Sodann stellt die Tatsache, dass das Zivilgericht von K. die elterliche Sorge über C. B. am 31. Juli 2009 auf ihn übertragen hat, keinen stichhaltigen Grund für den Nachzug seiner Tochter in die Schweiz dar, zumal für diesen Entscheid vorab das Interesse von C. B. an einer Verbesserung ihrer beruflichen und damit wirtschaftlichen Perspektiven massgebend war. In diesem Zusammenhang ist indessen von Bedeutung, dass der Nachzug einer über 15 Jahre alten Jugendlichen von Serbien in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden ist, abgesehen davon, dass sie aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen wird. Die Verweigerung des Familiennachzugs von C. B. erweist sich somit auch als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2006 selbst entschieden hat, von seiner Tochter getrennt in der Schweiz zu leben und zumal er seine persönliche Beziehung zu ihr wie bisher durch telefonische Kontakte und Besuchsaufenthalte aufrechterhalten kann. Sodann kann der Beschwerdeführer C. B. in der Heimat finanziell unterstützen, auch wenn er gemäss den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen keine Kinderzulagen bezieht, und er kann ihr dort eine geeignete Ausbildung ermöglichen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es liegen keine wichtigen familiären Gründe vor, die den Nachzug von C. B. erforderlich machen könnten, und die Vorinstanz hat ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Versand dieses Entscheides an:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.