© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/189 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 Ausländerrecht, Art. 14 AsylG (SR 142.31). Aufgrund der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens hat ein abgewiesener Asylbewerber grundsätzlich keinen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens nach dem Ausländergesetz um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht, B 2009/189). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

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betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1989, nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juni 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2007 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 23. Januar 2009 auf das Asylgesuch nicht ein. Es stellte fest, der Gesuchsteller habe falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht und gefälschte Identitätspapiere eingereicht. Es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Eine vom Gesuchsteller gegen den negativen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2009 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Ausländeramt setzte in der Folge eine Ausreisefrist bis 23. Februar 2009 an. Am 20. Februar 2009 stellte X.Y. durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Gewährung von Asyl, eventuell vorläufige Aufnahme. Gleichentags stellte er durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Eingabe als Revisionsgesuch und wies dieses mit Entscheid vom 21. April 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausländeramt entschied mit Verfügung vom 23. Juli 2009, es könne kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden. X.Y. halte sich noch nicht fünf Jahre in der Schweiz auf, weshalb der Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (SR 142.31, abgekürzt AsylG) zur Anwendung komme. B./ Mit Eingabe vom 5. August 2009 erhob X.Y. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement mit dem Antrag, die Verfügung des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländeramts sei aufzuheben, es sei auf einen humanitären Härtefall zu erkennen und das Bundesamt für Migration um Zustimmung zur Erteilung einer Bewilligung zu ersuchen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 ab. Es erwog, eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens liege nicht vor, weshalb kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden könne, solange der Rekurrent nicht aus der Schweiz ausgereist sei. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2009 stellte X.Y. beim Sicherheits- und Justizdepartement ein Gesuch um Revision und beantragte, "es sei revisionsweise das zuvor rekursweise bei Ihnen geltend gemachte Aufenthaltsbegehren materiell gutzuheissen", das Verfahren sei bis zum Eintreffen der neuen Dokumente gutzuheissen, eventuell sei die Eingabe als Beschwerde gemäss Rechtsmittelbelehrung an die zuständige Instanz zu überweisen und von einer Kostenauflage sei aus humanitären Gründen abzusehen. Das Sicherheits- und Justizdepartement übermittelte die Eingabe vom 19./23. Oktober 2009 dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Dieses wies das Gesuch um Verzicht auf Kostenauflage und unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 ab. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. VerwGE B 2009/150 vom 22. September 2009, in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 19./23. Oktober 2009 wurde rechtzeitig eingereicht und kann als den gesetzlichen Anforderungen genügend betrachtet werden (Art. 11 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten. 2. Art. 14 AsylG lautet wie folgt: Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Abs. 1). Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; und c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Abs. 2). Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Abs. 3). Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung (Abs. 4). Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos (Abs. 5). Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden (Abs. 6).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Der Beschwerdeführer ist abgewiesener Asylbewerber. Eine vorläufige Aufnahme wurde im Asylverfahren nicht angeordnet. Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Wegweisung verfügt. Art. 14 Abs. 1 AsylG statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, falls nicht ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht. Nur bei einer Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, kann ein Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Aus der Regelung von Art. 14 Abs. 2 bis 4 AsylG ergibt sich, dass der Kanton vorerst blosser Antragsteller ist und erst nach einer allfälligen Zustimmung des Bundesamtes, welches seinerseits dem Ausländer Parteistellung (einschliesslich Beschwerderecht) einräumen muss, die Erteilung oder auch nur die Zusicherung einer Bewilligung ins Auge fassen kann. Dem abgewiesenen Asylbewerber, der keinen Bewilligungsanspruch geltend machen kann, steht, vom Gesetzgeber gewollt (Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AsylG), kein Recht zu, einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen (Urteil des Bundesgerichts BGE 2D_90/2008 vom 9. September 2008 mit Hinweis auf die Urteile 2C_526/2008 vom 17. Juli 2008 E. 2, 2D_79/2008 vom 6. August 2008 E. 2 sowie 2D_81/2008 vom 5. August 2008 E. 2). Dies bedeutet, dass ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der die Frage einer Bewilligungserteilung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zum Gegenstand hat, nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, SR 173.110, abgekürzt BGG). Zudem ist auch die Möglichkeit, gegen einen solchen Entscheid subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben, weitgehend eingeschränkt, wenn nicht gar ausgeschlossen (Urteil 2D_90/2008 vom 9. September 2008). 2.2. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem hält er sich seit Einreichung des Asylgesuchs weniger als fünf Jahre in der Schweiz auf. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen am Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nichts zu ändern. Vorinstanz und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländeramt haben aufgrund der dargelegten Grundsätze die Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert. Der Beschwerdeführer versucht offensichtlich, die Wegweisung zu torpedieren. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde impliziert die fünfjährige Anwesenheitsfrist nicht lediglich die Vermutung einer fortgeschrittenen Integration. Art. 14 Abs. 2 AsylG ist nicht dahingehend zu interpretieren, dass im Anschluss an ein Asylverfahren bzw. als Reaktion auf den Vollzug des Asylentscheids ein Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Ausländergesetz (SR 142.20) eingereicht werden kann, um den Vollzug des Asylentscheids zu verhindern. Inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt abgestellt hat bzw. inwiefern sie Rechtsnormen oder allgemeine Rechtsgrundsätze fehlerhaft anwendete, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (inkl. Kosten der Verfügung vom 26. Oktober 2009, Art. 13 Ziff. 611 und 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. B.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (vgl. aber das Urteil des Bundesgerichts 2D_90/2008 vom 9. September 2008, E. 2.1).

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