© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/185 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 15.04.2010 Entscheiddatum: 15.04.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15. April 2010 Ausländerrecht, Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines im Jahr 2003 weggewiesenen, seit dem Jahr 2006 wieder in der Schweiz lebenden Türken, dessen Kinder aus erster Ehe zwar ebenfalls in der Schweiz leben, der aber weniger als drei Jahre mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau verheiratet war (Verwaltungsgericht, B 2009/185). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M., geboren am 15. Februar 1974, ist Staatsangehöriger der Türkei. Am 4. Dezember 1991 heiratete er in seinem Heimatland die seit dem Jahr 1986 in der Schweiz niedergelassene Türkin B., geboren am 6. August 1974. Am 7. März 1992 zog M. im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz, wo ihm der Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne M., geboren am 12. September 1993, und M., geboren am 16. April 1997, hervor. Die Kinder verfügen wie ihre Mutter über eine Niederlassungsbewilligung. Nach seiner Einreise in die Schweiz arbeitete M. während dreieinhalb Jahren für die Kammgarnspinnerei B. Dieser Anstellung folgten zahlreiche Stellenwechsel, Arbeitslosigkeit bis zum Ablauf der Rahmenfrist zum Bezug von Arbeitslosengeldern und weitere kürzere Arbeitseinsätze als Hilfskraft. Im November 1997 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bischofszell wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse. Im Jahr 1998 folgten zwei weitere Verurteilungen wegen Drogendelikten. Im Februar 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bischofszell unter anderem wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Probezeit auf drei Jahre. Am 14. Juli 2002 kollidierte M. mit zwei parkierten Fahrzeugen und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Gleichzeitig wurde ihm zur Last gelegt, eine Auffahrkollision verursacht und ein Rotlicht missachtet zu haben. Er gab zu, dabei alkoholisiert gefahren zu sein (Ausländeramt act. 65 bis 97).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 13. Februar 2001 verweigerte das Ausländeramt des Kantons Thurgau die erneute Verlängerung der am 6. März 1998 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig verwies es M. für fünf Jahre des Landes. Das Departement für Justiz und Sicherheit, das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und das Bundesgericht bestätigten diesen Beschluss am 26. September 2001, 28. Mai 2002 bzw. 29. November 2002. Das Bundesgericht bemerkte dabei, dass die Bestrafung für die mehrfach begangene, schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sehr mild ausgefallen sei, zumal der Beschwerdeführer Teil eines bedeutenden Drogenhändlerrings gewesen sei. Das Bundesgericht selbst verfolge im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel und die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung eine strenge Praxis. Die Menge harter Drogen, die dabei im Spiel gewesen sei, sei geeignet gewesen, eine Vielzahl von Menschen zu gefährden. Nebstdem wertete das Bundesgericht die massive Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 92 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als gravierend und wies zudem auf den vorsätzlich begangenen Verstoss gegen grenzpolizeiliche Vorschriften hin. Dabei handelte es sich um einen Vorfall im April 1997, wobei M. die Grenzzone gesetzwidrig verlassen hatte, um einen islamischen Geistlichen zum Flughafen Stuttgart zu fahren. Die dabei von deutschen Grenzbeamten abgenommene Grenzkarte versuchte er durch die Lüge wieder zu erhalten, dass er die Karte verloren habe. Im November 1999 bedrohte er überdies die Fürsorgebehörde. Negativ wertete das höchste Gericht auch, dass es M. in den vorangegangenen zehn Jahren kaum gelungen war, sich beruflich und sprachlich zu integrieren und er sich trotz vorausgegangener Verurteilung nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren. Nachteilig wirke sich auch aus, dass er trotz seiner Verantwortung für seine Ehefrau und Kinder weiterhin Kontakt zum Drogenmilieu pflegte. Es spreche nichts dafür, dass der Beschwerdeführer sich fortan an die hiesigen Gesetze halten werde, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Das Ausländeramt verlängerte am 18. Februar 2003 die zwischenzeitlich abgelaufene Ausreisefrist bis 31. März bzw. 30. Juni 2003. M. verliess die Schweiz am 9. Juli 2003. Mit Urteil des Bezirksgerichtes C., Türkei, vom 23. Mai 2003 wurde die Ehe K.-B. geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder M. und M. wurde der Mutter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugesprochen. Rund drei Monate später heiratete M. in C. die Schweizerin E., geboren am 21. März 1963. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen lehnte mit Verfügung vom 26. März 2004 ein Gesuch um Familiennachzug mit Blick auf die rechtskräftige Ausweisung ab. Am 27. August 2004 brachte E. in der Schweiz eine Tochter zur Welt. B. Am 1. März 2008 suchte E. erneut um Familiennachzug für ihren Ehemann nach. Per 9. Juli 2008 erteilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen M. die Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis). Dieser reiste am 27. Juli 2008 in die Schweiz ein und meldete sich am 30. Juli 2008 beim Einwohneramt W.an. Am 6. August 2008 stellte ihm das Ausländeramt eine Aufenthaltsbewilligung bis 26. Juli 2009 aus. Bereits einen Tag vorher hatte E. am Schalter des Einwohneramtes W. erklärt, dass ihr Ehemann nicht mehr bei ihr wohne. Nach nur zwei Tagen habe sie ihm seine Krankenkassen-Police ausgehändigt, die Wohnungsschlüssel abgenommen und sich von ihm verabschiedet. Sie werde sich nun scheiden lassen. M. bestätigte am 7. August 2008 gegenüber der Stadt W., Sozialhilfe, dass er nur zwei Nächte bei seiner Ehefrau übernachtet habe. Sein Zivilstand sei neu als getrennt zu registrieren. Bei seiner ersten geschiedenen Frau in F. könne er nicht wohnen, weil diese wieder einen Mann habe. Er werde dem Einwohneramt baldmöglichst eine neue Adresse mitteilen. In die Türkei wolle er nicht zurückkehren. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen M. am 12. August 2008 in Aussicht gestellt hatte, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, versicherte E. am 25. August 2008, ihr Ehemann wohne ab sofort wieder bei ihr. Vom Widerruf sei abzusehen. Anlässlich einer polizeilichen Vorsprache am 11. April 2009 musste sie aber einräumen, dass ihr Mann doch nicht bei ihr lebe, sondern bloss ein Mal pro Woche die gemeinsame Tochter besuchen komme. Sie werde sich nun endgültig scheiden lassen. Am 19. Mai 2009 stellte das Ausländeramt erneut in Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen. Am 15. Juni 2009 beantragte M. durch seine Rechtsvertreterin, vom Widerruf abzusehen. Seine drei Kinder seien im höchsten Mass auf den engen Kontakt zum Vater angewiesen und stark auf ihn fixiert. Das Ausländeramt widerrief am 26. Juni 2009 die bis am 26. Juli 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz bis spätestens 4. September 2009 zu verlassen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Gegen diese Verfügung erhob M. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2009 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen Rekurs mit den Anträgen: "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juni 2009 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. M. sei die Aufenthaltsbewilligung nach deren Ablauf am 26. Juli 2009 entsprechend zu verlängern. 3. Eventualiter sei dem Rekurrenten der vorläufige Aufenthalt bzw. die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. 4. Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung für die Dauer des Rekursverfahrens nicht vollstreckt werden kann; 5. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs ab und lud das Ausländeramt ein, eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Zur Begründung erwog es im wesentlichen, die eheliche Gemeinschaft, weswegen er in die Schweiz habe einreisen dürfen, bestehe nicht. Mit Blick auf seine zahlreichen Verurteilungen und die Ausweisung aus der Schweiz habe er sich auch sonst nicht erfolgreich integriert. Ein besonders enges Verhältnis zu seinen drei Kindern bestehe ebenfalls nicht. Eine altersgerechte Beziehung zu den Kindern könne er auch im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchs- und Ferienaufenthalten von der Türkei aus pflegen. Die Verfügung des Ausländeramtes sei daher recht- und verhältnismässig. Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme seien offensichtlich nicht erfüllt. D./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2009 erhob M. beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgenden Anträgen Beschwerde: "1. Der angefochtene Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 30. September 2009 sei vollumfänglich aufzuheben;
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Vom Widerruf bzw. von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen und die Fremdenpolizeibehörde sei anzuhalten, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, bzw. den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen; 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der vorläufige Aufenthalt bzw. die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; 4. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2009 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz oder das Ausländeramt des Kantons St. Gallen zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 5. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass Ziff. 1b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls nicht vollstreckt werden kann; 6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führt er im wesentlichen an, während seiner fünfjährigen Abwesenheit habe sich seine Schweizer Ehefrau völlig verändert. Obwohl sie die Scheidung verlangt habe, habe er sich immer um einen Kontakt mit seiner Tochter bemüht. Die enge Beziehung zum Vater zeige sich darin, dass sich die Tochter anlässlich der Befragung durch die Familienrichterin im Scheidungsverfahren an den Vater geklammert habe und ihn nicht mehr habe loslassen wollen. Auch das Verhältnis zu seinen beiden Söhnen sei ausserordentlich eng. Diese seien auf einen regelmässigen Kontakt zum Vater angewiesen, was sich insbesondere in einer enormen Steigerung ihrer schulischen Leistungen und ihres sozialen Verhaltens zeige. Die Kinder seien unzertrennlich mit ihm verbunden. Seinen Verpflichtungen könne er von der Türkei aus weder finanziell noch affektiv nachkommen. In der Zwischenzeit lebe er seit langem drogenfrei. In der Türkei habe er die Reifeprüfung nachgeholt, so dass er nun auch in der Schweiz studieren könnte. Zur
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abgeltung seiner Unterhaltsschulden habe er seiner geschiedenen Frau in der Türkei ein Stück Land überschrieben. Um seinen weiteren Verpflichtungen nachkommen zu können, habe er zudem die Eigentumswohnung seiner Eltern verkauft. Seit 1. Februar 2009 arbeite er beim L. in W., vorerst mit einem Arbeitspensum von 80 Prozent, ab
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2. Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer sich am 13. Juli 2009 beim Einwohneramt W.nach F. abgemeldet hat. Nachdem die Kantonspolizei Thurgau ihn am 27. August 2009 dazu aufgefordert hatte, den Kanton Thurgau bis Ende Monat zu verlassen, meldete er sich per 1. September 2009 wieder in W.an. 1.2.1. Nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) können Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Anwesenheitsbewilligungen gelten ausschliesslich für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Der örtliche Geltungsbereich ist dem föderalistischen Prinzip folgend auf das Kantonsgebiet beschränkt (P. Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 36 AuG). Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, abgekürzt VZAE) stellt zudem sicher, dass Aufenthaltsbewilligungen nicht kumuliert werden können bzw. dass eine ausländische Person in jeweils nur einem Kanton über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen kann (vgl. dazu auch Bolzli, a.a.O., N 3 zu Art. 36 AuG und VerwGE B 2009/78 vom 22. September 2009, in: www.gerichte.sg.ch). 1.2.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte am 9. März 2010 auf telefonische Rückfrage betreffend seine Wiederverheiratung mit seiner ersten geschiedenen Ehefrau in F. mit, dass seit kurzem auch im Kanton Thurgau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Familiennachzug hängig sei. Das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen halte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich aufrecht. 1.2.3. Nachdem das vorliegende Verfahren schon länger hängig ist, ist mit Blick auf Art. 66 VZAE fraglich, ob im Kanton Thurgau auf das zweite Gesuch überhaupt eingetreten wird, solange im Kanton St. Gallen ebenfalls ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung anhängig ist. Offiziell ist der Beschwerdeführer im Kanton St. Gallen angemeldet. Zudem behauptet er, tatsächlich bei einem Freund in W.zu wohnen. Dass er seinen Lebensmittelpunkt in den Kanton Thurgau zu seiner wiedergeheirateten Ehefrau und seinen beiden Kindern aus erster Ehe verlegt habe, ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, auch wenn sich bei Ehegatten der Wohnsitz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung befindet. Mit Blick auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen ist das Gesuch einzig darauf zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Kanton St. Gallen zustehe und nicht etwa darauf, ob dem Beschwerdeführer das Nachzugsrecht zu seiner wieder geheirateten ersten Ehefrau in den Kanton Thurgau zukomme. 1.2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde von M. einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 64 VRP in Verbindung mit 51 Abs. 1 VRP). Die dem Verfahren zugrunde liegende, bis 26. Juli 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Streitgegenstand bildet somit die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Für diesen Fall räumt Art. 59 Abs. 2 VZAE dem Beschwerdeführer das Recht ein, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Verlängerungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist somit unnötig und deshalb abzuweisen, bzw. es wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Gericht seine wiedergeheiratete erste Ehefrau, seine geschiedene zweite Ehefrau und seine Kinder zu seiner Beziehung zu seinen Kindern befrage. 3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) umfasst unter anderem das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1). Einen Anspruch auf eine mündliche Anhörung räumt es aber nicht ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann demnach auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es - wie vorliegend - auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch zusätzliche Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 neues Fenster E. 3). 3.2. Weiter stellt sich die Frage, ob der spezielle konventionsrechtliche Gehörsanspruch von Art. 12 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107, abgekürzt KRK) zur Anwendung gelange. Dieser kommt im Ausländerrecht zum Zug, wenn das Aufenthaltsrecht eines Kindes oder einer für es sorgenden Betreuungsperson in Frage steht. Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche Beziehung handelt, kann die drohende Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit mit einem nicht betreuungsberechtigten Elternteil oder sonstigen Familienmitglied möglicherweise die Interessen des Kindes derart berühren, dass diesem auf Grund von Art. 12 KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss. In Konstellationen wie der vorliegenden kann dabei die genannte Garantie auch vom nicht sorgeberechtigten Elternteil - wiewohl nicht selber Rechtsträger - angerufen werden (vgl. BGE 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5, BGE 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4). 3.3. Vorliegend wird nicht bestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz vor knapp zwei Jahren wieder eine engere Beziehung entstanden ist, dass die Kontaktmöglichkeiten im Fall seiner erneuten Ausreise wiederum erschwert würden und dass damit persönlichkeitsrelevante Interessen im Sinne von Art. 12 KRK betroffen werden könnten. Trotzdem bleibt der konventionsrechtliche Gehörsanspruch im Ergebnis gewahrt, indem das Kindsinteresse durch die Vorbringen des Beschwerdeführers, der durch das ganze Verfahren hindurch anwaltlich vertreten war, hinreichend in das Verfahren einfliessen konnte (BGE 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.4, BGE 2A. 423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.3). Dazu kommt, dass sich die beiden älteren Kinder aus erster Ehe wie auch die beiden Ehefrauen bzw. Mütter mit ihren verschiedenen Schreiben vom 2. Juni 2009 und 15. Oktober 2009 ausführlich zur streitigen Massnahme äussern konnten. Namentlich die beiden Söhne machen anschaulich geltend, dass sie seit der Anwesenheit ihres Vaters in der Schweiz glücklicher, motivierter und weniger aggressiv seien, dank ihm ihre Halbschwester kennen und lieben gelernt hätten und von ihrem Vater lernen würden, sich für andere Menschen einzusetzen, niemanden zu verurteilen, alle Menschen gleich zu behandeln
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und auch die zu lieben, die man nicht möge. Weiter bestätigen sie unter anderem, dass ihr Vater viel Zeit mit ihnen beim Sport, im Schwimmbad und beim Grillieren verbringe und immer ein offenes Ohr für sie habe. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor, wenn darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer selbst, seine Ex-Frau, seine wieder geheiratete erste Ehefrau und seine Kinder persönlich zu befragen. 4. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. 4.1. Die Aufenthaltsbewilligung wird befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Auf Bewilligungen des nationalen Ausländerrechts besteht grundsätzlich kein Anspruch (P. Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.227). Ausnahmen gelten in besonderen Kontexten, namentlich im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 42 ff. AuG, Uebersax, a.a.O., Rz. 7.247). So haben insbesondere ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Bewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder sonst wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe liegen namentlich dann vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 AuG). Anspruchsbegründend sind auch gemeinsame Kinder, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind (Spescha, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 50 AuG, BBl 2002 S. 3709 ff.). Ansonsten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 und VerwGE B 2006/52 vom 8. Juni 2006 in: www.gerichte.sg.ch). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 2C_353/2008 vom 27. März 2009 mit Hinweisen, und VerwGE B 2006/165 vom 30. November 2006 in: www.gerichte.sg.ch).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2. Die Ehegemeinschaft mit der Schweizerin E., für die dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach Ablauf der Einreisesperre erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, hat nur wenige Tage gedauert. Der Beschwerdeführer sieht seinen Aufenthaltsanspruch denn auch nicht im Zusammenleben mit seiner mittlerweile geschiedenen zweiten Ehefrau begründet, sondern einzig in der Notwendigkeit, den Kontakt mit seinen Söhnen aus erster und seiner Tochter aus zweiter Ehe aufrecht erhalten zu können. 4.3. Die Kinder des Beschwerdeführers wurden in den letzten Jahren, als sich dieser wegen seiner selbstverschuldeten Ausweisung ausser Landes aufhalten musste, von ihren jeweiligen Müttern betreut. Dafür, dass die alleinerziehenden Mütter dazu nicht bzw. nicht mehr in der Lage sein sollen, gibt es keinerlei Indizien. Auch waren die Kinder während der Zeit, als sie ihren Vater nur selten anlässlich weniger Besuche in der Türkei sehen konnten, nicht verhaltensauffällig oder sonst ihn ihrem Wohl beeinträchtigt. Obwohl der Beschwerdeführer sich nun wieder in der Schweiz bzw. im Kanton St. Gallen aufhält, leben die Kinder weiterhin bei ihren Müttern in den Kantonen Zürich und Thurgau. Dass die Kinder bzw. die wiedergeheiratete erste Ehefrau zum Beschwerdeführer in den Kanton St. Gallen ziehen würden, ist kein Thema. Damit fehlt es an einer eigentlichen Familiengemeinschaft, auch wenn der Beschwerdeführer seine Kinder häufig besucht und seine Freizeit oft mit ihnen verbringt. Dazu kommt, dass die mittlerweile knapp sechsjährige Tochter gezeugt wurde, als der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig des Landes verwiesen worden war. Den Eltern musste folglich von Anfang an klar sein, dass sie möglicherweise in der Schweiz nicht gemeinsam als Familie leben können. Auch hinsichtlich seiner Söhne hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass sie ohne ihn aufwachsen würden, als er selbst nach ihrer Geburt weiterhin im Drogengeschäft tätig blieb. Damit hat er in Kauf genommen, wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und des Landes verwiesen zu werden. Gegen eine besonders intensive Beziehung zu seinen Kindern spricht sodann, dass sich der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau bei seiner ersten Ausweisung dazu entschlossen hatten, dass ihre Söhne ohne ihren Vater in der Schweiz aufwachsen sollten, obwohl das Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2002 die Ansicht vertreten hatte, dass es seiner Ehefrau und seinen damals noch jungen Söhnen zumutbar sei, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen (Ausländeramt act. 99). Den mittlerweile siebzehn und dreizehn Jährigen kann zwischenzeitlich zwar nicht mehr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugemutet werden, die Schweiz zusammen mit ihrem Vater zu verlassen. Demgegenüber ist es aber vertretbar, dass sie den Rest ihrer Jugend bei ihrer alleinerziehenden Mutter bleiben und bis zur Selbständigkeit ohne ihren Vater aufwachsen bzw. den Kontakt mit ihm weiterhin telefonisch und mittels gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten. 4.4. Hinsichtlich der Tochter ist der Beschwerdeführer nicht sorgeberechtigt, womit die umstrittene fremdenpolizeiliche Massnahme von vornherein nur das wahrgenommene Besuchsrecht betrifft. Für die Ausübung des Besuchsrechts ist es nicht unabdingbar, dass der Beschwerdeführer dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit (BGE 2A. 450/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.1). Bezüglich der beiden Söhne ist das alleinige Sorgerecht der Mutter mit der Wiederverheiratung der Eltern ohne weiteres entfallen (P. Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 134 ZGB). Davon abgesehen, dass der ältere kurz vor seiner Mündigkeit steht, leben aber beide Söhne schon seit sieben Jahren unter der alleinigen Obhut ihrer Mutter. Damit kann der Beschwerdeführer seine familiäre Beziehung auch hinsichtlich seiner Kinder aus erster Ehe nur im beschränkten Rahmen von Besuchen wahrnehmen, die auch von seinem Heimatland aus möglich sind. Dass Kinder ihren Vater ständig in ihrer Nähe haben wollen, ist verständlich. Konkret haben sich in den letzten knapp zwei Jahren, in denen sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufhält, aber keine derart tiefen emotionalen Bindungen gebildet, dass die Söhne bzw. die Tochter geradezu traumatisiert würden, wenn ihr Vater wieder in die Türkei zurückkehren müsste. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nebst seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine Kinder kümmert, sind es doch die jeweiligen Mütter, die ihnen in all den Jahren eine stabile und adäquate Betreuung geboten haben. Zudem müssen ungezählte Familien und Kinder ebenfalls mit einem Besuchsrecht eines Elternteils vorlieb nehmen, der sich im Ausland aufhält, ohne dass bleibende Schädigungen damit verbunden wären. Den Anforderungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her, über Telefonate und Ferienbesuche in der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Türkei ausgeübt wird, wie es das Verwaltungsgericht auch als zulässig erachtet, dass ein Vater aus Nigeria bzw. Mütter aus Brasilien den Kontakt mit ihren in der Schweiz lebenden Kindern mittels Besuchen, schriftlicher und telefonischer Kontakte oder anlässlich von Ferienaufenthalten ausüben. Dies gilt selbst unter dem Gesichtspunkt, dass die Wahrnehmung des Besuchsrechts vom Ausland her mit Kosten verbunden ist. 4.5. Ein weitergehender Anspruch würde nur bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern bestünde, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hätte (tadelloses Verhalten, BGE 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 4.3, 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.1). 4.5.1. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz vor sieben Jahren verlassen, weil er in schwerer Weise und wiederholt gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen und eine Vielzahl von Menschen gefährdet hat (Ausländeramt act. 102). In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass diese Straftaten abgegolten seien, weil sie bereits der vollzogenen fünfjährigen Ausweisung zu Grunde gelegen hätten. Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass es sich bei der Ausweisung um keine Strafe handelt, die mit ihrer Verbüssung abgegolten wäre, sondern um eine ordnungsrechtliche Massnahme, die an einem polizeirechtlichen Gefahrentatbestand ausgerichtet ist. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2002, also während des laufenden Ausweisungsverfahrens, alkoholisiert gefahren ist und damit erneut Menschen gefährdet sowie Sachschäden verursacht hat (Ausländeramt act. 80). Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer seither nicht etwa einwandfrei verhalten, wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2009 vorbringen lässt. Vielmehr hat er im Juli 2009, also nur gerade ein Jahr nach seiner erneuten Einreise, abermals ein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt, weswegen er wiederum verurteilt werden musste. Von einem klaglosen und untadeligen Verhalten kann somit keine Rede sein. 4.5.2. In wirtschaftlicher Hinsicht haben seine beiden Familien ihr Einkommen schon vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz allein bestreiten müssen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seiner ersten Ehefrau zur Abgeltung der ausstehenden Unterhaltszahlungen ein Landstück in der Türkei im Wert von ungefähr
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 20'000.-- überschrieben. Ob dieses Grundstück aber tatsächlich für die Verwendung des Unterhalts seiner Kinder eingesetzt wurde, steht nicht fest. Dies spielt aber auch gar keine Rolle, weil der entsprechende Erlös für die Zeit zwischen der Scheidung im Mai 2003 bis zur angeblichen ersten Unterhaltszahlung im Juni 2009 nur gerade einen monatlichen Beitrag von insgesamt Fr. 300.-- bzw. Fr. 150.-- pro Kind ergeben hätte, während der Barbedarf (ohne Erziehungs- und Pflegekosten) für eines von zwei Kindern je nach Alter zwischen Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss Auskunft seiner zweiten geschiedenen Frau bezahlte er für seine beiden Söhne aus erster Ehe gar keinen Unterhalt. Die erste geschiedene Ehefrau arbeitete ihren Aussagen zufolge zu 100 Prozent bei der Post und kam damit für die ganze Familie auf (Ausländeramt act. 147). Zu den Unterhaltszahlungen für beide Familien von Fr. 2'500.--, der ratenweisen Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen und der Bezahlung der offenen Steuerschulden hat sich der Beschwerdeführer zudem erst verpflichtet, als ihm seine erneute Wegweisung in Aussicht gestellt wurde. Damit ist von vornherein nicht überprüfbar, ob der Beschwerdeführer seinen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen tatsächlich regelmässig und längerfristig nachkommen wird. Seine Versprechungen sind insofern wenig glaubwürdig, als nach seiner eigenen Aufstellung seinem Bruttomonatslohn von gut Fr. 4'500.-- (Fr. 3'700.-- plus Fr. 800.-- plus eine nicht belegte Schichtzulage) monatliche Ausgaben von über Fr. 5'400.-- gegenüberstehen. 4.5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern, die nach wie vor bei ihren alleinerziehenden Müttern leben, weder in wirtschaftlicher noch in emotionaler Hinsicht eine speziell enge Beziehung besteht. Dass namentlich die Söhne dank seiner Anwesenheit bessere Menschen und Schüler geworden sein sollen, wie der Beschwerdeführer seine Kinder geltend machen lässt (Ausländeramt act. 244 f.), kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere die Verbesserung der Noten des ältesten Sohnes in den Fächern Arithmetik und Geographie ist in erster Linie in der Rückstufung in eine tiefere Niveaugruppe zu erklären, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Ohnehin lässt sich eine Steigerung der schulischen Leistungen allein nicht zwangsläufig auf die häufigere Anwesenheit des Vaters zurückführen, zumal die Mutter ihre Erziehungs- und Betreuungsaufgaben unbestrittenermassen gut macht und nicht ersichtlich ist,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte inwiefern sie damit mehr überfordert sein soll, als es andere (alleinerziehende) Mütter sind. 4.6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz wegen den hier anwesenden Kindern, die nicht bei ihm leben, nicht erfüllt sind. 5. Ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 5.1. Der Beschwerdeführer ist vor knapp zwei Jahren in die Schweiz zurückgekehrt, nachdem das Bundesgericht Ende des Jahres 2002 seine Ausweisung bestätigt hatte. Das Gericht erachtete damals die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer die meisten und prägenden Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht, sich hier kaum integriert und während seiner zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz den Kontakt zur Türkei stets aufrecht erhalten hatte (Ausländeramt act. 99 f.). 5.2. Wieder in der Schweiz hielten ihn selbst zahlreiche Vorstrafen und eine fünfjährige Einreisesperre nicht davon ab, nach bloss einem Jahr wieder straffällig zu werden. Zwar übt er mittlerweile eine Erwerbstätigkeit aus. Dabei handelt es sich aber um keine besonders qualifizierte Arbeit, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würden. Die Ehegemeinschaft mit E., weshalb der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreisen durfte, dauerte nur wenige Tage. Kurz nach der Scheidung heiratete er seine erste geschiedene Ehefrau, ohne jedoch mit ihr zusammenzuziehen. Diese lebt weiterhin im Kanton Thurgau. Der Familiennachzug zu seiner wiedergeheirateten Ehefrau in den Kanton Thurgau ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es ist somit tragbar, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinen Söhnen wiederum von der Türkei aus pflegt. Diese hat er schon einmal für mehrere Jahre bei seiner Ehefrau in der Schweiz
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückgelassen. Mit seiner mittlerweile sechsjährigen Tochter hat er von wenigen Tagen abgesehen nicht zusammengelebt, womit es ihm auch bezüglich seines jüngsten Kindes zuzumuten ist, den Kontakt weiterhin von der Türkei aus zu pflegen. 5.3. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer ohne weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn dies für ihn mit beruflichen, wirtschaftlichen und familiären Nachteilen verbunden ist. 6. Der Beschwerdeführer verlangt wie bereits im Rekursverfahren, ihm sei der vorläufige Aufenthalt bzw. die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist in Art. 83 ff. AuG geregelt. Sie wird vom Bundesamt für Migration verfügt und kann von den kantonalen Behörden beantragt werden, nicht aber von den Betroffenen selbst (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 8.103). Die vorläufige Aufnahme setzt zudem eine rechtskräftige Wegweisung voraus (Bolzli, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 83 AuG). Daraus folgt, dass zum einen der Beschwerdeführer nicht berechtigt ist, Antrag auf vorläufige Aufnahme zu stellen, und zum anderen die kantonalen Behörden nicht dafür zuständig sind, darüber zu befinden. Im Übrigen würde der Entscheid über ein solches Begehren voraussetzen, dass die vorliegend umstrittene Wegweisung rechtskräftig wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers kann folglich im vorliegenden Verfahren nicht behandelt und dem Begehren somit nicht stattgegeben werden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht verlängert hat. Durch die Wegweisung wird die Kontaktpflege zu seinen Kindern zwar erneut erschwert, eine enge Familiengemeinschaft bzw. -beziehung wird damit aber nicht aufgelöst. Die Ausreise des Beschwerdeführers liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse, sie ist verhältnismässig und zumutbar. Über seinen Antrag betreffend vorläufige Aufnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jedermann, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sein
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Gemäss Art. 99 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 2 lit. a des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2; abgekürzt ZPG) wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist, wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos und der Entscheid von erheblicher Tragweite ist. Die Berufung auf die unentgeltliche Rechtspflege setzt ein entsprechendes Gesuch voraus (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2008, 7. Auflage, Rz. 840b). Der Beschwerdeführer verlangt, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Sinngemäss ersucht er damit um Befreiung von den Verfahrenskosten bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im engeren Sinn. Demgegenüber begehrt er keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Häfelin/Haller/ Keller, a.a.O., Rz. 841 f.). 8.1. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers liegt mit Blick auf seine eigene Notbedarfsberechnung auf der Hand, selbst wenn nicht restlos belegt ist, dass er tatsächlich all seinen (familiären) Verpflichtungen nachkommt. Auch konnte die Beschwerde nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet betrachtet werden. Zwar hat die Ehegemeinschaft, weshalb der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz einreisen durfte, nur kurze Zeit gedauert und seine Kinder leben nicht mit ihm, sondern bei ihren alleinerziehenden Müttern in den Kantonen Zürich und Thurgau. Gleichwohl konnte auf Grund der Eingaben seiner Kinder und ihrer Mütter nicht von Anfang an ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern seit seiner Rückkehr in die Schweiz eine besonders enge Beziehung entstanden ist, die seinen Verbleib in der Schweiz zwingend erfordert, wie der Beschwerdeführer behauptet. Dem Gesuch um Übernahme der Gerichtskosten ist daher zu entsprechen. 8.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese vom Staat übernommen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung dieser Kosten ist zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 ZPG).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.3. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.