B 2009/170

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/170 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.06.2010 Entscheiddatum: 08.06.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 Gebäudeversicherung. Ablehnung der Schadenübernahme. Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1), Art. 45, 47 und 48 GVV (sGS 873.11). Der Gebäudeschaden ist im wesentlichen auf einen technischen Mangel und nicht auf ein versichertes Ereignis ("Sturmwind") zurückzuführen (Verwaltungsgericht, B 2009/170). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig


In Sachen Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. B., 9001 St. Gallen, gegen

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,Verwaltungskommission, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Ablehnung der Schadenübernahme

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ (Sachverhalt in Erwägungen gekürzt) Am 20. November 2007 wurden Fensterfronten des im Bau befindlichen Bergrestaurants "Hoher Kasten" (Vers.-Nr. 24.06168, Altstätten, Kanton St. Gallen) zerkratzt, weil sich die Dampfsperre gelöst hatte, die am 19. November 2007 auf dem Flachdach angebracht worden war. Der Schaden wurde der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) am 21. November 2007 gemeldet. Am 23. November und 5. Dezember 2007 wurde er vom Schadenexperten besichtigt und fotographisch dokumentiert. Gemäss Schadenermittlungsprotokoll vom 16. Januar 2008 beträgt die Schadensumme brutto Fr. XX.--. Der Schadenexperte bemerkte folgendes: "Da die Dampfsperre vom Flachdach nicht vollflächig verschweisst wurde (fachgerechte Ausführung in dieser exponierten Lage), sondern nur die Stösse verschweisst wurden, konnte der Sturm die Dampfsperre grossflächig durch den Sog ablösen. Die besandete Dachpappe zerkratzte 16 grossflächige Glasscheiben. Eine fachgerechte Ausführung hätte dem Sturm standgehalten. Es ist zu prüfen, ob nicht die Berufshaftpflichtversicherung von Dachdecker und allenfalls Bauleitung zur Rechenschaft gezogen werden muss." Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Schaden ganz oder teilweise auf andere Ursachen als das versicherte Ereignis zurückgehe, hielt er fest: "Nicht Berücksichtigen der Regeln der Baukunde. Die Dampfsperre muss bei exponierten Lagen vollflächig aufgeschweisst werden, da die Dampfsperre je nach Witterung auch als Notdach genügen muss."

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 28. März 2008 erstellte H. I., Fachexperte Gebäudehülle SVDW, -, für die GVA ein Gutachten. Danach hätte der Schaden an den Fenstern verhindert werden können, wenn die Arbeiten gemäss Werkvertrag ausgeführt worden wären. Am 21. April 2008 lehnte es die GVA ab, für den Schadenfall eine Versicherungsleistung zu erbringen. Die Verfügung wurde damit begründet, am 20. November 2007 habe in der Politischen Gemeinde, zu der der Hohe Kasten gehöre, kein "Sturmwind" im Sinn eines versicherten Ereignisses geherrscht. Sodann sei der Schaden auf "eine andere Ursache" zurückzuführen. Bei vertragsgemässer Ausführung der Dampfsperre wäre kein Schaden entstanden. B./ Am 21. Mai 2008 erhob die Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG Einsprache gegen die Verfügung der GVA vom 21. April 2008. Sie beantragte, die GVA habe eine Versicherungsleistung im Umfang der gesamten durch den Schadenfall verursachten Kosten zu erbringen. Am 28. Juli 2008 wies die GVA die Einsprache ab. C./ Am 12. August 2008 erhob die Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. B., St. Gallen, gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA. Die Rekurrentin beantragte u.a., es sei eine Expertise zu erstellen und führte zur Begründung ihrer Anträge aus, am 20. November 2007 habe auf dem Hohen Kasten ein "Sturmwind" gewütet und ein ihr zuzurechnendes Verschulden des Dachdeckers D. E. liege nicht vor. Am 1. Dezember 2008 wurde Xyz mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nachdem die Rekurrentin am 5. Juni 2009 zum Gutachten Stellung genommen hatte, wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs am 27. August 2009 ab. Die Rekursinstanz gelangte zum Ergebnis, es liege kein versichertes Ereignis vor, das den Schaden verursacht habe bzw. ein Konstruktionsmangel habe den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten "Sturmwind" und dem eingetretenen Schaden unterbrochen. D./ Am 17. September 2009 erhob die Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG, vertreten durch Rechtsanwalt A. B., St. Gallen, gegen den Entscheid der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungskommission der GVA vom 27. August 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1, abgekürzt GVG) in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist die Hoher Kasten Drehrestaurant und Seilbahn AG zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art.45 Abs. 1 VRP). Im weiteren erfüllen die Beschwerdeeingabe vom 17. September 2009 und ihre Ergänzung vom 16. Oktober 2009 zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Die Beschwerdeführerin erklärt, ergänzend zu ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom
  3. Juni 2009, an der vollumfänglich festgehalten werde, gehe sie auf einzelne Punkte des von der Vorinstanz völlig unkritisch übernommenen Gutachtens Xyz ein. In ständiger Rechtsprechung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, dass pauschal auf Eingaben an Vorinstanzen verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in Eingaben an die Vorinstanz nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 921 mit Hinweisen).
  4. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Expertisen zu erstellen und Zeugen zu befragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die beantragten Beweismittel verzichtet werden kann.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die GVA erbringt gemäss Art. 31 Ziff. 3 GVG u.a. Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden durch "Sturmwind" entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Das Vorliegen einer die Leistungspflicht ausschliessenden "anderen Ursache" ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schaden nicht unmittelbare Folge eines Elementarereignisses ist. Unter den Begriff der "anderen Ursache" fallen somit namentlich Ereignisse, welche zwar die Voraussetzungen eines Elementarereignisses in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht erfüllen, jedoch den Schadeneintritt begünstigen (GVP 2006 Nr. 61 mit Hinweisen). 4.1. Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV), wenn ein versichertes Ereignis vorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art. 48 GVV bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zwecks des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt. Geht der Gebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm gemäss Art. 47 Abs. 1 GVV voll zugerechnet. Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion (Art. 47 Abs. 2 GVV). Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das versicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (GVP 2006 Nr. 61 mit Hinweisen; GVP 2005 Nr. 41 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42 und VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Auch im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, so ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Ziff. 3 GVG (VerwGE vom 21. April 2009 i.S. E.D. mit Hinweis auf GVP 2005 Nr. 41, GVP 2003 Nr. 42 und A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 381 und RB/ZH 1983, S. 171; vgl. auch GVP 2006 Nr. 61). Nach Art. 8 ZGB ist sodann zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der aus der unbewiesen gebliebenen (behaupteten) Tatsache hätte Rechte ableiten können (GVP 2006 Nr. 61; vgl. dazu auch Joos, in: Glaus/Honsell, Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, Basel 2009, N 8.III.6 mit Hinweisen). 4.3. Ziel der Beweiswürdigung ist die Feststellung des im Streitfall relevanten Sachverhalts. Das Verwaltungsverfahren ist bestimmt vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser bedeutet nicht, dass die entscheidende Instanz völlig frei wäre in der Festlegung des Sachverhalts oder diesen gar willkürlich festlegen dürfte. Der Entscheid darüber, ob sich der Sachverhalt so oder anders präsentiert, muss sich vielmehr auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe abstützen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 616 mit Hinweisen). Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Im Versicherungsrecht betrachtet das Bundesgericht eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" als ausreichend, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können und insofern eine "Beweisnot" besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2006 4C.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 136/2006 mit Hinweis auf BGE 130 III 324 E. 3.2; vgl. auch Schaer, in: Glaus/Honsell, a.a.O., N 6.II.13). Nach dem Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2006 4C.136/2006 mit Hinweis auf BGE 130 III 325 E. 3.3). 5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem versicherten Ereignis im Sinn eines "Sturmwinds" auszugehen bzw. die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig festgestellt. 5.1. Art. 31 Ziff. 3 GVG erläutert nicht näher, was unter "Sturmwind" zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Auslegung des Begriffs durch die Vorinstanz als sachlich haltbar eingestuft (GVP 2005 Nr. 41). Danach galt ein Wind als "Sturmwind", wenn er eine Geschwindigkeit von wenigstens 75 km/h aufweist (nach der heutigen Praxis muss die Windgeschwindigkeit wenigstens 63 km/h im 10-Minuten Mittel betragen oder es müssen mehrere Böenspitzen von wenigstens 100 km/h auftreten) und Gebäude abdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmwind betroffen sind (vgl. dazu A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/79 des Interkantonalen Rückversicherungsverbands Bern und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 64 f. sowie Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 162 und PVG 1975 Nr. 77). Wer Entschädigung beansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt darin, dass oft ein fehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist. Erleidet dieses Schäden oder fällt es gar in sich zusammen, so ist die mangelhafte Konstruktion der Grund dafür und nicht der Sturm (vgl. dazu auch Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 162). Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, MeteoSchweiz sei nicht in der Lage, für jeden Ort in der Schweiz die genaue Windgeschwindigkeit anzugeben, die örtlich verschieden sein könne. Windmessungen könnten demzufolge nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben, welche Windstärke an einem bestimmten (anderen) Ort zu einem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmten Zeitpunkt geherrscht habe. Es sei deshalb möglich, den Beweis indirekt zu erbringen, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtswesentliche Tatsachen zuliessen. Im Fall eines behaupteten "Sturmwinds" sei ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiere. Ein "Sturmwind" müsse deshalb grundsätzlich Kollektivschäden zur Folge haben. Das Vorliegen von Schäden an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden oder an gesunden Bäumen könne vermuten lassen, die geforderte Windstärke sei erreicht worden. Allerdings könne ein Sturm ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen. Dies erfordere indessen eine eingehende Abklärung der Schadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren, insbesondere fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Unterhalt des Gebäudes, für den Schaden mitverantwortlich seien. 5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, es gehe nicht an, den Nachweis, dass ein "Sturmwind" Ursache des Schadens sei, als gescheitert zu bezeichnen, weil die Windstärke am Schadenort selber mangels Windmessstation nicht festgestellt werden könne. Sie beruft sich auf GVP 2005 Nr. 41 und macht geltend, weil es nicht möglich sei, aus der Umgebung des versicherten Objekts Rückschlüsse auf Sturmeinwirkung zu ziehen, müssten Indizien zugelassen werden. Am 17. Juni 2008 sei eine Bestätigung der Meteomedia, Gais, vom 28. Mai 2008 eingereicht worden, aus der hervorgehe, dass am 20. November 2007 zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr auf der Ebenalp ein stürmischer Föhnwind geherrscht habe. Die Meteomedia Messstation habe Spitzenwerte von 122 km/h gemessen. Diese Angaben seien aussagekräftig genug, zumal Brülisau als Föhnkessel schlechthin gelte. Wenn auf der Ebenalp Spitzenwerte von 122 km/h gemessen worden seien, sei anzunehmen, dass der Sturm auf dem Hohen Kasten noch um einiges stärker gewütet habe. In diesem Zusammenhang sei eine Expertise zu erstellen und es seien Zeugen zu befragen. Unbehelflich sei demgegenüber der Verweis der Vorinstanz auf das Gutachten Xyz, wonach gemäss MeteoSchweiz am 20. November 2007 auf dem Säntis Böenspitzen von lediglich 52 km/h gemessen worden seien, zumal der Experte selber ausführe, der Säntis sei bei Föhn teilweise etwas geschützt. Hinzu komme, dass die Vorinstanz das Gutachten Xyz unrichtig interpretiert habe. Unter diesen Umständen sei die von der Praxis geforderte mittlere Windgeschwindigkeit von 75 km/h (richtig: 63 km/h im 10-Minuten-Mittel bzw.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Böenspitzen von wenigstens 100 km/h) nachgewiesen, auch wenn es zufolge der singulären Lage des Objekts nicht möglich sei, Kollektivschäden nachzuweisen. 5.3. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz geprüft, ob der indirekte Beweis erbracht worden sei, dass am 20. November 2007 auf dem Hohen Kasten ein "Sturmwind" geherrscht habe. Sie ist zum Ergebnis gelangt, dieser sei misslungen, weil bekannt sei, dass die Windverhältnisse im Alpstein auf engstem Raum stark variieren könnten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann alleine aus der Tatsache, dass auf der Ebenalp zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eine Windgeschwindigkeit von 122 km/h geherrscht hat und dass auf dem Säntis gemäss MeteoSchweiz einzig um 01.00 Uhr eine Böenspitze von 52 km/h gemessen worden ist (act. 5 der Vorinstanz), nicht gefolgert werden, auf dem Hohen Kasten sei die Marke von 63 km/h im 10-Minuten-Mittel bzw. von Böenspitzen von wenigstens 100 km/h zum "Ereigniszeitpunkt" überschritten worden, zumal dieser, soweit ersichtlich, aus den Akten nicht hervorgeht. Zutreffend ist demgegenüber, dass aus dem Gutachten Xyz, auf das sich die Vorinstanz beruft, nicht gefolgert werden kann, die für "Sturmwind" geforderten Windgeschwindigkeiten seien am 20. November 2007 auf dem Hohen Kasten nicht erreicht worden. Allerdings hat der Experte auch nicht bestätigt, dass das Gegenteil der Fall gewesen sei. Gemäss Expertise Xyz können lokal stark unterschiedliche Windverhältnisse herrschen, und im fraglichen Zeitraum hat der Föhn mehrere Tage angehalten. Sodann hat der Gutachter festgestellt, es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Werte auf dem Hohen Kasten klar unter der Windbelastung, der das zur Diskussion stehende Gebäude nach den Regeln der Baukunde standhalten müsse (256 km/h), gelegen hätten. In Betracht fällt weiter, dass der Föhn gemäss MeteoSchweiz am 20. November 2007 kurz nach Tagesanbruch auch in Altdorf und im Urner Reusstal eingesetzt hat, dass er seine stärkste Ausprägung aber am 21. November 2007 mit Böenspitzen von 120 km/h in Altdorf und 123 km/h in Les Diablerets hatte. In den übrigen Föhntälern lagen die Böenspitzen zwischen rund 60 und 80 km/h. Unbestritten geblieben ist sodann die Feststellung in der Verfügung der GVA vom 21. April 2008, wonach die Abklärungen ergeben haben, dass am 20. November 2007 in der Politischen Gemeinde Altstätten keine weiteren Gebäudeschäden verzeichnet worden sind, welche die Annahme eines "Strumwindes" als versichertes Ereignis rechtfertigen würden. Es seien keine Dächer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgedeckt worden und es seien nicht mehrere Gebäude von einem Elementarereignis betroffen gewesen. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zwar sachdienliche Anhaltspunkte bestehen, dass am 20. November 2007 auf dem Hohen Kasten Windgeschwindigkeiten geherrscht haben, wie sie zur Annahme eines "Sturmwinds" erforderlich sind. Dennoch bestehen Zweifel, ob dies zum Zeitpunkt, als sich der Schaden ereignet hat, tatsächlich der Fall war. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob Föhnwinde mit Sturmwindstärke damals plötzlich und unwiderstehlich über den Hohen Kasten gefegt sind, indessen offenbleiben. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Einwirkung des Windes und dem Schaden am Bergrestaurant sei gegeben, weil die Handwerker die einschlägigen SIA-Normen eingehalten hätten. Deshalb liege kein Verstoss gegen Regeln der Baukunde vor. 6.1. Wie ausgeführt, können sturmfremde Faktoren Ursache eines Schadens sein. Auch wenn das Auftreten eines "Sturmwindes" unbestritten ist, kann die Kausalität für den eingetretenen Schaden in Frage stehen, weil das beschädigte Gebäude nicht fachgerecht geplant oder erstellt wurde. Die Frage, ob ein Konstruktionsmangel vorliegt, ist nach den Regeln der Baukunde zu beurteilen. Dazu gehören neben den gesetzlichen Vorschriften die Normen und Richtlinien der Fachorganisationen (SIA, VSS, SEV u.a.) und die technischen Verordnungen der zuständigen Amtsstellen (SUVA u.a.). Es ist zu klären, ob der Mangel am Bau den Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden tatsächlich unterbrochen hat, oder ob er allenfalls eine Mitursache des Schadens darstellt, etwa wenn der Schaden auch ohne den Mangel in gleicher Art oder allenfalls in geringerem Ausmass eingetreten wäre. Wird z.B. ein Dach durch einen Sturm weggerissen und bei der Abklärung der Schadenursache festgestellt, dass das Dach nicht fachgerecht konstruiert wurde, ist auf den Schaden dann einzutreten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch ein einwandfrei konstruiertes Dach beschädigt worden wäre (Gerspach, in: Glaus/Honsell, a.a.O., N 2.V.4.98).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ein Konstruktionsmangel könne den Kausalzusammenhang nur unterbrechen, wenn er auf ein Fehlverhalten zurückzuführen sei, das einem schweren Verschulden gleichkomme. Im vorliegenden Fall könne indessen höchstens eine leichte bis mittlere Fahrlässigkeit vorliegen, was bestritten werde. Zutreffend ist, dass die GVA die Versicherungsleistung gestützt auf Art. 33 GVG verweigern bzw. kürzen kann, wenn der Versicherte den Schadenfall schuldhaft herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall ist aber strittig, ob der Gebäudeschaden durch ein versichertes Ereignis in Form eines "Sturmwinds" verursacht worden, oder ob er im wesentlichen auf eine andere Ursache, d.h. auf einen Konstruktionsmangel, zurückzuführen ist, mit der Folge, dass der Gebäudeschaden nicht versichert ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin stellt sich die Schuldfrage in diesem Zusammenhang nicht bzw. es kann offen bleiben, wer für den Konstruktionsfehler verantwortlich ist. 6.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, wie die G. am 4. März 2008 bestätigt habe, seien die einschlägigen SIA-Normen, die für die Prüfung der Frage, ob ein Konstruktionsfehler vorliege, massgebend seien, beim Bau des Drehrestaurants eingehalten worden. Im übrigen werde auch im Gutachten Xyz bestätigt, dass es den Regeln der Baukunde entspreche, eine Dampfbremse lose zu verlegen und nicht aufzukleben. Unbehelflich und lebensfremd sei aber die Ansicht des Experten, ein Gebäude habe schon während der Bauphase Windgeschwindigkeiten von bis zu 256 km/h zu widerstehen. Wenn dem so wäre, müsste die Zulässigkeit der losen Verlegung von Dampfsperren aus der einschlägigen SIA-Norm gestrichen werden, zumal Sturmböen überall in der Schweiz auftreten könnten. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die GVA Gebäude auch während der Bauphase versichere, weshalb Schäden zu entschädigen seien und der Kausalzusammenhang nicht damit bestritten werden könne, eine den Regeln der Baukunde entsprechende Dampfsperre habe einem Sturm nicht getrotzt. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass im Werkvertrag vereinbart worden ist, es werde eine spezielle bituminöse Selbstklebebahn Bauder Therm DS 1 DUO verwendet. Unbestritten ist ebenfalls, dass am Bau aber eine lose verlegte,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bituminöse Dampfbremse des Typs Soprema VA4 angebracht und dass die Wärmedämmung darauf lose verlegt worden ist. 6.3.2. Zutreffend ist, dass im Gutachten Xyz die Auffassung vertreten wird, sowohl das Aufkleben als auch das Loseverlegen von Dampfbremsen entspreche den Regeln der Baukunde. Der Experte führt in diesem Zusammenhang aber aus, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf dem Hohen Kasten auf 1795 m über Meer seien die Regeln der Baukunde bei der losen Verlegung der Dampfbremse im konkreten Fall beim Bauablauf nicht eingehalten worden. Entweder hätte das Dach etappenweise mit allen Schichten samt Beschwerung erstellt werden müssen, oder die Dampfbremse hätte bei Arbeitsunterbruch (auch über Nacht) entsprechend den Windlastannahmen beschwert werden müssen (S. 12 des Gutachtens). Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, die planenden Architekten hätten die Windsituation mustergültig abgeklärt, indem die Hochschule für Technik und Architektur HTA Luzern mit einer Studie sowohl bezüglich West-Nordwestwind als auch bezüglich Ostwind und Föhn beauftragt worden sei. Danach dürfe am Gebäude bereits während der Bauzeit bei Windgeschwindigkeiten von 256 km/h bei West-Nordwestwind und Föhn und bei 230 km/h bei Ostwind kein Schaden eintreten. Aus der Windsimulation bei Föhn seien die zu erwartenden Druck- und Soglasten für die verschiedenen Gebäudeteile ermittelt worden. Danach entstehe am Dachrand 560 kg Soglast und im ersten Dachdrittel reduziere sich diese auf 300 kg. Die Regeln der Baukunde seien auf dem Hohen Kasten deshalb nur eingehalten, wenn Sogkräfte bis zu 560 kg/m aufgenommen werden könnten. Dies setze voraus, dass die Dampfbremse entweder aufgeklebt werde oder dass der Bauablauf so gewählt werde, dass eine Flachdachkonstruktion mit loser Schichtfolge immer ganz, mit der nötigen Schutzschicht und Beschwerung, fertiggestellt werde. Im vorliegenden Fall sei weder das eine noch das andere erfolgt. Die Dampfbremse sei ganzflächig auf dem Dach lose verlegt worden. Im Anschluss daran sei die Arbeit unterbrochen und die verlegte Dampfsperre sei lediglich lokal und absolut ungenügend beschwert worden, weshalb der Föhnwind die Dampfbremsschicht problemlos habe anheben und abreissen können (S. 9 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang zwar ein, die Fertigstellung mit Schutzschicht und Beschwerung wäre gar nicht möglich gewesen, weil kein Platz für mehr Material vorhanden und die Logistik mit dem Transport von Wärmedämmung und Bedachungsmaterial voll ausgelastet gewesen seien. 3

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschränkte Lager- und Transportkapazitäten sind indessen kein Grund, eine lose zu verlegende Dampfbremse auf der ganzen Fläche anzubringen und sie, im November und in Kenntnis prekärer meteorologischer Bedingungen, nur in unzureichender Weise zu sichern. Vielmehr hätte der Ablauf der Bautätigkeit auf die witterungsbedingten Verhältnisse vor Ort ausgerichtet werden müssen. 6.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Schaden, der am 20. November 2007 am Bergrestaurant "Hoher Kasten" entstanden ist, im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 GVV im wesentlichen auf eine andere Ursache als ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist. Die Art und Weise wie während des Bauablaufs im Zusammenhang mit der Dampfbremse vorgegangen worden ist, kann nicht als fachgerecht bezeichnet werden. Die Vorgaben, die sich aus der von Seiten der planenden Architekten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Studie ergeben, damit das Gebäude keinen Schaden nimmt, und die auch während der Bauphase hätten Beachtung finden müssen, sind unberücksichtigt geblieben. Dementsprechend konnte sich die Dampfbremsschicht bei Windgeschwindigkeiten von weit weniger als 256 km/h ohne weiteres lösen und am Gebäude beträchtlichen Schaden anrichten. Daraus durfte die Vorinstanz schliessen, ein vergleichbares Schadenereignis wäre bei anderen Gebäuden, die nach den Regeln der Baukunde an exponierter Lage auf 1795 m über Meer ordnungsgemäss erstellt werden, nicht aufgetreten bzw. es liege ein Konstruktionsmangel vor, der den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten "Sturmwind" und dem eingetretenen Schaden unterbrochen habe. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Flachdachabdichtung bestehe aus drei Ebenen bzw. Dächern und die Arbeitsausführung sei auf den beiden andern Ebenen bzw. Dächern problemlos verlaufen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die Dampfsperren auf den beiden anderen Ebenen gleichzeitig bzw. unter vergleichbaren meteorologischen Bedingungen angebracht worden sind. Sodann führt die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, Art. 12 GVG sehe Bauzeitversicherungen vor und von ihrer Seite sei nichts unversucht gelassen worden, um den Schaden zu verhindern, zu keinem anderen Ergebnis. Im Schreiben der G. vom 6. März 2008 wird ausgeführt, um sicherzustellen, dass kein Schaden entstehe, sei MeteoSchweiz angerufen worden, zumal "speziell für diese Baustelle bekannt" sei,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "dass die Gefahr von Wind immer besteht". Als klar geworden sei, dass "Sturmwind" aufkomme, sei die Dampfsperre "notfallmässig, jedoch mit aller Sorgfalt mittels ca. 8 Gasflaschen und Holzbalken und Paletten mit Steinen beschwert" worden, bevor die Baustelle am Abend habe geräumt werden müssen, weil der Bahnbetrieb eingestellt worden sei. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Unternehmer die Arbeiten in Kenntnis der witterungsbedingen Gefahr überhaupt ausgeführt hat, zeigen die bei den Akten liegenden Bilder, dass die Dampfsperre nur notdürftig, in unzulänglicher Weise, befestigt worden ist. Im Gutachten Xyz wird in diesem Zusammenhang festgehalten, die Aufnahmen zeigten, dass die Beschwerung absolut ungenügend über die Fläche verteilt worden sei. Es seien nur ein Palett mit Verbundsteinen und eine doppelte Holzlage, beschwert mit Verbundsteinen und Bitumenbahnen vorhanden gewesen. Zudem habe diese Beschwerung nicht einmal ein Viertel der Fläche abgedeckt und insbesondere nicht diejenige im exponierten Dachrandbereich. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, weil der Baukran im aufkommenden Wind nicht mehr einsatzfähig gewesen sei, hätten keine weitere Massnahmen mehr ergriffen werden können. Ebenfalls unerheblich ist schliesslich, wer aus welchem Grund entschieden hat, die bituminöse Selbstklebebahn Bauder Therm DS 1 DUO werde entgegen der Vereinbarung im Werkvertrag nicht verwendet und durch ein anderes Produkt ersetzt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. A. B., 9001 St. Gallen)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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