© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/161 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.01.2010 Entscheiddatum: 28.01.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG (SR 142.20). Scheinehe bejaht bei einem Staatsangehörigen von Kosovo, der eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, sich rund fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung scheiden liess und eine andere Landsfrau heiratete, die während der ersten Ehe ein Kind von ihm geboren hatte (Verwaltungsgericht, B 2009/161). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen K. G.,, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin K., gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ K. G., geb. am 14. Juli 1974, ist Staatsangehöriger des Kosovo. Er reiste am 15. November 1991 ohne Visum in die Schweiz ein. Sein Vater Pjeter G., der zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügte, reichte für ihn am 15. Januar 1992 ein Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt Zürich ein. Aufgrund der abgelaufenen bewilligungsfreien Aufenthaltsfrist von K. G. wurde Pjeter G. mitgeteilt, die Prüfung der Aufenthaltsbewilligung für seinen Sohn erfolge erst nach dessen Ausreise. K. G. verliess die Schweiz am 5. Mai 1992. In der Folge wurde die Behandlung des Gesuchs um den Nachzug von K. G. vorerst zurückgestellt, da im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Pjeter G. Unklarheiten auftraten. Der Ausgang dieses Verfahrens ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 2. März 1998 reichte K. G. bei der Schweizer Botschaft in Belgrad ein persönliches Einreisegesuch ein. Am 7. April 1998 verweigerte das Bundesamt für Migration K. G. die Einreise zum Besuchsaufenthalt. In der Folge reiste K. G. am 28. Juli 1998 erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) lehnte sein Gesuch am 25. August 1999 ab und wies ihn an, die Schweiz bis 31. Mai 2000 zu verlassen. K. G. verliess die Schweiz am 8. Juni 2000. K. G. stellte am 27. März 2001 bei der Schweizer Botschaft in Pristina erneut ein Gesuch um Ausstellung eines Besuchervisums. Der Antrag wurde von der Schweizer Botschaft abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 17. April 2002 heiratete K. G. im Kosovo die in der Schweiz niedergelassene Aferdita G., geb. 3. August 1980, von Kosovo. In der Folge reiste K. G. am 20. Juli 2002 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. August 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe von Aferdita G. und K. G. wurde mit Urteil vom 14. Dezember 2007 durch das Kreisgericht Pristina geschieden. Am 19. August 2008 heiratete K. G. im Kosovo seine Landsfrau Lendite O., geb. 26. August 1978. K. G. anerkannte anlässlich der Eheschliessung deren Sohn Domenik, geb. 23. September 2005, als sein Kind. Im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs vom 29. August 2008 für seine Ehefrau und seinen Sohn leitete das Ausländeramt Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 widerrief das Ausländeramt die Niederlassungbewilligung von K. G. mit der Begründung, er sei mit Aferdita G. eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob K. G. durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. Juni 2009 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 25. August 2009 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 10. September und 5. Oktober 2009 erhob K. G. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 25. August 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 26. Mai 2009 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht gegeben seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auf die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2009 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgehalten wird. Die Ehegatten beabsichtigen somit von Beginn an keine echte eheliche Gemeinschaft. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben, für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespiegelt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten (BGE 122 II 295 E. 2b; 123 II 52 E. 5). Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände (VerwGE B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2. und 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 E. 2.3., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als Rechtsmissbrauch qualifiziert werden (BGE 123 II 49). 2.2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei mit Aferdita G. eine Scheinehe eingegangen. 2.2.1. Die Heirat mit Aferdita G. fand statt, nachdem der Beschwerdeführer mehrmals erfolglos versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein Besuchervisum für die Schweiz zu erhalten. Es trifft zwar zu, dass ihm zum Zeitpunkt der Heirat nicht die Ausweisung drohte – da er sich ja selber nicht mehr in der Schweiz aufhielt - bzw. dass
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er am 8. Juni 2000 freiwillig die Schweiz verlassen hatte. Doch kommt dem wiederholten erfolglosen Versuch, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, eine ähnliche Bedeutung zu wie eine drohende Ausweisung. In beiden Fällen besteht der Wille, eine Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz zu erlangen, wobei diese jedoch zu scheitern droht oder eben schon gescheitert ist. Die Heirat ermöglichte es K. G., in der Schweiz eine Aufenthalts- und letztlich eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten, was ihm sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies bildet somit ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. 2.2.2. Fest steht weiter, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau bezüglich der Hochzeitsfeier wesentliche Diskrepanzen aufweisen. Gemäss Aferdita G. war nur Valbone N., die Schwester des Beschwerdeführers, als Trauzeugin anwesend. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer aus, als Trauzeugen seien Valbone N. und sein Nachbar Frok P. anwesend gewesen. Dies stimmt zwar - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit dem Trauschein überein, doch bleibt schwer verständlich, dass seine frühere Ehefrau den zweiten Trauzeugen vergessen hat. Dies ist mindestens ein Indiz, dass der Heirat keine besondere Bedeutung zugemessen wurde. Weiter sagte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie habe zusammen mit dem Beschwerdeführer das Hochzeitsfest organisiert; es seien nicht mehr als fünfzig Leute anwesend gewesen; ein paar Verwandte, die Geschwister und die Cousinen bzw. Cousins. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hatten seine Mutter und sein Bruder die Hochzeitsfeier organisiert, und es seien neben diesen beiden nur das Brautpaar und die Trauzeugen anwesend gewesen. Diese Aussagen sind auch widersprüchlich. Wenn nur sechs Personen an einer Hochzeitsfeier anwesend sind, nehmen die Beteiligten nicht eine Zahl von fünfzig Personen als Massstab, um die Grösse der Gesellschaft zu umschreiben. Wurde die Hochzeit nur im engsten Kreis gefeiert, ist die Nennung von rund fünfzig Personen anstelle der namentlichen Auflistung der Anwesenden nicht plausibel. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Anwesenheit von rund fünfzig Verwandten sowie Cousins und Cousinen erinnern kann. Dass eine Hochzeitsfeier wie sonst üblich mit zahlreichen Familienangehörigen stattgefunden hat, ist somit zweifelhaft. Diese Widersprüche sind ebenfalls ein Indiz für eine Scheinehe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2.3. Fest steht weiter, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nur wenige Angaben zur Person sowie zur Familie und zu weiteren Eigenschaften ihres ehemaligen Ehemannes machen konnte. Geradezu absurd mutet es an, wenn sich die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers an dessen Geburtsdatum nach zehnjähriger Bekanntschaft und über fünfjähriger Ehe nicht (mehr) erinnern kann. Sowohl der angegebene Jahrgang wie auch die vermuteten Monate - genaue Tagesangaben wurden nicht gemacht - sind falsch. Des Weiteren konnte die frühere Ehefrau die Namen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers nicht nennen. Auch unter der Annahme, sie habe die Familie des Beschwerdeführers – wie sie aussagt - nur einmal getroffen, ist dies nicht verständlich. Dazu kommt, dass auch hier widersprüchliche Aussagen vorliegen, meinte doch der Beschwerdeführer, seine frühere Ehefrau habe seine Familie auf Ferienreisen besucht. Aferdita G. konnte auch keine genauen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers vor dem Eheschluss machen. Weiter gab sie an, der Beschwerdeführer habe während der Ehe die ganze Zeit in Altenrhein gearbeitet. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist er jedoch während der Ehe mehrere Arbeitsverhältnisse eingegangen. Beim Unternehmen BWB-Altenrhein AG in Altenrhein hat er gemäss Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2005 erst per 17. Oktober 2005 – also einige Zeit nach der Heirat - eine Stelle als Aufstecker angetreten. Obwohl der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau durchaus gewisse übereinstimmende Aussagen bezüglich Vorleben, Familie und beruflichem Werdegang ihres ehemaligen Partners machen konnten, stellen die aufgeführten wesentlichen Unstimmigkeiten klare Indizien für eine Scheinehe dar. 2.2.4. Gemeinsame Ferien, Hobbies oder regelmässig besuchte Lokale gab es gemäss Angaben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau nicht. Auch bestanden ausser der Schwester und der mittlerweile verstorbenen Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers keine gemeinsamen Bekanntschaften und Freunde. 2.2.5. Die Ehe wurde gemäss Angaben von Aferdita G. gegenüber ihren Familienmitgliedern geheim gehalten, da letzere als Muslime die katholische Religion des Beschwerdeführers nicht akzeptiert hätten. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers hat denn gemäss eigener Aussage deswegen auch ihren Familiennamen behalten. Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer die Wahl
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner früheren Ehefrau hinsichtlich des Familiennamens mit dem erforderlichen Zeitaufwand für die Ausstellung neuer Papiere. Die Verheimlichung der Ehe und die erneut widersprüchlichen Aussagen stellen ebenfalls ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar. Diese Annahme wird weiter dadurch bestärkt, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers die Ehe zwar einerseits geheim halten wollte, anderseits jedoch gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der gleichen Stadt wie ihre Eltern gewohnt haben will. Dass der Beschwerdeführer während der mehrjährigen Ehe bei Besuchen der Familie nie anwesend war und offensichtlich die Wohnung keine Rückschlüsse auf die Ehe zuliess, ist nicht glaubwürdig. Letztlich bestehen auch Diskrepanzen in den Angaben zu den gemeinsamen Wohnadressen. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers sagte, sie seien an der Brauerstrasse und der Schlösslistrasse 9, beide in St. Gallen, wohnhaft gewesen. Demgegenüber wohnten die früheren Eheleute gemäss Angaben des Beschwerdeführers zuerst an der Lindenstrasse 60 und dann an der Schlösslistrasse 9. Letzere Angaben stimmen mit den fremdenpolizeilichen Akten überein. 2.2.6. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers hatte gemäss eigenen Angaben Schulden in der Höhe von mehreren tausend Franken. Sie habe verschiedene Kredite aufgenommen, wobei sie nicht sicher sei, ob sie auch einen Kredit über fünf- bis siebentausend Franken mit dem Beschwerdeführer gemeinsam aufgenommen habe. Aus den Jahren 2000 bis 2002 liegen gegen sie denn auch Betreibungen in der Höhe von Fr. 9'101.70 vor. Der Beschwerdeführer verneint hingegen die Aufnahme eines gemeinsamen Kredits und will auch von den restlichen Schulden der früheren Ehefrau nichts gewusst haben. Die Widersprüche bzw. die mangelnden Kenntnisse bezüglich der genauen finanziellen Verhältnisse des Ehepartners stellen den Eheschluss zur Begründung einer echten Lebensgemeinschaft weiter in Frage. 2.2.7. Zuletzt bleibt noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Sohn anerkannt hat, der noch während der ersten Ehe gezeugt wurde. Mit der Mutter des Sohnes, Lendite O., hatte er gemäss eigenen Angaben eine aussereheliche Beziehung während eines fünftägigen Urlaubs. Von seinem Nachkommen habe er erst nach der Scheidung anlässlich eines zufälligen Aufeinandertreffens mit der Mutter im Heimatland erfahren. Trotz mehrjährigen Fehlens von jeglichem Kontakt mit der besagten Frau hat er sie zwei Wochen nach dem Wiedersehen geheiratet und umgehend deren Sohn
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anerkannt, obwohl die Vaterschaft aufgrund der Akten nicht bewiesen ist. Die Aussagen von Lendite O. vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen, wenn sie festhält, sie habe den Beschwerdeführer zufällig in einer Badeanstalt wiedergesehen und – trotz mehrjähriger Trennung – direkt auf seinen Sohn angesprochen. Diese Angaben scheinen somit im Gesamtzusammenhang wenig glaubwürdig und lassen auf eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehefrau schliessen. Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch bestärkt, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben ebenfalls eine längere aussereheliche Beziehung hatte. 2.2.8. Zwar lassen sich in den Aussagen der früheren Eheleute durchaus übereinstimmende Detailaussagen finden, doch vermögen diese den Beweiswert der oben angeführten Tatsachen nicht zu erschüttern. Dies gilt auch bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers betreffend das erste Zusammentreffen, die Besuche im Kosovo vor der Heirat und seinen Aufenthalt in Kroatien. Die Widersprüche und die lückenhaften Aussagen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau können nicht mehr mit einer normalen Vergesslichkeit erklärt werden. 2.2.9. Der Beschwerdeführer wiederholt den Antrag, es seien die erste Ehefrau sowie Valbone Nokaj hinsichtlich der Frage, wie sich die früheren Ehegatten kennengelernt hätten bzw. wie sich die Beziehung entwickelt habe, zu befragen. Hinsichtlich des Ehelebens wird ergänzend die Befragung von weiteren Familienmitgliedern und von gemeinsamen Bekannten der früheren Ehegatten beantragt. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführer und seine frühere Ehefrau im Auftrag des Ausländeramts von der Kantonspolizei ausführlich befragt. Werden beim Verdacht des Eingehens einer Scheinehe die früheren Eheleute als direkt Beteiligte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einvernommen, so vermögen in der Regel weitere Befragungen und Einvernahmen von Drittpersonen, namentlich solcher aus dem familiären oder persönlichen Umfeld der Betroffenen, keine neuen und relevanten Tatsachen hervorzubringen. Gegen die Wiederholung einer Befragung der Eheleute spricht, dass die Betroffenen die Fragestellungen kennen und ihre Antworten aufeinander abstimmen können. Bei der Befragung von Familienangehörigen und nahen Bekannten ist zu berücksichtigen, dass diese in der Regel keine objektiven
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben machen werden, wenn sie damit rechnen müssen, den Beteiligten Nachteile zuzufügen. Eine Befragung der ersten Ehefrau sowie von Valbone Nokaj hinsichtlich der Frage, wie sich die früheren Ehegatten kennengelernt hatten, kann schliesslich auch deshalb unterbleiben, weil angesichts der übrigen Indizien entsprechende Tatsachen nicht entscheidend ins Gewicht fallen würden. Wird zudem eine Befragung bezüglich des allgemeinen Ehelebens beantragt, so ist im Voraus nicht klar, welche neuen relevanten Tatsachen daraus abgeleitet werden sollen. Einem Beweisantrag, der sich nicht auf konkrete Tatsachen bezieht, kann nicht stattgegeben werden. Zusammenfassend kann von einer erneuten Befragung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden. Auch ist der Vorinstanz in diesem Punkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer habe mit der Heirat von Aferdita G. keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. 2.4. Zu prüfen ist schliesslich, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig erweist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemessen an den gesamten Umständen des Einzelfalls verhältnismässig sein (BGE 135 II 9 E. 4.1. mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verfügt der Beschwerdeführer erst seit 20. Juli 2002 über eine Aufenthaltsbewilligung. Den grössten Teil seines Lebens verbrachte er in seinem Heimatland, wo im Übrigen seine Ehefrau und sein Sohn wohnen. Zudem befinden sich weitere Angehörige, insbesondere seine Mutter und sein Bruder, im Kosovo. Gemäss eigenen Angaben hat er seine Familie dort auch regelmässig besucht. Die Notwendigkeit eines Dolmetschers anlässlich der Befragung spricht ausserdem gegen eine Integration des Beschwerdeführers, die eine Rückkehr als unzumutbar
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer übt in der Schweiz keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Die Vorinstanz führte ebenfalls zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Eingehen einer Scheinehe und dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache Anlass zu schweren Klagen gegeben. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der dargelegten Gründe, namentlich der Tatsache, dass die Ehefrau und der Sohn in Kosovo leben, überwiegt das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter diesen Umständen rechtmässig und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.