© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/149 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 18. März 2010 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 AuG (SR 142.20). Scheinehe bejaht und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt bei einem Staatsangehörigen von Sri Lanka, der im Jahr 2003 in seinem Heimatland eine Schweizerin geheiratet hat und seither getrennt von seiner Ehefrau in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2009/149). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer
In Sachen L. und M. Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J. gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
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betreffend Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ L., geboren am 20. Mai 1974 in P., Sri Lanka, srilankischer Staatsangehöriger, und die Schweizerin, M., geboren am 1. März 1956 in W., Polen, heirateten am 22. April 2003 in C., Sri Lanka. Am 25. April 2003 stellte M. ein Einreisegesuch für ihren Ehemann. Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte "S. " der Schweizer Botschaft in Colombo mit, dass L. bereits mit einer Frau namens J. verheiratet sei. Die Schweizerin habe er nur geheiratet, damit er die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalte. Für die Heirat habe er Fr. 30'000.-- bezahlt. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen erteilte am 16. Dezember 2003 die Ermächtigung zur Visumserteilung, worauf L. am 27. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste. Die Aufenthaltsbewilligung vom 7. Januar 2004 wurde am 22. November 2006 letztmals für ein Jahr verlängert. In den Jahren 2006 und 2007 gingen beim Ausländeramt und bei der Kantonspolizei St. Gallen einige anonyme Anzeigen ein, wonach es sich bei der Ehe N. um eine Scheinehe handle. Am 26. November 2006 bzw. 21. Januar 2007 informierte N., G., ehemaliger Vermieter von M. das Ausländeramt, dass seine Mieterin für Fr. 30'000.-- eine Scheinehe eingegangen sei. Ihr Ehemann sei lediglich pro forma im Kanton St. Gallen angemeldet, tatsächlich lebe und arbeite er im Kanton Zürich. M. vermittle auch anderen Frauen ausländische Ehemänner zum Schein. Am 10. Januar 2007 sagte K., S., gegenüber der Kantonspolizei aus, dass die Eheleute N. eine Scheinehe führten. M. habe in ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis zahlreiche Frauen angefragt, ob sie ebenfalls gegen Bezahlung eine Ausländerrechtsehe eingehen würden. Auch sie sei darauf angesprochen worden. Gleichentags bestätigte M., S., der Polizei gegenüber, dass die Ehe N. nur zum Schein abgeschlossen worden sei. M. habe auch sie wiederholt gefragt, ob sie für Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- einen Ausländer heiraten würde. Am 1. Februar 2007 sagte M., K., der Polizei gegenüber aus, dass M. mit ihrem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte srilankischen Ehemann nicht zusammenlebe und auch sie gefragt habe, ob sie für Fr. 35'000.-- einen jungen Ausländer heiraten wolle. Die Kantonspolizei befragte am 3. Dezember 2007 M. zu ihrer Ehe, am 5. Dezember 2007 wurde L. befragt. Am 3. November 2008 stellte das Ausländeramt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von L. in Aussicht. Dieser nahm am 12. Dezember 2008 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Stellung. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligung bzw. verlängerte diese nicht mehr und forderte L. auf, die Schweiz bis spätestens 7. April 2009 zu verlassen. B./ Am 11. Februar 2009 erhoben L. und M. mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag Rekurs, die Verfügung des Ausländeramtes sei unter Kostenfolge aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von L. sei abzusehen bzw. die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Nach Erhalt sämtlicher Akten und nach Durchsicht einer allfälligen Einvernahme der Informanten des Ausländeramtes in ihrer Gegenwart sei ihnen eine angemessene Frist zur ergänzenden Rekursbegründung anzusetzen. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs am 14. August 2009 in der Hauptsache ab und lud das Ausländeramt ein, eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Die Kosten auferlegte es mit Hinweis auf die begangene Gehörsverletzung der Vorinstanz. Zur Begründung erwog es im wesentlichen, die Rekurrenten hätten die Aufenthaltsbewilligung für L. bzw. deren Verlängerungen durch Täuschung der Behörden erschlichen. Die Verfügung des Ausländeramtes sei daher recht- und verhältnismässig. C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 31. August und 7. Oktober 2009 erhoben L. und M. beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgendem Antrag Beschwerde: "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 14. August 2009 sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 27. Januar 2009 seien aufzuheben. 2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung von L. zu verlängern.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Eventualiter sei der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St. Gallen vom 14. August 2009 aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung und Neubeurteilung an das Ausländeramt zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerdeführer bestreiten im wesentlichen, dass die erlittene Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt werde könne. Zudem sei es unerlässlich, dass die von ihnen angebotenen Zeugen befragt würden. Die Vorinstanz habe sich einzig auf die widersprüchlichen Angaben gestützt, ihre vielen übereinstimmenden Aussagen dagegen würden mit keinem Wort erwähnt. Dass eine Hochzeit stattgefunden habe, sei auf Grund der Fotos bewiesen. Sie lebten aus beruflichen Gründen getrennt. Der Beschwerdeführer wohne in Z., Kanton Aargau, damit er rechtzeitig an seinen Arbeitsort in Z., ebenfalls Kanton Aargau, gelangen könne. Die Beschwerdeführerin arbeite – mit einem kurzen Unterbruch – seit über 20 Jahren im gleichen Restaurant in S. Ein Wechsel in den Grossraum Zürich sei in ihrem Alter nicht ratsam. Zudem habe sie ein wenig Abstand vom Ehemann gewünscht, weil sie an einer Lähmung der Speiseröhre leide. Aus diesem Grund müsse sie nachts oft erbrechen, was ihr peinlich sei. Sie würden aber trotzdem eine intakte Ehe führen. Der Beschwerdeführer komme regelmässig nach St. Gallen, wo sie die Wochenenden zusammen verbringen würden. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D./ Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 31. August bzw. 7. Oktober 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Es umfasst überdies das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und auf Begründung von Verfügungen. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1672). Die Rechtsgrundlage findet sich in Art. 15 VRP und subsidiär in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101). 2.1. Nach Art. 16 Abs. 1 VRP haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit keine wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen. Die sich gegenüberliegenden Interessen sind im Einzelfall sorgfältig abzuwägen. Schutzwürdige private Interessen sind etwa die Wahrung der privaten oder allenfalls wirtschaftlichen Geheimsphäre, die Interessen von Familienangehörigen oder Auskunftspersonen sowie die Abwendung möglicher Gefahren von Verfahrensbeteiligten. Der Schutz vor einer möglichen Ehrverletzungsklage rechtfertigt es nicht in jedem Fall, dem Betroffenen die Einsicht in die Akten zu verweigern. Als nicht gerechtfertigt gilt namentlich ein generelles Abdecken von Auskunftspersonen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1129). Im Rahmen des Rekursverfahrens hat das Ausländeramt auf Grund einer nochmals durchgeführten Interessenabwägung entschieden, die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen ins Recht zu legen. Die Rekursinstanz erblickte in dieser verspäteten Offenlegung eine Gehörsverletzung, die sie im Rechtsmittelverfahren heilte. 2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird eine Verletzung des Anspruchs festgestellt, muss der angefochtene Hoheitsakt ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, das heisst die Behörde zu
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Änderung des Entscheids veranlassen wird oder nicht, aufgehoben werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person nachträglich die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung soll aber die Ausnahme bleiben, weil dem Betroffenen damit eine Instanz verloren geht. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 neues Fenster E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 2.3. Die Beschwerdeführer konnten sich im Rekursverfahren zu den nachträglich vervollständigten Unterlagen des Ausländeramtes, namentlich den polizeilichen Befragungen der Auskunftspersonen, umfassend äussern. Die Vorinstanz verfügt über volle Kognition und ist gehalten, auch die Ermessensbetätigung zu überprüfen. Ob im Verfahren vor dem Ausländeramt Beweise erhoben worden wären, die die Vorinstanz nicht abgenommen hat, ist in Bezug auf die Heilung des rechtlichen Gehörs nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend feststellen kann und wie das Ausländeramt über volle Überprüfungsbefugnis verfügt. In der nachträglichen Heilung der Gehörsverletzung ist somit keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Dazu kommt, dass das Ausländeramt seinen Entscheid ausschliesslich auf die Aussagen der Beschwerdeführer und nicht auf die Befragungen der Auskunftspersonen abgestützt hat. Diese führten lediglich dazu, dass das Amt die Rechtmässigkeit des Familiennachzugs in Zweifel gezogen und die Parteien zu ihrer Ehe befragt hat. Entscheidend für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung waren jedoch einzig die polizeilichen Befragungen der Eheleute mit den Widersprüchen und dem fehlenden Wissen über den anderen Ehepartner. Die Rückweisung würde deshalb lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Nachdem die Vorinstanz mit Blick auf die erlittene Gehörsverletzung die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer abgeändert hat, erwächst ihnen mit der Heilung im Rekursverfahren auch sonst kein Nachteil. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einzig auf die polizeilichen Befragungen der Beschwerdeführer abgestützt und darauf verzichtet hat, die Kinder der Beschwerdeführerin, ihren Nachbarn, ihren Arbeitgeber und den Mitbewohner des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen. 3.1. Wird das Ergebnis weiterer Beweiserhebung vorweggenommen, indem festgestellt wird, dass wegen des bereits vorliegenden Beweisergebnisses auszuschliessen sei, dass weitere Beweiserhebungen daran etwas ändern könnten, spricht man von einer antizipierten Beweiswürdigung. Das Bundesgericht betrachtet eine solche Würdigung als zulässig, wenn auf Grund der bereits abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 622). 3.2. Die Befragungen der Beschwerdeführer durch den erfahrenen Polizeibeamten hat ein klares Bild ihrer Ehe ergeben. Es war deshalb unnötig, auch noch Dritte über ihre eheliche Gemeinschaft zu befragen, zumal bei der massgebenden Frage, ob ein echter Ehewille vorliege, nebst äusseren, hauptsächlich innere, gefühlsmässige Vorgänge bei den Ehegatten massgebend sind. Der Nachbar der Beschwerdeführerin und der Mitbewohner des Beschwerdeführers sollen bezeugen, dass der Beschwerdeführer am Wochenende regelmässig in S. weile. Auf Grund der festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführer ist eine entsprechende Feststellung aber nicht mehr nötig. Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das laufende Verfahrens tatsächlich häufiger in der Wohnung der Beschwerdeführerin anzutreffen ist. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Befragung der angebotenen Zeugen verzichtet. Aus dem gleichen Grund kann auf die Befragung der im Beschwerdeverfahren wiederum angebotenen Zeugen verzichtet werden. 4. Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 4.1. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt namentlich dann, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Davon erfasst wird die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen worden ist oder an ihr mit diesem Ziel festgehalten wird. Für die Anwendbarkeit von Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG genügt es nicht, dass die Ehe (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich beabsichtigt war. Auf die Motive der Eheschliessung kommt es nicht an (BGE 2C.742/2007 vom 7. Januar 2008 E.2.2; BGE 130 II 117 E. 4.2; BGE 128 II 115 E. 2.1 f. mit Hinweisen). 4.2. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, kann in der Regel nur indirekt und lediglich durch Indizien geführt werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Verdachtsgründe können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (BGE 2C_152/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe sind etwa die drohende Wegweisung, weil ohne Heirat eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt bzw. verlängert wird, ferner die Dauer und die Umstände der Bekanntschaft vor der Eheschliessung, ein grosser, eher unüblicher Altersunterschied, die fehlende Wohngemeinschaft oder die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat. Umgekehrt kann aus dem blossen Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenleben und intime Beziehungen unterhalten, noch nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft sei gewollt gewesen (BGE 2C_703/2007 vom 19. März 2008 E. 2.2). Ein solches Verhalten kann vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 E. 2b mit Hinweisen). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, darf nicht einzig auf Grund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 52 E. 5c).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abzustellen ist stets auf eine gesamthafte Würdigung des konkreten Sachverhalts. Dabei kann eine Vielzahl einzelner Umstände, die für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestanden hat. 4.3. Die Eheleute N. leben nicht zusammen. Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung steht bei der Missbrauchsbekämpfung aber im Vordergrund, weil die fehlende Hausgemeinschaft ohne sachliche Gründe regelmässig ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe darstellt (M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 42 AuG). Auf das Erfordernis des Zusammenwohnens kann deshalb nur verzichtet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe vorliegen und die Familiengemeinschaft trotzdem weiterbesteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe entstehen insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201). 4.3.1. Die Beschwerdeführer üben beide keine besonders qualifizierten Tätigkeiten aus, weshalb sie auf keinen bestimmten Arbeitgeber angewiesen sind. Die Beschwerdeführerin kocht seit ungefähr 20 Jahren aushilfsweise in einem Restaurant in S., der Beschwerdeführer arbeitete die erste Zeit in der Schweiz in der Küche eines Gastrounternehmens im Flughafen Zürich, wo er hauptsächlich Geschirr spülte und putzte. Seit Juli 2006 ist er für einen Fischhandelsbetrieb im Kanton Aargau tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehören das Bereitstellen und die Ausgabe von Kundenbestellungen sowie Lagerorganisation. Dabei verdient er einen Bruttolohn von gut Fr. 4'000.-- plus eine Flexibilitätszulage von Fr. 600.--. Mit Blick darauf ist es unglaubwürdig, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin im Raum St. Gallen oder Zürich eine vergleichbare bezahlte Hilfstätigkeit finden könnten, wenn sie tatsächlich zusammenleben wollten, was aber Voraussetzung von Art. 42 Abs. 1 AuG ist. Insbesondere der mittlerweile 36-jährige Beschwerdeführer hätte in den letzten sechs Jahren ohne weiteres eine Stelle in der Ostschweiz finden können, wenn er wirklich mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenleben wollte. Der Arbeitsmarkt für tamilische Hilfskräfte im Gastrobereich oder in der Lebensmittelverarbeitung ist im Raum St. Gallen durchwegs vergleichbar mit jenem im Grossraum Zürich. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer haben denn auch weder behauptet noch belegt, dass sie sich seit der Einreise des Beschwerdeführers ernsthaft um eine Anstellung in der Nähe des Arbeitsorts des anderen Ehepartners bemüht bzw. beworben hätten. 4.3.2. Auch die erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin rechtfertigen das Getrenntleben nicht. Die Beschwerdeführerin bewohnt allein eine Vierzimmerwohnung mit einem Schlaf-, Wohn-, Ess- und Gästezimmer. Es wäre folglich genügend Platz für zwei separate Schlafzimmer vorhanden, wenn sie wegen ihrer angeblichen nächtlichen Beschwerden allein schlafen wollte. Kommt dazu, dass sie ohnehin am liebsten am Boden schläft (Ausländeramt act. 94). 4.3.3. Für einen getrennten Wohnsitz wäre auch ein alternatives Lebensmodell als wichtiger und nachvollziehbarer Grund denkbar, solange der Ehewille trotzdem vorhanden ist (Spescha, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 49 AuG) Ein glaubhaft begründetes "living apart together" setzt allerdings voraus, dass die getrennt lebenden Ehepartner die wenige Zeit, die sie miteinander verbringen, bewusst gestalten und erleben und für gemeinsame Erlebnisse sorgen. Die Beschwerdeführer jedoch konnten anlässlich ihrer Befragungen weder konkrete bestimmte Interessen noch konkrete gemeinsame Aktivitäten aufzeigen. Der PC ist das einzige, wofür sich beide interessieren. Damit beschäftigt man sich aber gerade regelmässig allein. Einen gemeinsamen Freundeskreis pflegen sie nicht und Ferien verbringen sie ebenfalls nicht zusammen. So reiste der Beschwerdeführer auch im Jahr der Befragung allein in sein Heimatland. Die Beschwerdeführerin begleitete ihn nicht, weil es sie nicht interessierte (Ausländeramt act. 80). Auch die Beschwerdeführerin fährt jeweils ohne ihren Ehemann nach Polen. Demzufolge kennen sie praktisch keine Verwandten des anderen Ehepartners. Davon ausgenommen sind der Vater des Beschwerdeführers, der bei der Hochzeit in C. anwesend war und die Kinder der Beschwerdeführerin. Ihre älteste Tochter war Trauzeugin in Colombo. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer keine Ahnung, wie alt die Tochter ist und wo sie in Bern wohnt. Die beiden anderen Kinder wohnen wie die Beschwerdeführerin in St. Gallen, der Sohn sogar im gleichen Haus. Die Schwiegersöhne kennt der Beschwerdeführer nicht einmal dem Namen nach (Ausländeramt act. 78).
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.4. Aber auch sonst zeigen die Beschwerdeführer kein Interesse am anderen Ehepartner, und zwar weder an dessen vergangenem noch an dessen aktuellem Leben. So hat die Beschwerdeführerin keine Ahnung, was ihr Mann nach der Schule in seinem Heimatland gearbeitet oder wie er sein Leben bis zur Verheiratung verbracht hat. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte selbst nach mehrjähriger Ehe keine Ahnung, dass seine Ehefrau schon zweimal verheiratet war, dass ihre drei Kinder nicht vom selben Mann stammen und woran die Ehen gescheitert sind (Ausländeramt act. 79). Dies erstaunt umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung offen erzählte, dass ihr erster Mann ihre Tochter missbraucht habe und ein "Schwein" gewesen sei. Der zweite Ehemann war ihren Angaben zufolge Musiker und ein Lebemann, weshalb sie für den ganzen Lebensunterhalt aufkommen musste. Weiter kennt der Beschwerdeführer weder die heutige Nationalität noch den ledigen Namen seiner Ehefrau. Auch zu ihrem Werdegang konnte er nichts sagen. So konnte er nicht einmal den langjährigen Arbeitsort seiner Frau in der Nähe des B. richtig lokalisieren bzw. verwechselte diesen mit dem Restaurant beim S. (Ausländeramt act. 77), wo Milena Jung, eine der Auskunftspersonen, arbeitet. Auch keine Ahnung hat er, wie viel seine Frau verdient. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, ihr Ehemann arbeite bloss und habe sonst keine Hobbies. Davon, dass er in seiner Freizeit Fuss- und Volleyball spielt, hatte sie keine Ahnung. All dies sind weitere Indizien für eine Scheinehe. Stutzig macht sodann, dass die Beschwerdeführerin bei der polizeilichen Befragung selbst nach mehrjähriger Ehedauer der Auffassung war, ihr Ehemann habe sich bei ihrem ersten Treffen wie sie selbst lediglich ferienhalber in London aufgehalten. Tatsache ist aber, dass sich dieser damals bis zur Abweisung seines Antrags über ein Jahr lang als Asylbewerber in England aufgehalten hatte. Obwohl er dahin über Russland, Deutschland und Frankreich eingereist war, was sehr unüblich ist, und dafür 15'000.-- Dollar bezahlen musste, wusste seine Ehefrau nichts davon. 4.3.5. Auch sonst machten die Beschwerdeführer zum Kennenlernen und zur Hochzeit widersprüchliche Angaben, die sich nicht allein mit dem schlechten Gedächtnis der Beschwerdeführerin erklären lassen. Die Unvereinbarkeiten ihrer Aussagen sind vielmehr grundsätzlicher Natur, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Ehe aufkommen lässt. So setzt die Beschwerdeführerin das erste
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammentreffen um etliche Jahre früher an als ihr Ehemann und behauptete zudem, sie hätten sich dabei ausschliesslich auf Deutsch unterhalten. Nach Angaben des Beschwerdeführers sprachen sie aber nur Englisch miteinander. Dass sie zwischen den beiden Sprachen hin- und hergewechselt hätten, lassen sie im Rechtsmittelverfahren erstmals vorbringen. Der nachgeschobenen Behauptung steht allerdings entgegen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in London nicht gewusst hatte, dass seine Ehefrau nebst Englisch auch noch andere Sprachen spricht. Weiter will die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann den Heiratsantrag per Telefon und schriftlich gemacht haben. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers ist dieser aber mündlich erfolgt, und zwar vor Ort in Colombo. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, bei der Hochzeit sei die ganze Familie ihres Mannes anwesend gewesen. Tatsächlich nahm nur sein Vater daran teil. Seine Mutter lehnt die Schwiegertochter bis heute ab. Ihrer Aussage zufolge trug sie bei der Hochzeit einen traditionellen Sari, wofür sie eine Fotographie von sich selbst und einer anderen Frau einreicht. Das undatierte Bild belegt aber nur, dass sie irgendeinmal einen Sari getragen hat. Den Ausführungen ihres Mannes zufolge hat sie an der Hochzeit Jeans und Bluse getragen. Nicht glaubwürdig ist auch, dass bis zur Hochzeit zwei Treffen in der Schweiz, zwei in Deutschland und drei in Sri Lanka stattgefunden haben. Diese häufigen Treffen sind allein mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer unwahrscheinlich. Nach dem Beschwerdeführer haben sie in dieser Zeit nur telefoniert und sich gegenseitig geschrieben. 4.3.6. Die aufgezeigten Widersprüche und das mangelnde Wissen über den Ehepartner machen es offensichtlich, dass die Beschwerdeführer ihre Ehe einzig zum Zweck eingegangen sind, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen. Daran vermag nichts zu ändern, dass ihnen die Geburtstage und Rauchergewohnheiten des anderen bekannt waren, dass sie übereinstimmende Aussagen zum Ehering und zum Organisator der Hochzeit machen und dass die Beschwerdeführerin den Lohn des Beschwerdeführers in der richtigen Grössenordnung einschätzen konnte. 4.3.7. Für eine Scheinehe spricht überdies, dass die Beschwerdeführerin sehr hohe Schulden hat. Gemäss einer Auskunft des Betreibungsamtes St. Gallen lagen Ende des Jahres 2006 Verlustscheine im Wert von knapp Fr. 140'000.-- vor. Bei der Befragung im Dezember 2007 gab sie Schulden im Betrag von Fr. 150'000.-- an. Der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer seinerseits hätte als Staatsangehöriger von Sri Lanka und ohne Berufsausbildung keine Möglichkeit gehabt, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erlangen, wenn er die Beschwerdeführerin nicht geheiratet hätte. Daran ändert nichts, dass er auch in England eine Scheinehe hätte eingehen oder in der Schweiz einen Asylantrag stellen können, wie er vorbringen lässt. Der Altersunterschied von achtzehn Jahren, der völlig unterschiedliche kulturelle Hintergrund und vor allem der Umstand, dass sie ohne Grund nicht zusammenleben und kaum etwas von einander wissen, sprechen insgesamt gegen das Vorliegen einer Familiengemeinschaft. Auf Grund dieser klaren Hinweise gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der formell-rechtlichen Ehe der Beschwerdeführer von Anfang an kein Ehewillen zugrunde gelegen ist und dass keine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Die Vorinstanz hat die Ehe der Beschwerdeführer daher zu Recht als Scheinehe bzw. den Familiennachzug als rechtsmissbräuchlich beurteilt. 4.4. Ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2003 als 29-Jähriger in die Schweiz ein und verfügt seit Januar 2004 über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese hat er auf Grund einer Ausländerrechtsehe mit einer Schweizerin erschlichen. Dieses Verhalten ist – wie im übrigen jenes seiner schweizerischen Ehefrau - nach Art. 118 AuG strafbar. Der Beschwerdeführer verbrachte somit den überwiegenden Teil seines Lebens in Sri Lanka, wo seine Eltern und ein Teil seiner Verwandten noch immer leben. Den Kontakt zu seinem Heimatland hat er nie abgebrochen, sondern dort seine Ferien verbracht. Auch wenn die Lebens- und Arbeitsbedingungen in seiner Heimat gegenüber der Schweiz teilweise ungünstiger sein mögen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass er bei einer Rückkehr überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu gewärtigen hätte. Einer Rückkehr des heute knapp 36 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Zudem übt er keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Auch der Integrationsgrad des Beschwerdeführers spricht nicht grundsätzlich gegen eine Wegweisung. Der deutschen Sprache ist er kaum mächtig. Bei der polizeilichen Einvernahme brauchte er einen Dolmetscher. Nennenswerte Integrationsschritte haben keine stattgefunden. Aus dem Gesagten folgt, dass mit Blick auf das Vorliegen einer Scheinehe das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig. 5. Insgesamt ergibt sich auf Grund der Indizien, dass die Eheleute Nithiyananthan- Carlino ihre Ehe zur Umgehung der Bestimmungen des Ausländergesetzes abgeschlossen haben, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Scheinehe angenommen und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert hat. Die Rückkehr des Beschwerdeführers liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig sowie zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
am:
Rechtsmittelbelehrung:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.