© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/127 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.01.2010 Entscheiddatum: 28.01.2010 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 Strassenverkehrsrecht, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.1). Abklärungen beim Verdacht der fehlenden Fahreignung; Rechtmässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen-/verkehrspsychologischen Untersuchung bei einem Lenker, der wiederholt in angetrunkenem Zustand gefahren ist (Verwaltungsgericht, B 2009/127). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und
Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchung
hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 1956, erwarb den Führerausweis für Personenwagen im Jahr 1975. In den Jahren 1994 und 1996 wurde ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zweimal für die Dauer von neun bzw. von fünfzehn Monaten entzogen. Am 5. August 2001 fuhr er erneut in angetrunkenem Zustand. Darauf wurde ihm der Führerausweis am 25. Februar 2002 wegen fehlender Eignung auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 20. Januar 2003 wurde ihm der Ausweis wieder erteilt mit der Auflage, Motorfahrzeuge nur in absolut alkoholfreiem Zustand zu lenken. Diese Auflage wurde am 25. November 2003 aufgehoben. Am 1. November 2007 lenkte X.Y. einen Personenwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,59 Gew.-‰. Am 4. Januar 2008 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamt wegen dieses Vorfalls. Am 15. Dezember 2007 wurde X.Y. von der Polizei als Lenker eines Personenwagens angehalten. Ein Atemlufttest wies auf eine Blutalkoholkonzentration von 0,67 bzw. 0,64 Gew.-‰. Das Strassenverkehrsamt ordnete am 16. April 2008 eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.Y.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 teilweise gutgeheissen wurde. Die Angelegenheit wurde zu neuem Entscheid nach Abschluss des Strafverfahrens an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen, da X.Y. geltend machte, es stehe nicht fest, dass er am 15. Dezember 2007 auf öffentlichen Strassen in angetrunkenem Zustand gefahren sei. Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen Alttoggenburg-Wil vom 25. November 2008 wurde X.Y. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen am 1. November 2007, mit Fr. 5'000.-- gebüsst. Für den Vorfall vom 15. Dezember 2007 wurde er nicht belangt. Am 15. November 2008 kontrollierte die Polizei X.Y. auf der Verbindungsstrasse Uzwil- Oberbüren als Lenker eines Personenwagens. Ein Atemlufttest wies auf eine Blutalkoholkonzentration von 0,90 bzw. 0,82 Gew.-‰. Der Führerausweis wurde X.Y. von der Polizei abgenommen. Die Analyse der Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,98 Gew.-‰. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2009 ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinisch-/ verkehrspsychologische Untersuchung an. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B./ Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2009 erhob X.Y. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2009 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2009 ab. C./ X.Y. erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 25. Juni 2009 sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Führerausweis für fünf Monate zu entziehen, subeventualiter sei eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Führerausweis bis zur Erledigung des Administrativverfahrens wieder auszuhändigen. Die Vorinstanz liess sich in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2009 zum Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vernehmen; in materieller Hinsicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichtete sie unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Aufgrund der uneinheitlichen Praxis des Bundesgerichts zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts übermittelte dieses die Beschwerde am 6. August 2009 dem Bundesgericht zum Entscheid. Das Bundesgericht entschied über die Angelegenheit am 23. November 2009 (1C_348/2009). Es hielt fest, es habe mit Urteil vom 6. November 2009 (1C_346/2009) erkannt, dass die Verwaltungsrekurskommission auf dem Gebiet der Massnahmen im Strassenverkehr kein oberes Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) sei. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim Strassenverkehrsamt wurde verzichtet (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Dies tat er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2009 und hielt am Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme fest. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die zur Begründung der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids ist die Bestätigung der vom Strassenverkehrsamt verfügten Anordnung einer verkehrsmedizinisch-/ verkehrspsychologischen Untersuchung. Weder die Verfügung des Strassenverkehrsamts noch der Entscheid der Vorinstanz haben einen Führerausweisentzug zum Gegenstand, weder einen Warnungsentzug noch einen Sicherungsentzug. Ob auf den Eventualantrag, der Ausweis sei für fünf Monate zu entziehen, überhaupt eingetreten werden könnte, erscheint daher fraglich, kann aber offen bleiben. 2. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, SR 741.01, abgekürzt SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Da ein Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Trinkgewohnheiten vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Die Vorinstanz hat die massgebenden Vorschriften und die rechtlichen Grundsätze ausführlich und zutreffend mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (E. 3 Abs. 1 bis 3). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. auch BGE vom 13. September 2007, 1C_98/2007 mit Hinweisen). 2.1. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den Jahren 1994 und 1996 für die Dauer von neun bzw. fünfzehn Monaten entzogen wurde. Der Beschwerdeführer wies dabei Alkoholisierungsgrade von 1,83 bzw. 1,13 Gew.-‰ auf. Im August 2001 lenkte er wiederum ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2007 erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand lenkte. Die Blutalkoholkonzentration betrug 0,59 Gew.-‰, womit der Beschwerdeführer nach Art. 1 der Verordnung der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) wegen Alkoholeinwirkung fahrunfähig war (Angetrunkenheit). Streitig sind die Vorfälle vom 15. Dezember 2007 und 15. November 2008. Am 15. Dezember 2007 kontrollierte die Polizei den Beschwerdeführer auf dem Geschäftsareal ... Dabei ergab der Atemlufttest eine Blutalkoholkonzentration von 0,67 bzw. 0,64 Gew.-‰. Der Einzelrichter des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil kam in seinem Urteil vom 25. November 2008 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder bei der Anhaltung durch die Polizei noch bei der Einvernahme noch an der Gerichtsverhandlung Angaben zum Alkoholkonsum und zum Trinkende vor der Anhaltung am 15. Dezember 2007 gemacht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Trinkende innerhalb der von Art. 139 Abs. 1 der früheren Verkehrszulassungsverordnung festgelegten zwanzig Minuten gelegen habe und somit die Atemalkoholkontrolle nicht richtlinienkonform durchgeführt worden sei, zumal auch keine Mundspülung vor dem Atemlufttest erfolgt sei. Aufgrund dieser allfälligen nicht korrekten Durchführung der Messung könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Testergebnis verfälscht worden sei, weshalb der Beschwerdeführer für diesen Vorfall nicht belangt werden könne. Am 15. November 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut von der Polizei kontrolliert. Der Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,9 bzw. 0,82 Gew.-‰. Es wurde daher eine Blutprobe angeordnet. Nach dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 19. November 2008 betrug die minimale Blutalkoholkonzentration 0,98 Gew.-‰. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vorfalls vom Untersuchungsamt wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbescheid Einsprache. Die Angelegenheit ist beim Kreisgericht noch hängig. 2.2. Im vorliegenden Fall ist nicht entscheidend, dass der Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand am 15. November 2008 strafrechtlich noch nicht rechtskräftig beurteilt und der Beschwerdeführer wegen des Vorfalles vom 15. Dezember 2007 strafrechtlich nicht belangt wurde. Fest steht jedenfalls, dass der Atemlufttest bei der Kontrolle am 15. Dezember 2007 eine Blutalkoholkonzentration von 0,67 bzw. 0,64 Gew.-‰ ergab. Der Beschwerdeführer äusserte gegenüber der Polizei, "Ich anerkenne
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Blaswert, möchte aber heute keine Aussagen machen". Unter diesen Umständen durfte sich das Strassenverkehrsamt für den Entscheid über weitere Abklärungen auch auf den Vorfall vom 15. Dezember 2007 stützen. Weitere Abklärungen über die Fahrfähigkeit sind nicht nur bei strafrechtlich rechtskräftig und endgültig beurteilten Delikten zulässig, sondern können auch bei dringenden Verdachtsmomenten geboten sein. Solche bestanden aufgrund der Aktenlage hinsichtlich des Vorfalls vom 15. Dezember 2007. Ebenso verhält es sich beim Vorfall vom 15. November 2008. Bei dieser Kontrolle ergab die Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 0,98 Gew.-‰. In zeitlicher Hinsicht musste sich die Polizei auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, wobei dieser gemäss Polizeirapport lediglich Angaben zum Trinkende machte, nicht aber zur Menge des konsumierten Alkohols. Auch in diesem Punkt ist nicht ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren Rügen gegen die Beweiskraft des Blutprobenberichts erhebt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine offenkundigen Mängel des Atemlufttests und der Blutprobe. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung der Fahreignung ist nicht entscheidend, ob die mit Atemlufttest festgestellte Alkoholisierung 0,8 Gew.-‰ betrug oder geringfügig darunter lag. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber der Polizei genaue Angaben machen können, um zeitliche Unsicherheiten bei der Durchführung des Atemlufttests auszuschalten. Auch dieser Vorfall ist ein Merkmal, dass die Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeuglenker im Lichte seines bisherigen Verhaltens fraglich ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Vorfalls vom 1. November 2007 sei im Hinblick auf die Blutalkoholkonzentration von 0,59 Gew.-‰ keine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde 1994 und 1996 der Führerausweis wegen Trunkenheitsfahrten entzogen. Sodann war er im August 2001 in angetrunkenem Zustand gefahren. Das Bundesgericht hält fest, dass Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben, dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen sind, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Gew.-‰ beträgt (BGE 126 II 191). Im vorliegenden Fall lagen zwar zwischen der Trunkenheitsfahrt von 2001 und jener vom
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis am 15. November 2008 von der Polizei abgenommen. Auf dem entsprechenden Formular ist vermerkt, dass die polizeiliche Abnahme des Ausweises bis zum Entscheid der Entzugsbehörde die Wirkung eines Entzuges hat (Art. 54 Abs. 4 SVG) und dass das Führen von Motorfahrzeugen bis zur Wiederaushändigung des Ausweises oder bis zu einem Entscheid der Entzugsbehörde über eine ausdrückliche Fahrerlaubnis ausdrücklich untersagt ist (Art. 38 Abs. 4 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51, abgekürzt VZV). Weiter wurde auf den Straftatbestand von Art. 95 Ziff. 1 SVG und den Entzugstatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG verwiesen. Die polizeiliche Abnahme des Führerausweises stützt sich auf Art. 54 SVG. In dieser Bestimmung werden folgende besonderen Befugnisse der Polizei geregelt: Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, welche die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können, zur Umkehr anhalten. Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab. Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Abnahmeformular wurden nur die Rechtswirkungen der Abnahme und die Sanktionen bei Missachtung des Fahrverbots ausgeführt. Auf welchen Abnahmegrund sich die Massnahme im konkreten Fall stützte, wurde nicht begründet. Aufgrund des Vorfalles stützte sich die Zwangsmassnahme auf Art. 54 Abs. 2 oder Abs. 3 SVG. Am 24. November 2008 teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit, dass ihm vorläufig das Recht aberkannt sei, ein Motorfahrzeug zu führen, und am 27. November 2008 wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Sicherungsentzugs gewährt. Einen unverzüglichen Entscheid über einen Entzug gemäss Art. 54 Abs. 4 SVG fällte die Entzugsbehörde aber nicht. Die Mitteilung vom 24. November 2008 war keine förmliche Verfügung über einen vorsorglichen Entzug; sie enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2009 einen Warnungsentzug von fünf Monaten. Diesem Begehren gab die Entzugsbehörde nicht statt, sondern gewährte am 19. Januar 2009 das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung einer Untersuchung. Am 2. Februar 2009 erliess dann die Entzugsbehörde die vorliegend streitige Einholung eines verkehrsmedizinisch-/verkehrspsychologischen Gutachtens. Dabei entzog sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Eine anfechtbare Verfügung über einen vorsorglichen Entzug des Ausweises erliess die Entzugsbehörde nicht. Sie verlängerte gleichsam die Wirkung der polizeilichen Abnahme des Ausweises. Da Art. 54 Abs. 4 SVG ausdrücklich bestimmt, dass der polizeilichen Abnahme des Ausweises unverzüglich ein Entscheid der Behörde über den Entzug zu folgen hat, hätte spätestens mit der Zwischenverfügung über die Einholung eines Gutachtens ein vorsorglicher Entzug des Ausweises gestützt auf Art. 30 VZV angeordnet werden müssen. Nachdem nun die Rechtmässigkeit der angeordneten Untersuchung bestätigt wird und das Strassenverkehrsamt die Untersuchung durchzuführen hat, hat es mittels Zwischenverfügung zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis während des Untersuchungsverfahren im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme wieder ausgehändigt oder gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entzogen wird. Der Antrag auf vorläufige Wiedererteilung des Ausweises während des Beschwerdeverfahrens ist indessen aufgrund des Entscheids in der Sache gegenstandslos.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ebenso ist der Antrag auf vorsorgliche Wiederaushändigung des Führerausweises abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).
Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Antrag auf vorsorgliche Wiederaushändigung des Führerausweises wird abgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.