© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2009/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.12.2009 Entscheiddatum: 03.12.2009 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2009 Ausländerrecht, Art. 51 Abs. 1 und Art. 62 AuG (SR 142.20). Scheinehe bejaht und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bestätigt bei einer Staatsangehörigen von Montenegro, die im Jahr 2004 einen Schweizer heiratete und seit 2005 in der Schweiz lebt (Verwaltungsgericht, B 2009/101). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen Tatjana B.-V., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Tatjana B.-V., geb. 1974, ist Staatsangehörige von Montenegro. Sie heiratete am 13. November 2004 in ihrem Heimatstaat den in G. (Kanton St. Gallen) wohnhaften Schweizer Bürger Paul Franz B., geb. 1963. Die Ehefrau reiste am 4. Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 24. Mai 2005 ersuchte Tatjana B.-V. um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an ihre beiden Söhne aus erster Ehe (geb. 1993 und 1995). Nachdem das Ausländeramt die Ablehnung des Gesuchs wegen ungenügender finanzieller Mittel in Aussicht gestellt hatte, zog es die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2005 zurück. Im Sommer 2007 ergaben sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Paul Franz B. Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe zwischen ihm und Tatjana B.-V. Die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau wurde letztmals bis 3. Februar 2008 verlängert. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies das Ausländeramt das Gesuch von Tatjana B.- V. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis 5. Juli 2008 zum Verlassen der Schweiz an. Zur Begründung hielt das Ausländeramt fest, die Gesuchstellerin sei eine Scheinehe eingegangen. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob Tatjana B.-V. durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Mai 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 2. Juni 2009 abgewiesen wurde.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juni 2009 erhob Tatjana B.-V. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, es läge keine Scheinehe vor. Die Eheleute hätten bis 2008 gemeinsam in G. gewohnt. Weil die Ehefrau in Erlenbach arbeite und eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sei bzw. dies einen längeren Arbeitsweg zur Folge habe, wohne sie heute in Zürich-Seebach. Seit 2008 hätten sich die Eheleute zudem entfremdet. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im August 2009 meldete sich Tatjana B.-V. aus der Gemeinde G. ab. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und den von der Vorinstanz bzw. dem Ausländeramt im Beschwerdeverfahren übermittelten Akten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters innert erstreckter Frist am 2. November 2009 vernehmen. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juni 2009 wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lautet, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist der Rekursentscheid vom 2. Juni 2009. Im Rechtsbegehren wird offenbar der angefochtene Entscheid als

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung bezeichnet, zumal im Rubrum der Beschwerdeschrift ausdrücklich auf den Entscheid vom 2. Juni 2009 hingewiesen wird. Da die Beschwerdeschrift auch eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), sowie bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG (lit. b). Gemäss Art. 62 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) und wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c). Der Ausländer ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Er muss insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 lit. a AuG). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung setzt somit voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3.; BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.1.). Über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen gestützt auf Art. 96 AuG eingeräumten, pflichtgemäss auszuübenden Ermessens (Weisungen und Kreisschreiben des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Version 1.1.08, Ziff. 3.3.5., publiziert in: www.bfm.admin.ch).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Schein- oder Ausländerrechtsehe vor, wenn die Ehe nur zum Zweck der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften eingegangen wurde oder an ihr aus diesem Grund festgehalten wird. Die Ehegatten beabsichtigen somit von Beginn an keine echte eheliche Gemeinschaft. Der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft dient, ist in der Regel nicht direkt, sondern nur durch Indizien zu erbringen (BGE 122 II 295 E. 2b; VerwGE B 2008/190 vom 22. Januar 2009 E. 2.1.; VerwGE B 2008/140 vom 5. November 2008 E. 4.2., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Solche Indizien sind unter anderem darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Ausweisung gedroht hat, weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände oder die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben, für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Umgekehrt kann aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten kann zur Täuschung der Behörden auch nur vorgespiegelt sein. Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten (BGE 122 II 295 E. 2b; 123 II 52 E. 5). Dabei ist nicht von wesentlicher Bedeutung, ob einzelne Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher vorliegender Tatumstände (VerwGE B 2008/129 vom 14. Oktober 2008 E. 3.2. und 3.3.; VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007 E. 2.3., beide publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Scheinehe hindeuten, so darf nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). 2.2. Allein für sich vermag ein einzelnes Indiz den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen. Es liegt bei Indizienbeweisen in der Natur der Sache, dass jedes einzelne Merkmal für sich allein nicht genügen würde, um eine Scheinehe nachzuweisen. Wenn jedoch eine Vielzahl von Indizien gegeben ist, können sich diese je nach Art und Anzahl zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Es ist daher bei den einzelnen Indizien einer

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Scheinehe nicht von entscheidender Bedeutung, ob sie auch bei einer normalen Ehe vorliegen können. Entscheidend ist die Gesamtheit der vorliegenden Tatumstände (vgl. VerwGE B 2007/127 vom 5. November 2007, in: www.gerichte.sg.ch). 2.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Ausländeramt schriftlich, seine Ehe mit der Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe. Er hielt fest, er sei von Radmila O., der Tante seiner Ehefrau, zur Heirat überredet worden, damit die Ehefrau in der Schweiz bleiben könne. Die Tante habe ihm versprochen, dass seine Ehefrau bei ihm wohnen würde und sehr lieb wäre. Bis heute habe die Ehefrau noch kein einziges Mal bei ihm in der gemeinsamen Wohnung geschlafen. Er sei sich bewusst, dass er einen grossen Fehler gemacht habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Angaben und die Echtheit der Unterschrift des Ehemannes. Sie beantragt ein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift und eine Befragung des Ehemannes als Zeuge. Auf weitere Abklärungen kann aufgrund der Indizienlage allerdings verzichtet werden. Selbst wenn die Erklärung nicht den vollen Beweis einer Scheinehe erbringt, so handelt es sich doch um ein gewichtiges Indiz. Als Indiz für die Glaubwürdigkeit spricht auch, dass sich der Ehemann mit der Erklärung eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Die Gemeindeverwaltung G. bestätigte zudem gegenüber der Kantonspolizei Zürich, dass der Ehemann ein Dokument unterzeichnet habe, wonach er mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei. Aufgrund der mündlichen Ausführungen des Ehemannes gegenüber der Polizei besteht kein Anlass, weitere Abklärungen zur schriftlichen Erklärung zu machen. Der Ehemann wurde übrigens von der Polizei als Auskunftsperson im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRP befragt. Als Auskunftsperson unterlag er zwar nicht der Wahrheitspflicht, welche für Zeugen gilt. Als Ehemann einer Person, die der Scheinehe bezichtigt wird, wäre eine Befragung als Zeuge aufgrund der formal bestehenden Ehe nicht angebracht. 2.2.2. Der Ehemann unterhielt zudem nach seinen eigenen Aussagen gegenüber der Polizei während der Ehe mit der Beschwerdeführerin eine Drittbeziehung. Dies erklärte er anlässlich der Befragung durch die Polizei am 31. August 2007 (Akten Ausländeramt, S. 163). Auf die Frage, ob er mit seiner Ehefrau zusammen wohne bzw. ob er je mit ihr zusammen gewohnt habe, erklärte der Ehemann, er "wohne schon" mit seiner Frau

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammen. Es habe sich allerdings so ergeben, dass er sie jeweils nur am Wochenende sehe. Die Ehefrau arbeite in Erlenbach und das sei nicht gerade am Weg. Daher schlafe sie bei ihrer Tante. Sie würde abends mit dem Postauto etc. gar nicht mehr nach Hause nach G. kommen. Für ihn habe sich die Sache so gut eingelebt. Auf diese Erklärungen ist als Aussagen einer Auskunftsperson abzustellen. Der Einwand in der Beschwerde, der Ehemann habe die Aussagen nicht als Zeuge gemacht, weshalb sie unbeachtlich seien, ist unbehelflich. Der Art der Befragung ist zwar bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, namentlich auch dem Umstand, dass die Befragung nicht unter der Wahrheitspflicht als Zeuge erfolgte. Dennoch besteht kein Grund, an der Wahrheit der Aussagen des Ehemannes zu zweifeln, zumal die Beschwerdeführerin selber ähnlich lautende Angaben zu den getrennten Wohnungen und zu einer Drittbeziehung machte. Die Erklärung des Ehemannes für die getrennten Wohnungen ist nicht stichhaltig. Von Erlenbach nach G. beträgt der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund fünfviertel Stunden. Zudem war der Ehemann im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung nach eigenen Angaben arbeitslos, weshalb er die Ehefrau mit dem Auto in R. oder U. hätte abholen können, wenn die Fahrt mit dem Postauto bzw. Bus nach G. zu umständlich gewesen wäre. 2.2.3. Eine ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Polizei ebenfalls, die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem selber am 18. Februar 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich, sie habe Anfang 2007 in Zürich eine Wohnung gemietet. Sie sei in jener Zeit mit Sasa D. befreundet gewesen und sie habe auch mit ihm in der besagten Wohnung gewohnt. Sie habe die Wohnung im Zeitraum von November 2006 bis November 2007 gemietet. Dabei handelte es sich nicht um Aussagen Dritter gegenüber der Polizei, sondern um eine Aussage der Beschwerdeführerin selbst. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin rund eineinhalb Jahre nach der Einreise in die Schweiz in Zürich eine eigene Wohnung mietete und dort mit einem anderen Mann zusammenlebte, bildet ebenfalls ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe. Der Bezug einer eigenen Wohnung in Zürich wird in der Beschwerde damit begründet, dass der Arbeitsweg von Erlenbach nach G. erheblich weiter sei als nach Seebach. Diese tägliche Zeitersparnis sei plausibel und nachvollziehbar gewesen. Diese

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erklärung ist jedoch wie oben dargelegt nicht stichhaltig. Der Arbeitsweg bildet keinen stichhaltigen Grund für den Bezug getrennter Wohnungen. 2.2.4. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bildet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in G. nie angetroffen wurde und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann nicht festgestellt werden konnte, neben den dargelegten Sachverhalten durchaus ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Zutreffend ist, dass es den Eheleuten grundsätzlich frei steht, getrennte Wohnsitze zu haben. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend. Aufgrund der vorliegenden Indizien, insbesondere der Aussagen des Ehemannes und der Beschwerdeführerin, der getrennten Wohnsitze sowie der Fremdbeziehungen beider Ehegatten bestehen hinreichende Indizien, um von einer Scheinehe auszugehen. 2.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern ausschliesslich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erlangen wollen. Die Vorinstanz hat die vorliegenden Indizien sorgfältig und zutreffend gewürdigt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 4 b) verwiesen werden. 2.4. Das Eingehen einer Scheinehe bildet einen Verstoss gegen eine zentrale ausländerrechtliche Norm (vgl. statt vieler BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach der Praxis rechtfertigt daher das Eingehen einer Scheinehe den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. statt vieler VerwGE B 2005/86 vom 13. September 2005; B 2006/15 vom 12. April 2006; B 2006/51 vom 8. Juni 2006, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Umso mehr ist auch die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt. Bei einer Scheinehe ist im übrigen die Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 und 14 der Bundesverfassung (SR 101) unbehelflich. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit knapp fünf Jahren in der Schweiz. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe sowie ihre Eltern leben im Heimatstaat. Für Mai/Juni 2008 war ihr ein Rückreisevisum ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin übt in der Schweiz keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die in wirtschaftlicher oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsmarktlicher Hinsicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. In der Berücksichtigung solcher Umstände ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde keine Diskriminierung zu erblicken. Jedenfalls ist eine Rückkehr in den Heimatstaat für die Beschwerdeführerin nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. 2.5. Selbst wenn eine Scheinehe nicht als erwiesen angenommen würde, erwiese sich die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht nach Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 62 lit. d AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, widerrufen, wenn die Ausländerin eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält. Die Beschwerdeführerin heiratete ihren Schweizer Ehemann am 13. November 2004. Am 2. Februar 2005 reiste sie zu ihm in die Schweiz ein. Von November 2006 bis November 2007 wohnte sie in Zürich mit Sasa D. zusammen. Die eheliche Gemeinschaft mit Paul Franz B. dauerte somit rund zwei Jahre. Die Frist von drei Jahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist damit bei weitem nicht erfüllt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und der Verbleib beim Schweizer Ehegatten als Aufenthaltszweck vermerkt. Nach der faktischen Trennung der Eheleute ist diese mit der Erteilung der Bewilligung verbundene Bedingung weggefallen. Damit ist ein Widerruf der Bewilligung grundsätzlich zulässig. Nachdem die Bewilligung am 3. Februar 2008 abgelaufen ist, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Bewilligung hat. Wichtige persönliche Gründe, die den Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehen lassen, können namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Im übrigen kann hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Verweigerung des weiteren Aufenthalts auf die vorstehenden Erwägungen (E. 2.5.) verwiesen werden. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert wurde und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt M.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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03.12.2009
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25.03.2026