© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/230 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.12.2009 Entscheiddatum: 17.12.2009 Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2009 Ausländerrecht, Scheinehe, Art. 51 AuG (SR 142.20). Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bestätigt bei einem Staatsangehörigen aus Kosovo, der seit 1990 in der Schweiz lebt und nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau in seiner Heimat eine Landsfrau heiratete, mit der er zum Teil während der Ehe mit der Schweizerin vier gemeinsame Kinder gezeugt hatte (Verwaltungsgericht, B 2008/230). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. S. Schärer


In Sachen B.I., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. S.B., gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung

hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ B.I., geboren am 3. April 1964, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er reiste am 27. September 1990 mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau R.A., geboren am 4. Juli 1974, illegal in die Schweiz ein, wo die beiden einen Asylantrag stellten. B.I. wurde dem Kanton Thurgau, seine Freundin dem Kanton Graubünden zugewiesen. R.A. kehrte darauf wieder in ihre Heimat zurück. Der Asylantrag von B.I. wurde am 6. Januar 1994 rechtskräftig abgewiesen und seine Ausreisefrist auf den 15. April 1994 angesetzt. Am 11. April 1994 heiratete B.I. in A. die Schweizerin R.F., geborene H., ursprünglich von S.M., Bosnien-Herzegowina. In der Folge erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau in R. eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich, letztmals bis Dezember 2008, verlängert wurde. Die Ehe wurde am 16. Dezember 1999 geschieden. Am 30. Juni 2008 ersuchte B.I. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang erfuhr das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, dass er am 10. Januar 2001 R.A. in der gemeinsamen Heimat geheiratet und mit ihr zwischenzeitlich vier Kinder, V. (geboren am 17. April 1992), L. (geboren am 23. September 1996), V. (geboren am 18. Juli 1998) und E. (geboren am 22. Juli 2000) gezeugt hatte. Gestützt auf diese Erkenntnisse verfügte das Ausländeramt am 19. November 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und setzte B.I. eine Ausreisefrist an. B./ Gegen diese Verfügung erhob B.I. mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramtes sei aufzuheben und sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei gutzuheissen. Dieses wies den Rekurs am 10. Juli 2009 ab und lud das Ausländeramt ein, eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. Zur Begründung erwog es im wesentlichen, dass der Rekurrent seine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerungen durch Täuschung der Behörden erschlichen habe. Die Verfügung des Ausländeramtes sei daher recht- und verhältnismässig. C./ Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 28. August und 24. September 2009 erhob B.I. beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit folgendem Antrag Beschwerde: "1. Der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 10. Juli 2009 sei aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führt er im wesentlichen an, die Angaben zu seiner Person seien nur deshalb falsch ausgefallen, weil er und seine jeweiligen Vertreter im Umgang mit Formularen unkundig gewesen seien. Er habe die Daten berichtigen lassen, sobald er festgestellt habe, dass sie falsch erfasst seien. Seine Kinder habe er nicht erwähnt, weil er sie nie in die Schweiz habe holen wollen. So habe er auch nie Kinderzulagen beansprucht. Seine jetzige Frau habe er einzig auf Wunsch seines Vaters geheiratet und weil es im Kosovo für den sozialen Status einer Mutter absolut wichtig sei, verheiratet zu sein. Er habe jedoch nie die Absicht gehabt, mit seiner Ehefrau im Kosovo oder in der Schweiz zusammenzuwohnen, weil er nicht bloss mit einer einzigen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frau zusammenleben könne. So habe er nebst seinen vier Kindern im Kosovo noch zwei weitere gezeugt. Das eine (S.D., geboren im Jahr 1997) lebe irgendwo im Kanton Bern, das andere (N.P., geboren im Jahr 2006) in D., Bosnien. Mittlerweile halte er sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf, sei hier berufstätig und voll integriert. Demgegenüber seien seine Beziehungen zu seinem Heimatland nicht mehr sehr eng. Weder seine Mutter noch seine Geschwister würden noch im Kosovo leben. Der Beweis dafür, dass er mit seiner geschiedenen Ehefrau lediglich eine Scheinehe geführt habe, habe nie erbracht werden können. Seine Straftaten, die schon viele Jahre zurückliegen würden, bereue er. Unerwähnt sei bis heute geblieben, dass er der Kantonspolizei St. Gallen während vieler Jahre als Informant zur Verfügung gestanden habe, womit er bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen in der Region Ostschweiz habe behilflich sein können. Die Polizei habe dies unerwähnt gelassen, um ihn zu schützen. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 28. August und 24. September 2009 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
  2. Streitgegenstand ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG). Grundsätzlich kann nach insgesamt zehn Jahren Aufenthalt eine unbefristete und bedingungslose

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 34 Abs. 2 lit. a AuG). Auch diese Bewilligung hängt davon ab, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 34 Abs. 2 lit. b AuG). Der Ausländer mit Niederlassungsbewilligung erhält unter anderem die Möglichkeit, seinen ausländischen Ehegatten und seine ledigen Kinder unter 18 Jahren nachzuziehen, wenn sie mit ihm zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). 2.2. Auf Bewilligungen des nationalen Ausländerrechts besteht grundsätzlich kein Anspruch (P. Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.227). Ausnahmen bestehen in besonderen Kontexten, namentlich im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 42 ff. AuG, Uebersax, a.a.O., Rz. 7.247). So haben insbesondere ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 und 3 AuG). Diese Ansprüche erlöschen allerdings, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Davon erfasst werden zunächst einmal die so genannten Schein- bzw. Ausländerrechtsehen (Zünd/ Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., Rz. 8.50). Weiter erlöschen sie, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). 2.3. Gesuchstellende Ausländer und am Verfahren beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Werden falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen, können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 62 lit. a AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Dies gilt namentlich für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 2C_243/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2.3). Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen selbst ein gänzlich Rechtsunkundiger wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind, auch wenn das Ausländeramt die fraglichen Tatsachen bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Dazu gehören insbesondere die Umstände, dass der Gesuchsteller in einer eheähnlichen Beziehung Kinder gezeugt hat, für die bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Grundsatz ein Nachzugsrecht entsteht (BGE 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 2.2.1, BGE 2C.235/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.3, BGE 2C_503/2008 vom 23. Februar 2009 E. 3.1, BGE 2C_72/2009 vom 5. März 2009 E. 3.2). 2.3.1. Der Nachweis, dass eine Ehe einzig zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde, kann regelmässig nur durch Indizien erbracht werden. Während einzelne Indizien für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu erbringen vermögen, können sie sich je nach Art und Anzahl zum rechtsgenüglichen Beweis verdichten. Dabei ist nicht von wesentlicher Bedeutung, ob diese Indizien auch bei einer normalen Ehe vorliegen könnten. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Tatumstände (VerwGE B 2008/230 vom 19. August 2009 E. 3.2, mit Hinweisen, publiziert in www.gerichte.sg.ch). 2.3.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es einem bekannten Verhaltensmuster, dass ein abgewiesener Asylant eine Schweizerin heiratet, damit eine Aufenthaltsbewilligung erwirkt, sich nach der erforderlichen Zeit wieder scheiden lässt, anschliessend eine Landsfrau, seine eigentliche Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder, heiratet und unter wissentlichem Verheimlichen der konkreten Verhältnisse ein Familiennachzugsgesuch für sie und die gemeinsamen aus dem Heimatland stammenden Kinder stellt, die während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin geboren sind (BGE 2A.275/2005 vom 17. Oktober 2005 E.4.2., BGE 2C_60/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3.3.). Auch der vorliegende Fall liegt ähnlich. Der Beschwerdeführer ist ursprünglich zusammen mit seiner heutigen Ehefrau in die Schweiz eingereist, wo sie gemeinsam um Asyl nachgesucht haben. Nachdem sein Asylantrag abgewiesen worden war,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte heiratete er nur vier Tage vor dem angesetzten Ausreisedatum eine Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach fünf Jahren wurde die Ehe wieder geschieden, worauf der Beschwerdeführer in seiner Heimat nur rund ein Jahr später seine langjährige Lebenspartnerin heiraten konnte, mit der er zwischenzeitlich mehrere Kinder gezeugt hatte. 2.3.3. Auf eine Scheinehe lässt aber auch das Verhalten seiner geschiedenen Ehefrau schliessen, auch wenn deren Verhalten dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar angerechnet werden kann. Die gebürtige Bosnierin hat das Schweizer Bürgerrecht im Verlauf einer knapp dreijährigen Ehe mit einem Schweizer erhalten. Nachdem ihre zweite Ehe mit dem Beschwerdeführer nach kurzer Zeit wieder beendet war, heiratete sie einen Mazedonier. Von diesem trennte sie sich nach nur drei Jahren und liess sich nach sechs Jahren erneut scheiden. Gleich wie der Beschwerdeführer heiratete auch dieser nach der Scheidung von R.F. eine Landsmännin, mit der er im Heimatland bereits fünf gemeinsame Kinder hatte. Das Ausländeramt widerrief in der Folge dessen Niederlassungsbewilligung. Das angerufene Sicherheits- und Justizdepartement schützte den Widerruf (Vorakten I., act. 320 ff.) und auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte, dass es sich bei der geschiedenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb die Bewilligung zu Recht widerrufen worden sei (VerwGE B 2008/230 vom 19. August 2009, publiziert in www.gerichte.sg.ch). Dieser Rechtsstreit ist noch beim Bundesgericht hängig. R.F. ist mittlerweile zum vierten Mal verheiratet, nunmehr mit einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina. 2.3.4. Indizien einer Scheinehe lagen überdies schon bei der Heirat des Beschwerdeführers mit R.F. vor. Allein aus der Tatsache, dass damals die Ausländerrechtsehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte (Vorakten I., act. 78 ff.), kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. In einem solchen Fall muss die Aufenthaltsbewilligung selbst auf das Risiko hin erteilt werden, dass sich die Ehe auf Grund späteren Verhaltens der Beteiligten in Verbindung mit den bereits bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellen sollte und die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht verlängert werden kann (ZBl 11/2009 S. 629).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.5. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer dem Ausländeramt gegenüber seine Kinder wiederholt verleugnet und seinen Zivilstand immer wieder falsch angegeben und damit seine Parallelfamilie im Kosovo verheimlicht hat, obwohl ihm klar sein musste, dass es sich dabei um für die Aufenthaltsbewilligung massgebliche Fakten handelte. Der Beschwerdeführer hat vor, während und nach seiner Ehe mit R.F. mit seiner heutigen Ehefrau Kinder gezeugt und die Kindsmutter nach der Scheidung geheiratet. Am Umstand, dass er während der Ehe mit R.F. im Kosovo eine langjährige, stabile Parallelbeziehung geführt hat, ändert auch die Behauptung nichts, dass er offenbar mit zwei weiteren Frauen je ein Kind gezeugt hat. Allein die Tatsache, dass vor oder kurz nach der Eingehung einer Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt wird, schliesst nämlich keineswegs aus, dass die Ehe (bzw. die Parallelbeziehung) tatsächlich und ernsthaft gelebt wird (Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 62 AuG). 2.3.6. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe seine Familie nicht erst im Zusammenhang mit dem Gesuch um Niederlassungsbewilligung vom 30. Juni 2008 erwähnt. Die bisherigen Falschangaben habe er bereits am 29. Februar 2008 gegenüber dem Einwohneramt Rorschach richtig gestellt. Fakt ist, dass er gegenüber dem zuständigen Ausländeramt bei sämtlichen Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung falsche Angaben gemacht hat. Bereits am 23. März 2007 hat er um eine C-Bewilligung nachgesucht (Vorakten I. act. 295). Das Gesuch konnte jedoch nicht behandelt werden, weil es unvollständig war (Vorakten I. act. 296). Am 1. Oktober 2007 zeigte das Einwohneramt dem Beschwerdeführer mit Verfallsanzeige an, dass seine Aufenthaltsbewilligung demnächst ablaufen werde. Das Ausländeramt wurde sodann erst wieder am 3. Juli 2008 mit einem Gesuch konfrontiert. Die erwähnten Angaben vom 27. August 2007 betreffend seine vier Kinder hat er nicht gegenüber dem zuständigen Ausländeramt, sondern im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Körperverletzung der Kantonspolizei gegenüber gemacht. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Informationspflicht betreffend seine persönlichen Verhältnisse in keiner Weise nachgekommen ist. Zudem erscheint seine Behauptung als völlig unglaubwürdig, dass er auf die ihm zustehenden Kinderzulagen deshalb verzichtet habe, weil er die Kinder gar nie in die Schweiz habe nachholen wollen. Die (vollen) Zulagen hätten ihm auch für die Kinder im Kosovo zugestanden (www.svasg.ch/de/produkte/fam/leistungen/

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte internationale_bestimmungen.php neues Fenster). Vielmehr verhält es sich so, dass bei Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse seine Aufenthaltsbewilligung ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre. Ebenfalls als Schutzbehauptung muss gewertet werden, dass er gar nie mit seiner Ehefrau habe zusammenleben wollen. Diesem Einwand steht die Tatsache entgegen, dass er und seine heutige Ehefrau ursprünglich gemeinsam einen Asylantrag gestellt hatten. Auch musste er im Jahr 1993 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer bestraft werden, weil er seine heutige Ehefrau illegal bei sich wohnen liess. Dabei versicherte er gegenüber dem Untersuchungsrichter glaubhaft, dass er sich bemüht habe, sein Kind und seine Lebenspartnerin auf legalem Weg in die Schweiz nachkommen zu lassen, was aber rechtlich unmöglich gewesen sei. Es sei nach wie vor sein sehnlichster Wunsch, mit seiner Familie zusammenleben zu können (Vorakten I. act. 27 ff.). 2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die in der Schweiz eingegangene Ehe I.F. nur dazu diente, dass der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung erhalte und nicht verliere. Daran vermag nichts zu ändern, dass er und R.F. noch heute im Kontakt stehen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, seine geschiedene Ehefrau darüber als Auskunftsperson zu befragen. Wären die tatsächlichen Verhältnisse dem Ausländeramt rechtzeitig bekannt gewesen, wäre seine Aufenthaltsbewilligung längst entzogen bzw. nicht mehr verlängert worden. Das beschriebene Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und entspricht – wie bereits gesagt - einem bekannten Verhaltensmuster, um die Bestimmungen des Ausländerrechts zu umgehen. B.I. hat seine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerungen durch Täuschung der Behörden erschlichen. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. a AuG gegeben. 3. Sind die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt, hat die zuständige Behörde darüberhinaus den besonderen Gegebenheiten des Falls Rechnung zu tragen (Zünd/ Arquint Hill, a.a.O., Rz. 8.22). Die Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration des Ausländers (Art. 96 Abs. 1 AuG). 3.1. Der Begriff der persönlichen Verhältnisse erstreckt sich namentlich auf die persönlichen und verwandtschaftlichen Bindungen des Ausländers zur Schweiz und die Lebenssituation im Herkunftsland und umfasst neben der Anwesenheitsdauer der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betroffenen Personen auch die grundrechtlich geschützten Interessen von Kindern und deren Verwurzelung in der Schweiz (Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 96 AuG). Integration ist gleichzeitig wechselseitiger Prozess und Zustand. Sie bemisst sich an Negativindikationen wie Straffälligkeit, Schulden, Verstoss gegen grundlegende gesellschaftliche Werte und an Positivindikatoren wie Sprachkenntnisse, Kenntnissen der hiesigen Verhältnisse, schulischem und beruflichem Erfolg, einem geordneten Familienleben und sozialer Teilhabe sowie gesellschaftlicher Akzeptanz (Uebersax, a.a.O., Rz.7.120). 3.2. Der Beschwerdeführer ist erst mit 26 Jahren in die Schweiz eingereist, womit er seine prägenden und meisten Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht hat. Sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz ist insofern zu relativieren, als er die ersten Jahre als Asylbewerber verbracht und den Aufenthalt während der letzten 15 Jahre mit falschen Angaben erschlichen hat. Dieses Verhalten ist nach Art. 118 Abs. 1 AuG strafbar. Zudem wurde er am 19. Dezember 1995 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten und einer Busse verurteilt, wobei eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Wochen für vollziehbar erklärt wurde (Vorakten I. act. 99 ff.). Das Ausländeramt verwarnte ihn deshalb und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung – mangels Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse – ausdrücklich einzig in Rücksichtnahme auf seine Schweizer Ehefrau (Vorakten I. act. 177). Vier Jahre später verurteilte ihn das Bezirksamt Rorschach abermals zu einer Busse von Fr. 700.-- wegen Stellenantritts ohne Bewilligung und fahrlässiger Zulassung zum Stellenantritt ohne Bewilligung (Vorakten I. act. 217). Der Beschwerdeführer hatte zudem immer wieder Schulden. So waren am 28. November 2008 17 Verlustscheine von Fr. 33'206.20 offen (Vorakten I. act. 313, 225, 198). 3.3. Auch wenn sich der Beschwerdeführer während der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz beruflich und persönlich weitgehend integriert haben dürfte, ist er doch mit der Sprache, den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor bestens vertraut. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass er sich während seines ganzen Aufenthalts in der Schweiz häufig im Kosovo aufgehalten und dort in einer eheähnlichen Beziehung eine Familie gegründet hat. Mit den dort lebenden vier Kindern und der Kindsmutter, mit der er heute auch verheiratet ist, steht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte er im engen Kontakt, während mit seiner ausserehelichen Tochter, die offenbar irgendwo im Kanton Bern lebt, keine Verbindung besteht. Eine weitere Tochter soll überdies in Bosnien leben. In der Schweiz führte der ungelernte Bauarbeiter verschiedene, nicht besonders qualifizierte Tätigkeiten aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht einen Aufenthalt nicht rechtfertigen. Im Kosovo hat sich die Lage nach dem Kosovo-Krieg im Jahr 1999 im Übrigen normalisiert. Die Schweiz hat das Land Anfang des Jahres 2008 als selbständigen Staat anerkannt und mit ihm diplomatische Beziehungen aufgenommen. Ab dem 1. April 2009 gilt Kosovo zudem als "Safe Country". Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 3.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe der Kantonspolizei während vieler Jahre als Informant gedient und damit geholfen, Verbrechen aufzudecken. Der Beschwerdeführer gibt dafür keinerlei Beweismittel an. Es ist daher unklar, was seine Rolle bei diesen Geschehnissen und Ermittlungen war. Den Akten lässt sich einzig entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 8. März 2005 unter anderem gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Raufhandels nicht eröffnet bzw. eingestellt hat (Vorakten I. act. 328 ff.). Zudem wurde er in einem weiteren Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung und Drohung als Zeuge bzw. als Tatverdächtiger (Vorakten I. act. 310) befragt, das von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 30. Januar 2008 ebenfalls aufgehoben wurde (Vorakten I. act. 334 ff.). Diese Kontakte mit der Polizei jedenfalls stehen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Verweigerung der Niederlassungsbewilligung in keiner Weise entgegen. 3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten ist, zu seiner Ehefrau und seinen Kindern in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn dies für ihn mit beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf Grund der sich nachträglich ergebenen Indizien zu Recht eine Scheinehe angenommen und die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nicht verlängert bzw. verweigert hat. Die Rückkehr des Beschwerdeführers liegt unter den gegebenen Umständen im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig und zumutbar, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 16 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic.iur. S.B.)
  • die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

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