20-1907 / 20-1963 / 20-1972 / 20-1973

© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/34 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-1907 / 20-1963 / 20-1972 / 20-1973 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 21.01.2021 Entscheiddatum: 07.01.2021 BDE 2021 Nr. 1 Art. 23 PBG, Art. 21 ff. WBG, Art. 25a RPG. Wasserbauprojekte gelten nach kantonalem Recht als Sondernutzungspläne und tangieren zwangsläufig immer den Gewässerraum, weshalb dieser stets gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt zu bemessen und definitiv festzulegen ist (Erw. 3.2 ff.). Es existiert keine gesetzliche Grundlage, mit einem Sondernutzungsplan nur den minimalen (rein rechnerisch ermittelten) Gewässerraum mittels Baulinien für Anlagen sicherzustellen und darüber hinaus den für den Unterhalt zusätzlich notwendigen Bereich mit Baulinien für Bauten von Überbauungen freizuhalten. Der Gewässerraum ist stets in einer Breite auszuscheiden, dass er auch den technisch erforderlichen Zugang zum Gewässer für betriebliche und bauliche Unterhaltsarbeiten gewährleisten kann (Erw. 3.7). Die mit einem Wasserbauprojekt verbundene Landbeanspruchung hat sich nicht nur aus den Projektplänen zu ergeben, auch der Text der öffentlichen Auflage muss so abgefasst sein, dass den Betroffenen klar ist, dass eine Einsprachemöglichkeit nicht nur gegen Projekt und Beitragsplan, sondern auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung besteht. Im Planverfahren nach Wasserbaugesetz ist gleichzeitig mit der Einsprache gegen das Projekt stets auch über die Pflicht zur Abtretung privater Rechte zu entscheiden, sofern die Zulässigkeit der Abtretung bestritten ist (Erw. 5.2). BDE 2021 Nr. 1 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-1907/20-1963/20-1972/20-1973

Entscheid Nr. 1/2021 vom 7. Januar 2021 Rekurrent 1

Rekurrenten 2

Rekurrent 3

Rekurennten 4

A.___ vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstras- se 44, 9001 St.Gallen

B.___ vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 54, 9001 St.Gallen

C.___ vertreten durch lic.iur. Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Obere Bahnhof- strasse 11, 9501 Wil

D.___ und Mitbeteiligte alle vertreten durch lic.iur. Titus Marty, Rechtsanwalt, Obere Bahnhof- strasse 11, 9501 Wil

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Einspracheentscheide vom 18. Februar 2020)

Betreff Ausbau M.___bach und N.___bach, Gewässerraum und Strassenprojekte

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 2/33

Sachverhalt A. Durch die Bauzone der zur Politischen Gemeinde Z.___ gehörenden Fraktion Y.___ fliessen mehrere Bäche, darunter auch der M.___- und der N.___bach, wobei letzterer auch Dorfbach genannt wird. Die bei- den Bachläufe sind innerhalb der Bauzone grösstenteils eingedolt; sie weisen kaum offene Gewässerabschnitte auf.

B. a) Bereits im Generellen Entwässerungsplan 2005 (GEP) schlug die E.___ AG (im Folgenden: E.), dem Gemeinderat Z. die Erstellung eines Bachsanierungskonzepts vor, da sich u.a. der N.bach und der M.bach in schlechtem Zustand befänden. Im daraufhin von E. erstellten Dringlichkeitsgutachten vom 9. Januar 2006 wurden vier Sanierungsvarianten vorgeschlagen. Der Gemein- derat Z. beschloss am 14. März 2006, mit der Sanierung der Bäche zuzuwarten, bis das in Auftrag gegebene Bachsanierungskonzept über das ganze Gemeindegebiet vorliegt, um in einer Gesamtschau die langfristig richtigen Lösungen treffen zu können. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 15. Mai 2006 wurden die Anstösser des N.___- bachs über dessen Sanierungsbedürftigkeit und das weitere Vorgehen informiert; auch wurde ihnen das Dringlichkeitsgutachten zugestellt.

b) Im anschliessend von der E.___ erarbeiteten Generellen Bachsanierungskonzept (GBK) vom 4. Januar 2010 wurde wiederum auf den schlechten Zustand der Eindolungen sowie die hydraulische Überbelastung des N.___bachs und des M.___bachs hingewiesen. In den im GBK enthaltenen Teilkonzepten zum M.___bach und N.___bach wurden die Sanierung von Eindolungen, teilweise Offenlegungen und eine Bachzusammenführung der beiden Bäche als sinnvollste Variante vorgeschlagen. Daneben wurden auch alternativ geprüfte Varianten mit den jeweiligen Nachteilen und Vorteilen aufgezeigt.

c) Am 10. Januar 2011 organisierte der Gemeinderat Z.___ u.a. in Y.___ eine Informationsveranstaltung, an welcher ein Mitarbeiter der E.___ die Bevölkerung über Ziel und Zweck des GBK sowie ortsbezogen über die Konzeptergebnisse und die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen informierte.

d) Die anschliessend am 18. Januar 2011 vom Gemeinderat eingesetzte "Arbeitsgruppe GBK" (im Folgenden: Begleitkommission GBK) lud im Dezember 2011 drei Ingenieurbüros ein, für die Projektierung, Ausschreibung und Realisierung des Hochwasser- schutzprojekts Nr. 05.166 "Ausbau M.bach und N.bach in Y." Angebote zu unterbreiten. Am 28. Februar 2012 erfolgte die Vergabe durch den Gemeinderat Z. an die F.___ AG (im Folgenden F.___).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 3/33

e) Mittels Inserat im damaligen amtlichen Publikationsorgan (O.___ Zeitung) vom 7. Juli 2012 wurde die Bevölkerung über den Projektstart "Sanierung und Bachzusammenführung N.bach und M.bach, Y." und die in Y. stattfindenden Höhenaufnahmen im Gelände informiert.

f) Zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 ging die Begleitkom- mission GBK auf die – insbesondere von den vorgesehenen Bachöff- nungen – betroffenen Grundeigentümer zu und führte vor Ort Projekt- besprechungen mit ihnen durch. An diesen Besprechungen nahmen nebst den jeweiligen Grundeigentümern auch G.___ (Gemeinderat Z.), H. (Mitarbeiter der Bauverwaltung Z.), I. (Amt für Wasser und Energie [AWE] des Kantons St.Gallen) und J.___ (F.___) teil. Anlässlich der Grundeigentümerbesuche wurden jeweils das Ge- samtprojekt auf der Grundlage des GBK vorgestellt, der Projektstand erläutert und die Anliegen der Grundeigentümer – u.a. zur künftigen Linienführung der Bäche – aufgenommen.

g) An der Sitzung vom 19. März 2013 nahm der Gemeinderat Z.___ erstmals vom Projektstand des Hochwasserschutzprojekts Kenntnis. An dieser Sitzung wurden auch die Mitglieder der "Schät- zungskommission M.___bach-N.___bach" (im Folgenden Schät- zungskommission) gewählt und ihnen der Auftrag erteilt, den Perime- ter zu erarbeiten und dem Gemeinderat einen Vorschlag zum Erlass des Beitragsplans zu unterbreiten.

h) Am 21. März 2013 wurde in der O.___ Zeitung publiziert, dass sich ein erster Entwurf des Hochwasserschutzprojekts zur Vernehm- lassung beim Baudepartement des Kantons St.Gallen, AWE, befinde. Ebenfalls wurde bereits die geplante Informationsveranstaltung vom 3. Juni 2013 angekündigt.

i) Am 1. Juni 2013 erfolgte in der O.___ Zeitung die Einladung des Gemeinderates Z.___ zur öffentlichen Informationsveranstaltung vom 3. Juni 2013. An dieser informierte ein Mitarbeiter der F.___ die Anwe- senden über den Stand des Projekts, wobei die damals vorliegenden Pläne öffentlich einsehbar waren. Dabei wurden verschiedene Voten zum Projekt bzw. zu Teilaspekten des Projekts geäussert.

j) Die verschiedenen an der Informationsveranstaltung geäusser- ten Fragen und Anregungen wurden vom Gemeinderat Z.___ an- schliessend nochmals geprüft und am 5. September 2013 im amtli- chen Publikationsorgan beantwortet.

k) Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt wurden verschiedene Anpassungen an bzw. Umlegungen von Wegen und kleinen Strassen erforderlich. In Absprache mit der Begleitkommission GBK übernahm deshalb F.___ auch die Projektierung der Strassen- bauvorhaben P.___strasse Nr. 3573, Q.___weg Nr. 3262 sowie R.weg Nr. 4005. Die Pläne und Berichte von F. zu den Stras- senprojekten datieren allesamt vom 10. April 2015.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 4/33

l) Aufgrund wiederholter Anfragen aus der Bevölkerung liess der Gemeinderat Z.___ eine digitale Version des GBK vom 4. Januar 2010 von der E.___ erstellen und schaltete diese am 11. Juli 2016 auf der Website der Politischen Gemeinde Z.___ auf.

m) Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt musste auch der Gewässerraum für die zu sanierenden Bäche ausgeschieden werden. Dies erfolgte mit dem Baulinienplan "Ausbau M.___-/ N.___bach" (im Folgenden Baulinienplan), welcher am 15. August 2017 erlassen und vom 22. August bis 20. September 2017 öffentlich aufgelegt wurde. Obwohl sowohl das Hochwasserschutzprojekt als auch die Strassenprojekte zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen, er- folgten weder ein gemeinsamer Erlassbeschluss noch eine gemein- same öffentliche Auflage, weil der zum Hochwasserschutzprojekt ge- hörende Beitragsplan zum damaligen Zeitpunkt noch fehlte. Das pro- visorische Hochwasserschutzprojekt lag während der öffentlichen Auf- lage des Baulinienplans zur Information bei.

aa) Mit Schreiben vom 17. September 2017 (Versanddatum 19. September 2017) erhob der S., Y., Einsprache gegen den Baulinienplan. Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 trat der Gemeinderat Z.___ mangels Einsprachelegitimation nicht auf die Ein- sprache ein.

bb) Gegen den Baulinienplan erhoben auch B., Y., mit Schreiben vom 20. September 2017 (Versanddatum: 21. September 2017) Einsprache und verlangten eine andere Linienführung des Bachs auf ihrem Grundstück. Mit Einspracheentscheid vom 18. Feb- ruar 2020 trat der Gemeinderat Z.___ infolge verspäteter Ein- spracheerhebung ebenfalls nicht auf die Einsprache ein.

C. a) Am 5. März 2019 erliess der Gemeinderat Z.___ folgende Pro- jekte:

  • Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166: Ausbau M.___bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusammenführung), inkl. Wirkungsanalyse nach Massnahmen und Rodungsgesuch
  • Beitragsplan der Schätzungskommission Gewässer- perimeter M.___bach/N.bach, Y. (Bericht der Schätzungskommission über die Festlegung der Peri- meterpflichtigen und die Verteilung der Bau- und Un- terhaltskosten am M.___bach und N.bach, Y. vom 19. Februar 2018; Grundeigentümer aktualisiert per 08.02.2019)
  • Strassenprojekte inkl. Teilstrassenpläne P.___strasse Nr. 3573 (Gemeindestrasse 3. Klasse), Q.___weg Nr. 3262 (Gemeindeweg 3. Klasse) und R.weg Nr. 4005 (Gemeindeweg 1. Klasse), Y.
  • Unterhaltsperimeter P.strasse Nr. 3573, Y.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 5/33

b) Die genannten Projekt- und Beitragspläne lagen vom 26. März bis 24. April 2019 öffentlich auf. Die Pläne und Berichte zum Hochwas- serschutzprojekt samt Beitragsplan der Schätzungskommission wur- den auch auf der Website der Politischen Gemeinde Z.___ aufge- schaltet. Der vom Gemeinderat Z.___ am 15. August 2017 erlassene und bereits vom 22. August bis 20. September 2017 öffentlich aufge- legte Baulinienplan lag während der Auflagefrist zu Informationszwe- cken ebenfalls bei den Projektunterlagen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 erfolgte die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundeigen- tümer, und am 25. März 2019 wurde die öffentliche Auflage im Amts- blatt des Kantons St.Gallen bekannt gemacht.

c) Während der Auflagefrist erhoben D.___ und Mitbeteiligte ver- schiedene Einsprachen gegen das Hochwasserschutzprojekt und teil- weise auch gegen den Beitragsplan "Gewässerperimeter M.___bach und N.bach, Y." (im Folgenden Beitragsplan) und die Strassen- projekte.

d) B.___ erhoben mit Schreiben vom 23. April 2019 Einsprache ge- gen das Hochwasserschutzprojekt und rügten dabei die Breite der ge- planten Bachböschung. In einer weiteren Einsprache vom 23. April 2019 gegen das Hochwasserschutzprojekt beantragten sie die Erstel- lung eines Fussstegs über den Bach auf ihrem Grundstück Nr. 001. Wiederum in einem separaten Schreiben vom 23. April 2019 beantrag- ten sie den Rückzug und die Überarbeitung von Linienführung und Kostenberechnung sowie die Optimierung der Projekte unter Einbezug der Anstösser/Betroffenen. Mit Schreiben vom 24. April 2019 erhoben sie abermals eine Einsprache gegen das Hochwasserschutzprojekt, wobei sie die Unzulässigkeit der Enteignung rügten. In zwei separaten Schreiben vom 23. April 2019 erhoben sie sodann Einsprache gegen den Beitragsplan, und in zwei weiteren Schreiben vom 23. April 2019 erhoben sie zudem Einsprache gegen das Strassenprojekt "P.___strasse Nr. 3573" und gegen das Strassenprojekt "R.___weg Nr. 4005".

e) Mit Schreiben vom 23. April 2019 erhob A., T., vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, Einsprache ge- gen das Hochwasserschutzprojekt und den Baulinienplan zur Festle- gung des Gewässerraums. Mit Schreiben ebenfalls vom 23. April 2019 erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter auch Einsprache gegen das Strassenprojekt "P.___strasse Nr. 3573" sowie gegen den Unterhalts- perimeter "P.strasse Nr. 3573". Mit einem weiteren Schreiben vom 23. April 2019 erhob A. durch seinen Rechtsvertreter zudem Ein- sprache gegen den Beitragsplan.

f) Mit Schreiben vom 24. April 2019 erhob C., Z., vertreten durch lic.iur. Adrian Gmür, Rechtsanwalt, Wil, Einsprache gegen das Hochwasserschutzprojekt. In der Einsprachebegründung vom 31. Mai 2019 rügte er u.a. die fehlende Notwendigkeit des Ausbauprojekts, ins- besondere der Einleitung des N.___bachs in den M.___bach. Mit

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 6/33

Schreiben ebenfalls vom 24. April 2019 erhob C.___ durch seinen Rechtsvertreter auch Einsprache gegen den Beitragsplan.

g) Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache von A.___ gegen das Hochwasserschutzprojekt ab. Die Einsprache gegen den Teilstrassenplan und das Strassenpro- jekt "P.strasse Nr. 3573" hiess der Gemeinderat Z. gut und stellte eine Anpassung des Strassenprojekts in Aussicht. Im Weiteren sistierte er die Einsprache gegen den Unterhaltsperimeter "P.strasse Nr. 3573" auf Antrag des Rechtsvertreters des Einspre- chers bis zur Rechtskraft des Teilstrassenplans und des Strassenpro- jekts. Auf die Einsprache gegen den Baulinienplan trat der Gemeinde- rat Z. nicht ein.

h) Die Einsprache von C.___ gegen das Hochwasserschutzprojekt wies der Gemeinderat Z.___ mit Beschluss vom 18. Februar 2020 ab.

i) Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 hiess der Gemeinderat Z.___ die Einsprache von B.___ gegen das Hochwasserschutzprojekt teilweise, nämlich in Bezug auf den Antrag auf Erstellung eines Fuss- wegs entlang der Südwestgrenze von Grundstück Nr. 001 zu Grund- stück Nr. 002, gut und wies sie im Übrigen ab. Über die Einsprache gegen Zulässigkeit der Enteignung entschied der Gemeinderat Z.___ nicht. Die Einsprache gegen das Strassenprojekt "R.___weg Nr. 4005" wies er ab und auf jene gegen das Strassenprojekt "P.___strasse Nr. 3573" trat er nicht ein.

j) Die Einsprachen von D.___ und Mitbeteiligte gegen das Hoch- wasserschutzprojekt und gegen die Strassenprojekte wurden vom Ge- meinderat Z.___ mit Beschluss vom 18. Februar 2020 abgewiesen, soweit er darauf eintrat.

k) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. März 2020 teilte die Schätzungskommission den betroffenen Einsprechern mit, dass das Perimeterverfahren bis zur Rechtskraft des Hochwasserschutzpro- jekts sistiert werde.

D. a) Gegen den Beschluss des Gemeinderates Z.___ Nr. 105/2020 erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. März 2020 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1907; im Fol- genden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 31. März 2020 werden folgende Anträge gestellt:

  1. Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ Nr. 105/2020 vom 18. Februar 2020 betreffend Hoch- wasserschutzprojekt Nr. 05.166, Ausbau M.___bach und N.___bach, sei aufzuheben, und die Angelegen- heit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 7/33

  1. Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ Nr. 105/2020 vom 18. Februar 2020 betreffend Teil- strassenplan und Strassenprojekt P.___strasse Nr. 3573, sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, ob und wie ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden sei, sei nicht be- kannt. Der Rekurrent habe lediglich an einer Informationsveranstal- tung teilgenommen und sei im Gegensatz zu anderen Grundeigentü- mern während der Projekterarbeitung nicht kontaktiert und einbezogen worden. Der Rekurrent rügt ferner die ungenügende zeitliche und in- haltliche Koordination des Hochwasserschutzprojekts mit dem Bauli- nienplan zur Ausscheidung des Gewässerraums. Es sei sodann zwar positiv zu würdigen, dass die Vorinstanz bereit sei, die neue P.___strasse bezüglich ihrer Linienführung anzupassen, wie das vom Rekurrenten gefordert worden sei. Diese Anpassung hätte jedoch im laufenden Verfahren erfolgen müssen und nicht auf einen späteren Zeitpunkt, nach Rechtskraft des Teilstrassenplans und des Strassen- projekts, verschoben werden dürfen.

b) Gegen den Beschluss des Gemeinderates Nr. 106/2020 erho- ben am 6. März 2020 B.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechts- anwalt, St.Gallen, Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20- 1963; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 29. Mai 2020 werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 5. März 2019, beinhaltend den Erlass des Hochwasserschutz- projekts Nr. 0.166, Ausbau M.___bach und N.bach, Y., sei aufzuheben. Dementsprechend
  • sei auf das Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166 zu verzichten;
  • sei Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom
  1. Februar 2020 aufzuheben, soweit damit die Einsprache von B.___ abgewiesen wurde;
  • seien sämtliche mit dem Hochwasserschutzpro- jekt Nr. 05.166 zusammenhängenden Erlasse ebenfalls aufzuheben.
  1. Eventualantrag (zu Ziff. 1) Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 18. Februar 2020 sei aufzuheben, soweit damit die Einsprache von B.___ abgewiesen wurde. Die Angelegenheit sei im Sinn der nachfolgenden Aus- führungen an die Vorinstanz zur nochmaligen Prüfung zurückzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 8/33

  1. Der Beitragsplan sei, soweit er aufgrund der Gutheis- sung des Rechtsbegehrens Nr. 1 oder Nr. 2 nicht oh- nehin aufzuheben und zur Überarbeitung zurückzu- weisen sei, im Sinn der nachfolgenden Ausführungen zu ändern.
  2. Auf die Enteignung (dauernd; während der Bauphase) eines Teils der Parzellen Nr. 001 und Nr. 2390 für die Ausführung und Erstellung des Hochwasserschutz- projekts Nr. 05.166, Ausbau M.bach und N.- bach, Y., sei zu verzichten; Sofern die Rekursinstanz davon ausgeht, dass der Gemeinderat Z. diesbezüglich einen Einsprache- entscheid fällte, sei dieser aufzuheben.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.

Zur Begründung wird in formeller Hinsicht ausgeführt, wesentliche Teile des Gesamtprojekts seien nicht Gegenstand der gemeinsamen öffentlichen Auflage gewesen, namentlich die Ausscheidung des defi- nitiven Gewässerraums, die Aufhebung bestehender Gewässer sowie das Rodungsgesuch, was in Widerspruch zu Art. 25a Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) stehe. Sodann fehle sowohl in der persönlichen Anzeige als auch in der Publikation ein Hinweis darauf, dass auch die Abtretung privater Rechte Gegenstand des Auflageverfahrens sei, was Art. 25 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.1; abgekürzt WBG) widerspreche. Fer- ner würden die Rodungsbewilligung des Kantonsforstamtes, der Ein- spracheentscheid des Gemeinderates über die Einsprache der Rekur- renten gegen die Zulässigkeit der Enteignung sowie der Einsprache- entscheid der Schätzungskommission über die Einsprache der Rekur- renten gegen den Beitragsplan fehlen, womit kein Gesamtentscheid im Sinn der kantonalen Vorschriften und von Art. 25a Abs. 2 Bst. d RPG gefällt worden sei. Im Weiteren habe keine Möglichkeit bestan- den, sich im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens zum Projekt und insbesondere zur Linienführung des Gewässers zu äussern.

c) Gegen den Beschluss des Gemeinderates Nr. 107/2020 erhob am 9. März 2020 C.___ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1972; im Folgenden Rekurs 3). Es werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Feb- ruar 2020 und der Beschluss des Gemeinderates über die Genehmigung des Hochwasserschutzprojekts Nr. 05.166: Ausbau M.___bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusammenführung) seien aufzu- heben.
  2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 9/33

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Z.___.

Zur Begründung wird geltend gemacht, das Projekt habe sich von An- fang an auf die Zusammenlegung und den dadurch bedingten Ausbau der beiden Bäche reduziert. Alle anderen Projektvarianten seien nicht oder nur oberflächlich geprüft worden, obwohl das GBK der E.___ aus dem Jahr 2010 noch verschiedene mögliche Varianten enthalten habe.

d) D.___ und Mitbeteiligte erhoben am 9. März 2020 gemeinsam und vertreten durch lic.iur. Titus Marty, Rechtsanwalt, Wil, Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 20-1973; im Folgenden Re- kurs 4). Mit Rekursergänzung vom 29. Mai 2020 werden folgende An- träge gestellt:

  1. Es seien die folgenden Einspracheentscheide der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, soweit mit die- sen auf die Einsprachen der Rekurrenten nicht einge- treten oder die Einsprachen abgewiesen wurden: a. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  2. Februar 2020 zur gemeinsamen Einsprache der Rekurrenten 1 – 9, Beschluss Nr. 104/2020, b. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  3. Februar 2020 zur individuellen Einsprache der Rekurrenten 1, c. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  4. Februar 2020 zur Einsprache des Rekurren- ten 10, Beschluss Nr. 103/2020, d. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  5. Februar 2020 zur Einsprache des Rekurren- ten 11, e. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  6. Februar 2020 zur Einsprache des Rekurren- ten 12, f. der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
  7. Februar 2020 zur Einsprache des Rekurren- ten 13.
  8. Es sei der Beschluss des Gemeinderates vom
  9. März 2019 über die Genehmigung des Hochwas- serschutzprojektes Nr. 05.166: Ausbau M.___bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusam- menführung) aufzuheben.
  10. Es seien die beiden Angelegenheiten Hochwasser- schutzprojekt und Strassenprojekte zur Neubeurtei- lung im Sinne der Rekursbegründung und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 10/33

Zur Begründung wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die zum vorliegenden Projekt erfolgten Publikationen und persönlichen Anzei- gen entsprächen nicht den Anforderungen von Art. 25 WBG. Mit der persönlichen Anzeige der Planauflage müsse gleichzeitig auch die Kenntnisgabe der Enteignungsbegehren und die ausdrückliche Be- zeichnung der Anzeige als Einleitung des Enteignungsverfahrens er- folgen, wobei die Rechtsmittelbelehrung so abgefasst sein müsse, dass jedem klar sei, dass eine Einsprachemöglichkeit ausdrücklich auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung bestehe.

E. a) Die Vorinstanz liess sich am 19. Juni 2020 zu Rekurs 1 (Verfah- ren Nr. 20-1907), am 29. Juni 2020 zu Rekurs 3 (Verfahren Nr. 20-1972), am 30. Juni 2020 zu Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1963) und am 1. Juli 2020 zu Rekurs 4 (Verfahren Nr. 20-1973) vernehmen. Sie beantragt jeweils, die Rekurse abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Zur Begründung wird hinsichtlich aller vier Re- kurse in formeller Hinsicht geltend gemacht, durch die zeitlich nicht miteinander durchgeführte öffentliche Auflage der Planerlasse, jedoch an derselben Sitzung des Gemeinderates vom 18. Februar 2020 er- folgten gleichzeitigen Einspracheentscheide zu Hochwasserschutz- projekt, Strassenprojekten und Baulinienplan seien die Koordinations- anforderungen erfüllt worden. Zudem seien die Erlasse inhaltlich auf- einander abgestimmt worden. Betreffend Mitwirkungsverfahren seien verschiedene Informationsveranstaltungen und Besprechungen durchgeführt und Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Projektun- terlagen geboten worden. Bei der Bachöffnung handle es sich um po- lizeilich motivierte Eingriffe in das Grundeigentum (Hochwasser- schutz), welche grundsätzlich keine materielle Enteignung darstellten und entschädigungslos hinzunehmen seien. Nachdem die betroffenen Grundeigentümer mit persönlicher Anzeige vom Erlass und der öffent- lichen Auflage des Baulinienplans sowie des Hochwasserschutzpro- jekts in Kenntnis gesetzt worden seien, gelte diese Anzeige automa- tisch als Einleitung des Enteignungsverfahrens (Art. 25 Abs. 1 und 2 WBG). Es sei daher unerheblich und überspitzter Formalismus, wenn nur wegen Fehlens der im WBG erwähnten Worte "Zulässigkeit der Enteignung" das gesamte Verfahren wiederholt werden müsste. Dies insbesondere auch deshalb, weil die vorübergehend zu beanspru- chenden Flächen in den Plänen ausgewiesen worden seien und die betroffenen Grundeigentümer bei Einsichtnahme in die Auflagepläne von der veränderten Nutzung Kenntnis erhalten hätten. Ferner habe das Rodungsgesuch für eine Rodung von 430 m 2 den Auflageakten beigelegen. Die Bewilligung sei vom Kantonsforstamt in seiner Stel- lungnahme vom 14. Januar 2016 in Aussicht gestellt worden. Das Ver- fahren gegen den Beitragsplan werde im Anschluss an die Rechtskraft des Hochwasserschutzprojekts von der Schätzungskommission wei- tergeführt.

b) In seinen koordinierten Vernehmlassungen vom 13. Oktober 2020 zu den vier Rekursen kommt das AWE in Bezug auf die gerügten

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 11/33

Verfahrensmängel zum Ergebnis, es habe ein genügendes Mitwir- kungsverfahren stattgefunden. Betreffend Koordination des Hochwas- serschutzprojekts mit dem Baulinienplan wird ausgeführt, der Gewäs- serraum könne auch ohne Vorliegen eines konkreten Wasserbaupro- jekts ausgeschieden werden. Es habe vorliegend zwar keine gleich- zeitige öffentliche Auflage von Wasserbauprojekt und Baulinienplan stattgefunden, inhaltlich seien jedoch alle zusammenhängenden Vor- haben aufeinander abgestimmt worden. In Bezug auf die persönliche Anzeige der Abtretung privater Rechte wird vorgebracht, die persönli- che Anzeige enthalte einen Verweis auf Art. 25 WBG, welcher in sei- nem Abs. 2 festhalte, dass die persönliche Anzeige als Einleitung des Enteignungsverfahrens gelte. Dies sei folglich eine gesetzliche vorge- sehene Folge und von der individuellen Form der persönlichen An- zeige unabhängig.

aa) In seinem Mitbericht vom 24. August 2020 zu den vier Rekursen führt das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) in for- meller Hinsicht aus, das Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166 sowie die Teilstrassenpläne "P.___strasse Nr. 3573", "Q.___weg Nr. 3262" und "R.___weg Nr. 4005" seien mit dem Baulinienplan koordiniert wor- den. Der Baulinienplan sei dreimal schriftlich vorgeprüft worden. Die Pläne seien eng mit dem Hochwasserschutzprojekt abgestimmt wor- den. Die Genehmigung des Baulinienplans könne deshalb in Aussicht gestellt werden.

bb) Das Tiefbauamt (TBA) kommt in seinem Mitbericht vom 19. Au- gust 2020 zu den vier Rekursen zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Teilstrassenplan "P.___strasse Nr. 3573" nicht genehmi- gungsfähig sei. Die Teilstrassenpläne "Q.___weg Nr. 3262" und "R.___weg Nr. 4005" seien hingegen genehmigungsfähig.

cc) In einem weiteren Mitbericht vom 9. September 2020 zu den vier Rekursen kommt das AWE zum Schluss, dass das Hochwasser- schutzprojekt aus wasserbaulicher Sicht genehmigungsfähig sei.

F. In der Folge erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.

a) Der Vertreter des Rekurrenten 1 stellt mit Eingabe vom 30. No- vember 2020 folgende geänderten Anträge:

  1. Das Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166: Ausbau M.___bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusammenführung), sei aufzuheben.
  2. Das Strassenprojekt inkl. Teilstrassenplan "P.___strasse Nr. 3573 (Gemeindestrasse 3. Klasse)" sei aufzuheben.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 12/33

  1. Eventuell sei Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinde- rates Z.___ Nr. 105/2020 vom 18. Februar 2020 be- treffend Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166, Ausbau M.___bach und N.___bach, aufzuheben, und die An- gelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Eventuell sei Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinde- rates Z.___ Nr. 105/2020 vom 18. Februar 2020 be- treffend Teilstrassenplan und Strassenprojekt P.___strasse Nr. 3573, aufzuheben, und die Angele- genheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wird vorgebracht, dass kein ausreichendes Mitwir- kungsverfahren durchgeführt worden sei, was bereits zur Aufhebung der Projekte führen müsse. Reine Informationsveranstaltungen wür- den den aktiven Einbezug der Bevölkerung ebenso wenig ersetzen wie der Einbezug nur der hauptbetroffenen Grundeigentümer. Weil die Festlegung des Gewässerraums erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem auch das Hochwasserschutzprojekt bereits weit fortgeschritten gewesen sei, hätten die beiden Planerlasse nach Art. 25a Abs. 2 Bst. b RPG gleichzeitig miteinander öffentlich aufgelegt werden müssen. Dies müsse umso mehr gelten, als auch ein enger sachlicher Zusam- menhang des Baulinienplans mit dem Teilstrassenplan P.___strasse Nr. 3573 bestehe.

b) Der Vertreter der Rekurrenten 2 stellt mit Eingabe vom 30. No- vember 2020 folgenden zusätzlichen Antrag:

  1. Der Baulinienplan "Ausbau M.bach und N.- bach", vom Gemeinderat Z.___ erlassen am 15. Au- gust 2017, sei aus den nachfolgenden Gründen aufzu- heben; eventualiter sei der Baulinienplan "Ausbau M.___bach und N.___bach" aufsichtsrechtlich aufzuheben.

Zur Begründung wird geltend gemacht, es sei nicht zulässig, Erlasse und Vorhaben, die in der Sache zusammengehörten, zeitlich gestaffelt dem öffentlichen Auflageverfahren zu unterstellen. Abgesehen davon entspreche der Baulinienplan mit einem separaten Unterhaltsstreifen ausserhalb des eigentlichen Gewässerraums ohnehin nicht Art. 90 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), weshalb er gar nicht genehmigt werden könne. Dementsprechend sei das Was- serbauprojekt (mit Einschluss der weiteren Erlasse) infolge ungenü- gender Koordination ebenfalls nicht genehmigungsfähig. Zudem sei auch kein Entscheid über die Einsprache gegen den Beitragsplan ge- fällt worden, was gegen Art. 31 WBG und Art. 25a RPG verstosse. Auch das Fehlen der Rodungsbewilligung stelle einen Verstoss gegen Art. 25a Abs. 2 RPG dar.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 13/33

c) Der Vertreter des Rekurrenten 3 betont mit Eingabe vom 30. No- vember 2020 abermals, dass die Vorinstanz kein Variantenstudium betrieben habe und den möglichen Varianten im GBK nicht mehr nach- gegangen sei.

d) Der Vertreter der Rekurrenten 4 führt in seiner Eingabe vom 30. November 2020 aus, durch die unterbliebene Rechtsmittelbeleh- rung in der Publikation seien die Grundeigentümer an Einsprachen ge- gen die Zulässigkeit der Enteignung gehindert worden. Dabei sei es unerheblich, ob es sich bei den Landbeanspruchungen um entschädi- gungspflichtige oder entschädigungslos zu duldende Eigentumsein- griffe handle. Ferner widerspreche die allein zum Zweck einer noch möglichen Anwendbarkeit des alten Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) vorgenommene vorzeitige Auflage des Baulinienplans ohne gleichzeitige Auflage des Wasserbauprojekts dem Gebot eines koordinierten Verfahrens.

G. Mit Eingaben vom 15. und 21. Dezember 2020 reichten die Vertreter der Rekurrenten 2 und 4 ihre Kostennoten ein. Erwägungen 1. 1.1 Die vier Rekursverfahren stehen im gleichen sachlichen Zusam- menhang. Sie werfen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist somit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch einen einzigen Entscheid zu erledigen (VerwGE B 2015/96 und B 2015/97 vom 26. Oktober 2016 Erw. 1; GVP 1972 Nr. 30).

1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigungen sind gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse ist einzutreten.

Im vorliegenden Fall sind in erster Linie ein Wasserbauprojekt, das sich nach den Bestimmungen des WBG richtet, und ein Strassenpro- jekt, auf das die Vorschriften des Strassengesetzes (sGS 732.1; ab- gekürzt StrG) anwendbar sind, zu beurteilen. Im Weiteren wird aller- dings auch beanstandet, dass der Baulinienplan zur Festlegung des Gewässerraums unzulässigerweise bereits lange vor dem Wasser- bauprojekt öffentlich aufgelegt worden sei. Auf den Baulinienplan fan- den deshalb noch die Verfahrensbestimmungen des BauG Anwen- dung. Am 1. Oktober 2017 ist dann das PBG in Kraft getreten und das

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 14/33

BauG aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 174 PBG wird indessen auf Nutzungspläne, die wie der Baulinienplan be- reits bei Vollzugsbeginn des PBG nach Art. 29 BauG öffentlich aufge- legen sind, das bisherige Recht – mithin das BauG – weiter angewen- det.

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Rekurse sind die Ein- spracheentscheide betreffend das Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166 und die Teilstrassenpläne "P.___strasse Nr. 3573", "Q.___weg Nr. 3262" und "R.___weg Nr. 4005". Nicht Anfechtungsge- genstand ist hingegen der Baulinienplan, mit welchem der Gewässer- raum für die zu sanierenden Bäche ausgeschieden wurde, weil dieser Erlass bereits vom 22. August bis 20. September 2017 öffentlich auf- gelegt worden war und die beiden diesbezüglich ergangenen Nichtein- tretensentscheide der Vorinstanz vom 18. Februar 2020 nicht mit Re- kurs beim Baudepartement angefochten wurden. Weil allerdings von den Rekurrenten 1, 2 und 4 beanstandet wird, die Vorinstanz habe infolge der zeitlich nicht aufeinander abgestimmten öffentlichen Aufla- gen keine genügende Koordination zwischen dem Wasserbauprojekt und dem Baulinienplan im Sinn von Art. 25a RPG sichergestellt, ist im Folgenden vorab zu beurteilen, ob dieses Vorgehen der Vorinstanz den koordinationsrechtlichen Vorgaben genügte. Bei einer schwerwie- genden Verletzung des Koordinationsgebots wäre das Wasserbaupro- jekt aufzuheben, ohne die materielle Rechtmässigkeit des Erlasses überhaupt beurteilen zu können.

3.1 Art. 25a Abs. 1 bis 3 RPG enthalten die Grundsätze der Koordi- nation. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben (Sondernutzungspläne) entwickelt (B. HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117). Sind für die Verwirklichung eines Bauprojekts verschiedene materiell- rechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vor- schriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht ge- trennt und unabhängig voneinander angewendet werden können, muss die Rechtsanwendung materiell gleichzeitig und widerspruchs- frei koordiniert erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Art. 25a Abs. 2 Bst. d sowie Abs. 3 und 4 RPG). Im Hinblick auf die anzustrebende inhaltliche Widerspruchsfreiheit mehrerer Verfügungen (Art. 25a Abs. 3 RPG) legt Art. 25a Abs. 2 RPG verschiedene Koordinationsgrundsätze fest, die auch auf das Nut- zungsplanverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 25a Abs. 4 RPG und Art. 132 Abs. 5 Bst. a PBG). Die Koordinationspflicht kann allerdings nur soweit reichen, als tatsächlich ein Koordinationsbedürf- nis besteht. Der Umstand, dass verschiedene Verfahren ein und die- selbe Anlage betreffen, genügt für sich allein jedenfalls noch nicht für die Bejahung der Koordinationspflicht (WALDMANN/HÄNNI, Handkom- mentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25). Art. 25a RPG kommt auch dann zur Anwendung, wenn für die verschiedenen

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 15/33

Bewilligungen (Verfügungen) nur eine Behörde zuständig ist. Das Ko- ordinationsgebot gilt in verfahrensmässiger Hinsicht in dem Sinn, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelver- fahren angefochten werden können muss (GVP 2000 Nr. 79 S. 202 mit Hinweisen; BDE Nr. 41/2012 vom 6. September 2012 Erw. 3.1). Eine einheitliche umfassende Prüfung durch Erlass eines projektbezoge- nen Sondernutzungsplans ist nur dort erforderlich, wo bei der Planung so stark ins Detail gegangen wird, dass die Baubewilligung weitge- hend vorweggenommen wird, und vom bereits konkretisierten Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, die schon früh ab- geschätzt werden können und müssen (HEER, a.a.O., Rz. 119 mit Hin- weisen). Im Weiteren ergibt sich eine Pflicht zur materiellen Koordina- tion aus verschiedenen bundesrechtlichen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen, welche die Behörden zu einer umfassenden In- teressenabwägung verpflichten. Dazu gehören etwa Ausnahmebewil- ligungen zum Rodungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgeset- zes über den Wald (SR 921.0; abgekürzt WaG; VerwGE B 2008/33 vom 14. Oktober 2008 Erw. 4.1).

3.2 Am 1. Juni 2011 ist die revidierte eidgenössische Gewässer- schutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) in Kraft getreten, welche die Kantone verpflichtet, entlang der Gewässer Gewässer- räume festzulegen, die künftig grundsätzlich von Bauten und Anlagen freigehalten werden müssen. Für die Zeit bis zur definitiven Festle- gung des Gewässerraums hat der Bundesrat in der GSchV unmittelbar anwendbare Übergangsbestimmungen erlassen, die verbindlich fest- legen, wie breit momentan die beidseits eines Gewässers verlaufen- den Uferstreifen sein müssen und welche Nutzungen darin zulässig sind. Nach Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der GSchV gelten – solange die Kantone den Gewässerraum noch nicht festgelegt ha- ben – die Vorschriften von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV für Bauten und Anlagen entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle (bei Fliess- gewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite). Diese Übergangs- bestimmungen gelten auch für eingedolte Gewässer. Sie haben zur Folge, dass neue Bauten und Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV im Gewässerraum nur mehr erstellt werden dürfen, wenn sie standortge- bunden sind und im öffentlichen Interesse liegen (Baudeparte- ment SG, Juristische Mitteilungen 2012/II/1).

3.3 Mit der Festlegung des definitiven Gewässerraums werden die in der Regel grösser bemessenen übergangsrechtlichen Gewässerab- stände abgelöst und so die Eigentumseinschränkungen für die Grund- eigentümer reduziert. Bis die definitive Festlegung aller Gewässer- räume durch die Gemeinden erfolgt ist, gilt nach der kantonalen Praxis beim Erlass von Sondernutzungsplänen nach Art. 23 PBG, aber auch bei solchen nach Art. 39 ff. StrG, im Bereich von Gewässern das Fol- gende: Sondernutzungspläne, die fliessende oder stehende Gewässer tangieren, sind nur genehmigungsfähig, wenn sie im übergangsrecht- lich geltenden Gewässerabstandsbereich keine Festlegungen treffen,

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 16/33

also keine Bauten oder Anlagen zulassen. Lassen Sondernutzungs- pläne hingegen bauliche Massnahmen im übergangsrechtlich gelten- den Gewässerabstandsbereich zu, ist – zwingend gleichzeitig und – wegen der in der Regel nicht übereinstimmenden Planperimeter in ei- nem separaten Sondernutzungsplan der definitive Gewässerraum nach der Gewässerschutzverordnung auszuscheiden. Nur durch diese koordinierte Vorgehensweise kann belegt und sichergestellt werden, dass die gemäss Sondernutzungsplan vorgesehenen baulichen Massnahmen den definitiven Gewässerraum nicht berühren und damit auch zulässig sind. Dieser Grundsatz, dass der Sondernutzungsplan für die baulichen Massnahmen und jener für die Ausscheidung des definitiven Gewässerraums zeitlich zu koordinieren und inhaltlich auf- einander abzustimmen sind, gilt auch und insbesondere für Wasser- bauprojekte nach Art. 21 ff. WBG, die wasserbauliche Massnahmen an Gewässern zulassen. Solche Wasserbauprojekte gelten nach kan- tonalem Recht ebenfalls als Sondernutzungspläne (Art. 21 Abs. 1 WBG). Sie tangieren zwangsläufig immer den Gewässerraum, wes- halb dieser stets gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt zu bemessen und definitiv festzulegen ist (vgl. AREG, Arbeitshilfe Gewässerraum im Kanton St.Gallen, Stand August 2018 [nachfolgend Arbeitshilfe], Ziff. 6.2; Kreisschreiben des Baudepartementes vom 5. Dezember 2017, "Die Festlegung der Gewässerräume nach dem Planungs- und Baugesetz vom 27. April 2016", S. 13 f.). Auf der anderen Seite wer- den bachanstossende Grundeigentümer von wasserbaulichen Mass- nahmen an einem Gewässer immer unmittelbar betroffen, weil solche baulichen Eingriffe regelmässig zu Änderungen an Bachverlauf, -sohle oder -böschungen führen und damit auch Auswirkungen auf den für sie künftig einzuhaltenden Gewässerabstand haben.

3.4 Die Vorinstanz erkannte die Notwendigkeit der koordinierten Ausscheidung des Gewässerraums für die zu sanierenden Bäche im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt. Sie erliess den entsprechenden Baulinienplan jedoch bereits am 15. August 2017 und legte ihn vom 22. August bis 20. September 2017 öffentlich auf. Sie wollte die Baulinien für die Festlegung des definitiven Gewässerraums noch vor Inkrafttreten des PBG öffentlich auflegen, damit die betroffe- nen Grundeigentümer von der früheren, nach Ansicht der Vorinstanz weniger strengen Art der Gewässerraumfestlegung im BauG profitie- ren können. Obwohl sowohl das Hochwasserschutzprojekt als auch die Strassenprojekte zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen, erfolgten weder ein gemeinsamer Erlassbeschluss noch eine gemeinsame öf- fentliche Auflage, weil der zum Hochwasserschutzprojekt gehörende Beitragsplan damals noch fehlte. Das provisorische Hochwasser- schutzprojekt lag während der öffentlichen Auflage dem Baulinienplan lediglich zu Orientierungszwecken bei. Die Einspracheentscheide zum Baulinienplan erfolgten zwar erst an der Sitzung des Gemeinderates vom 18. Februar 2020 und damit gleichzeitig mit den Einsprache- entscheiden zum Hochwasserschutzprojekt und zu den Strassen- projekten. Das ändert indessen nichts daran, dass die Planerlasse nicht zeitgleich öffentlich auflagen. Die Vorinstanz ist sich auch

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 17/33

bewusst, dass bei allfälligen Anpassungen am Hochwasserschutz- projekt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Baulinienplan ebenfalls wieder angepasst werden müsste. Sie glaubte jedoch, diese Abhängigkeit der beiden Vorhaben so lösen zu können, dass sie die vom AREG bereits in Aussicht gestellte kantonale Genehmigung für den Baulinienplan erst und zusammen mit anderen notwendigen Be- willigungen der kantonalen Stellen für das Hochwasserschutzprojekt (nach dessen Rechtskraft) einholt.

3.5 Grundsätzlich ist es zwar ohne weiteres möglich und zulässig, den definitiven Gewässerraum ohne Vorliegen eines konkreten Was- serbauprojekts vorab auszuscheiden. Die Gemeinden werden ja spä- testens bei der Anpassung ihrer Rahmennutzungspläne an das PBG auch den Gewässerraum nach dem eidgenössischen Gewässer- schutzgesetz (SR 814.20; abgekürzt GSchG) entlang ihrer Gewässer festlegen müssen (Art. 90 Abs. 1 PBG). Ziel der Gewässerraumaus- scheidung ist gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG, dass die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser und die Gewäs- sernutzung gewährleistet sind. Um diese Funktionen zu gewährleis- ten, werden zwar bei einigen Gewässern wasserbauliche Massnah- men erforderlich sein. Die entsprechenden Wasserbauprojekte müs- sen deshalb jedoch nicht schon im Zeitpunkt der Ausscheidung des definitiven Gewässerraums ausgearbeitet vorliegen. Die zuständige Planungsbehörde wird für die Ausscheidung des Gewässerraums al- lerdings bereits verschiedene wasserbauliche Belange (wie z.B. das nötige Hochwasserabflussprofil und die Möglichkeiten des techni- schen Zugangs) abklären müssen, um den Raumbedarf des Gewäs- sers überhaupt erst beurteilen und die Gewässerraumausscheidung richtig vornehmen zu können (vgl. Arbeitshilfe, Ziff. 3.3.3 zur erforder- lichen Abklärungstiefe der wasserbaulichen Belange). Im vorliegenden Fall ist es jedoch gerade nicht so, dass der definitive Gewässerraum unabhängig von einem konkreten Wasserbauprojekt ausgeschieden werden soll. Mit dem Baulinienplan wurde im Hinblick auf die mit dem Hochwasserschutzprojekt geplante teilweise Ver- und Zusammenle- gung des M.___- und des N.___bachs bereits dort der definitive Ge- wässerraum ausgeschieden, wo heute noch gar kein Bach fliesst. Der Baulinienplan legte damit nicht nur den definitiven Gewässerraum ent- lang der beiden Bachläufe fest, sondern er präjudizierte bereits die vorgesehenen Bachverlegungen. Dabei konnten sich die davon be- troffenen Grundeigentümer mangels Vorliegens des Beitragsplans zum Wasserbauprojekt noch keinerlei Vorstellungen über die daraus resultierenden Kosten und deren Tragung machen. Damit wird augen- scheinlich, dass aus Koordinationsgründen zwingend ein gemeinsa- mer Erlassbeschluss und eine gleichzeitige öffentliche Auflage von Hochwasserschutzprojekt, Beitragsplan und Baulinienplan hätte erfol- gen müssen. Mit Blick auf den engen Sachzusammenhang und die daraus folgende Koordinationspflicht war es unzulässig, den Baulini- enplan zeitlich vorgelagert zu erlassen und öffentlich aufzulegen. Dadurch wurde auch ein einheitliches Einspracheverfahren verunmög- licht, wie es das Koordinationsgebot in verfahrensmässiger Hinsicht

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 18/33

verlangt. Daran ändert nichts, dass über die Einsprachen zum Baulini- enplan erst am 18. Februar 2020 und damit gleichzeitig mit jenen zum Hochwasserschutzprojekt und zu den Strassenprojekten entschieden wurde. Zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Baulinienplans konnten sich die von der Gewässerraumausscheidung Betroffenen je- denfalls noch keine gesamtheitlichen Vorstellungen über dessen Aus- wirkungen machen.

3.6 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem vorgezogenen Erlass des Baulinienplans ohne gleichzeitige Auflage von Wasserbau- projekt und Beitragsplan in schwerwiegender Weise gegen die ihr ob- liegende Koordinationspflicht verstossen hat. Das Wasserbauprojekt und die damit zusammenhängenden Teilstrassenpläne (P.___strasse Nr. 3573, Q.___weg Nr. 3262 und R.___weg Nr. 4005) sind demnach formell unrechtmässig ergangen und deshalb aufzuheben.

3.7 Im Übrigen wäre der Baulinienplan – entgegen der Stellung- nahme des AREG vom 24. August 2020 – aber auch nicht genehmi- gungsfähig.

3.7.1 Beim Gewässerraum handelt es sich um einen Begriff des Bun- desrechts. Er ist als jener Raumbedarf zu verstehen, der für die Ge- währleistung der natürlichen Funktionen eines Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und für die Gewässernutzung erforderlich ist (Art. 36a Abs. 1 GSchG). Er wird als Korridor festgelegt und besteht aus der für eine natürliche Gerinnesohle und für die beiden Uferbereiche erforder- lichen Fläche. Der Gewässerraum beinhaltet dabei auch den erforder- lichen Raum für eine standortgerechte und naturnahe Uferbestockung sowie für den technisch erforderlichen Zugang zum Gewässer für be- triebliche und bauliche Unterhaltsarbeiten (FRITZSCHE, in: Hettich/Jan- sen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 8 ff. zu Art. 36a GSchG).

3.7.2 Im inzwischen aufgehobenen Baugesetz gab es noch keine aus- drücklichen gesetzlichen Grundlagen für die Festlegung des Gewäs- serraums; man versuchte deshalb, den Gewässerraum mittels Bauli- nien nach Art. 24 Abs. 1 BauG sicherzustellen. Gesetzliche Bestim- mungen zur Festlegung des Gewässerraums wurden erst mit dem PBG geschaffen. Bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Gewäs- serraum im PBG hatte die Regierung ursprünglich die Absicht, den bundesrechtlich definierten Gewässerraum auf das absolute Minimum zu beschränken, den für den Unterhalt erforderlichen Flächenbedarf vom eigentlichen Gewässerraum auszunehmen und den für Unter- haltsarbeiten nötigen Landstreifen entlang des Gewässers separat über einen zusätzlichen kantonalen Bauabstand sicherzustellen (Bot- schaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum Pla- nungs- und Baugesetz, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmun- gen, Art. 91, S. 77). Die vorberatende Kommission (VoKo) beantragte dem Gesetzgeber jedoch, diesen kantonalen Bauabstand gegenüber dem Gewässerraum zu streichen. Sie begründete dies damit, dass der bundesrechtliche Gewässerraum zwingend auch den Raum für den

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 19/33

technisch erforderlichen Zugang zum Gewässer für betriebliche und bauliche Unterhaltsarbeiten beinhalten müsse. Folglich bestehe keine Notwendigkeit und auch keine rechtliche Grundlage für einen zusätz- lichen kantonalen Bauabstand, um diesen sicherzustellen; ein solcher sei sogar eher als bundesrechtswidrig zu betrachten (Protokoll VoKo zum Planungs- und Baugesetz vom 13. Januar 2016, S. 19 ff.). Die- sem Antrag der VoKo folgte der Gesetzgeber, weshalb nun davon aus- zugehen ist, dass der nach dem heute geltenden Art. 90 Abs. 1 PBG von der Planungsbehörde festzulegende Gewässerraum die für den technisch erforderlichen Zugang zum Gewässer nötigen Flächen zwin- gend mit zu umfassen hat.

3.7.3 Der von der Vorinstanz am 15. August 2017 erlassene und vom 22. August bis 20. September 2017 öffentlich aufgelegte Baulinienplan basiert nun allerdings noch auf genau jenem Ansatz, für den mit dem PBG erst die gesetzliche Grundlage hätte geschaffen werden sollen:

Vorliegend sollte mit dem Baulinienplan ein minimaler Gewässerraum mittels Baulinien für Anlagen sichergestellt werden. Darüber hinaus sollte der für den Unterhalt zusätzlich notwendige Bereich (einseitig) mit Baulinien für Bauten von Überbauungen freigehalten werden.

3.7.4 Für diese Art der Gewässerraumausscheidung besteht nach den vorstehenden Ausführungen keine gesetzliche Grundlage. Eine solche gab es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des AREG – auch unter dem Geltungsbereich des BauG nicht. Damals wie heute (unter der Ägide des PBG) gilt, dass der Gewässerraum in einer Breite auszuscheiden ist, dass er auch den technisch erforderlichen Zugang Baulinie für Bauten Baulinie für Anlagen Unterhaltsbereich Gewässerraum

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 20/33

zum Gewässer für betriebliche und bauliche Unterhaltsarbeiten ge- währleisten kann. Nachdem das beim Baulinienplan vom 15. August 2017 offensichtlich nicht der Fall ist, ist er auch nicht rechtmässig, wes- halb eine Genehmigung des Sondernutzungsplans durch das Baude- partement (Art. 31 Abs. 1 BauG) von vornherein nicht in Frage kommt.

Die Rekurrenten 2 beanstanden zudem, dass die Koordinationspflicht nach Art. 25a Abs. 2 RPG auch aufgrund des Fehlens der Rodungs- bewilligung verletzt sei, weil das Hochwasserschutzprojekt am Beginn des Sanierungsperimeters die Rodung einer Waldfläche von 430 m 2

vorsehe.

4.1 Nach Art. 12 WaG bedarf die Zuweisung von Wald zu einer Nut- zungszone einer Rodungsbewilligung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 WaG muss im Moment der Festsetzung des Nutzungs- bzw. Strassenplans (oder wie vorliegend des Was- serbauprojekts) die Rodungsbewilligung oder zumindest eine ver- bindliche positive Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde vor- liegen, die auf einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer umfassenden Interessenabwägung beruht. Sofern die Projektfestset- zung gleichzeitig die Baubewilligung darstellt, ergibt sich die Notwen- digkeit einer Rodungsbewilligung schon aus Art. 5 ff. und 11 WaG (Ur- teil des Bundesgerichtes 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen); dies wiederum setzt voraus, dass das Rodungsgesuch zuvor öffentlich aufgelegt worden ist (Urteil des Bundesgerichtes 1A.102/2001 vom 9. November 2001 Erw. 4). Diese Rechtsprechung gilt stets, wenn Wald einer Nutzungszone zugewiesen werden soll. Dazu gehört auch die Festsetzung einer Strasse (bzw. deren Ausbau) auf Waldgebiet im Strassenplanverfahren oder – wie vorliegend – der Ausbau eines Gewässers im Wald im Planverfahren nach WBG. Art. 25a Abs. 2 Bst. b bis d i.V.m. Art. 25a Abs. 4 RPG verlangen grundsätzlich die gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunter- lagen und eine möglichst gemeinsame Eröffnung der zu koordinieren- den Verfügungen (hier: Wasserbauprojekt, Rodungsbewilligung und Strassenprojekte). Diese formelle Koordination steht im Dienst der ma- teriellen Koordination der verschiedenen Entscheide: Sondernut- zungspläne wie das vorliegende Wasserbauprojekt sollen auf einer umfassenden Interessenabwägung beruhen (Art. 3 der eidgenössi- schen Raumplanungsverordnung [SR 700.1]). Dies setzt regelmässig voraus, dass die zuständige Planbehörde in Kenntnis der Stellungnah- men der Fachbehörden zu den für die Planung erforderlichen Spezial- bewilligungen entscheidet (Urteil des Bundesgerichtes 1A.166/2006 vom 24. Januar 2007 Erw. 2.2.3).

4.2 Die zuständige Behörde kann eine verbindliche positive Stel- lungnahme in der Regel erst abgeben, wenn ein formgültiges Ro- dungsgesuch vorliegt, dieses öffentlich aufgelegt worden ist und den Betroffenen Gelegenheit zur Einsprache gegeben wurde; dies gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör. Es liegt keine vollständige Inte-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 21/33

ressenabwägung vor, wenn nur die öffentlichen und nicht auch die pri- vaten Interessen berücksichtigt worden sind (Urteil des Bundesgerich- tes 1A.102/2001 vom 9. November 2001 Erw. 4b). Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Waldge- setzgebung (sGS 651.1) i.V.m. Art. 2 der Verordnung zum Einfüh- rungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung (sGS 651.11) werden Einsprachen gegen Rodungsgesuche innert der dreissigtägi- gen Auflagefrist beim Kantonsforstamt erhoben.

4.3 Vorliegend lag das Wasserbauprojekt vom 26. März bis 24. April 2019 öffentlich auf. In der persönlichen Anzeige vom 19. März 2019 wurden die Betroffenen ausdrücklich auf die verschiedenen Teile der Auflage hingewiesen. Das Wasserbauprojekt wurde dabei als "Hoch- wasserschutzprojekt Nr. 05.166: Ausbau M.___bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusammenführung) inkl. Wirkungsanalyse und Rodungsgesuch" bezeichnet. Im mit der persönlichen Anzeige mitgesandten Inseratetext (für die öffentliche Auflage im amtlichen Publikationsorgan) wurden die verschiedenen Rechtsmittel wie folgt aufgezählt:

"Gegen das Hochwasserschutzprojekt Nr. 05.166: Ausbau M.bach und N.bach, Y. (Sanierung und Bachzusammenführung) kann während der Aufla- gefrist (26.03.-24.04.2019) beim Gemeinderat Z. Einsprache erhoben werden. Gegen das Hochwasser- schutzprojekt ist gesondert und in einem separaten Schreiben Einsprache zu erheben. Gegen den Beitragsplan "Gewässerperimeter M.___bach und N.bach, Y." kann während der Auflagefrist (26.03.-24.04.2019) bei der Schätzungs- kommission Gewässerperimeter M.___bach und N.bach, p.A. Ratskanzlei Z. Einsprache erho- ben werden. Gegen den Beitragsplan ist gesondert und in einem separaten Schreiben Einsprache zu er- heben. Gegen die Strassenprojekte "P.___strasse Nr. 3573 (Gemeindestrasse 3. Klasse), Q.weg Nr. 3262 (Gemeindeweg 3. Klasse) und R.weg Nr. 4005 (Gemeindeweg 1. Klasse), Y." kann während der Auflagefrist (26.03.-24.04.2019) beim Gemeinderat Z. Einsprache erhoben werden. Gegen die Stras- senprojekte ist gesondert und in einem separaten Schreiben Einsprache zu erheben. Gegen den Unterhaltsperimeter "P.strasse Nr. 3573" kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Beitragsplanes beim Gemeinderat Z. Einsprache erhoben werden."

Auf eine separate Einsprachemöglichkeit gegen das Rodungsgesuch beim Kantonsforstamt wurde weder in der persönlichen Anzeige noch

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 22/33

im Ausschreibungstext der öffentlichen Auflage im amtlichen Publika- tionsorgan hingewiesen. Die Betroffenen hatten damit keine Kenntnis davon, dass gegen das Rodungsgesuch eine Einsprache erhoben werden konnte bzw. musste, wenn man sich gegen das Wasserbau- projekt zur Wehr setzen wollte. Mit ihrem Vorgehen verunmöglichte die Vorinstanz somit ein koordiniertes Einspracheverfahren. Problema- tisch ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die letzte Stellung- nahme des Kantonsforstamtes, in welcher dieses die Rodungsbewilli- gung in Aussicht gestellt hatte, vom 14. Januar 2016 datierte. Die Stel- lungnahme stammt damit lange vor der öffentlichen Auflage des Ro- dungsgesuchs. Das Kantonsforstamt konnte aber zum damaligen Zeit- punkt nach dem oben Ausgeführten noch gar keine umfassende Inte- ressenabwägung vornehmen, weil es keine Kenntnis von allfälligen privaten Interessen hatte. Die Stellungnahme des Kantonsforstamtes genügt somit den geschilderten Anforderungen der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung an die Koordination nicht; sie vermag die erfor- derliche Rodungsbewilligung nicht zu ersetzen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Rodungsgesuch bis heute noch nicht einmal ordentlich aufgelegt und dem Einspracheverfahren unterstellt worden ist. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch aufgrund die- ser nicht eingeräumten Einsprachemöglichkeit gegen das Koordinati- onsgebot verstossen hat.

Weiter rügen die Rekurrenten 2 und 4, in den zum vorliegenden Pro- jekt erfolgten Publikationen und persönlichen Anzeigen fehle ein Hin- weis darauf, dass auch die Abtretung privater Rechte Gegenstand des Auflageverfahrens sei und dass gegen die Zulässigkeit der Enteignung Einsprache erhoben werden könne; dadurch sei die Verfahrensbe- stimmung von Art. 25 WBG verletzt und versäumt worden, das Enteig- nungsverfahren einzuleiten. Sodann rügen die Rekurrenten 2, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Einsprache der Rekurrenten 2 betreffend die Zulässigkeit der Enteignung nach wie vor fehle, womit kein Gesamtentscheid im Sinn der kantonalen Vorschriften und von Art. 25a Abs. 2 Bst. d RPG gefällt worden sei.

5.1 Für wasserbauliche Massnahmen wird nach Art. 21 Abs. 1 WBG das Planverfahren durchgeführt. Die Projektunterlagen enthalten in der Regel aktualisierte Gefahrengrundlagen (Bst. a), den technischen Bericht (Bst. b), Situationsplan, Längs-, Quer- und Gestaltungsprofile (Bst. c), Landbedarfslinien über die dauernde und vorübergehende Beanspruchung von Boden (Bst. d), Notentlastungsräume mit allfälli- gen Objektschutzmassnahmen (Bst. e), allfällige Baulinien (Bst. f) und einen allfällig vorhandenen Beitragsplan (Bst. g). Das Projekt wird nach Art. 24 Abs. 1 WBG in der politischen Gemeinde mit einer Ein- sprachefrist von dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Die amtliche Be- kanntmachung erfolgt im Publikationsorgan der politischen Gemeinde und im kantonalen Amtsblatt (Art. 24 Abs. 2 WBG). Wer dafür private Rechte abtreten muss (Bst. a) oder auf wessen Grundstück eine Bau- linie ausgeschieden wird (Bst. b) oder wessen Grundstück in den Ge-

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 23/33

wässerabstand zu liegen kommt (Bst. c), wird mit persönlicher An- zeige von der öffentlichen Auflage und gleichzeitig auch vom Enteig- nungsbegehren in Kenntnis gesetzt (Art. 25 Abs. 1 WBG). Diese per- sönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens (Art. 25 Abs. 2 WBG). Gegen das Projekt selbst und gegen die Zuläs- sigkeit der Enteignung kann bei Gemeinde- und den übrigen Gewäs- sern bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache erhoben wer- den (Art. 22 Bst. b WBG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 WBG).

5.2 Das Wasserbauprojekt hat also auch die Landbedarfslinien zu enthalten, wenn für das Vorhaben zusätzliche Flächen notwendig sind. Dabei ist zwischen Land zu unterscheiden, das dauernd, und solchem, das nur vorübergehend beansprucht wird. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen aus dem Projekt erkennen können, welche privaten Rechte sie abzutreten haben. Dies ist von Bedeutung, weil auch die Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung im Plan- verfahren nach dem Wasserbaugesetz zu erheben ist (Art. 28 Abs. 1 Bst. b WBG). Im Schätzungsverfahren sind Einsprachen gegen die Abtretung privater Rechte ausgeschlossen (Art. 35 Abs. 3 WBG; Bot- schaft und Entwurf der Regierung vom 22. April 2008/14. Mai 2008 zum Wasserbaugesetz, Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmun- gen [im Folgenden Botschaft], Art. 23, S. 27). Die Landbeanspruchung hat sich dabei nicht nur aus den Projektplänen zu ergeben, auch der Auflagetext muss so abgefasst sein, dass den Betroffenen klar ist, dass eine Einsprachemöglichkeit nicht nur gegen Projekt und Bei- tragsplan, sondern eben auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung besteht. Das Auflage- und Einspracheverfahren ist nach Art. 31 WBG mit einem Entscheid abzuschliessen. Zuständig ist jene Behörde, die das Auflage- und Einspracheverfahren eingeleitet hat. Zu entscheiden ist über das Projekt selbst. Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Vorhaben ist auch über allfällige Einsprachen gegen die Notwendigkeit und die Art und Ausführung des Projekts, die Zulässigkeit der Enteig- nung sowie über Einsprachen gegen den Beitragsplan zu befinden (Botschaft, Art. 31, S. 29). Im Planverfahren nach WBG ist somit – gleich wie in jenem nach StrG – gleichzeitig mit der Einsprache gegen das Projekt stets auch über die Pflicht zur Abtretung privater Rechte zu entscheiden, sofern die Zulässigkeit der Abtretung bestritten ist. Diese Lösung ist zweckmässig, stehen doch das Projekt und die Pflicht zur Abtretung privater Rechte in einem engen sachlichen Zusammen- hang.

5.3 Vorliegend wurde in der persönlichen Anzeige vom 19. März 2019 zur öffentlichen Auflage des Hochwasserschutzprojekts ein- schliesslich des Beitragsplans und der Strassenprojekte nicht erwähnt, dass mit den aufgelegten Projekten auch eine Abtretung privater Rechte einhergehe. Die entsprechenden Planunterlagen (Lander- werbs- und Enteignungsverzeichnis sowie die planerische Darstellung der vorübergehenden oder dauernden Beanspruchungen und der Zweckänderungen in Gewässer) wurden zwar gemeinsam mit dem Hochwasserschutzprojekt öffentlich aufgelegt, in Ausschreibungstext

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 24/33

und persönlicher Anzeige fehlte jedoch jeglicher Hinweis auf die Ein- sprachemöglichkeit gegen die Zulässigkeit der Enteignung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt es in Bezug auf die Frage, ob eine Einsprache auch gegen die Zulässigkeit der Enteignung erhoben wer- den kann, nicht darauf an, ob die fragliche Enteignung zu entschädi- gen oder von den Betroffenen entschädigungslos hinzunehmen ist. Selbst eine entschädigungslose Enteignung oder auch eine vorüber- gehende, nur während der Bauphase relevante Bodenbeanspruchung stellen Abtretungen privater Rechte dar, die den Betroffenen gemäss Art. 25 WBG zwingend anzuzeigen sind und gegen welche sie sich zur Wehr setzen können müssen. Ein blosser Verweis auf die entspre- chende Gesetzesbestimmung – wie das die Vorinstanz in ihrer An- zeige gemacht hat – genügt dabei nicht. Durch die blosse Nennung von Art. 25 WBG wird Betroffenen nicht klar, dass durch die öffentliche Auflage auch bereits das Enteignungsverfahren eingeleitet wird und sie sich nur jetzt gegen die Zulässigkeit der Enteignung wehren kön- nen. Nachdem in der persönlichen Anzeige vom 19. März 2019 zur öffentlichen Auflage des Hochwasserschutzprojekts nicht darauf hin- gewiesen wurde, dass mit den aufgelegten Projekten auch eine Abtre- tung privater Rechte einhergeht und gegen die Zulässigkeit der Ent- eignung Einsprache erhoben werden kann, war es den Betroffenen nicht möglich zu erkennen, dass sie sich gegen die Zulässigkeit der Enteignung zur Wehr setzen können. Dieses Versäumnis der Vorinstanz stellt einen schweren Verfahrensmangel dar und die ent- sprechenden Rügen in den Rekursen 2 und 4 können – entgegen der Vorinstanz – nicht als überspitzt formalistisch abgetan werden. Auch diesbezüglich verletzt das verfahrensmässige Vorgehen der Vorinstanz somit das Koordinationsgebot.

5.4 Trotz fehlender Bekanntmachung, dass Einsprachen auch ge- gen die Zulässigkeit der Enteignung gerichtet werden können, erho- ben zumindest die Rekurrenten 2 Einsprache gegen die Zulässigkeit der Enteignung. Im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020, Be- schluss Nr. 106/2020, nahm die Vorinstanz in der Begründung (S. 7, Bst. d) zwar kurz Bezug auf die Tatsache der Einspracheerhebung; sie führte jedoch im Weiteren nichts zur in Frage gestellten Zulässigkeit der Enteignung aus. Es wurden keine Erwägungen zu dieser Frage angestellt und im Dispositiv wurde es ebenfalls unterlassen, über die Einsprache der Rekurrenten 2 betreffend die Zulässigkeit der Enteig- nung zu entscheiden. Damit liegt auch kein Gesamtentscheid im Sinn von Art. 25a Abs. 2 Bst. d RPG und Art. 133 Bst. f PBG vor, womit ein weiterer Koordinationsfehler gegeben ist.

Der Rekurrent 1 bringt vor, dass die Vorinstanz im Einspracheent- scheid vom 18. Februar 2020, Beschluss Nr. 105/2020, seine Einspra- che gegen den Teilstrassenplan und das Strassenprojekt "P.___strasse Nr. 3573" gutgeheissen und eine Anpassung des Stras- senprojekts in Aussicht gestellt habe. Er rügt, diese Anpassung hätte sofort, im laufenden Planverfahren, erfolgen müssen und nicht – wie

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 25/33

es die Vorinstanz gemacht habe – auf später verschoben werden dür- fen.

6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass eine Koordination des Stras- senprojekts "P.___strasse Nr. 3573" mit dem Hochwasserschutzpro- jekt und dem Baulinienplan erforderlich war. Die im Rahmen des Stras- senprojekts neu zu erstellende P.___strasse Nr. 3573 soll die heute bestehende Zufahrt auf das Grundstück Nr. 20 des Rekurrenten 1 über das Nachbargrundstück Nr. 18 ersetzen, welche aufgrund der Of- fenlegung des M.___bachs auf Grundstück Nr. 18 aufgehoben werden muss. Daraus ergibt sich ein enger Sachzusammenhang zwischen Hochwasserschutzprojekt und Strassenprojekt. Sodann kommt die neu geplante P.___strasse zumindest teilweise in den übergangs- rechtlichen Gewässerabstand zu liegen, weshalb gleichzeitig und ko- ordiniert mit dem Erlass des Teilstrassenplans auch der definitive Ge- wässerraum nach der Gewässerschutzverordnung in einem separaten Sondernutzungsplan auszuscheiden und auf die neue Strasse auszu- richten war (vgl. vorstehend Erw. 3.3). Auch die Vorinstanz war sich des Koordinationsbedarfs bewusst, weshalb der umstrittene Teilstras- senplan gemeinsam mit dem Hochwasserschutzprojekt erlassen, öf- fentlich aufgelegt und über die Einsprachen auch gemeinsam ent- schieden wurde. Aus diesem Koordinationsbedarf ergibt sich jedoch auch, dass allfällig notwendige (weil von der Vorinstanz zugestan- dene) Anpassungen am Teilstrassenplan ebenfalls wieder auf das Hochwasserschutzprojekt und den Baulinienplan abzustimmen sind. Gegen den angepassten Teilstrassenplan müssen wiederum die Be- troffenen Einsprache erheben können. Die Vorinstanz hat vorliegend die Einsprache des Rekurrenten 1 gegen den Teilstrassenplan "P.___strasse Nr. 3573" mit Entscheid vom 18. Februar 2020 zwar gut- geheissen, den angefochtenen Teilstrassenplan aber trotzdem nicht aufgehoben. Stattdessen hat sie lediglich in Aussicht gestellt, das um- strittene Strassenprojekt zu einem späteren Zeitpunkt geringfügig an- zupassen. Mit diesem Vorgehen verletzt die Vorinstanz wiederum die ihr obliegende Koordinationspflicht.

6.2 Im Übrigen hat das TBA in seiner Stellungnahme vom 19. Au- gust 2020 ohnehin sinngemäss ausgeführt, dass für den Teilstrassen- plan "P.___strasse Nr. 3573" keine Genehmigung in Aussicht gestellt werden könne, weil der geplante Wendehammer verkehrstechnisch nicht funktioniere. Nachdem also noch weitere Anpassungen an Teil- strassenplan bzw. Strassenprojekt notwendig sein werden, müssen auch diese auf das Hochwasserschutzprojekt und den Baulinienplan abgestimmt werden.

Bei diesem Ergebnis – alle angefochtenen Erlasse (das Hochwasser- schutzprojekt und die zugehörigen Strassenprojekte) sind aufgrund ungenügender formeller und materieller Koordination aufzuheben – er- übrigten sich eigentlich weitere Ausführungen. Aus verfahrensökono- mischen Gründen scheint es jedoch angezeigt, auf die wesentlichsten zusätzlichen formellen Mängel im Folgenden noch kurz einzugehen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 26/33

7.1 Die Rekurrenten 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe kein genü- gendes Mitwirkungsverfahren durchgeführt.

7.1.1 Nach Art. 34 Abs. 2 PBG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG hat die mit den Planungsaufgaben betraute Behörde die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf der Planungen zu unterrichten. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mit- wirken kann. Die Bestimmung hat zum übergeordneten Ziel, die de- mokratische Legitimation von Plänen zu stärken. Damit die Bevölke- rung bei der Planung mitwirken kann, muss sie informiert sein. Infor- mation und Mitwirkung bilden folglich notwendigerweise eine Einheit. Art. 4 RPG enthält die Mindestanforderungen bezüglich Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung. Der Behörde kommt bei der Form und Art der Information der Bevölkerung ein ge- wisser Handlungsspielraum zu. Sie hat die Bevölkerung jedoch in ei- ner Art zu informieren, mit welcher der von der Planung berührte Per- sonenkreis üblicherweise erreicht wird. Denkbar sind beispielsweise Berichterstattungen in den Medien, Orientierungsveranstaltungen oder die öffentliche Auflage von Entwürfen. Information und Mitwirkung er- möglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tra- gen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Die Mitwirkung soll die Planungsbehörden in ihrer Aufgabe unterstützen, eine den Anforde- rungen des Gesetzes und den Bedürfnissen der Bevölkerung entspre- chende Raumordnung zu schaffen. Sie ist damit ein Teil der Grundla- genbeschaffung. Deshalb verlangt die Durchführung des Mitwirkungs- verfahrens einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interes- senabwägung noch offen ist – die Beschaffung von Grundlagen nach abgeschlossener Planung wäre wenig sinnvoll. Anregungen müssen deshalb zur Verfügung stehen und Bedenken müssen bekannt sein, wenn die Planungsvorstellungen konkretisiert und in eine bestimmte Form gegossen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 135 II 286 Erw. 4.1 mit Hinweisen; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum bernischen Bauge- setz, Band 2, 4. Aufl., Bern 2013/2017, Art. 58 N 3). Damit eine sinn- volle Mitwirkung ermöglicht wird, hat die Information somit möglichst frühzeitig zu erfolgen. Nach der erfolgten Information kommt der Be- völkerung die Möglichkeit der Mitwirkung zu. Die Planungsbehörde hat die Planentwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung freizugeben, Vorschläge und Einwände entgegenzunehmen und sich materiell dazu zu äussern – wenn auch nicht eine individuelle Beantwortung jeder Anfrage verlangt wird (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 4 N 1 ff.; Baude- partement SG, Juristische Mitteilungen 2018/IV/3; BDE Nr. 7/2020 vom 16. März 2020 Erw. 4, bestätigt durch VerwGE B 2020/58 und 72 vom 22. Oktober 2020 Erw. 4 ff.). Für untergeordnete Planänderungen ohne öffentliches Interesse kann die Mitwirkung zulässigerweise un- terbleiben. Von der Planung direkt Betroffene sind in solchen Fällen auf den Rechtsmittelweg zu verweisen (vgl. dazu MUGGLI und AEMISEGGER/HAAG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 4 N 28 und Art. 33 N 21 mit Hinweisen).

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 27/33

7.1.2 Vorliegend fand am 10. Januar 2011 eine erste Informationsver- anstaltung in Y.___ statt, an welcher die Bevölkerung über das GBK der E.___ informiert wurde. Zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 ging die Begleitkommission GBK auf die – insbesondere von den vor- gesehenen Bachöffnungen – hauptbetroffenen Grundeigentümer zu, führte vor Ort Projektbesprechungen mit ihnen durch und nahm ihre Anliegen auf. Am 3. Juni 2013 erfolgte sodann eine Informationsver- anstaltung zum sich in Ausarbeitung befindenden Bachsanierungspro- jekt der F.. Die Einladungen zu den Informationsveranstaltungen erfolgten jeweils über Inserate in der O. Zeitung. In dieser Zeitung erfolgte auch die Beantwortung der an der Informationsveranstaltung vom 3. Juni 2013 gestellten Fragen. Zudem hat die Vorinstanz in den Jahresberichten 2012 bis 2015 immer wieder über den aktuellen Stand des Projekts informiert.

7.1.3 Die genannten öffentlichen Veranstaltungen dienten in erster Li- nie der Information (und nicht der Mitwirkung) der Bevölkerung dar- über, wie die Behörde die Sanierung der Bäche umzusetzen gedenke. Zwar konnten sich die Betroffenen anlässlich der Informationsveran- staltungen einbringen. Denjenigen, die nicht an den Informationsver- anstaltungen teilnahmen, kam jedoch keine Möglichkeit der Mitwir- kung zu. Auch wurden lediglich mit sieben "hauptbetroffenen" Grund- eigentümern Projektbesprechungen durchgeführt. Alle übrigen Be- troffenen wurden nicht nach ihren Anliegen, Vorschlägen und Einwän- den gefragt. Die Mitwirkung mag deshalb allenfalls in Bezug auf die "Hauptbetroffenen" genügen, im Allgemeinen ist sie jedoch als unge- nügend zu qualifizieren. Der Kreis der im Mitwirkungsverfahren einzu- beziehenden Grundeigentümer ist um einiges grösser und umfasst nicht nur diejenigen, die unmittelbar von einer Bachöffnung betroffen sind. Auch die Grundeigentümer, auf deren Grundstück der Bach wei- terhin eingedolt geführt werden soll und selbst Grundeigentümer, auf deren Grundstück gar kein Bach fliesst, können vom Bachsanierungs- projekt als solchem betroffen sein, sei dies aufgrund der erforderlichen Bauarbeiten und den daraus resultierenden Immissionen, der generel- len Auswirkungen des Projekts, wie beispielsweise dem daraus neu resultierenden und freizuhaltenden Gewässerraum, des Grads der künftigen Hochwassersicherheit, allfälligen Gefahrenumlagerungen oder aber aus rein finanzieller Sicht, weil sie an das Sanierungsprojekt Beiträge zu leisten haben. Sämtlichen von einem Wasserbauprojekt direkt und indirekt Betroffenen muss eine Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die Vorinstanz hat es damit versäumt, ein Mitwirkungsverfahren durchzu- führen, das den Anforderungen von Art. 4 RPG genügt.

7.2 Die Rekurrenten 2 rügen, die von der Schätzungskommission vorgenommene Sistierung ihrer Einsprache gegen den Beitragsplan sei nicht zulässig gewesen; ohne diesen Einspracheentscheid fehle es am nötigen Gesamtentscheid.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 28/33

7.2.1 Die Schätzungskommission teilte den Einsprechern mit verfah- rensleitender Anordnung vom 18. März 2020 mit, das Perimeterver- fahren bleibe bis zur Rechtskraft des Hochwasserschutzprojekts sis- tiert. Dieses Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit den Ausfüh- rungen in der Botschaft zum WBG, wo wiedergegeben wird, dass es in der Regel zweckmässig sei, Einspracheverfahren gegen den Bei- tragsplan bis zur rechtskräftigen Erledigung des Projektverfahrens zu sistieren, wenn Notwendigkeit, Art und Ausführung des Projekts oder die Zulässigkeit der Enteignung strittig seien und die entsprechenden Einsprachen nicht gütlich erledigt werden könnten. Es sei verfahrens- mässig nicht sinnvoll, Einsprachen gegen das Projekt und solche ge- gen den Beitragsplan gleichzeitig zu entscheiden, weil der Beitrags- plan auch vom Ausgang des Projektverfahrens beeinflusst werden könne (Botschaft, Art. 46, S. 34, 3. Absatz). Dies entspricht im We- sentlichen auch den Ausführungen im Kurzkommentar zum st.galli- schen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, wo ausgeführt wird, dass Einspracheverfahren gegen den Beitragsplan bis zur rechtskräftigen Erledigung des Planverfahrens zweckmässigerweise zu sistieren seien. Es sei verfahrensmässig wenig sinnvoll, wenn Einsprachen ge- mäss Art. 45 Abs. 1 StrG und Einsprachen gegen den Beitragsplan gleichzeitig entschieden würden, weil Projektgegner dann gezwungen wären, bei Regierungsrat und Verwaltungsrekurskommission gleich- zeitig Rekurs zu erheben (A. WEDER, in: G. Germann [Hrsg.], Kurz- kommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1988, Rz. 3 zu Art. 81).

7.2.2 Diese Ausführungen in der Botschaft zum WBG und im Kurz- kommentar zum st.gallischen Strassengesetz stehen jedoch einerseits in Widerspruch zu den oben dargelegten Koordinationsgrundsätzen. Andererseits wird selbst in der Botschaft zum Wasserbaugesetz zu Beginn der Bemerkungen zu Art. 46 WBG ausgeführt, dass Plan-, Ent- eignungs- und Kostenverlegungsverfahren gleichzeitig durchzuführen seien. Dementsprechend sei grundsätzlich auch in einem Entscheid über die verschiedenen Verfahren, die den gleichen Sachgegenstand beträfen, zu entscheiden (Botschaft, Art. 46, S. 34, 1. Absatz). In den Bemerkungen der Botschaft zu Art. 31 WBG wird ebenfalls dargelegt, dass das Auflage- und Einspracheverfahren mit einem Entscheid ab- zuschliessen sei. Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Vorhaben sei über allfällige Einsprachen gegen die Notwendigkeit und die Art und Ausführung des Projekts, die Zulässigkeit der Enteignung sowie über Einsprachen gegen den Beitragsplan zu befinden (Botschaft, Art. 31, S. 29).

7.2.3 Ohne hier abschliessend über diese Frage zu entscheiden, er- scheint es zumindest fraglich, weshalb eine Sistierung der Einsprache- verfahren gegen den Beitragsplan im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens zweckmässig sein soll. Solange Einsprecher keinen erst- instanzlichen Entscheid über ihre Einwände gegen den Beitragsplan erhalten, können sie sich auch nicht abschliessend entscheiden, ob sie den Einspracheentscheid gegen das Wasserbauprojekt selber wei- terziehen wollen, weil gerade in solchen Verfahren die zwangsweise

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 29/33

finanzielle Beteiligung am ungewollten Projekt oft die Triebfeder des Widerstands dagegen darstellt. Es ist zumindest denkbar, dass Ein- sprecher im Fall eines positiven Einspracheentscheids im Beitrags- planverfahren, mit denen der ihnen auferlegte Beitrag reduziert oder er allenfalls sogar ganz erlassen wird, auf weitere Rechtsmittel gegen das Projekt verzichten. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs und der daraus folgenden Koordinationspflicht erscheint es – wie im Fall von Einwänden gegen die Zulässigkeit der Enteignung – daher eher zweckmässig und notwendig, gleichzeitig mit dem erstinstanzli- chen Entscheid über das Vorhaben auch über allfällige Einsprachen gegen den Beitragsplan zu befinden. Einsprecher haben nur auf diese Weise umfassend Kenntnis, wie ihre Einwände gegen ein Projekt und die ihnen auferlegten Beiträge beurteilt werden. Gemäss der ständi- gen Praxis der Verwaltungsrekurskommission werden deshalb erst die Rekursverfahren gegen Einspracheentscheide betreffend Beitrags- plan von ihr (auf Rekursstufe) sistiert.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorliegend angefochte- nen Erlasse, das am 5. März 2019 erlassene Hochwasserschutzpro- jekt Nr. 05.166 (Ausbau M.___bach und N.bach, Y.) und die ebenfalls am 5. März 2019 erlassenen Teilstrassenpläne P.___strasse (Nr. 3573), Q.___weg (Nr. 3262) und R.weg (Nr. 4005) sowie die zugehörigen Einspracheentscheide des Gemeinderates Z. vom 18. Februar 2020 aufzuheben sind. Die vier Rekurse erweisen sich da- mit als begründet und sind im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes unter- scheiden sich Bauprozesse, an denen Bauherr und Baueinsprecher mit einem direkten Interesse am Prozessausgang teilnehmen, grund- sätzlich nicht von den Verfahren vor Zivilgerichten. Die Prozesskosten werden deshalb in diesen Fällen jeweils in der Regel nicht dem Ge- meinwesen, sondern den beteiligten Privaten auferlegt (VerwGE vom 16. November 1998 i.S. E.D.). Indessen ist zu beachten, dass das Er- folgsprinzip in gewissen, vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen durch das Verursacherprinzip durchbrochen wird (VerwGE vom 17. August 1999 i.S. H.S.). So gehen unter anderem Kosten, die ein Verfahrensbeteiligter durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften verursacht hat, unabhängig vom Prozessausgang zu dessen Lasten (Art. 95 Abs. 2 VRP). Die vorliegend festgestellten wiederhol- ten Verstösse gegen das Koordinationsgebot, die unrichtige bzw. un- vollständige Publikation von Planerlassen und das Unterlassen, über erhobene Einsprachen (Zulässigkeit der Enteignung) zu entscheiden, stellen eine Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften dar. Es rechtfertigt sich deshalb, die amtlichen Kosten der Politischen Ge- meinde Z.___ aufzuerlegen und – wie es in solchen Fällen der Praxis des Baudepartementes entspricht (BDE Nr. 56/2020 vom 23. Juni 2020 Erw. 11.1 mit Hinweisen) – auf die Erhebung nicht zu verzichten.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 30/33

Die Höhe der Entscheidgebühr in Rekursverfahren richtet sich nach Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) und beträgt zwischen Fr. 200.– und Fr. 5'000.–. In ausserordentlichen Fällen können die Gebühren bis auf das Dop- pelte des Höchstansatzes festgesetzt werden. Dies insbesondere für besonders schwierige und umfangreiche Geschäfte (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren die Rekursverfahren in der Sache durchaus schwierig. Zudem waren sie umfangreich, weil zum Teil mehrere separate Erlasse angefochten wurden und insge- samt vier Rekurse zu behandeln waren. Die Entscheidgebühr beträgt je Rekursverfahren Fr. 1'500.–, insgesamt also Fr. 6'000.–.

9.2 Der im Verfahren Nr. 20-1907 von A.___ am 23. März 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

9.3 Der im Verfahren Nr. 20-1963 von T.___ am 19. März 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

9.4 Der im Verfahren Nr. 20-1972 von der U.___ AG, Y.___, am 20. März 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurück- zuerstatten.

9.5 Der im Verfahren Nr. 20-1973 von D.___ am 20. Mai 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.

Alle Rekurrenten stellen Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

10.2 Alle Rekurrenten sind anwaltlich vertreten und obsiegen mit ih- ren Anträgen. Da die Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug von Rechtsvertretern rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Hono- rarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Ver- fahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 31/33

nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierig- keit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudeparte- mentes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Ent- schädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.

10.2.1 In den Rekursen 1 und 3 wurde keine Kostennote einge- reicht. Nachdem die Rekursverfahren in der Sache durchaus als schwierig zu bewerten sind, weil mehrere separate Erlasse Anfech- tungsgegenstand bildeten, und Repliken auf umfangreiche Vernehm- lassungen zu verfassen waren, rechtfertigt es sich, den Rekurrenten 1 und 3 für die Rekursverfahren jeweils eine um 50 % über der Honorar- pauschale liegende ausseramtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'125.– zuzusprechen; die ausseramtliche Entschädigung ist je- weils von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.

10.2.2 Im Rekurs 2 reichte der Vertreter der Rekurrenten mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2020 eine Kostennote über insgesamt Fr. 7'560.55 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 6'750.–, plus 4 % Barauslagen, plus 7,7 % Mehrwertsteuer) ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angelegenheit sei sehr kompliziert, und die Akten seien sehr umfangreich gewesen. Zudem sei eine Instruktion vor Ort erforderlich gewesen, um die geplanten baulichen Massnahmen (mit Einschluss möglicher Varianten) prüfen zu können. Da es sich zudem um ein Enteignungsverfahren handle, müssten die vollen ausseramtli- chen Kosten entschädigt werden. Wie bereits oben unter Erw. 10.2.1 ausgeführt wurde, ist eine über der Honorarpauschale liegende Ent- schädigung vorliegend gerechtfertigt. Allerdings ist trotz des zugestan- denen Mehraufwands kein Grund ersichtlich, weshalb diese Erhöhung fast 150 % bzw. Fr. 4'000.– über dem mittleren Honorar liegen sollte. Der Einwand, es handle sich auch um ein Enteignungsverfahren, än- dert daran nichts. Nach Art. 48 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes (sGS 735.1) hat der Enteigner den Enteigneten lediglich angemessen für notwendige ausseramtliche Kosten zu entschädigen. Nachdem vorliegend – wie ausgeführt – eine Entschädigung von Fr. 4'125.– als angemessen betrachtet wird, besteht auch über den Umweg des Ent- eignungsrechts kein Anspruch auf eine höhere, namentlich nicht auf "volle" Entschädigung, wie das die Rekurrenten 2 verlangen. Dement- sprechend ist ihre Kostennote auf ebenfalls Fr. 4'125.– zu kürzen. In- folge des ausdrücklich gestellten und begründeten Antrags ist die aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 4'125.– jedoch zuzüglich 4 % Bar- auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer zu sprechen. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.

10.2.3 Im Rekurs 4 reichte der Vertreter der Rekurrenten mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2020 eine Kostennote über insgesamt Fr. 5'040.35 (bestehend aus einem um 50 % erhöhten Honorar von Fr. 4'500.–, plus 4 % Barauslagen, plus 7,7 % Mehrwertsteuer) ein.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 32/33

Zur Begründung des um 50 % erhöhten Honorars wurde, bezugneh- mend auf Art. 22 Abs. 2 HonO ausgeführt, das Verfahren mit mehreren Rekurrenten und mehreren erstinstanzlichen Entscheiden sei sehr aufwendig gewesen. Wie bereits oben unter Erw. 10.2.1 ausgeführt wurde, ist eine über der Honorarpauschale liegende Entschädigung vorliegend gerechtfertigt. Nachdem der Vertreter der Rekurrenten 4 – im Unterschied zu den anderen drei Rekursverfahren – eine Vielzahl von Rekurrenten vertritt und sich dementsprechend auch mit mehre- ren erstinstanzlichen Entscheiden auseinandersetzen musste, ist für das Rekursverfahren 4 eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'500.– zuzüglich 4 % Barauslagen als angemessen zu betrachten. Die ausseramtliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen. Da kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, ist diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzuzurechnen. Entscheid 1. a) Der Rekurs 1 (Verfahren Nr. 20-1907) von A., T., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

b) Der Rekurs 2 (Verfahren Nr. 20-1963) von B., Y., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

c) Der Rekurs 3 (Verfahren Nr. 20-1972) von C., Z., wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

d) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 20-1973) von D.___ und Mitbetei- ligte, alle Y.___, wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

Das vom Gemeinderat Z.___ am 5. März 2019 erlassene Hochwas- serschutzprojekt Nr. 05.166 (Ausbau M.bach und N.-bach, Y.___) und die ebenfalls am 5. März 2019 erlassenen Teilstrassen- pläne P.___strasse (Nr. 3573), Q.___weg (Nr. 3262) und R.weg (Nr. 4005) sowie die zugehörigen Einspracheentscheide des Gemein- derates Z. vom 18. Februar 2020 werden aufgehoben.

a) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 6'000.–.

b) Der im Verfahren Nr. 20-1907 von A.___ am 23. März 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

c) Der im Verfahren Nr. 20-1963 von T.___ am 19. März 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 1/2021), Seite 33/33

d) Der im Verfahren Nr. 20-1972 von der U.___ AG, Y.___, am 20. März 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zu- rückerstattet.

e) Der im Verfahren Nr. 20-1973 von D.___ am 20. Mai 2020 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.

a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 4'125.–.

b) Das Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Politische Ge- meinde Z.___ entschädigt B.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 4'125.– (zuzüglich 4 % Barauslagen und Mehrwertsteuer).

c) Das Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt C.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 4'125.–.

d) Das Begehren von D.___ und Mitbeteiligte um Ersatz der aus- seramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt D.___ und Mitbeteiligte aus- seramtlich mit insgesamt Fr. 4'500.– (zuzüglich 4 % Barauslagen).

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VB_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VB_001, 20-1907 / 20-1963 / 20-1972 / 20-1973
Entscheidungsdatum
07.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026