© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/25 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-4507 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 17.03.2021 Entscheiddatum: 01.03.2021 BDE 2021 Nr. 21 Art. 11 USG, Art. 12 USG, Art. 15 USG, Art. 16 USG, Art. 19 USG, Art. 23 USG, Art. 13 LSV, Art. 40 Abs. 3 LSV. Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind (Erw. 2). Die Einzelfallbeurteilung ergibt, dass das 11-Uhr-Geläut sowie das Ein- und Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 USG darstellen (Erw. 3.2) und auch im Rahmen der Vorsorge keine weiteren Massnahmen notwendig sind (Erw. 3.3 ff.). Die nächtlichen Viertelstundenschläge erweisen sich als sanierungsbedürftig, nicht so aber die Stundenschläge (Erw. 5). Weil die Rekursgegnerin den Verzicht auf die nächtlichen Viertelstundenschläge anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich diesbezüglich eine weitergehende Prüfung (Erw. 6). Somit sind lediglich hinsichtlich des nächtlichen Stundenschlags weitere Massnahmen im Rahmen der Vorsorge zu prüfen (Erw. 7.1). Es kann der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Interessensabwägung der Beibehaltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat (Erw. 7.7). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.) BDE 2021 Nr. 21 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-4507
Entscheid Nr. 21/2021 vom 1. März 2021 Rekurrenten
Stockwerkeigentümergemeinschaft A., bestehend aus: B. AG C.___ D.___ E.___ F.___ G.___ H.___ I.___ J.___ K.___ L.___ M.___ N.___ O.___ P.___ Q.___ R.___ S.___ B.___ AG E.___ F.___ I.___ J.___ M.___ N.___ P.___ T.___ Q.___ alle vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, Unterer Graben 1, 9001 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Verfügung vom 22. Mai 2019) vertreten durch lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St.Gallen
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Rekursgegnerin
Kirchgemeinde Z.___
Betreff Lärmklage (Glockengeläut)
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Sachverhalt A. a) Die Kirchgemeinde Z.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, an der U.___strasse (Gemeindestrasse
b) Gegenüber der Kirche, auf Grundstück Nr. 005, befindet sich das Wohn- und Geschäftshaus U.strasse (Vers.-Nr. 006). Das Grundstück Nr. 005 ist der Kernzone K4 zugewiesen. Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Z. vom 19. Januar 2007 ist die K4 der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) zugeordnet.
B. a) Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gelangten die Stockwer- keigentümergemeinschaft A.___ (nachfolgend STWEG A.) sowie einige einzelne Eigentümer bzw. Mieter an den Gemeinderat Z. und beantragten die Durchführung einer Lärmmessung, da das Läuten bzw. das Schlagen der Kirchenglocken zu laut sei.
b) Am 18. und 24. Mai 2015 führte das damalige Amt für Umwelt und Energie (AFU [heute Amt für Umwelt]) im Auftrag des Gemeinde- rates vor Ort eine Lärmmessung durch. Als Messort wurde die Ter- rasse der Wohnung von E.___ ausgewählt. Der Standort liegt im 3. Obergeschoss an der U.___strasse, horizontal gemessen etwa 54 m vom Kirchturm entfernt. Das AFU mass den Lärmpegel des 11-Uhr- Läutens sowie das Ausläuten des Sonntags. Am 10. November 2015 mass das AFU am gleichen Messort auch noch den nächtlichen Stun- denschlag. Das AFU stellte folgende Pegel fest:
11-Uhr-Läuten (Läutdauer drei Minuten): Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur resultiere ein Pegel von 56,3 dB(A). Ein- und Ausläuten des Sonntags (Läutdauer elf Minuten): Unter Berücksichtigung der Zeitkorrektur resultiere ein Pegel von 68,1 dB(A). Nächtlicher Stundenschlag: 72,6 dB(A) am Ohr.
Das AFU wies darauf hin, dass das Geläut von Kirchenglocken dem Alltagslärm zugeordnet werde, für welchen in der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) keine Belas- tungsgrenzwerte festgelegt seien. Es müsse daher im Einzelfall ge- prüft werden, ob die Lärmimmissionen übermässig d.h. schädlich oder lästig seien. Das 11-Uhr-Läuten halte die Grenze zur Schädlich- keit/Lästigkeit wahrscheinlich ein. Beim Ein- und Ausläuten des Sonn- tags werde dagegen die Grenze angesichts der langen Dauer von
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elf Minuten wahrscheinlich überschritten. Im Sinne der Vorsorge emp- fahl das AFU den Beizug eines Glockenspezialisten und zeigte ver- schiedene Massnahmen zur Reduktion der Lautstärke auf (Ausklei- dung der Glockenstube, Läuten von weniger Glocken, Reduktion der Anschlagstärke sowie Reduktion der Läutdauer). Beim nächtlichen Stundenschlag verwies das AFU auf die Vollzugshilfe zur Beurteilung von Alltagslärm des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2014 (nachfolgend BAFU-Vollzugshilfe). Die vom BAFU empfohlenen Maxi- malpegel am Ohr seien deutlich überschritten. Das AFU empfahl da- her von 22.00 bis 6.00 Uhr auf den Zeitschlag zu verzichten.
c) Daraufhin holte die Kirchgemeinde bei einem Unternehmen für Kirchentechnik eine Offerte mit möglichen schalldämmenden Mass- nahmen ein. Sodann wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, in welcher die verschiedenen Massnahmen diskutiert wurden. Die Arbeitsgruppe wurde sodann von einem externen Lärmfachmann begleitet. Darüber hinaus führte die Kirchgemeinde zwei öffentliche Informationsveran- staltungen zum Thema Glockenlärm und den möglichen Massnahmen durch.
d) Am 18. Oktober 2016 passte die Kirchgemeinde ihre Läutord- nung an. Unter anderem wurde die zeitliche Dauer des Ein- und Aus- läutens des Sonntags von elf auf sieben Minuten reduziert.
e) Weil bis ins Jahr 2019 trotz zahlreicher Versuche keine einver- nehmliche Lösung zwischen der Kirchgemeinde und den Anwohnern zustande gekommen ist, entschied der Gemeinderat in der Sache. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 führte der Gemeinderat aus, dass das tägliche 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonntags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge Gegenstand der Klage seien. Das dreiminütige 11-Uhr-Geläut stelle aufgrund der kur- zen Dauer keine lästige Lärmimmission dar. Durch die zeitliche Re- duktion des Ein- und Ausläutens des Sonntags auf neu sieben Minuten habe die Kirchgemeinde die Empfehlungen des AFU bereits umge- setzt. Weitere Massnahmen zur Lärmreduktion seien bei den bean- standeten Glockenläuten tagsüber nicht notwendig. Schwieriger er- scheine die Ausgangslage bei den Stunden- und Viertelstundenschlä- gen während der Nacht. Der gemessene Maximalpegel am Ohr be- trage 72,6 dB(A) und führe somit zu mehreren Aufwachreaktionen. Der Anspruch auf Umsetzung von lärmreduzierenden Massnahmen sei daher grundsätzlich legitim. Auf der anderen Seite stünden die öffent- lichen Interessen am Fortbestand eines jahrhundertealten Brauchs. Der viertelstündliche Glockenschlag stelle eine Tradition dar, welche bei einem grossen Teil der Bevölkerung von Z.___ fest verankert sei. Dies sei bei den öffentlichen Informationsveranstaltungen durch die Bevölkerung offen kommuniziert worden. Sodann seien nur Lärmkla- gen von den Bewohnern der STWEG A.___ eingegangen. Dies ob- wohl in ähnlicher Distanz auch noch weitere Wohnliegenschaften be- stünden. Die aufgeführten Aufwachreaktionen in der Lärmmessung vom 10. November 2015 würden sich auf die BAFU-Vollzugshilfe stüt- zen. Das BAFU habe aber in seiner Stellungnahme zuhanden des
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Bundesgerichtes im Rahmen des Verfahrens zum Entscheid 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 eingeräumt, dass viele Zusam- menhänge zwischen Schlafqualität und Lärm noch nicht wissenschaft- lich geklärt seien. Gemäss dem BAFU könne aus der der Vollzugshilfe zugrundeliegenden Studie keine einheitlichen Schlüsse auf die gene- relle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glockenschlä- gen gezogen werden. Die Abwägung zwischen den entgegenstehen- den Interessen falle im vorliegenden Fall somit nicht leicht. Es seien offensichtlich unterschiedliche Lösungsansätze vertretbar. Aufgrund der Ausführungen räume der Gemeinderat den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des nächtlichen Glockenschlags das höhere Ge- wicht ein. Das Dispositiv der Verfügung lautete daher wie folgt:
Die Reduktion der Läutdauer beim Ein- und Ausläuten des Sonntages, der Trauer- und Hochzeitsgottes- dienste sowie der Verzicht der beiden Vorläuten der Sonntagsgottesdienste wird zur Kenntnis genommen und begrüsst.
Ansonsten wird die Klage im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. C. Gegen die Verfügung erhoben die STWEG A., bestehend aus der B. AG, C., D., E., F., G., H., I., K., L., M., N., O., P., Q., R., und S sowie einige einzelne Stockwerkeigentümer bzw. Mieter – namentlich die B. AG, E., F., I., J., M., N., P., T und Q., – alle vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gal- len, mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
Der Entscheid des Gemeinderates Z.___ vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben.
Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Stun- den- und Viertelstundenschläge der Glocken der Kir- che von 22:00 bis 6:00 Uhr einzustellen.
Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Laut- stärke beim 11- Uhr-Läuten und beim Ein-/Ausläuten samstags und sonntags entsprechend dem Protokoll Lärmmessung des Amtes für Umwelt und Energie, St.Gallen, vom 2. Juni 2015 mit geeigneten Massnah- men zu reduzieren, so dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Beurteilung des Amtes für Umwelt und Ener- gie eingehalten werden.
Die Kirchgemeinde Z.___ sei anzuweisen, die Läut- dauer beim 11- Uhr-Läuten und beim Ein-/Ausläuten samstags und sonntags entsprechend dem Protokoll Lärmmessung des Amtes für Umwelt und Energie, St.Gallen, vom 2. Juni 2015 zu reduzieren (Zeitreduk-
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tion), so dass die Immissionsgrenzwerte gemäss Be- urteilung des Amtes für Umwelt und Energie eingehal- ten werden. 5. Eventualiter sei die Kirchgemeinde Z.___ anzuweisen, die Viertelstundenschläge der Glocken der Kirche von 22:00 bis 6:00 Uhr einzustellen. 6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird – ergänzt durch die Eingabe vom 8. Juli 2019 – geltend gemacht, dass die Rekursgegnerin höchstens die Läutdauer reduziert hätte. Damit seien aber nicht alle vom AFU empfohlenen Massnahmen umgesetzt worden. Neben der Reduktion der Läutdauer habe das AFU den Beizug eines Glockenspezialisten zwecks Findung bester Massnahmen zur Lautstärkenreduktion wie z.B. bauliche Mas- snahmen in der Glockenstube, Läuten von weniger Glocken oder die Reduktion der Anschlagstärke bzw. leisere Glockenklöppel empfoh- len. Weiter habe die Vorinstanz lediglich zur Kenntnis genommen, dass die Rekursgegnerin die Läutdauer beim Ein- und Ausläuten des Sonntags und bei den Trauer- und Hochzeitsgottesdiensten angeblich verkürzt und auf die beiden Vorläuten der Sonntagsgottesdienste ver- zichtet habe. Die Rekursgegnerin sei jedoch nicht zu Massnahmen verpflichtet worden, so dass diese jederzeit wieder rück- gängig gemacht werden könnten. Mit Verweis auf die Lärmmessungen des AFU halten die Rekurrenten fest, dass die nächtlichen Glocken- schläge sanierungspflichtig seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob technische Sanierungsmassnahmen möglich und zielführend seien. Auch habe sich die Vorinstanz nicht näher mit be- trieblichen Massnahmen wie einer Beschränkung des nächtlichen Zeitschlagens auseinandergesetzt. Damit habe die Vorinstanz die Ab- wägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen nicht bzw. nicht vollständig vorgenommen.
D. a) Die Vorinstanz und die Rekursgegnerin verzichten auf Ver- nehmlassung und Antragsstellung.
b) Mit Amtsbericht vom 8. November 2019 hält das AFU zusam- mengefasst fest, dass das 11-Uhr-Läuten (Läutdauer drei Minuten) so- wie das inzwischen praktizierte Ein- und Ausläuten des Sonntags (Läutdauer sieben Minuten) mit dem Lärmschutzrecht des Bundes ver- einbar seien. Hingegen würden die nächtlichen Viertelstundenschläge das Lärmschutzrecht verletzen. Auch wenn der nächtliche Stunden- schlag allein beibehalten werden könnte, empfehle das AFU zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf den Zeitschlag gänzlich zu verzichten.
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c) Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2019 halten die Rekurren- ten fest, dass die Verkürzung der Läutdauer betreffend Ein- und Aus- läuten des Sonntags – von welchem auch das AFU ausgehe – nicht rechtskräftig verfügt worden sei.
E. Nachdem auch ein vom zuständigen Sachbearbeiter der instruieren- den Rechtsabteilung in die Wege geleiteter Vergleichsvorschlag nicht zustande kam, führte das Baudepartement am 20. August 2020 in An- wesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie einer Fachspezialistin für Lärmschutz des AFU einen Augenschein durch. Die Vorinstanz zog neu lic.iur. Jürg Bereuter, Rechtsanwalt, St.Gallen, als Rechtsvertreter bei. Der Augenschein fand am gleichen Ort statt, an welchem das AFU im Jahr 2015 die Lärmmessungen vorgenommen hatte. Beim Augen- schein konnten die Beteiligten das 11-Uhr-Läuten sowie Viertelstun- den- und Stundenschläge hören.
F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
Strittig ist, ob das 11-Uhr-Läuten, das Ein- und Ausläuten des Sonn- tags sowie die nächtlichen Stunden- und Viertelstundenschläge mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind.
2.1 Kirchenglocken sind eine mit einer Baute (Kirchturm) dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung, d.h. eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; ab- gekürzt USG) und Art. 2 Abs. 1 LSV, deren Emissionen grundsätzlich den Lärmschutzvorschriften des USG unterliegen (BGE 126 II 366 Erw. 2b). Da die Kirche samt ihrem Läutwerk unbestrittenermassen schon vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bestanden hat und keine Erweiterung der Anlage vorgesehen ist, untersteht sie nicht den Vorschriften für Neuanlagen (Art. 25 USG, Art. 7 LSV). In- dessen ist die Sanierung der ortsfesten Anlage anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des USG nicht genügt (Art. 16 USG) bzw. wenn sie
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wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (im Folgen- den IGW) beiträgt (Art. 13 Abs. 1 LSV). Zu diesen Vorschriften zählen auch die in Art. 11 Abs. 2 und 3 USG enthaltenen Bestimmungen zum sog. Vorsorgeprinzip. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vor- sorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist (Abs. 2). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelas- tung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Abs. 3). Solche Begrenzungen werden gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz abgestützte Verfügun- gen vorgeschrieben. Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat die IGW fest, anhand derer die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkungen zu beurteilen ist. Die IGW für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für die von Kirchenglocken ausgehenden Lärmimmissionen der Fall ist, so ist eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Für das Ausmass der Störung sind akustische, physiologische und psychologische Faktoren mass- gebend. Zu den physiologischen Faktoren zählt beispielsweise die ak- tuelle Tätigkeit des Lärmbetroffenen wie Schlaf, Arbeit oder Freizeit, zu den psychologischen Faktoren seine Einstellung zur Lärmquelle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind konkret fünf Ele- ment in die durch die Vollzugsbehörde vorzunehmende Beurteilung einzubeziehen. Es sind dies die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvor- belastung, der Charakter des Lärms sowie Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens (J. SCHÄLLI, Alltags- und Freizeitlärm im Umwelt- recht – Eine rechtliche Einführung mit Erläuterungen zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, URP 2019, S. 617). Es ist da- bei nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzu- stellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1).
2.3 Zur Beurteilung können Vollzugshilfen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone (BAFU, «Cercle Bruit»), wie auch fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Ent- scheidungshilfe bieten (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1). In Zusammenhang mit Alltagslärm ist vor allem die vom BAFU im Jahr 2014 herausgegebene BAFU-
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Vollzugshilfe zu nennen. Gemäss der BAFU-Vollzugshilfe (S. 16) er- folgt die Quantifizierung der Störwirkung des Lärms durch verbale Be- schreibungen, welche einen direkten Zusammenhang mit der Be- schreibung der Planungsgrenzwerte (PW), der Immissionsgrenzwerte (IGW) und der Alarmwerte (AW) haben. Zur Einhaltung der PW dürfen die Lärmimmissionen "höchstens geringfügig stören". Um die IGW nicht zu überschreiten dürfen die Lärmimmissionen "nicht erheblich stören". Die AW liegen in der Regel um 5 bis 15 dB(A) über den IGW, so dass als Beschreibung "sehr stark störend" gewählt werden kann. Das massgebende Gesundheitskriterium zur Beurteilung der Störwir- kung ist die Belästigung bzw. die Störung des Wohlbefindens (am Tag) bzw. die Störung des Schlafs (in der Nacht). Die BAFU-Vollzugshilfe hält davon ausgehend vier Störungskategorien fest:
Störungskategorie Verbale Beschreibung der Störung Entspricht Belastungsgrenzwert 3 Sehr stark störend Alarmgrenzwert überschritten 2 Erheblich störend Zwischen IGW und AW 1 Störend Zwischen PW und IGW 0 Höchstens geringfügig stö- rend PW eingehalten
2.4 Zu beachten ist jedoch, dass die Lärmschutzvorschriften des USG in erster Linie auf Geräusche zugeschnitten sind, die als uner- wünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Diese können grundsätzlich mit geeigneten Massnahmen an der Quelle reduziert werden, ohne dass dadurch die entsprechenden Tä- tigkeiten als solche in Frage gestellt werden. Daneben gibt es jedoch auch Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Musizieren sowie das Halten von Re- den mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zu- gleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu be- trachten. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des USG beurteilt, aber zugleich unter Berücksichti- gung des Interesses an der lärmverursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unter- worfen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärm- verursachenden Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichtes 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 Erw. 2.2).
2.5 Glockengeläut bzw. -schläge können in unterschiedlichem Inte- resse stehen. Gemeinhin werden das liturgische und das bürgerliche Läuten unterschieden. Das liturgische Läuten steht im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 2 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 (SR 101; abgekürzt BV). Als liturgisch
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zu qualifizieren ist das Läuten vor und nach Gottesdiensten, Beerdi- gungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen. Das bür- gerliche Läuten dient demgegenüber – als nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dazu- zuzählen sind das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh‑, Mittags- und Abendläuten. Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläu- ten des Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00067 vom 29. August 2019 Erw. 4.3 mit weiteren Hin- weisen).
2.6 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der lärmrechtli- chen Beurteilung von Glockengeläut befasst (BGE 126 II 366 [Frühge- läut Bubikon ZH]; Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/2002 vom 13. Mai 2003 [Frühgeläut Thal SG], 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 sowie 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 [beide zum nächtli- chen Stunden- und Viertelstundenschlag in Gossau ZH]; 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 [nächtlicher Viertelstundenschlag Wädens- wil]). In den bisherigen Urteilen folgte es der Einschätzung der lokalen Behörden, wonach ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Glockengeläuts bzw. -schlags bestehe, welches das Interesse der Bevölkerung in der Umgebung des Kirchturms an einer durch das Glo- ckengeläut ungestörten Ruhe überwiege.
Hinsichtlich des 11-Uhr-Läutens sowie des Ein- und Ausläutens des Sonntags rügen die Rekurrenten, dass nicht alle notwendigen und vom AFU empfohlenen Massnahmen umgesetzt worden seien.
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass auf- grund der kurzen Läutdauer beim 11-Uhr-Läuten sowie beim Ein- und Ausläuten nicht von lästigen Lärmimmissionen ausgegangen werden könne. Das Geläut finde tagsüber statt, wo neben dem Glockengeläut weitere Lärmquellen aktiv seien. Durch die Nähe zum Dorfzentrum, zur stark befahrenen Hauptstrasse und zu den umliegenden Gewer- beliegenschaften wie Post, Bank, Café und Schule bestehe bereits eine gewisse Lärmvorbelastung. Es bestünden somit keine nachvoll- ziehbaren privaten Interessen, welche weitere Massnahmen rechtfer- tigen würden. Durch die Reduktion der Dauer des Ein- und Ausläutens auf sieben Minuten seien die Empfehlungen des AFU bereits umge- setzt worden. Weitere Massnahmen seien bei dem beanstandeten Glockengeläut tagsüber somit nicht notwendig.
3.2 In einem ersten Schritt ist somit anhand der fünf Elemente – Lärmempfindlichkeit, Lärmvorbelastung, Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit – zu prüfen, ob das gerügte Glockengeläut zu Lärmimmis- sionen führt, welche eine Sanierungspflicht auslösen.
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3.2.1 Das Wohn- und Geschäftshaus der Rekurrenten befindet sich in der K4, welche der ES III zugewiesen ist. Zahlreiche Nutzungszonen in der näheren Umgebung der Kirche sind ebenfalls der ES III zuge- wiesen. Die Umgebung der Kirche charakterisiert sich somit durch Nutzungszonen in denen mässig störende Betriebe grundsätzlich zu- lässig sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Aufgrund der zahlreichen Zonen mit ES III ist von einem Gebiet mit insgesamt eher niedriger Lärmemp- findlichkeit auszugehen.
3.2.2 Entsprechend ist die Umgebung von einem für Ortszentren typi- schen Umgebungslärm geprägt. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, beinhaltet der Umgebungslärm Verkehrslärm (vor allem von der U.___strasse, aber auch vom Hin- und Wegfahren zu den Parkplätzen des Wohn- und Gewerbehauses U.___strasse 6 und 8), unregelmäs- sigen Lärm der Schulkinder vom gegenüberliegenden Schulhaus so- wie den in einer geschäftigen Kernzone üblichen Alltagslärm. Auch das AFU hält in seinem Amtsbericht fest, dass das Zentrum untertags – wie in der Kernzone üblich – mit Lärm vorbelastet ist. Es ist daher von einem Gebiet mit mittlerer Lärmvorbelastung auszugehen.
3.2.3 Beim 11-Uhr-Läuten und dem Ein- und Ausläuten handelt es sich um ein sogenanntes schwingendes Geläut. Hierbei werden die Glocken in eine pendelnde Bewegung gebracht und durch die eben- falls mitpendelnden Klöppel angeschlagen und damit zum Klingen ge- bracht. Der Klang ist voller und unterscheidet sich massgeblich vom Zeitschlag, bei welchem jeweils zu den vollen Stunden und i.d.R. auch zu den Viertel- und Halbstunden ein fest montierter Schlaghammer auf die stillstehende Glocke schlägt. Glockengeläut wird – jedenfalls tags- über und ab einer gewissen Distanz zu den Glocken – von den meisten Menschen nicht als störend empfunden. Es kann – wie die Musik – nicht mit Verkehrs- oder Industrielärm gleichgesetzt werden. Kirchen- glocken haben für viele Leute einen Wohlklang und ihr regelmässiges Ertönen entspricht einer weiter verbreiteten Tradition. Kirchengeläut hat sich weit über den Kreis der Gläubigen hinaus im Bewusstsein der Menschen eingeprägt, vermag auch religiös gleichgültige Leute zu be- wegen und gehört für weite Teile der Bevölkerung zum festen Tages- ablauf. Das Gefühl der Störung hängt ähnlich wie bei Musik stark da- von ab, zu welcher Tages- und Nachtzeit die Glocken ertönen und wie nahe bei der Lärmquelle sich die Betroffenen befinden (Urteil des Bun- desgerichtes 1A.240/2002 [Thal SG] vom 13. Mai 2002 Erw. 3.1). Wie sich am Augenschein – werktags zwischen 10.45 und 11.30 Uhr – ge- zeigt hat, heben sich die Glockenschläge bzw. das Geläut – aufgrund der Nähe des Messstandorts zum Kirchenturm – deutlich vom Umge- bungslärm ab. Die Viertelstundenschläge sind laut, durch ihre Melodie als Wechselschläge jedoch ausgewogen und wohlklingend (siehe Pro- tokoll des Augenscheins vom 20. August 2020, Ziffer 7. Diese Fest- stellung blieb in der Folge unbestritten). Das 11-Uhr-Geläut unter- schied sich in der Intensität deutlich vom blossen Schlagen der Glo- cken und ist aufgrund der Länge des Läutens auch lauter wahrnehm- bar. Auch wenn das Geläut deutlich wahrnehmbar ist, handelt es sich
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dennoch um einen harmonischen und vertrauten Klang. Insgesamt er- scheint der Charakter des Glockengeläuts aufgrund seiner Harmonie und der traditionellen Verankerung nicht als erheblich störend.
3.2.4 Der Augenschein lieferte die Grundlage, um auch die Daten der vom AFU vorgenommenen Lärmmessungen zu interpretieren und nachvollziehen zu können. Gemäss dem Messprotokoll vom 18. Mai 2015 wurde beim 11-Uhr-Läuten ein Mittelungspegel von 80,1 dB(A) gemessen. Der Maximalpegel betrug 87,6 dB(A). Unter Berücksichti- gung der zeitlichen Dauer von drei Minuten (Zeitkorrektur) resultiert ein Mittelungspegel von 56,3 dB(A). Wie aus dem Messprotokoll vom 24. Mai 2015 hervorgeht, betrug der gemessene Mittelungspegel beim Ausläuten 86,3 dB(A). Der Maximalpegel betrug 92,5 dB(A). Unter Be- rücksichtigung der zeitlichen Dauer von damals elf Minuten (Zeitkor- rektur) resultiert ein Mittelungspegel von 68,1 dB(A). Unter Berück- sichtigung der neuen Läutdauer von sieben Minuten liegt der Mitte- lungspegel bei 66 dB(A). Die gemessenen sowie die um den Zeitfaktor korrigierten Werte sind unbestritten und werden vom AFU mit Amtsbe- richt vom 8. November 2019 bestätigt. Wie bereits dargelegt, fehlen Belastungsgrenzwerte für die von Kirchenglocken ausgehenden Lär- mimmissionen. Eine analoge Anwendung von Belastungsgrenzwerten anderer Lärmarten ist zwar problematisch, da Belastungsgrenzwerte nur in Verbindung mit den auf sie zugeschnittenen Mess- und Beurtei- lungsverfahren aussagekräftig sind (BGE 123 II 325 Erw. 4d aa). Ein Vergleich gibt jedoch einen Anhaltspunkt, um die abstrakten Messda- ten einzuordnen und mit dem subjektiven Eindruck des Augenscheins vergleichen zu können. Das AFU zog für die Beurteilung des Geläuts die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm vergleichs- weise heran. Gemäss Anhang 6 Ziff. 2 LSV beträgt der IGW für Indust- rie- und Gewerbelärm in der ES III (in welcher sich das Grundstück der Rekurrenten befindet) am Tag 65 dB(A). Der über den Tag gemittelte Pegel beim 11-Uhr-Läuten liegt mit 56,3 dB(A) deutlich unter dem IGW. Beim Ein- und Ausläuten wird der IGW um 1 dB(A) knapp über- schritten. Die deutliche Einhaltung der IGW bzw. die nur sehr knappe Überschreitung beim Ein- und Ausläuten ist als Indiz zu werten, dass die Grenze zum Schädlichen bzw. Lästigen nicht überschritten wird. Dies vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass die IGW für Indust- rie- und Gewerbelärm auf völlig andere – i.d.R. bereits aufgrund ihres Charakters eher störende – Lärmarten zugeschnitten sind. Beim Kir- chengeläut sind weiter die beim Aufschlagen des Klöppels auftreten- den sehr hohen Maximalpegel charakteristisch. Die LSV kennt nur beim Helikopterlärm einen Belastungsgrenzwert für den ermittelten Maximalpegel. Daher zog das AFU vergleichshalber auch diesen bei. Gemäss Anhang 5 Ziff. 23 LSV beträgt bei der ES III der IGW Maxi- malpegel L max für den Lärm von Helikopterflugplätzen am Tag 85 dB(A). Beim 11-Uhr-Läuten wird der IGW mit 2,6 dB(A) knapp, beim Ein- und Ausläuten mit 7,5 dB(A) deutlich überschritten. Die hohen Maximalpegel bzw. die Überschreitung der IGW für Helikopterlärm sprechen grundsätzlich für eine schädliche bzw. lästige Einwirkung. Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Belastungsgrenz-
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werte nur vergleichsweise herangezogen werden können. Der mecha- nische Helikopterlärm kann nur beschränkt mit dem ausgewogenen Klang einer Kirchenglocke verglichen werden, so dass auch die Aus- sagekraft der IGW-Überschreitung für sich alleine beschränkt ist.
3.2.5 Gemäss der Läutordnung vom 22. Mai 2007 (geändert am 18. Oktober 2016) findet das 11-Uhr-Läuten lediglich während drei Mi- nuten statt. Am Samstag- und am Sonntagabend um 17.00 bzw. 18.00 Uhr findet das siebenminütige Ein- bzw. Ausläuten statt. Das zu beur- teilende Glockengeläut ertönt somit tagsüber und mit Ausnahme des sonntäglichen Ausläutens an Werktagen, an denen grosse Teile der Bevölkerung der Arbeit und Freizeit nachgehen. Das 11-Uhr-Geläut und das Ein- und Ausläuten findet somit nur während kurzer Dauer und nicht zu sensiblen Zeiten statt. Dies lässt auf eine geringe Störwir- kung schliessen.
3.2.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das Grundstück der Re- kurrenten in der Kernzone aufgrund der ES III nicht besonders lärm- empfindlich ist. Dies gilt auch für die zahlreichen Zonen in der näheren Umgebung. Das Grundstück der Rekurrenten weist eine für Kernzo- nen typische Lärmvorbelastung von mittlerer Intensität auf. Beim strit- tigen Geläut handelt es sich um einen wohltönenden Gesamtklang, der einer weit verbreiteten Tradition entspricht. Aus diesen Gründen wird Glockengeläut von den meisten Menschen nicht als störend emp- funden. Gegen eine lästige bzw. störende Einwirkung spricht sodann, dass das harmonische Geläut die IGW für den weitaus störender wir- kenden Industrie- und Gewerbelärm einhält bzw. nur knapp über- schreitet. Eine störende Wirkung kann dem Glockengeläut jedoch nicht abgesprochen werden, werden doch die Maximalpegel für Heli- kopterlärm teilweise deutlich überschritten. Weil aber Belastungs- grenzwerte anderer Lärmarten nicht analog angewendet können und es sich beim Helikopterlärm – anders als beim Glockengeläut – um einen mechanischen und unharmonischen Klang handelt, deutet dies alleine nicht auf eine erheblich störende Wirkung hin. Dies umso we- niger, als das Ein – und Ausläuten lediglich zweimal in der Woche stattfindet. Vor diesem Hintergrund ergibt die Einzelfallbeurteilung, dass das dreiminütige 11-Uhr-Geläut sowie das siebenminütige Ein- und Ausläuten keine erheblich störende Einwirkung nach Art. 15 LSV darstellen. Damit besteht lediglich eine störende Wirkung, welche ge- mäss den vier Kategorien der BAFU-Vollzugshilfe zwischen den PW und den IGW liegt. Entsprechend besteht auch keine Sanierungs- pflicht im Sinn von Art. 16 USG bzw. Art. 13 LSV.
3.3 Die Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind jedoch nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder läs- tig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden (Urteil des Bun- desgerichtes 1C_297/2009 [Gossau ZH] vom 18. Januar 2010 Erw. 2.1). In einem zweiten Schritt ist also zu prüfen, ob im Rahmen der Vorsorge Massnahmen notwendig sind.
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3.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Lärmemissionen von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die gegenläufigen pri- vaten und öffentlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen und gegeneinander abzu- wägen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.240/2002 [Thal SG] vom 13. Mai 2003 Erw 3.5; 1A.259/2005 [Gossau ZH] vom 20. Februar 2006 Erw. 2.2).
3.3.2 Wie aus dem Amtsbericht vom 8. November 2019 hervorgeht, hat das AFU aufgrund des hohen Mittelungspegels des Ein- und Aus- läutens die Reduktion der Läutdauer empfohlen. Alternativ bzw. im Sinn der Vorsorge wurde sodann der Beizug eines Glockenspezialis- ten empfohlen, damit die beste Massnahme zur Lautstärkenreduktion gefunden werden könne. Dies sei notwendig, um negative Auswirkun- gen auf den charakteristischen Klang der Glocke oder womöglich auf die Glocken selbst zu vermeiden. Weiter führt das AFU aus, dass die Resultate unter Beratung des beigezogenen Glockenspezialisten eher ernüchternd seien. Nach Einschätzung des AFU sei der Zeitreduktion – wie sie von der Rekursgegnerin auch schon vorgenommen worden sei – der Vorzug zu geben vor schalldämmenden baulichen Massnah- men. Weitergehende Massnahme empfehle das AFU daher nicht.
3.4 Für Kirchenglocken kommen grundsätzlich verschiedene emis- sionsbeschränkende Massnahmen in Betracht. Der Schall kann durch bauliche Massnahmen am Glockenturm isoliert oder nach oben abge- lenkt werden, die Anschlagstärke reduziert oder leisere Glocken oder Glockenklöppel bzw. -hämmer installiert werden. Schliesslich können die Glockenschläge reduziert oder eingestellt werden (BAFU- Vollzugshilfe, S. 28). Wie dem Amtsbericht des AFU und den Vorakten zu entnehmen ist, müssen bauliche Massnahmen im vorliegenden Fall als wenig zielführend eingestuft werden. Auf die zutreffende Einschät- zung des AFU ist ohne weiteres abzustellen. Dies auch vor dem Hin- tergrund, dass Massnahmen baulicher Art dazu führen würden, dass das Geläut in weiten Teilen der Gemeinde kaum mehr oder nur noch gedämpft hörbar wäre. Dies würde aber gerade den Sinn und Zweck des Geläuts verhindern (BGE 126 II 366 [Bubikon ZH] Erw. 3a). Daher werden in Zusammenhang mit Glockenlärm schalldämmende Mass- nahmen i.d.R. als wenig zielführend beurteilt (vgl. Entscheide des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00067 vom 29. Au- gust 2019 Erw. 4.2 sowie VB.2017.00010 vom 5. Oktober 2017 Erw. 2.2).
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3.5 Betriebliche Massnahmen – sprich eine Verkürzung der Läut- dauer oder gar der Verzicht auf das Läuten – sind sicherlich geeignet, um dem Ruhebedürfnis der Rekurrenten Rechnung zu tragen. Beim Ruhebedürfnis der Rekurrenten handelt es sich auch um ein gewichti- ges Interesse, welches bereits im Vorsorgeprinzip zum Ausdruck kommt. Auf der anderen Seite steht das Interesse an der Beibehaltung des Geläuts. Zumal es sich beim 11-Uhr-Läuten und dem Ein- und Ausläuten um ein bürgerliches Läuten handelt, fallen sie zwar nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Je- doch handelt es sich beim bürgerlichen Läuten um ein Teil des Kultur- erbes, an dessen Bewahrung gemäss ständiger Rechtsprechung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 6.1). Auch wenn das Geläut von den Rekurrenten als störend empfunden werden kann, so wird deren Ruhebedürfnis nicht besonders schwerwiegend beeinträchtigt. Das 11-Uhr-Geläut dauert lediglich drei Minuten und findet zu einer Zeit statt, in welcher weite Teile der Bevölkerung der Arbeit bzw. Freizeit nachgehen. Hinzu kommt, dass das 11-Uhr-Geläut den Maximalpegel L max für Helikopterlärm nur knapp überschreitet. Das Ein- und Ausläuten weist zwar einen höheren Maximalpegel auf. Jedoch findet dieses Geläut nur zweimal wöchentlich während weni- gen Minuten statt. Die Anwohner können sich also auf das wöchentli- che Geläut einstellen und sich – falls der Klang als störend empfunden wird – für den kurzen Zeitraum ohne Weiteres ins Gebäudeinnere zu- rückziehen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2017.00010 vom 5. Oktober 2017 Erw. 2.3.6). Schliesslich ist zu beachten, dass in der Kernzone mit ES III mässig störender Lärm hin- genommen werden muss (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Damit muss die Beeinträchtigung des Ruhebedürfnisses insgesamt als gering be- zeichnet werden. Weitere lärmreduzierende Massnahmen würden da- gegen das Interesse am Glockengeläut übermässig stark beeinträch- tigen. Denn das Geläut soll ja gerade die tägliche Routine unterbre- chen und so den Tag strukturieren. Insbesondere das Ein- und Aus- läuten soll die Bevölkerung auf den für das Christentum wichtigen Sonntag aufmerksam machen und die Bevölkerung zum Nachdenken anregen (Entscheid des Baurekursgerichtes des Kantons Zürich Nr. 0265/2016 vom 7. Dezember 2016 Erw. 5.2). Das Geläut muss über eine gewisse Zeit hörbar sein, damit es auch in der weiteren Um- gebung wahrnehmbar ist. Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den traditionellen Wert des strittigen Geläuts höher gewichtete und auf weitere Massnahmen verzichtet hat.
3.6 Aufgrund des höher gewichteten Interesses an der Beibehaltung des strittigen Geläuts sind keine weiteren Massnahmen im Rahmen der Vorsorge notwendig. Eine Nachmessung – wie sie die Rekurren- ten verlangen – ist bei dieser Ausgangslage nicht notwendig. Ebenso wenig liegt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor.
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Die Rekurrenten rügen in diesem Zusammenhang weiter, dass die Vorinstanz die Reduktion der Läutdauer betreffend Ein- und Ausläuten des Sonntags von elf auf sieben Minuten lediglich zur Kenntnis ge- nommen, nicht aber rechtskräftig verfügt habe. Die Rekursgegnerin könnte daher die Läutdauer jederzeit wieder verlängern. Sofern das Baudepartement zur Überzeugung gelange, dass die massgebenden Lärmschutzvorschriften durch die freiwillige Reduktion der Läutdauer eingehalten seien, so sei die Rekursgegnerin zur Einhaltung der ent- sprechenden Dauer zu verpflichten.
4.1 Nach Art. 21 Abs. 2 VRP fasst die Behörde ihren Beschluss auf- grund des Sachverhalts und der massgeblichen Vorschriften. Hinsicht- lich des Sachverhalts ist für den Entscheid von Verwaltungsbehörden die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend (vgl. zum Ganzen GVP 2011 Nr. 21 Erw. 4.5.2 mit Hinweisen; vgl. fer- ner M. LOOSER/M. LOOSER-HERZOG, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, Art. 46 N 25; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 636 ff.).
4.2 Als die Lärmklage im Jahr 2015 erhoben wurde, betrug die Läut- dauer des 11-Uhr-Läutens drei Minuten, diejenige des Ein- und Aus- läutens elf Minuten. Im Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens redu- zierte die Rekursgegnerin von sich aus die Läutdauer auf sieben Minuten. Hierzu passte sie ihr Läutreglement per 18. Oktober 2016 an. Im Zeitpunkt als die Vorinstanz über die Lärmklage befunden hat – am 22. Mai 2019 – präsentierte sich der gemäss Art. 21 Abs. 1 VRP massgebende Sachverhalt somit dahingehend, dass die Läutdauer sieben Minuten betrug. Im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz waren – wie oben ausgeführt – weder Sanierungs- noch Vorsorge- massnahmen notwendig. Eine entsprechende Verpflichtung zur zeitli- chen Einschränkung des Geläuts erübrigte sich somit.
4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass das 11-Uhr-Geläut so- wie das Ein- und Ausläuten des Sonntags nicht sanierungsbedürftig sind und aufgrund des höher gewichteten Interesses an der Beibehal- tung des strittigen Geläuts auch keine Massnahmen im Rahmen der Vorsorge notwendig sind. Die Rügen der Rekurrenten in Zusammen- hang mit dem strittigen Geläut erweisen sich als unbegründet.
Weiter rügen die Rekurrenten den nächtlichen Zeitschlag und bean- tragen dessen Einstellung zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Das AFU habe die Lärmimmissionen als erheblich störend qualifiziert und damit die Sanierungspflicht bejaht. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht ge- prüft, ob technische Sanierungsmassnahmen möglich und zielführend seien.
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5.1 Zuerst ist somit zu prüfen, ob hinsichtlich des nächtlichen Zeit- schlags eine sanierungsbedürftige Anlage vorliegt. Beim Zeitschlag schlägt ein fest montierter Schlaghammer auf die stillstehende Glocke und zeigt so die Zeit an. Die Anzahl der Schläge der tontieferen Glocke zeigt an, welche Stunde gerade vollendet wurde. Die tonhöhere Glo- cke wird für jede Viertelstunde innerhalb der angebrochenen Stunde je einmal angeschlagen, also einmal für die Viertelstunde, zweimal für die Halbstunde, dreimal für die Dreiviertelstunde. Die volle Stunde wird i.d.R. durch vier Schläge bezeichnet, kann aber auch weggelassen werden (Die Kirchenglocken – Das Wesentliche auf einen Blick, her- ausgegeben von den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, ab- rufbar unter www.refbejuso.ch; https://de.wikipedia.org/wiki/Uhr- schlag). Beim Zeitschlag handelt es sich um ein weltliches Geläut, wel- ches nicht der Ausübung der Religion dient und somit auch nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV fällt.
5.2 Das massgebende Gesundheitskriterium für die Nacht ist die Störung des Schlafs. Die BAFU-Vollzugshilfe schlägt eine praktische Methode für die Beurteilung der Störwirkung von Glockenlärm in der Nacht vor. In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die Störung des Schlafs anhand der Anzahl zusätzlicher Aufwach- reaktionen pro Nacht (AWR/Nacht) beurteilt. Die Ermittlung der zu- sätzlichen AWR/Nacht erfolgt anhand einer Grafik (BAFU- Vollzugshilfe, S. 56), welche sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2011 publizierten Studie der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich stützt (M. BRINK/S. OMLIN/CHR. MÜLLER/R. PIEREN/M. BASNER, An event-related analysis of awakening reactions due to noc- turnal church bell noise, in: Science of the Total Environment 409/2011, S. 5210-5220 [nachfolgend: ETH-Studie]). Nach dieser Gra- fik hängt die Anzahl der zusätzlich hervorgerufenen AWR/Nacht von der maximalen Lautstärke der nächtlichen Glockenschläge, von deren Häufigkeit sowie von der Schlafdauer ab, wobei für diese Parameter konstante Werte anzunehmen sind.
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Aufwachreaktionen durch Glockenläuten (BAFU-Vollzugshilfe, S. 56)
Die aus der Grafik resultierten AWR/Nacht werden gemäss Vollzugs- hilfe wie folgt bewertet:
0 = AWR/Nacht sehr viel kleiner als 1 (kleiner 3-mal pro Woche) 1 = AWR/Nacht kleiner als 1 2 = AWR/Nacht gleich oder grösser als 1 3 = AWR/Nacht grösser als 3
Die Lärmempfindlichkeitsstufe des Gebiets (ES), spezielle Personen- gruppen (SP) und die örtlichen Gegebenheiten/Lärmvorbelastung (ÖG) werden mit Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. All diese Fakto- ren finden Eingang in die nachfolgende Formel, anhand welcher die Störung quantifiziert wird.
Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG
Das Ergebnis entspricht einer der vier Störkategorien, welche bereits oben beschrieben wurde:
Störungskategorie Verbale Beschreibung der Störung Entspricht Belastungs- grenzwert 3 Sehr stark störend Alarmgrenzwert überschrit- ten 2 Erheblich störend Zwischen IGW und AW 1 Störend Zwischen PW und IGW 0 Höchstens geringfügig stö- rend PW eingehalten
Das Bundesgericht hat im Entscheid Wädenswil mit Blick auf die ETH- Studie festgehalten, dass nun erstmals eine Feldstudie zur spezifi- schen Störwirkung von nächtlichem Kirchenglockenlärm vorliege. Die Studie beruhe allerdings auf einer kleinen Stichprobengrösse und sei bislang nicht repliziert worden. Aus ihr ergäben sich zwar Hinweise darauf, dass Glockenschläge auch bei deutlich tieferen Maximalpe- geln als bisher angenommen zu AWR führen können und die Reduk- tion der Anzahl Schallereignisse (z.B. durch Einstellung der Viertel- stundenschläge) zu einer Verbesserung der Schlafqualität führen könne. Dagegen könnten aus ihr keine kategorischen Schlüsse auf die generelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glocken- schlägen gezogen werden. Vielmehr sei es Aufgabe der zuständigen Behörde, eine Interessenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen, unter Würdigung aller konkreten Umstände. Ergebe die Abwägung kein eindeutiges Ergebnis, sondern liessen sich verschiedene Auffas- sungen vertreten, so liege der Entscheid im Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädens- wil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 5.3).
5.3 Das AFU berechnete den Störungswert in der Nacht gemäss der soeben dargestellten Beurteilungsmethode. Zur Abschätzung der zu
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erwartenden zusätzlichen AWR/Nacht ging es vom Mittelwert der ge- messenen Durchschnittslautstärken der Stunden- und Viertelstunden- schläge von 77,6 dB(A) aus, wovon sie pauschal 5 dB(A) abzog, weil gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe für die Anzahl AWR nicht der gemessene Schalldruckpegel am offenen Fenster, sondern der In- nenpegel am Ohr der schlafenden Person massgeblich ist. Daraus re- sultierte ein L AF, max innen von 72,6 dB(A). Ausgehend von der Grafik der BAFU-Vollzugshilfe führt der ermittelte Pegel bei den Viertelstun- denschlägen je nach Schlafdauer zu sieben bis neun zusätzlichen AWR/Nacht. Da die Anzahl AWR/Nacht grösser als 3 ist, bewertete dies das AFU mit dem Wert 3. Unter Berücksichtigung der Stunden- schläge führt der ermittelte Pegel – wiederum je nach Schlafdauer – zu etwas mehr als zwei AWR/Nacht. Dies bewertete das AFU mit dem Wert 2. Die ES III des fraglichen Gebiets bewertete das AFU in Über- einstimmung mit der BAFU-Vollzugshilfe mit -1. Da keine sensiblen Bevölkerungsgruppen auszumachen sind und keine speziellen örtli- chen Gegebenheiten vorliegen, bewertete das AFU die Faktoren SP und ÖG jeweils mit Null. In Anlehnung an die Formel "Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG" resultiert für den Viertelstundenschlag und den Stundenschlag folgende Störung:
Viertelstundenschlag: 3 [AWR] + (-1) [ES] + 0 [SP] + 0 [ÖG] = 2 Stundenschlag: 2 [AWR] + (-1) [ES] + 0 [SP] + 0 [ÖG] = 1
Der Viertelstundenschlag mit dem Wert 2 entspricht der Störkategorie "Erheblich störend (zwischen IGW und AW)". Der Wert 1 des Stunden- schlags entspricht der Störkategorie "störend (zwischen PW und IGW)".
5.4 Die ermittelten Pegelwerte wie auch die vom AFU vorgenom- mene Einordnung der Störung anhand der BAFU-Vollzugshilfe blieben im Verfahren grundsätzlich unbestritten, so dass ohne weiteres hierauf abzustellen ist. Ausgehend von der BAFU-Vollzugshilfe erweist sich der Viertelstundenschlag als "erheblich störend (zwischen IGW und AW)" und somit als sanierungsbedürftig. Werden hingegen nur die vol- len Stunden geschlagen, gilt das Ereignis nur noch als "störend (zwi- schen PW und IGW)", weshalb Massnahmen im Rahmen der Vor- sorge zu prüfen sind.
Am Rekursaugenschein führte die Rekursgegnerin aus, dass man sich dem Interessenkonflikt Ruhebedürfnis und Aufrechterhaltung der Tra- dition bewusst sei. Um zwischen diesen Interessen einen Ausgleich zu finden, habe die Rekursgegnerin bereits in den Einigungsversuchen vor Vorinstanz sowie vor Rekursinstanz angeboten, auf die Viertel- stundenschläge zu verzichten. Diesen Verzicht biete die Rekursgeg- nerin weiterhin an und anerkenne ihn auch im Rekurs. Am Stunden- schlag halte die Rekursgegnerin jedoch unverändert fest.
Zumal die Viertelstundenschläge sanierungsbedürftig sind, der Ver- zicht auf die Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr die
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zielführendste Sanierungsmassnahme darstellt und die Rekursgegne- rin die Massnahme im Rekurs anerboten und anerkannt hat, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung bzw. Interessenabwägung. Die Re- kursgegnerin ist anzuweisen, die Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr einzustellen. Die Rüge der Rekurrenten erweist sich entsprechend als begründet.
Somit bleibt noch zu prüfen, ob hinsichtlich des nächtlichen Stunden- schlags weitere Massnahmen notwendig sind.
7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist. Wie bereits oben bei der Interessenabwägung in Zusammenhang mit dem täglichen Geläut ausgeführt, fallen nach Ein- schätzung des AFU schalldämmende Massnahmen baulicher Art aus- ser Betracht (vgl. oben Erw. 3.4). Damit bleiben nur noch betriebliche Massnahmen, weshalb das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Stundenschlags mit dem Interesse am ungestörten Schlaf gegen- einander abzuwägen sind.
7.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Ruhebedürfnis der Anwohner ein grosses Gewicht zukomme. Auf der anderen Seite stehe das öffentliche Interesse am Fortbestand einer jahrhundertalten Tradition. Die vorinstanzlichen Erwägungen bezogen sich insbesondere auf den damals noch strittigen Viertelstunden- schlag. Selbstverständlich liegen dem Stundenschlag die gleichen Überlegungen zugrunde, so dass diese vorliegend wiedergegeben werden. Die Vorinstanz führte aus, dass die Tradition des Zeitschlags bei einem grossen Teil der lokalen Bevölkerung fest verankert sei. Die Verankerung habe sich bei den öffentlichen Informationsveranstaltun- gen der Rekursgegnerin deutlich gezeigt. Der Zeitschlag sei Teil des Kulturerbes, das Identität stifte, Zugehörigkeit ausstrahle und an des- sen Bewahrung ein erhebliches Interesse bestehe. Neben der vorlie- genden Lärmklage seien der Vorinstanz keine weiteren Beanstandun- gen bekannt. Dies lasse darauf schliessen, dass – obwohl sich meh- rere Wohnliegenschaften in einer ähnlichen Distanz zur Kirche befin- den würden – sich nur einzelne Personen durch den Zeitschlag gestört fühlen würden. Die Abwägung zwischen den entgegenstehenden In- teressen falle nicht leicht. Es seien offensichtlich verschiedene Lö- sungsansätze vertretbar. Aufgrund der gemachten Ausführungen räumte die Vorinstanz den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des nächtlichen Zeitschlags das höhere Gewicht zu und verzichtete auf weitere Massnahmen.
7.3 Die Vorinstanz hat unter eingehender Begründung die Interes- senabwägung zu Gunsten des Zeitschlags ausfallen lassen. Die Rüge der Rekurrenten, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nicht bzw. nicht vollständig vorgenommen, geht damit fehl.
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7.4 Das AFU empfiehlt im Sinn der Vorsorge auf die nächtlichen Stundenschläge zu verzichten. Hierbei verweist das AFU auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 vom 13. Dezember 2017 (Wä- denswil), in welchem das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der nächtlichen Viertelstundenschläge höher ge- wichtete. Im Unterschied zur Wohnsituation der Kläger in Wädenswil, würden die Rekurrenten bedeutend näher am Kirchturm wohnen. Die durchschnittliche maximale Lautstärke sei entsprechend rund 18 dB(A) höher. Die Lärmbelastung sei somit nicht mit derjenigen in Wädenswil zu vergleichen.
7.5 Dem Ruhebedürfnis der Anwohner kommt grosses Gewicht zu. Das Zentrum von Z.___ (ES III) ist tagsüber mit Alltagslärm vorbelas- tet. Aufgrund der ländlichen Prägung ist davon auszugehen, dass es in den nächtlichen Stunden – abgesehen von sporadischem Verkehrs- lärm – relativ ruhig ist. In diesem Zeitraum – in welchem das Ruhebe- dürfnis der Anwohner auch besonders gross ist – hebt sich der Stun- denschlag besonders markant vom bestehenden Umgebungslärm ab. Es ist daher – insbesondere aufgrund der direkten Nähe der Rekur- renten von etwas mehr als 50 m – davon auszugehen, dass die Schläge aufgrund ihres plötzlichen Auftretens sowie ihres ton- und im- pulshaltigen Charakters nachts als störend empfunden werden kön- nen.
7.6 Auf der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der Bei- behaltung des Stundenschlags. Beim nächtlichen Zeitschlag handelt es sich um eine langjährige Tradition, mit der sich grosse Teile der Bevölkerung verbunden fühlen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. Dezember 2017 Erw. 6.1; A.73/1999 vom 7. Juni 2000 Erw. 3c). Zum einen ist hierfür auf die Einschätzung der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Vorinstanz abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 1A.159/2005 vom 20. Februar 2006 [Gossau ZH] Erw. 2.4; BGE 126 II 300 [Bubikon ZH] Erw. 4c/dd). Zum anderen deutet der Umstand, dass trotz grosser Be- mühungen während mehrerer Jahr keine Einigung gefunden werden konnte, ebenfalls auf eine feste Verwurzelung hin. Sodann ist zu be- rücksichtigen, dass es sich bei Z.___ um eine eher ländliche Ge- meinde handelt, wo das Brauchtum nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen erhöhten Stellenwert geniesst. Der ländliche Charak- ter wird von den Rekurrenten zwar bestritten, kann jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Hinzukommt, dass das Bundesgericht selbst dem Zeitschlag in Wädenswil – im Vergleich zu Z.___ bei wei- tem städtischer geprägt – ein erhebliches Interesse zugestanden hat (Urteil des Bundesgerichtes 1C_383/2016 [Wädenswil] vom 13. De- zember 2017 Erw. 5.1).
7.7 Die Abwägung zwischen den entgegenstehenden Interessen fällt – wie es das Bundesgericht im Fall Wädenswil und die Vorinstanz darauf gestützt in ihrer Verfügung formuliert hat – nicht einfach und es erscheinen verschiedene Lösungsansätze vertretbar. Nach Einschät- zung des AFU sei der vorliegende Fall mit dem Fall Wädenswil jedoch
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nicht vergleichbar. Die maximale Lautstärke sei im vorliegenden Fall rund 18 dB(A) höher. Daher empfehle das AFU im Rahmen der Vor- sorge auch auf die Stundenschläge zu verzichten. Es ist dem AFU grundsätzlich zuzustimmen, dass der vorliegend strittige Zeitschlag im Vergleich zu den bisher gerichtlich beurteilten Fällen eher laut ist. Je- doch ist die Feststellung etwas zu relativieren. Für die AWR ist unbe- stritten der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person massgebend. Um auf den Maximalpegel am Ohr zu schliessen, reduzierte das AFU den gemessenen Schalldruck um 5 dB(A). In anderen gerichtlich be- urteilten Fällen wurde dagegen eine Reduktion von 15 dB(A) vorge- nommen (Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern 100.2016.199U vom 4. April 2019 Erw. 4.2; Entscheid des Baurekurs- gerichtes des Kantons Zürich Nr. 0265/2016 vom 7. Dezember 2016 Erw. 4.2). Hinzu kommt, dass auch selbst das AFU die Beibehaltung des Stundenschlags als mit dem Lärmschutzrecht vereinbar hält. Es kann daher der Vorinstanz – als Vollzugsbehörde mit relativ grossem Ermessensspielraum – nicht vorgeworfen werden, dass sie der Beibe- haltung der Stundenschläge den Vorrang eingeräumt hat. Entspre- chend erweist sich die Rüge als unbegründet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das 11-Uhr-Geläut noch das Ein- und Ausläuten des Sonntags sanierungsbedürftig sind. Auf- grund des höher gewichteten Interesses an der Beibehaltung des strit- tigen Geläuts sind auch keine weiteren Massnahmen notwendig. Da- gegen erweist sich der nächtliche Viertelstundenschlag als sanie- rungsbedürftig. Als Sanierungsmassnahme ist – mit Zustimmung der Rekursgegnerin – die Einstellung der Viertelstundenschläge zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu verfügen. Die Beibehaltung des nächtlichen Stundenschlags ist dagegen nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist da- mit hinsichtlich der gerügten Viertelstundenschläge gutzuheissen, dar- über hinaus abzuweisen.
9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Rekur- renten obsiegen lediglich hinsichtlich der Viertelstundenschläge, wel- che aber eine nicht unerhebliche Lärmbelastung darstellen – sind die amtlichen Kosten hälftig aufzuteilen. Dementsprechend haben die Rekurrenten amtliche Kosten von Fr. 1'750.– unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96 bis VRP). Der Rekursgegnerin sind ebenfalls amtliche Kosten von Fr. 1'750.– aufzuerlegen.
9.2 Der vom Rechtsvertreter der Rekurrenten am 1. Juli 2019 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen. Der zuviel geleistete Betrag von Fr. 50.– ist zurückzuerstatten.
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Die Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).
10.2 Die Rekurrenten obsiegen teilweise mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierig- keiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, be- steht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) beträgt das Honorar in der Verwal- tungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grund- honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Rekursaugen- schein) regelmässig ein mittleres Honorar von Fr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich Mehrwertsteuer festge- setzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwert- steuer gestellt wurde.
10.3 Wie oben dargelegt, obsiegen die Rekurrenten lediglich teil- weise, so dass das mittlere Honorar ermessensweise auf die Hälfte festzusetzen ist. Weil keine Kostennote vorliegt und kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, ist die ausseramtli- che Entschädigung auf Fr. 1'625.– festzulegen; sie ist von der Rekurs- gegnerin zu bezahlen.
Entscheid 1. a) Der Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft A.___ – be- stehend aus der B.___ AG, C., D., E., F., G., H., I., K., L., M., N., O., P., Q., R., und S. – sowie der B.___ AG, E., F., I., J., M., N., P., T., und Q.___ wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abwiesen.
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b) Ziff. 2 der Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 22. Mai 2019 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
a) Die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A., die B. AG, E., F., I., J., M., N., P., die T. und Q.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheid- gebühr von Fr. 1'750.–.
b) Der am 1. Juli 2019 von Werner Rechsteiner, St.Gallen, geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet. Der zu viel geleistete Betrag von Fr. 50.– wird zurückerstattet.
c) Die Kirchgemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'750.–.
Das Begehren der Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A., der B. AG, E., F., I., J., M., N., P., der T. und Q.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird teil- weise gutgeheissen. Die Kirchgemeinde Z.___ entschädigt sie ausser- amtlich mit insgesamt Fr. 1'625.–.
Die Vorsteherin
Susanne Hartmann Regierungsrätin