© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-3453 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 27.10.2020 Entscheiddatum: 24.09.2020 BDE 2020 Nr. 84 Art. 32c USG, Art. 5 AltlV. Für die Eintragung eines Grundstücks in den Kataster der belasteten Standorte reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit aus, wenn die offerierten Beweise der betroffenen Grundeigentümerin nicht geeignet sind, die Bedenken an der grossen Wahrscheinlichkeit einer Belastung des Bodens zu beseitigen (Erw. 3 und 4). Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss kein bestimmter Prozentsatz erfüllt sein, ab dem eine überwiegende oder grosse Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte vor, die dafürsprechen, dass das belastete Bodenmaterial in einem späteren Zeitpunkt nicht mit der Erstellung der Baugrube für ein Wohnhaus vollständig abgetragen und vom Grundstück entfernt wurde (Erw. 5). Die Verhältnismässigkeit der Eintragung in den Kataster der belasteten Standorte ist zu bejahen, weil die Auslagen der Grundeigentümerin für die Umgebungsgestaltung des Wohnhauses damit nicht zunichtegemacht werden und die Grundeigentümerin durch die Eintragung in der heutigen Nutzung nicht eingeschränkt wird (Erw. 6). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/204 vom 8. März 2021 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 84 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

19-3453

Entscheid Nr. 84/2020 vom 24. September 2020 Rekurrentin

A.___ vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen

gegen

Vorinstanz Amt für Umwelt (Feststellungsverfügung vom 10. April 2019)

Betreff Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte

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Sachverhalt A. a) A.___ ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 001) überbauten Grundstücks Nr. 002, Grundbuch Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z. vom 22. April 1997 in der Wohnzone 1a. Im Norden grenzt das unüberbaute Grundstück Nr. 003 an Grundstück Nr. 002.

Orthofoto 2013 mit den Grundstücksgrenzen

Wohnhaus auf Grundstück Nr. 002 Ansicht von Norden

b) Am 22. August 1990 bewilligte der Gemeinderat Z.___ eine über die Grundstücke Nrn. 002 und 003 sich erstreckende Gelän- deauffüllung. Nach dem bewilligten Situationsplan sollte die Auffüllung über einen Bereich von rund 1'100 m 2 verlaufen und bis zur M.___strasse reichen. Auch im Bereich von Grundstück Nr. 002 war die Auffüllung bis auf das Niveau der M.___strasse vorgesehen. Das Wohnhaus (Vers.-Nr. 001) auf Grundstück Nr. 002 steht im Bereich dieser Auffüllung. Die Baubewilligung für dieses Wohnhaus wurde alsdann am 11. April 1994 erteilt.

Grundstück Nr. 003 Wohnhaus auf Grundstück Nr. 002 M.___strasse

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Auszug aus dem am 22. August 1990 bewilligten Plan (Querprofile)

Auszug aus dem am 22. August 1990 bewilligten Plan (Situation)

dito (rot umrandet: heutiger Grenzverlauf der Grundstücke Nrn. 002 und 004)

B. a) Nachdem die Eigentümer von Grundstück Nr. 003 ein Baugesuch eingereicht hatten, machte A.___, vertreten durch Dr.iur. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, im Rahmen der Einspracheergränzung vom 19. März 2018 gegen das Baugesuch geltend, nach Beobachtungen mehrerer Anwohner seien auf Grundstück Nr. 003 diverse schädliche Substanzen und solche mit wassergefährdendem Inhalt, Maschinen und sogar ein Autowrack abgelagert und vergraben worden. Bei Grundstück Nr. 003 handle es sich deshalb um einen belasteten Standort, der zu Unrecht nicht in den Kataster der belasteten Standorte aufgenommen worden sei. M.___strasse Terrain nach der Auffüllung Wohnhaus auf Grundstück Nr. 002

Terrain vor der Auffüllung

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b) In der Folge forderte das Amt für Umwelt (AFU) beim Bauamt Z.___ Unterlagen zur bewilligten Geländeauffüllung vom 22. August 1990 an. Nach Studium der Unterlagen teilte das AFU dem Bauamt Z.___ mit, es gebe einige Indizien, welche die Vermutung erhärten, dass die grosse Wahrscheinlichkeit einer Belastung des Standorts ge- mäss Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die Sanie- rung belasteter Standorte (SR 814.680; abgekürzt AltlV) gegeben sei. Somit werde der Standort (Umriss gemäss Bewilligung) in den Katas- ter der belasteten Standorte, Massnahmenklasse C, aufgenommen.

c) Am 12. Juni 2018 teilte das AFU daraufhin der Vertreterin von A.___ mit, es sei vorgesehen, auch das Grundstück Nr. 002 in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen. Der Eintrag werde in die Kategorie a nach Art. 5 Abs. 4 AltlV (keine schädlichen oder lästi- gen Einwirkungen) und die Massnahmeklasse C nach Art. 5 Abs. 5 AltlV (weitere Massnahmen sind erst bei Vorliegen eines Bauvorha- bens bzw. bei einer Nutzungsänderung durchzuführen) aufgenom- men. Es wurde ihr Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen Berichtigun- gen und Ergänzungen bekanntzugeben oder eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung anzufordern. Dem Schreiben wurde ein Situa- tionsplan mit der Ausdehnung des belasteten Standorts (Register-Nr. 0005A0006) beigelegt.

Ausschnitt aus dem Situationsplan zum Schreiben des AFU vom 12. Juni 2018

d) Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 beantragte A.___ durch ihre Ver- treterin, es sei auf die Aufnahme von Grundstück Nr. 002 in den Ka- taster der belasteten Standorte zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Aufschüttung sei bereits beim Bau des Wohnhauses (Vers.-Nr. 001) vollständig entfernt worden. Zu- dem sei bei verschiedentlichen umfangreichen Grabarbeiten kein be- lastetes Material zu Tage gefördert worden. Als Beweismittel wurden mehrere Fotos, die Parteiaussage von A.___ und ein Augenschein of- feriert.

e) Am 16. Juli 2018 teilte das AFU A.___ mit, der Eintrag im Katas- ter der belasteten Standorte werde angepasst, weil mit dem Aushub des Untergeschosses und der Tiefgarage ein grosser Teil der Auf- schüttung entsorgt worden sei. Erneut wurde Gelegenheit geboten, in- nert 30 Tagen Berichtigungen und Ergänzungen bekanntzugeben oder eine kostenpflichtige Feststellungsverfügung anzufordern. Dem

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Schreiben wurde ein angepasster Situationsplan mit der leicht redu- zierten Ausdehnung des belasteten Standorts beigelegt.

Ausschnitt aus dem Situationsplan zum Schreiben des AFU vom 16. Juli 2018

f) Mit Schreiben vom 27. August 2018 erklärte sich A.___ durch ihre Vertreterin mit den Anpassungen nicht einverstanden. Zur Haupt- sache wurde geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, ob die offerier- ten Beweismittel gewürdigt worden seien. Neu wurde die Befragung des vormaligen Eigentümers und Bauherrn des Wohnhauses auf Grundstück Nr. 002 als Zeuge offeriert.

g) Am 21. September 2018 führte das AFU im Beisein von A.___ einen Augenschein durch, derweil ihre Vertreterin auf eine Teilnahme verzichtete. Im Beschlussprotokoll vom 24. September 2018 wurde festgehalten:

  1. An der Nord-Westseite des Wohnhauses Vers.- Nr. 001 ist der Fuss der Aufschüttungen, die mit Bau- bewilligung vom 22. August 1990 genehmigt wurden, noch klar ersichtlich. Die Aufschüttungen erfolgten über die ganze Parzelle in unterschiedlicher Mächtig- keit. An der Süd-Ostseite keilt die Auffüllung aus.
  2. Die genaue Grösse der Baugrube kann heute nicht mehr festgestellt werden. Jedoch ist klar, dass im Be- reich der Garageneinfahrt und des Kellers die gesamte Auffüllung entfernt wurde. Deshalb soll dieser Bereich auch nicht in den KbS aufgenommen werden.
  3. Wenn die Eigentümerin des Grundstücks-Nr. 002 mit- tels einer technischen Standortabklärung nachweist, dass an der Südost- und der Nordwestseite des Ge- bäudes keine Belastungen vorhanden sind oder diese beseitigt wurden, wird das Grundstück nicht in den KbS aufgenommen bzw. kann aus dem KbS gelöscht werden. Die Standortabklärung kann jederzeit ge- macht werden.
  4. Bevor die Eigentümerin eine technische Bodenabklä- rung des Grundstücks vornimmt, hat sie das Pflichten- heft dem AFU zur Stellungnahme vorzulegen.

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h) Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2018 führte A.___ durch ihre Vertreterin aus, der Eintrag in den Kataster der belasteten Stand- orte komme nach Art. 5 Abs. 3 AltlV nur in Frage, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Standort belastet sei. Der Nachweis obliege der Behörde und nicht der betroffenen Grundeigen- tümerin, weil diese nach dem Prinzip "negativa non sunt probanda" nicht den Nachweis zu erbringen habe, dass keine Belastungen vor- liegen. Die Feststellungen unter Ziffer 1 des Augenscheinprotokolls seien nicht nachvollziehbar bzw. nachweislich falsch. Bei der Aushe- bung einer Baugrube sei gemäss anerkannten Regeln der Baukunde eine freie Arbeitsfläche von mindestens 0,6 m bis 1 m erforderlich. Zu- dem dürfe der Böschungswinkel nicht grösser als im Verhältnis von 2:3 stehen. Auf der Höhe des Erdgeschosses müsse die Baugrube demnach 22,3 m x 21,7 m betragen haben. Das Ausmass der Bau- grube lasse sich demnach entgegen den Feststellungen in Ziffer 2 des Augenscheinprotokolls rekonstruieren.

i) Eine Standortabklärung mit Aushub- und Entsorgungskonzept vom 25. Oktober 2018 der Magma AG, Zürich, für die Überbauung auf dem benachbarten Grundstück Nr. 003 deckte in der Folge eine Be- lastung der Terrainauffüllung in einem rund 6 Meter breiten Streifen entlang der M.strasse auf. Ausserdem stellte sich heraus, dass die tatsächliche Ausdehnung der künstlichen Aufschüttung nicht mit der Bewilligung vom 22. August 1990 übereinstimmt. Die Standortabklä- rung wurde A. zur Kenntnis gebracht.

Auszug aus Beilage 1 zur Standortabklärung der Magma AG vom 25. Oktober 2018

j) Am 20. Dezember 2018 verlangte A.___ durch ihre Vertreterin in Bezug auf das Grundstück Nr. 002 eine anfechtbare Feststellungs- verfügung.

k) Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 stellte das AFU fest, dass ein sich über die beiden Grundstücke Nrn. 003 und 002 erstreckendes Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und der Standort in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen werde. Streifen entlang M.___strasse mit be- lastetem Typ-B Material (orange) tatsächliche Ausdehnung der Auffüllung (schraffiert) Umgrenzungslinie Kataster belastete Standorte (Stand 12. Juni 2018) / Ausdehnung der Auffüllung gemäss Baubewilligung (blaue Linie)

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l) Gegen diese Verfügung reichte A.___ durch ihre Vertreterin am 21. Januar 2019 Rekurs beim Baudepartement ein (Verfahren Nr. 19- 620). In der Folge wurde die Verfügung vom 7. Januar 2019 durch das AFU in einer neuen Feststellungsverfügung am 10. April 2019 aufge- hoben und das mit grosser Wahrscheinlichkeit belastete Areal in Be- zug auf Grundstück Nr. 002 auf dessen nordöstlichen Bereich redu- ziert, weil nach dem Bericht der Magma AG vom 25. Oktober 2018 im Zusammenhang mit einer Standortabklärung mit Aushub- und Entsor- gungskonzept auf Grundstück Nr. 003 die grosse Wahrscheinlichkeit mindestens in diesem Bereich gegeben sei.

Ausschnitt aus dem Situationsplan zur Verfügung des AFU vom 10. April 2019

Das Verfahren Nr. 19-620 wurde am 30. August 2019 zufolge Gegen- standslosigkeit von der Geschäftsliste des Baudepartementes abge- schrieben.

C. Auch gegen die Verfügung vom 10. April 2019 erhob A.___ durch ihre Vertreterin am 24. April 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Re- kursergänzung vom 13. September 2019 werden folgende Anträge ge- stellt.

  1. Die Feststellungsverfügung des Amtes für Umwelt vom 10. April 2019 betreffend Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte von Grundstück Nr. 002 sei aufzuheben.
  2. Auf eine Aufnahme von Grundstück Nr. 002 in den Ka- taster der belasteten Standorte sei zu verzichten.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird geltend gemacht, das AFU habe den Sachver- halt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie das rechtliche Gehör verletzt. Es werde ausschliesslich auf den Augenschein und die dabei Umgrenzungslinie (rot) Kataster belastete Standorte (Stand 3. April 2019)

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gemachten nachweislich falschen Feststellungen sowie auf die Stand- ortabklärung über Grundstück Nr. 003 abgestützt. Mit der Weigerung, korrekt offerierte Beweise abzunehmen und nachvollziehbar zu würdi- gen werde das rechtliche Gehör verletzt. Stossend sei die durch nichts belegte Behauptung, wonach das Material der Auffüllung mindestens für die Hinterfüllung des Wohnhauses wiederverwendet worden sei. Ein Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte komme nach Art. 5 Abs. 3 AltlV nur in Frage, wenn feststehe bzw. mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Standort belastet ist. Die Pflicht zur Ermittlung allfälliger Belastungen obliege der Behörde. Glei- ches gelte für die Beweislast. Bei Umständen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegen das Vorhandensein einer Belastung spre- chen, habe der Eintrag auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu unterbleiben. Eine grosse Wahrscheinlichkeit liege vor, wenn für die Richtigkeit der Sachverhaltsbehauptung nach objektiven Gründen der- art wichtige Gründe sprechen würden, dass andere denkbare Möglich- keiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen bzw. für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu neh- mender Raum verbleibe. Der zu erreichende Grad der Überzeugung betrage wenigstens 75 %. Angesichts des Umstands, dass für die Be- urteilung im Wesentlichen auf die eigenen unzutreffenden Annahmen und die unrichtigen Feststellungen des Augenscheins abgestellt wor- den sei, gleichzeitig aber die von der Rekurrentin vorgebrachte Argu- mentation und die Beweisofferte ausser Acht gelassen und nicht ge- würdigt wurden, bestehe zum vornherein kein nachvollziehbarer Grund, die Wahrscheinlichkeit einer Belastung höher zu gewichten als jene einer Nicht-Belastung. Für das Grundstück Nr. 002 liessen sich aus dem Resultat der Standortabklärung über Grundstück Nr. 003 keine direkten Rückschlüsse ziehen, zumal der Baggersondierungs- schlitz BS 3, in dem die Bodenfremdanteile festgestellt wurden, immer- hin 10 m von der Grenze zu Grundstück Nr. 002 entfernt liege. Für den Bereich nordöstlich des Wohnhauses habe die Rekurrentin dargelegt, dass dieser vorbehältlich des Parkplatzes unter dem Strassenniveau auf dem ursprünglich gewachsenen Terrain liege und bei der kürzlich erfolgten Erstellung des Parkplatzes kein belastetes Material zum Vor- schein gekommen sei. Auch in diesem Bereich fehle es damit an der erforderlichen grossen Wahrscheinlichkeit.

D. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt das AFU die Abweisung des Rekurses.

Beim hier interessierenden Standort sei aufgrund der Angaben der Re- kurrentin, der seitens der Gemeinde Z.___ erteilten Ablagerungsbewil- ligung, der Topographie und der auf dem Nachbargrundstück bereits erfolgten Untersuchung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er belastet sei. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin be- stünden keine Hinweise oder Beweise, dass die Belastung beim Bau des Wohnhauses vom Grundstück entfernt worden sei. Dementspre- chend sei weiterhin mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass

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sich dort eine Belastung befinde. Mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit werde man entlang der Strasse Belastungen auf dem Grundstück der Rekurrentin finden. Gestützt auf das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip habe man den Eintrag nach der Verfügung vom 7. Ja- nuar 2019 wiedererwägungsweise auf eine fachlich gerade noch ver- tretbare minimale Ausdehnung verkleinert.

E. a) Die Vernehmlassung wurde der Vertreterin der Rekurrentin am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr mit- geteilt, der erste Schriftenwechsel sei abgeschlossen und ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen. Gleichentags offerierte B.___ als zuständiger Sachbearbeiter der Rechtsabteilung in einer E-Mail ge- genüber der Vertreterin eine Kurzbesprechung. Diese sollte am Mitt- woch, 20. November 2019, 15.30 Uhr, vor Ort stattfinden, weil in einer anderen Rekursangelegenheit um 16 Uhr ohnehin ein Augenschein angesetzt war. Die kurze Besprechung fand daraufhin ohne weitere Förmlichkeiten (im Besonderen ohne Protokollierung) statt. Es wurden unter anderem Möglichkeiten im Hinblick auf eine gütliche Einigung und das zweckmässige weitere Vorgehen besprochen.

b) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte der zuständige Sachbearbeiter der Vertreterin der Rekurrentin unter anderem mit, der von ihm skizzierte Ansatz mit der Probebohrung könne nach Rücksprache mit dem AFU nicht zur Bereinigung der Angelegenheit beitragen. Gegenstand des Verfahrens sei einzig, ob das im Situationsplan zur Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 ausgeschiedene Areal mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und hierfür hinreichende Anhaltspunkte vorhanden seien. Nach einer vorläufigen Einschätzung der Erfolgsaussichten wurde der Rekurrentin nahegelegt, dem AFU das Pflichtenheft zu unterbreiten, damit sich das AFU auf entsprechenden Antrag in einer Kostenverfügung auch über den von der Rekurrentin zu tragenden Kostenanteil äussern könne.

c) Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 stellte die Rekurrentin unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbear- beiter.

d) Mit Entscheid Nr. 24/2020 vom 2. April 2020 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen und gleichzeitig mitgeteilt, als nächstes folge der Rekursentscheid, zumal die Sachverhaltsab- klärungen abgeschlossen seien.

F. Auf eine weitere Eingabe der Rekurrentin vom 17. April 2020 und die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegan- gen.

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Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht fest- gestellt, dass das Grundstück Nr. 002 mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sei und es deshalb fälschlicherweise in den Kataster der be- lasteten Standorte aufgenommen.

2.1 Art. 32c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG) verpflichtet die Kantone zur Erstellung eines öffentlich zugänglichen Katasters der durch Abfälle belasteten Standorte. Im Kataster einzutragen sind gemäss Art. 5 AltlV diejenigen Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Eine bloss "allgemeine Wahr- scheinlichkeit" genügt nicht, jedoch muss andererseits die Existenz ei- ner Belastung auch nicht nachgewiesen sein. Obschon die Wahr- scheinlichkeit einer Belastung nicht ausreicht, um einen Eintrag in den Kataster zu rechtfertigen, muss die tatsächliche Existenz einer Belas- tung nicht bewiesen werden, bevor die Massnahme angewendet wer- den kann. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG), das eine Schädigung schon dann annimmt, wenn die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überschritten wurde. Erweist sich ein Eintrag als unbegründet, so ist er zu löschen. Das zuständige Gemeinwesen trägt in solchen Fällen die allfälligen Kosten bereits angeordneter Massnahmen (B. WAGNER PFEIFER, Umweltrecht Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St.Gallen 2013, N 685 ff., Urteil des Bundesgerichtes 1C_492/2008 vom 18. Mai 2009, in: URP 2009, S. 526 ff.).

2.2 Nachdem die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Bauvor- haben auf Grundstück Nr. 003 und den im Einspracheverfahren ergan- genen Ausführungen der Rekurrentin auf einen möglicherweise belas- teten Standort am M.___berg aufmerksam wurde, hat sie die Meldung nach Art. 5 Abs. 1 AltlV zum Anlass genommen, um bei der Bewilli- gungsbehörde Unterlagen zur bewilligten Geländeauffüllung aus dem Jahr 1990 anzufordern. In der Folge wurde der Rekurrentin wiederholt Gelegenheit geboten, sich zum vorgesehenen Eintrag und im Beson- deren zur Ausdehnung der Verdachtsfläche auf Grundstück Nr. 002 zu äussern. Hierbei wurde die Verdachtsfläche mehrmals redimensioniert und in Bezug auf das Grundstück Nr. 002 mit der von der Rekurrentin

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beantragten Feststellungsverfügung vom 10. April 2019 schlussend- lich auf die unüberbaute Fläche im nordöstlichen Bereich von Grund- stück Nr. 002 reduziert. Dieser Verfügung war am 21. September 2018 ein Augenschein vor Ort und eine Standortabklärung der Magma AG vom 25. Oktober 2018 auf Grundstück Nr. 003 vorausgegangen. Diese Standortabklärung hat eine tatsächliche Bodenbelastung entlang der M.___strasse aufgezeigt.

2.3 Nachdem der seitens der Rekurrentin im Einspracheverfahren gegen das Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 003 vorgetragene blosse Verdacht damit erhärtet wurde, besteht zumindest eine Wahrschein- lichkeit, dass auf Grundstück Nr. 002 ebenfalls belastendes Material in einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994 entlang der M.___strasse abgelagert wurde, zumal beide Grundstücke damals Bestandteil von Grundstück Nr. 005 waren und erst später ab- parzelliert wurden. Fraglich ist indessen, ob diese Wahrscheinlichkeit ausreicht oder – wie seitens der Rekurrentin geltend gemacht wird – weitere Abklärungen vor dem Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte notwendig gewesen wären.

Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Fest- stellung des Sachverhalts sei unrichtig und unvollständig erfolgt. Es wird deshalb ein Augenschein vor Ort beantragt.

3.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Be- weise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunfts- personen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeig- nete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten an- gebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tat- sachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die ent- scheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der Regel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Be- hauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interes- sen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren umfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung erheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwal- tungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966; B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 12-13 N 50 ff.).

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3.2 Die Vorinstanz hat am 21. September 2018 einen Augenschein durchgeführt, wobei die Vertreterin der Rekurrentin diesem ferngeblie- ben war. Die rechtserheblichen Feststellungen wurden im damaligen Beschlussprotokoll unter Ziffer 1 in Worte gefasst. Nach diesen Fest- stellungen sind die am 22. August 1990 genehmigten parzellenüber- greifenden Aufschüttungen und im Besonderen der Böschungsfuss auf der Nordwestseite immer noch klar erkennbar. Ferner wurde die Situation vor Ort auch seitens der Rekurrentin mit zahlreichen Fotos dokumentiert.

3.3 Die Rekurrentin legt nicht dar, was an dem beantragten (noch- maligen) Augenschein vor Ort im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt heute noch zusätzlich festgestellt werden könnte. Gewiss- heit zur Frage, ob das für einen Augenschein nicht zugängliche Erd- reich tatsächlich belastet ist, wird nur durch eine Standortabklärung mit technischen Hilfsmittel möglich sein.

3.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der rechts- erhebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und sich vor diesem Hin- tergrund ein weiterer Augenschein der Rekursinstanz erübrigt.

Die Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Weige- rung, korrekt offerierte Beweise abzunehmen und nachvollziehbar zu würdigen, das Recht auf Beweis und damit das rechtliche Gehör ver- letzt.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Parteien dar. Sein Umfang richtet sich primär nach kantonalem Recht und subsidiär nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung (SR 101; abgekürzt BV). Zu den wesentlichen Inhalten gehö- ren die Orientierung und die Möglichkeit zur Äusserung vor Erlass ei- ner Verfügung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Teilnahme am Beweisverfahren und der Anspruch auf Prüfung und auf begrün- deten Entscheid (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfah- rensrechts, Bern 2020, N 269 ff.).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts- stellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag ent- schieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel- instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese

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ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss jedoch auf jeden Fall angemessen und hinreichend, d.h. nachvollziehbar und verständlich, sein. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift (BGE 112 IA 107 Erw. 2b mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid vom 10. April 2019 begrün- det und hat dabei unter anderem festgestellt, es bestünden keine Hin- weise, dass das gesamte Material beim Bau des Wohnhauses ausge- tauscht worden sei. Auf die Befragung der offerierten Zeugen und die Befragung der Rekurrentin als Partei durfte im Rahmen einer antizi- pierten Beweiswürdigung verzichtet werden, weil deren Feststellun- gen, wonach bei den Umgebungs- und Grabarbeiten (Pflanzungen von Sträucher, Erstellung eines Parkplatzes mit Verbundsteinen usw.) seit der Eigentumsdauer der Rekurrentin im nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 002 kein belastetes Material zum Vorschein gekom- men sei, nicht tauglich war, um das Beweisergebnis zu erschüttern. So lassen die am 21. März 1994 genehmigten Baupläne des Wohn- hauses (Vers.-Nr. 001) den Schluss zu, dass der nordöstliche Bereich zwischen dem Wohnhaus und der M.___strasse im Zuge der Erstel- lung des Wohnhauses (notabene nach der am 22. August 1990 ge- nehmigten Aufschüttung) zusätzlich um bis zu 70 Zentimeter aufge- schüttet wurde und dies vermutungsweise mit nicht verschmutztem Material, welches zuvor an einer nicht belasteten Stelle des Grund- stücks entnommen wurde. Ungeachtet der Frage, ob die Zeugen oder die Rekurrentin belastetes Material überhaupt erkennen konnten, ver- mag es deshalb nicht zu verwundern, dass nach deren Feststellungen in der obersten Schicht keine Belastungen bei Umgebungs- und Grab- arbeiten zu Tage getreten sind.

Auszug aus dem am 21. März 1994 bewilligten Plan (Nordost-Ansicht)

Weiter brauchte sich die Vorinstanz nicht mit der genauen Ausdeh- nung der Baugrube zu befassen und durfte sich mit der Feststellung begnügen, wonach diese heute nicht mehr feststellbar sei. Wie gross

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die Baugrube tatsächlich war und welcher Böschungswinkel hierfür einst erforderlich war, ist nicht von Bedeutung, zumal selbst nach Dar- stellung der Rekurrentin in deren Eingabe vom 17. April 2020 und dem damals eingereichten Plan (act. 19) ein Bereich des Grundstücks Nr. 002 für die Untersuchung verbleiben würde. Weiter kommt hinzu, dass bei der Erstellung eines unterkellerten Hauses gezwungener- massen Aushub anfällt und dieser Aushub anschliessend regelmässig für die Hinterfüllung des Untergeschosses wiederverwendet wird. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Aushub zunächst wegtransportiert und anschliessend neues Erdmaterial herantransportiert wurde, weil dies mit unnötigen Kosten verbunden gewesen wäre. Es ist somit na- heliegend, dass der bei der Erstellung des Untergeschosses angefal- lene Aushub anschliessend für die Hinterfüllung und die in den Bau- plänen zum Wohnhaus (Vers.-Nr. 001) aufscheinenden Auffüllungen in der Umgebung auf Grundstück Nr. 002 wiederverwendet wurden. Für den behaupteten Abtransport sind keine Anhaltspunkte vorhan- den, geschweige denn offeriert die Rekurrentin hierfür taugliche Be- weismittel.

4.4 Nach dem Gesagten liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Insbesondere hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und keine Beweisabnahmen verweigert, die ge- eignet oder tauglich gewesen wären, um die grosse Wahrscheinlich- keit einer Belastung zu beseitigen. Mit den offerierten Beweismitteln konnte und kann die Rekurrentin den Gegenbeweis nicht erbringen.

Die Rekurrentin macht geltend, die blosse Wahrscheinlichkeit einer Belastung reiche für den Eintrag in den Kataster nicht aus. Unter Hin- weis auf einige Lehrmeinungen stellt sie sich auf den Standpunkt, der zu erreichende Grad der Überzeugung betrage wenigstens 75 % (statt vieler: HASENBÖHLER, N 23 zu Art. 157 ZPO, in: Sutter-Somm / Hasen- bühler / Leuenberger [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016).

5.1 Beim reduzierten Beweismass – wie hier die grosse Wahr- scheinlichkeit nach Art. 5 Abs. 1 AltlV – ist im Vergleich zum Regelbe- weis der Grad an Wahrscheinlichkeit reduziert, sodass nicht schlech- terdings ausgeschlossen werden muss, dass es sich auch anders ver- halten könnte, doch darf dies aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Die Behörde hat ein weites Ermessen, ob über eine Tatsache Beweis erhoben werden soll, ab wann sie als bewiesen gilt oder ob zusätzliche Beweismittel notwendig sind. Eine antizipierte Beweiswür- digung ist zulässig und aus Gründen der Verfahrensökonomie sogar erforderlich. Die Art der Ausübung des Ermessens ist immerhin offen- zulegen, indem die Begründung des Entscheids über die Beweiswür- digung Auskunft zu geben hat (B. MÄRKLI, a.a.O. Art. 12-13 N 19 f.).

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Die Behörde muss die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforder- lichen Beweismasses als erstellt gelten können. Der Umfang des ab- zuklärenden Sachverhalts ergibt sich also einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der anzuwendenden Rechtsnorm. Andererseits aus dem Beweismass. Dabei sind alle zu erhebenden Tatsachen so zu be- weisen, dass das geforderte Beweismass erreicht ist (B. MÄRKLI, a.a.O. Art. 12-13 N 17). Weil der Kataster aber allein auf der Grundlage bestehender Informationen (ohne technische Untersuchungen) erstellt wird, lässt sich nicht ausschliessen, dass in Einzelfällen auch nicht be- lastete Standorte erfasst werden. Einträge über solche Standorte sind unverzüglich zu löschen, sobald Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht durch Abfälle belastet ist (TSCHANNEN, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Art. 32c N 39; Art. 6 Bst. a AltlV).

Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massge- blich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 Erw. 3.1). Entgegen der An- sicht der Rekurrentin hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aber keinen Prozentsatz angegeben, ab dem eine überwiegende oder grosse Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre.

5.2 Aus dem Besagten erhellt, dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung der Rekurrentin im Zeitpunkt der Erstellung des Katasters und der Aufnahme des Grundstücks Nr. 002 noch nicht verpflichtet war, die tatsächliche Belastung zu ermitteln. Es mussten bloss (aber immerhin) Anhaltspunkte vorhanden sein, die mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Belastung hinweisen und nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht mehr massgeblich in Betracht fallen. Nachfolgend wird zu zeigen sein, dass andere denkbare Möglichkeiten (sprich Nichtvorhandensein von belastetem Erdmaterial) trotz der offerierten Beweise (Bilder, Parteibefragung, Zeugenbefragung usw.) vernünftigerweise nicht in Betracht fallen.

5.3 So lassen die am 21. März 1994 genehmigten Baupläne zum Wohnhaus auf Grundstück Nr. 002 den Schluss zu, dass die am 22. August 1990 genehmigte Aufschüttung ausserhalb des abgegra- benen Bereichs des Untergeschosses des Wohnhauses auf Grund- stück Nr. 002 nach wie vor vorhanden ist. Weiter kann aus den am 21. März 1994 genehmigten Bauplänen des Wohnhauses geschlos- sen werden, dass der Aussenbereich im Zusammenhang mit der Um- gebungsgestaltung aufgeschüttet wurde, was sich unter anderem aus den Nordwest-, Nordost- und Südostansichten der Baupläne auf- drängt. Deshalb keilt die Auffüllung heute an der Südostseite von Grundstück Nr. 002 entlang der Parzellengrenze aus. Bemerkenswert ist ferner, dass der Verlauf des gewachsenen Terrains einst in den Bauplänen im Schnitt A-A eingezeichnet wurde, dessen Verlauf aber

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wohl eher dem gestalteten Terrain (dem Verlauf nach der am 22. Au- gust 1990 genehmigten Aufschüttung) entspricht, wie dies aus der Ab- bildung auf Seite 3 des vorliegenden Entscheids hervorgeht. Andern- falls hätte der Verlauf des gewachsenen Terrains in den Bauplänen an der Nordostseite des Wohnhauses zur M.___strasse hin wesentlich steiler ansteigen müssen. Der Niveaupunkt im Baugesuch zum Wohn- haus dürfte damit falsch eingezeichnet worden sein.

Auszug aus dem am 21. März 1994 bewilligten Plan (Schnitt A-A)

Entscheidend kommt hinzu, dass auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Nr. 003 mit einer Standortabklärung der Magma AG vom 25. Oktober 2018 eine tatsächliche Bodenbelastung entlang der M.___strasse aufgezeigt wurde und diese aus der einst parzellenüber- greifend vorgenommenen Aufschüttung stammen. Vor diesem Hintergrund können andere denkbare Möglichkeiten, die gegen das Nichtvorhandensein von belastetem Material auf Grundstück Nr. 002 sprechen, vernünftigerweise nicht in Betracht fallen.

Die Rekurrentin macht schliesslich in ihrer Eingabe vom 17. April 2020 geltend, gemäss einer Anfrage bei der Magma AG müsse für die Un- tersuchung inkl. Berichterstattung mit Kosten von rund Fr. 5'000.– ge- rechnet werden. Überdies sei für die Ergänzung des Steingartens und die Errichtung des Parkplatzes ungefähr Fr. 20'000.– investiert wor- den. Stelle man den "Flächenbagatellbereich" von Grundstück Nr. 002 den daraus sich ergebenden Kosten gegenüber, so erweise sich eine Untersuchung als unverhältnismässig.

6.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist einer der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns und erfordert das Abwägen von Massnah- men im öffentlichen Interesse gegenüber den dadurch entstehenden Einschnitten in private Interessen und Grundrechte. Verlangt werden in Bezug auf die Kosten ein angemessenes Verhältnis zwischen dem konkreten Eingriffszweck und den finanziellen Mitteln. Zwischen den eingesetzten finanziellen Mitteln und dem beabsichtigten Zweck – Be- seitigung der Einwirkung bzw. der konkreten Gefahr einer solchen – darf kein Missverhältnis bestehen. M.___strasse Nordostseite gewachsenes Terrain gemäss Bau- gesuch (orange hervorgehoben) Niveaupunkt gemäss Baugesuch

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6.2 Die Rekurrentin verkennt zunächst, dass sich die Frage der Ver- hältnismässigkeit bei der Eintragung ins Kataster der belasteten Standorte und der damit einhergehenden Feststellungsverfügung nach Art. 5 Abs. 2 AltlV noch nicht stellt. Ob und wieweit zusätzliche Massnahmen erforderlich sind, wird sich erst nach dem Ergebnis der technischen Untersuchung bei einer Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV zeigen. Alsdann wird die Vorinstanz zu entscheiden haben, ob bei ei- ner tatsächlichen Belastung weitere Massnahmen notwendig sind und diese in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem öffentlichen Nutzen und dem finanziellen Aufwand stehen, welcher der Rekurrentin dadurch anfällt. Ganz allgemein stellt sich die Kostenfrage im heutigen Zeitpunkt noch nicht. Erweist sich ein Verdacht und damit der Eintrag im Nachhinein als unbegründet, so ist er zu löschen. Das zuständige Gemeinwesen trägt in solchen Fällen die Untersuchungskosten nach der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 32d Abs. 5 USG. Der Rekur- rentin droht somit in Bezug auf die Kosten der Voruntersuchung kein finanzieller Schaden, sollte sich der Verdacht nicht erhärten.

Ausserdem werden die geltend gemachten Auslagen der Rekurrentin für die Ergänzung des Steingartens und die Errichtung des Parkplat- zes von rund Fr. 20'000.– durch die Voruntersuchung keineswegs zu- nichtegemacht. Für die Voruntersuchung werden nach Angaben der Rekurrentin in deren Eingabe vom 17. April 2020 gemäss Rückspra- che mit der Magma AG zwei Bohrungen (also keine grossflächigen Baggerschlitze wie vorgängig auf dem unüberbauten Nachbargrund- stück Nr. 003) notwendig sein. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass punktuelle Bohrungen weder die geltend gemachte Investition in die Ergänzung des Steingartens noch diejenige in die Errichtung des mit Verbundsteinen ausgestatteten Parkplatzes (siehe dazu Beilage 10 zur Rekursbegründung und Vorakten Nr. 15) grossflächig und im Besonderen nachhaltig zunichtemachen würden. In Bezug auf den Parkplatz ist davon auszugehen, dass er nach der Entfernung einzel- ner Verbundsteine und deren Wiedereinsetzung nach erfolgter Boh- rung keinen Schaden erleiden wird. Sollten einzelne Pflanzen im Steingarten einen Schaden durch die Bohrung erleiden, so fällt dies bei der Frage der Verhältnismässigkeit nicht massgeblich ins Gewicht.

Demgegenüber besteht im Lichte der gesetzlichen Verpflichtung von Art. 32c Abs. 2 USG ein erhebliches öffentliches Interesse an der Klä- rung des Verdachtsgrunds. Von Interesse ist namentlich, ob auf Grundstück Nr. 002 entlang der M.___strasse ebenfalls belastetes Material vorhanden ist und dieses (wie zuvor in Bezug auf Grundstück Nr. 003 empfohlen) abzutragen und anschliessend auf einer hierfür geeigneten Deponie zu entsorgen ist.

Nicht unwesentlich ist im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ferner, dass bloss der nordöstliche Bereich von Grundstück Nr. 002 in den Kataster der belasteten Standorte mit der Klassierung C aufge- nommen wird (siehe dazu Vorakten Nr. 3, Datenkatalog als Beilage zur Verfügung vom 10. April 2019). Deshalb sind in diesem Bereich

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weitere Massnahmen erst bei Vorliegen eines Bauvorhabens oder ei- ner Nutzungsänderung erforderlich, weil weder ein Sanierungs- noch ein Überwachungsbedarf besteht. Aufgrund der Strassen- und Grenz- abstandsvorschriften wäre eine gegenüber heute weitergehende Nut- zung ohnehin schwer zu bewerkstelligen. Die Rekurrentin oder allfäl- lige Rechtsnachfolger werden somit im Zusammenhang mit der heuti- gen Nutzung des Grundstücks Nr. 002 nicht eingeschränkt. Nur wenn die Rekurrentin oder deren Rechtsnachfolger den Eintrag löschen möchten, wären gegebenenfalls weitergehende Massnahmen erfor- derlich. Ob der Aushub und der Abtransport von belastetem Material tatsächlich erforderlich sein wird, kann die Vorinstanz erst nach dem Ergebnis der Voruntersuchung beurteilen. Alsdann wird sie die Ver- hältnismässigkeit einer solchen Massnahme zu prüfen haben. Das öf- fentliche Interesse an einer Untersuchung überwiegt damit das private Interesse der Rekurrentin deutlich.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Feststellungs- verfügung zu Recht ergangen ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.

8.2 Der von der Rekurrentin am 31. Januar 2019 im Verfahren Nr. 19-620 geleistete und auf das Verfahren Nr. 19-3453 übertragene Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Die Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

9.2 Weil die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.

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Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der von A.___ am 31. Januar 2019 im Verfahren Nr. 19-620 ge- leistete und auf das Verfahren Nr. 19-3453 übertragene Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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