© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/LA-16.09 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 16.11.2016 Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie "im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind." Die Begriffe "Eigentum" und "Pacht" lassen sich wie auch der Begriff des "Bewirtschafters" bzw. der "Bewirtschafterin" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. Die Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.) vgl. PDF Hinweis: Die Erwägungen in Ziffer 2 zur Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes sind durch spätere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts überholt, vgl. Rekursentscheid VD/LWA-19.30 vom 25. Mai 2020, Erw. 5.2
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/LA-16.09
Entscheid vom 16. November 2016 Rekurrentin
A.___
gegen Vorinstanz
Landwirtschaftsamt Betreff
Einspracheentscheid vom 7. März 2016; Rückforderung der Direktzahlungen 2014
Seite 2/20 Sachverhalt A. A.___ und ihre Mutter B.___ meldeten dem Landwirtschaftsamt am 24. März 2014 die Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs Nr. 001. Ge- mäss dem Meldeformular hatte A.___ den Betrieb per 1. Januar 2014 als neue Bewirtschafterin von der bisherigen Bewirtschafterin B.___ übernommen.
Zum landwirtschaftlichen Betrieb von B.___ gehörten u.a. rund 474 Aren Pacht- land, das ursprünglich ihr Ehemann C.___ von der Ortsgemeinde Z.___ gepach- tet hatte (Pachtlandparzellen Nr. 002/1, 002/2, 003/004, 005, 006).
B. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 erklärte A.___ gegenüber der Orts- gemeinde Z.___, sie habe sich kurzfristig entschlossen, den landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern zu übernehmen, weshalb sie in den Pachtvertrag eintreten und das Pachtland weiterbewirtschaften wolle.
C. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 lehnte die Ortsgemeinde Z.___ A.___ als neue Pächterin ab. Eine Kopie des Schreibens stellte die Ortsge- meinde Z.___ am 20. Juni 2014 per E-Mail dem Landwirtschaftsamt zu. Ausser- dem kündigte die Ortsgemeinde Z.___ am 24. Juni 2014 den Pachtvertrag ge- genüber C.___ und B.___ vorzeitig auf den 31. Dezember 2014.
D. Im Juli 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ telefonisch mit, von einer Auszahlung der Direktzahlungen werde vorerst abgesehen, solange der Sachverhalt betreffend das Pachtland nicht geklärt sei.
E. Am 12. September 2014 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim Landwirtschaftsamt, wie die Angelegenheit weiter behandelt werde. Gleichzeitig führte sie aus, die gepachteten Grundstücke seien im Jahr 2014 bewirtschaftet worden. Ihre Eltern hätten mit der Ortsgemeinde Z.___ einen Pachtvertrag, der unbestrittenermassen noch für das Jahr 2014 gelte. Im Pachtvertrag stehe zu- dem, dass Familienmitglieder die Grundstücke bewirtschaften dürften. Die Orts- gemeinde Z.___ lehne sie als Nachfolgerin nur ab, weil die Ortsgemeinde Z.___ den Boden bereits anderen Bewirtschaftern versprochen habe. Mit einer schnel- len Lösung sei nicht zu rechnen.
F. Am 18. September 2014 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, die Akontozahlung der Direktzahlungen 2014 sei wegen der unklaren Verhältnisse betreffend die Pachtflächen unterblieben. Die Direktzahlungen 2014 würden auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag, dem 2. Mai 2014, ausbezahlt, wobei die Flächen dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung stehen müss- ten. Gemäss den Abklärungen des Landwirtschaftsamtes werde nicht bestritten, dass die Pachtflächen im Jahr 2014 von A.___ physisch bewirtschaftet worden seien. Es stehe aber die Frage im Raum, ob sie die Pachtflächen aus privat- rechtlicher Sicht habe bewirtschaften dürfen. Über letzteres zu befinden sei nicht
Seite 3/20 Aufgabe des Landwirtschaftsamtes und die ausbezahlten Beiträge könnten Ge- genstand von allfälligen Haftungs- und Schadenersatzansprüchen sein, wenn durch die Bewirtschaftung durch A.___ jemandem ein Schaden entstanden sei. Die Direktzahlungen 2014 und allenfalls folgende würden A.___ vollumfänglich ausbezahlt, sofern sämtliche Bedingungen und Auflagen erfüllt seien. Sobald rechtskräftig entschieden sei, wer die Pachtflächen rechtmässig bewirtschaften dürfe, werde das Landwirtschaftsamt die Situation neu beurteilen.
G. Mit der Hauptzahlung vom 29. Oktober 2014 und der Schlusszah- lung vom 27. November 2014 richtete das Landwirtschaftsamt A.___ die Direkt- zahlungen 2014 aus. Den Direktzahlungsbetrag von Fr. 16'107.15 verfügte es A.___ am 27. November 2014 zusammen mit der Schlusszahlung.
H. Mit der Akontozahlung vom Juni 2015 zahlte das Landwirtschaftsamt A.___ einen Akontobetrag für die Direktzahlungen 2015 von Fr. 8'479.10 aus.
I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte der Rechtsvertreter der Orts- gemeinde Z.___ dem Landwirtschaftsamt einen Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Y.___ vom 13. Mai 2015 zu. Mit dem Entscheid stellte der Einzelrichter fest, die vorzeitige Kündigung des Pachtvertrags per 31. Dezember 2014 sei ungültig. Aus dem Entscheid ging hervor, dass bis zum ordentlichen Pachtende am 31. Dezember 2015 B.___ Pächterin des Pachtlands sei.
J. Am 7. September 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, sie deklariere bei den Strukturdatenerhebungen in den Jahren 2014 und 2015 Par- zellen, die nicht in ihrem Besitz seien. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b der Direkt- zahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) seien Biodiversitätsförderflä- chen anrechenbar, wenn sie im Eigentum oder auf dem Pachtland der Bewirt- schafterin seien. Das Landwirtschaftsamt forderte A.___ deshalb auf, sämtliche Pachtverträge oder Eigentumsnachweise für die Biodiversitätsförderflächen in- nert 30 Tagen einzureichen, damit überprüft werden könne, ob diese anrechen- bar seien oder nicht.
K. Mit Schreiben vom 15. September 2015 erklärte A.___ gegenüber dem Landwirtschaftsamt, die Pachtgrundstücke 002, 003, 005 und 006 der Orts- gemeinde Z.___ würden gemeinsam als Familie bewirtschaftet. Es bestehe ein gültiger Pachtvertrag, abgeschlossen am 20. April 2004 mit C.. Gemäss Art. 21a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2; abgekürzt LPG) sei es zulässig, den Pachtgegenstand durch Fami- lienangehörige bewirtschaften zu lassen. Sollte man das Pachtland der Ortsge- meinde Z. auf Ende 2015 verlieren, würde die ökologische Ausgleichsfläche neu bei der Parzelle 007 angelegt.
L. Am 28. Oktober 2015 (versendet am 9. November 2015) erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung:
Seite 4/20
Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus:
M. Am 10. November 2015 wies die Einzelrichterin des Kreisgerichts Y.___ eine Klage von B.___ auf Erstreckung des Pachtverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus ab.
N. Am 21. November 2015 erhob A.___ Einsprache gegen die Verfü- gung des Landwirtschaftsamts vom 28. Oktober 2015 und stellte folgende An- träge:
Seite 5/20 6. Es sei mir Akteneinsicht in meine Daten zu gewähren, die vom Landwirtschafts- amt über mich angelegt worden sind oder über mich beim Landwirtschaftsamt eingegangen sind.
O. Mit E-Mail vom 25. November 2015 ersuchte A.___ das Landwirt- schaftsamt um Akteneinsicht. Das Landwirtschaftsamt stellte ihr die Akten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 zu.
P. Mit der Massenverfügung vom 25. November 2015 stellte das Land- wirtschaftsamt A.___ die Schlussabrechnung 2015 samt Auszahlungsübersicht zu, aus der sich ergab, dass A.___ keinen Direktzahlungsanspruch hatte, so dass sie mit der Akontozahlung 2015 Fr. 8'479.10 zu viel erhalten hatte.
Q. Am 9. Dezember 2015 erhob A.___ auch gegen die Verfügung vom 25. November 2015 Einsprache. Sie verwies dabei auf die Anträge ihrer Ein- sprache vom 21. November 2015 und beantragte was folgt:
R. Am 7. März 2016 (versendet am 14. März 2016) erliess das Land- wirtschaftsamt zu den beiden Verfügungen vom 28. Oktober und 25. November 2015 folgenden Einspracheentscheid:
Seite 6/20 2014 zurückzuzahlenden Beiträgen in Höhe von Fr. 16'107.15 verrechnet, wes- halb A.___ dem Landwirtschaftsamt noch den Betrag von Fr. 7'678.70 zurückzu- zahlen hat. 3. A.___ hat den oben genannten Betrag von Fr. 7'678.70 innert 30 Tagen auf das Kontokorrent der Staatsbuchhaltung zu überweisen. Nach der Erlangung der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides wird ihr ein entsprechender Einzah- lungsschein zugestellt.
Als Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst an:
Den Restanspruch von A.___ für das Jahr 2015 hatte das Landwirtschaftsamt gemäss A.___s ergänzenden Anträgen vom 9. Dezember 2015 neu berechnet.
Seite 7/20 S. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 7. März 2016 erhob A.___ am 24. März 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsde- partement. Mit Rekursergänzung vom 29. März 2016 stellte sie folgende An- träge:
A.___ begründete den Rekurs zusammengefasst wie folgt:
Seite 8/20 um einen gemeinsamen landwirtschaftlichen Familienbetrieb, der grundsätzlich über den notwendigen Pachtvertrag verfüge.
Seite 9/20 das Landwirtschaftsamt dies schon rückwirkend beschliesse, dann müsse es aus- serdem auch möglich sein, den Mangel rückwirkend durch eine überbetriebliche Erfüllung des ÖLN zu heilen.
T. Mit Stellungnahme vom 20. April 2016 hielt das Landwirtschaftsamt an seinen Feststellungen fest und verlangte sinngemäss die Abweisung des Re- kurses, indem es folgende Anträge stellte:
Als Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst an:
Seite 10/20
U. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 replizierte A.___ zusammen- gefasst was folgt:
Seite 11/20
V. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 duplizierte das Landwirt- schaftsamt zusammengefasst was folgt:
W. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit ent- scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen 1. 1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständig- keit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerforder- nisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS
Seite 12/20 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist (mit den nachstehenden Einschrän- kungen) grundsätzlich einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt des Rekurses ist der Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 7. März 2016, mit dem das Landwirtschaftsamt von der Rekurrentin die ihr für das Jahr 2014 ausbezahlten Direktzahlungen von Fr. 16'107.15 zurückfordert, weil der ÖLN im Jahr 2014 nicht erfüllt gewesen sei (Einspracheentscheid Ziffer 1), und diese Rückforderung mit dem Restanspruch der Rekurrentin auf Direktzahlungen für das Jahr 2015 verrechnet (Einsprache- entscheid Ziffer 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit nur noch die Frage, ob der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 zustehen und ob diese zurückgefordert werden dürfen oder nicht. Dagegen sind die im Einsprachever- fahren noch umstrittenen Direktzahlungen für das Jahr 2015 nicht mehr Gegen- stand des Rekursverfahrens.
1.3 Die von der Rekurrentin erstmals in ihrer Rekursbegründung aufge- worfene Frage, ob ihrer Mutter B.___ pro rata temporis Direktzahlungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 zustehen oder nicht, kann nicht Gegen- stand des vorliegenden Rekursverfahrens sein. B.___ war nicht Adressatin der Verfügungen vom 28. Oktober und 25. November 2015 sowie des Einsprache- entscheids vom 7. März 2016. Die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 be- trifft nur die Rekurrentin, der die Direktzahlungen für das Jahr 2014 tatsächlich ausbezahlt worden sind.
Gemäss Art. 171 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Zu Unrecht bezo- gene Beiträge oder Vermögensvorteile sind gemäss Art. 171 Abs. 2 LwG unab- hängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. Da Direktzahlungen Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 des Subventi- onsgesetzes (SR 616.1; abgekürzt SuG) sind und weder im LwG noch in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss etwas Abweichendes vorgeschrieben ist (Art. 2 Abs. 2 SuG), sind zusätzlich zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Direktzahlungen 2014 erfüllt waren oder nicht, auch die im SuG geregelten Widerrufsvoraussetzungen zu beachten (vgl. Entscheid Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 in Sachen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1. mit weiteren Hinweisen).
Seite 13/20 3. In einem ersten Schritt ist somit zu klären, ob die Verfügung vom 27. November 2014 fehlerhaft war, weil die Rekurrentin die Voraussetzungen für die Direktzahlungen im Jahr 2014 nicht erfüllte (Art. 171 LwG).
3.1 Das Landwirtschaftsamt macht sinngemäss geltend, die Verfügung vom 27. November 2014 sei fehlerhaft gewesen, weil die Rekurrentin wegen fehlender Biodiversitätsförderflächen den ÖLN nicht erfüllt habe. Die Rekurrentin sei weder Eigentümerin noch jemals selber Pächterin der Ortsgemeindeparzel- len Nr. 002, 003, 005 und 006 gewesen, weshalb ihr die darauf liegenden Bio- diversitätsförderflächen nicht angerechnet werden könnten. Über andere Bio- diversitätsförderflächen habe die Rekurrentin im Jahr 2014 nicht verfügt.
3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 70a Abs. 1 Bst. b des Landwirt- schaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) richtet der Bund zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leis- tungsnachweises (ÖLN) Direktzahlungen aus. Der ÖLN ist demzufolge eine Be- dingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Ein bäuerlicher Betrieb erfüllt den ÖLN, wenn er verschiedene in Art. 70a Abs. 2 LwG angeführte Kriterien erfüllt. Zu den Kriterien gehört gemäss Art. 70a Abs. 2 Bst. c LwG ein angemes- sener Anteil an Biodiversitätsförderflächen. Der Bundesrat konkretisiert den ÖLN; er kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 LwG).
3.3 Gemäss Art. 11 DZV werden Direktzahlungsbeiträge ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Artikeln 12 – 25 DZV auf dem ge- samten Betrieb erfüllt sind. Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss min- destens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutz- fläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen (Art. 14 Abs. 1 DZV). Gemäss Art. 14 Abs. 2 DZV sind als Biodiversitätsförder- flächen anrechenbare Flächen nur dann anrechenbar, wenn sie: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafte- rin sind. 3.4 Umstritten ist vorliegend, ob die von der Rekurrentin geltend ge- machten Biodiversitätsförderflächen die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV erfüllen. Strittig ist namentlich, ob sich die Biodiversitätsförderflächen am Stichtag 2014 auf Pachtland der Rekurrentin befanden und falls nicht, ob die Biodiversitätsförderflächen der Rekurrentin im Jahr 2014 trotzdem anzurechnen waren oder nicht.
3.4.1 Die Rekurrentin argumentiert, am massgebenden Stichtag für die Strukturdatenerhebung im Jahr 2014, dem 2. Mai 2014, sei der ÖLN erfüllt ge- wesen, da sie erst danach von der Ablehnung als Pächterin durch die Ortsge- meinde Z.___ erfahren habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin
Seite 14/20 mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gegenüber der Ortsgemeinde Z.___ erklärte, in den Pachtvertrag ihrer Mutter einzutreten, worauf die Ortsgemeinde Z.___ sie mit Schreiben vom 5. Juni 2014 als neue Pächterin ablehnte (vorinstanzliche Akten, act. 4 und 7). Mit der Ablehnung der Rekurrentin durch die Ortsgemeinde Z.___ blieb das ursprüngliche Pachtverhältnis zwischen der Mutter der Rekur- rentin und der Ortsgemeinde Z.___ rückwirkend bestehen (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, SR 221.213.2, abgekürzt LPG). Die Rekurrentin war somit zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht von der Betriebsübergabe bis zum Empfang des Ablehnungsschreibens der Ortsge- meinde Z., Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006. Daran ver- mag auch nichts zu ändern, dass die Rekurrentin nach eigenen Angaben die Ablehnung ihrer Person durch die Ortsgemeinde Z. nicht hat kommen sehen und deshalb am Stichtag noch darauf vertraute, dass die Ortsgemeinde Z.___ sie als neue Pächterin akzeptieren werde. Ein solches in die privatrechtlichen Handlungen der Ortsgemeinde Z.___ gesetztes Vertrauen kann der Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für den Direktzahlungsanspruch nicht entgegenhalten werden.
3.4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob der Rekurrentin die von ihrer Mutter gepachteten Ortsgemeindeflächen für den ÖLN anzurechnen gewe- sen wären. Die Rekurrentin argumentiert, Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sei, den Standort von Biodiversitätsförderflächen längerfristig zu ge- währleisten, weil jährliche Verschiebungen den gewünschten Effekt nicht auslö- sen würden. Mit dem von ihrer Familie im Jahr 2004 abgeschlossenen Pacht- vertrag sei diese Langfristigkeit stets gewährleistet gewesen.
Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflä- chen nur anrechenbar, wenn sie "im Eigentum oder auf dem Pachtland des Be- wirtschafters oder der Bewirtschafterin sind." Die Begriffe "Eigentum" und "Pacht" lassen sich wie auch der Begriff des "Bewirtschafters" bzw. der "Bewirt- schafterin" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristi- sche Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rech- nung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. Die Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müs- sen.
Auslegung ist notwendig, wo der Wortlaut einer Norm nicht klar ist oder wo Zwei- fel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wie- dergibt. Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf allerdings nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Norm entspricht.
Seite 15/20 Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente, namentlich von Sinn und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welcher der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zu- kommt (vgl. statt vieler BGE 140 II 289 E. 3.2 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 179 ff.).
Nach Ansicht der Rekurrentin liegen Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV darin, den Standort von Biodiversitätsförderflächen langfristig zu gewähr- leisten, weshalb es auch genüge, diese Langfristigkeit anders als durch Eigen- tum oder einen eigenen Pachtvertrag, bzw. eben mit einem Pachtvertrag der Eltern, zu gewährleisten. Die Rekurrentin übersieht dabei, dass eine erweiterte Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV den langfristigen Bestand von Biodiver- sitätsförderflächen, wegen der schlechteren rechtlichen Absicherung der Flä- chen, eher gefährden würde. Darüber hinaus stellen die mit dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV gestellten rechtlichen Anforderungen auch sicher, dass jeder Bewirtschafter dauerhaft über ausreichende Biodiversitätsförderflä- chen verfügt, weil die in einer Region ohnehin vorhandenen Ökoflächen dadurch nicht einfach nach Bedarf mal diesem und mal jenem Bewirtschafter zugerech- net werden können. Es liegen demzufolge keine triftigen Gründe vor, um vom klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV abzuweichen.
3.4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Ortsgemein- deparzellen im Jahr 2014 nicht als Biodiversitätsförderflächen für den ÖLN der Rekurrentin anzurechnen waren, weil die Rekurrentin weder Eigentümerin noch jemals Pächterin der Ortsgemeindeparzellen war und daher die Voraussetzun- gen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV nicht erfüllte. An diesem rechtlichen Mangel ändert auch nichts, dass mit der vor Ort durchgeführten ÖLN-Kontrolle vom 31. Mai 2014 keine sachlichen Mängel beim ÖLN durch den Kontrolleur festge- stellt worden sind (Akten der Rekurrentin, act. 5).
3.5 Ergänzend macht die Rekurrentin in ihrer Replik vom 18. Mai 2016 geltend, sie könnte den ÖLN für das Jahr 2014 gemeinsam mit D., aus X., überbetrieblich erfüllen. D.___ habe seit vielen Jahren überschüssige Ökoflächen, welche er ihr falls nötig rechnerisch zur Verfügung stellen würde, um den Mangel an Biodiversitätsförderflächen zu heilen.
Zwar können zwei Betriebe den ÖLN gemeinsam erfüllen, wenn deren Bewirt- schafter dazu eine Vereinbarung abschliessen, die auch die Wahl einer gemein- samen Kontrollstelle für den ÖLN beinhaltet (Art. 22 DZV). Die Wahl der Kon- trollstelle für den ÖLN hat aber in jedem Fall – und besonders wenn zwei Be- triebe gemeinsam kontrolliert werden müssen – vor dem Stichtag für das Bei- tragsjahr zu erfolgen (Art. 22 Abs. 3 Bst. c DZV i.V.m. Art. 97 DZV). Dement- sprechend sind Vereinbarungen über eine gemeinsame Erfüllung des ÖLN vor
Seite 16/20 dem Stichtag abzuschliessen und dem Landwirtschaftsamt zur Genehmigung einzureichen (Art. 22 Abs. 3 DZV).
Zwischen der Rekurrentin und D.___ bestand am Stichtag für das Beitragsjahr 2014 (2. Mai 2014) keine Zusammenarbeit zur Erfüllung des ÖLN. Damals auf dem Betrieb von D.___ allenfalls vorhandene und überschüssige Ökoflächen können der Rekurrentin daher nicht mehr nachträglich an den ÖLN 2014 ange- rechnet werden.
3.6 Nachdem somit feststeht, dass die Rekurrentin im Jahr 2014 über keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen verfügte, stellt sich noch die Frage, wie hoch die Kürzung ihrer Direktzahlungen ausgefallen wäre, wenn die fehlenden Biodiversitätsförderflächen vom Landwirtschaftsamt rechtzeitig er- kannt und die daraus resultierende Kürzung der Direktzahlungen bereits im Jahr 2014 verfügt worden wäre.
3.6.1 Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c aDZV (im Jahr 2014 anwendbare Fassung) kürzten oder verweigerten die Kantone die Beiträge im Jahr 2014 ge- mäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend Kürzungsrichtlinie) sowie nach Anhang 8 aDZV, wenn Vorschriften der aDZV oder Auflagen nicht einge- halten wurden. Die Kürzungsrichtlinie sah für Mängel beim ÖLN ein abgestuftes (Straf-)Punktesystem für verschiedene Arten von Mängeln vor (Kürzungsrichtli- nie Abschnitt C. Ziffer 1.1). Nach Abzug einer Toleranz von 10 Punkten wurde für jeden weiteren Punkt ein Prozent der Flächenbeiträge abgezogen. Ab 110 Punkten wurden die Direktzahlungen vollständig gestrichen. Das Punktesystem der Kürzungsrichtlinie war insofern verhältnismässig, als dass es unterschiedlich schwere Mängel mit unterschiedlichen Punktzahlen berücksichtigte und die Mängel bzw. Punkte zusammenzuzählen waren, was zu unterschiedlich hohen Kürzungen der Flächenbeiträge führte. Erst ab einer Punktzahl von 110 Punkten erfolgte eine vollständige Kürzung aller Direktzahlungen, weil der nach Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG für die Direktzahlungen vorausgesetzte ÖLN bei hohen Punkt- zahlen nicht mehr als erfüllt galt.
Wurde der von Art. 14 DZV für den ÖLN geforderte Prozentsatz von 7 Prozent Biodiversitätsförderflächen unterschritten, waren gemäss der Kürzungsrichtlinie 20 (Straf-)Punkte je fehlendes Prozent bzw. 2 (Straf-)Punkte je fehlende 0,1 Pro- zent anzurechnen (vgl. Kürzungsrichtlinie Abschnitt C. Ziffer 1.4). Waren keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen vorhanden, führte das zu 140 Punk- ten und damit zu einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen (7*20 = 140 Punkte; 140 > 110 Punkte).
Das Landwirtschaftsamt ging in der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und im Einspracheentscheid vom 7. März 2016 daher zurecht von einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 aus.
Seite 17/20 Anzumerken ist, dass eine Anwendung der seit dem Jahr 2015 gültigen Fassung der DZV zum gleichen Ergebnis führen würde. Zwar verweist Art. 105 Abs. 1 DZV für die Berechnung der Kürzung nicht mehr auf die Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektoren, sondern vollständig auf den neuen Anhang 8 der DZV. In Bezug auf fehlende Biodiversitätsförderflächen wurde das Punktesys- tem der Kürzungsrichtlinie aber praktisch unverändert in den neuen Anhang 8 übernommen (vgl. Art. 105 Abs. 1 DZV i.V.m. Ziffer 2.2.1 und 2.2.4a Anhang 8 DZV).
3.6.2 Im Ergebnis wären der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 ge- mäss der Kürzungsrichtlinie vollständig zu kürzen gewesen, weil sie wegen der fehlenden bzw. ihr nicht zurechenbaren Biodiversitätsförderflächen den ÖLN nicht erfüllte. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 27. November 2014, mit der es der Rekurrentin Fr. 16'107.15 Direktzahlungen zusprach, er- weist sich somit als fehlerhaft, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückfor- derung der Direktzahlungen nach Art. 171 Abs. 1 LwG erfüllt sind.
Ob die Vorinstanz deshalb die für das Jahr 2014 bereits ausbezahlten Direkt- zahlungen von der Rekurrentin zurückverlangen durfte, ist allerdings von zusätz- lichen Voraussetzungen abhängig.
4.1 Nach Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die zuständige Behörde auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung, wenn der Rekurrent als Empfänger auf- grund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechts- verletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf schuldhaftes Han- deln des Rekurrenten zurückzuführen ist (Bst. c). Sind alle drei angeführten Kri- terien kumulativ erfüllt, muss auf die Rückforderung verzichtet werden. Eine Ver- rechnung mit später entstandenen Ansprüchen auf Direktzahlungen wäre dann nicht möglich (Entscheid Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 in Sa- chen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1.).
4.2 Vorliegend sind die Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b SuG für einen Verzicht auf die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 nicht erfüllt. Es gibt keine Verfügung des Landwirtschaftsamtes, die dazu geführt hat, dass die Rekurrentin den Betrieb ihrer Eltern im Jahr 2014 übernommen und die Ausgleichsflächen auf dem Pachtland der Ortsgemeinde Z.___ belassen hat (Bst. a). Vielmehr hat die Rekurrentin eigenen Aussagen zufolge den Betrieb ihrer Eltern zu Beginn des Jahres 2014 einfach kurzentschlossen selber über- nommen. Zudem war die Rechtsverletzung für die Rekurrentin erkennbar, nach- dem das Landwirtschaftsamt ihr schon frühzeitig im Juli 2014 ankündigte, die Situation um die Pachtverträge sei unklar (Bst. b). Auf die Rückforderung der Direktzahlungsbeiträge 2014 ist daher nicht zu verzichten.
Seite 18/20 Die Direktzahlungsbeiträge 2015 sind nicht mehr Gegenstand des (Rekurs-)Ver- fahrens.
5.1 Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 106 Abs. 1 DZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ÖLN nicht erfüllt werden können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist im Grundsatz auch auf den Verlust von Betriebsflächen anwendbar. Gemäss Art. 106 Abs. 2 Bst. b DZV gilt insbesondere die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche als hö- here Gewalt, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war.
5.2 Der Verlust der für den ÖLN im Jahr 2014 notwendigen Biodiversi- tätsförderflächen ist vorliegend nicht auf eine Enteignung, sondern auf die Ab- lehnung der Rekurrentin als neue Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ zu- rückzuführen (Art. 19 Abs. 2 LPG). Die in Art. 19 LPG gesetzlich geregelte Ab- lehnung eines neuen Pächters durch den Landeigentümer stellt dabei kein der- art aussergewöhnliches Ereignis dar, dass diese Möglichkeit vom neuen Pächter nicht in Betracht gezogen werden müsste. Würde die in Art. 106 Abs. 2 Bst. b DZV aufgestellte Regel, wonach die Enteignung bei Einreichung des Beitrags- gesuchs nicht vorhersehbar sein durfte, analog auf die Ablehnung eines Päch- ters angewendet, stellte sich sodann die Frage, ob die Ablehnung des neuen Pächters bei Einreichung des Beitragsgesuchs (bzw. bis spätestens zum Stich- tag) nicht vorhersehbar war. Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass die Ortsgemeinde Z.___ bereits im April 2013 und Februar 2014 den Kontakt mit den Eltern der Rekurrentin suchte, um die Zukunft des Landwirtschaftsbetriebs und der zugepachteten Parzellen zu klären, worauf die Ortsgemeinde aber keine Antwort erhielt. Erst am 21. Mai 2014 erfuhr die Ortsgemeinde Z.___ anlässlich eines Gesprächs mit den Eltern der Rekurrentin vom Pächterwechsel, worauf die Rekurrentin am 28. Mai 2014 der Ortsgemeinde Z.___ ihre Absicht zur Wei- terbewirtschaftung der Pachtparzellen erklärte (vorinstanzliche Akten, act. 4 und 5; Akten der Rekurrentin, act. 2). Die Rekurrentin, die nach eigenen Angaben im Jahr 2014 kurzentschlossen den elterlichen Betrieb übernommen hatte, und ihre Eltern hatten es dabei schlicht versäumt, die Betriebsübergabe rechtzeitig zu planen und die Pachtübernahme der Pachtparzellen vor dem Stichtag 2014 (2. Mai 2014) mit der Ortsgemeinde Z.___ zu klären. Wenn die Rekurrentin durch diesen zeitlichen Ablauf nach der Ablehnung als Pächterin nicht mehr in der Lage war, im Jahr 2014 rechtzeitig für einen ausreichenden Ersatz an Biodiver- sitätsförderflächen zu sorgen, haben sie und ihre Eltern sich das selber anzulas- ten. Die Rekurrentin kann sich demzufolge nicht auf höhere Gewalt berufen.
Seite 19/20 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass schon gemäss den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur alten Direkt- zahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 zu Art. 70a Abs. 2 Bst. b aDZV (Fassung bis 31. Dezember 2013), der damals die höhere Gewalt bei Enteig- nungen regelte, der Verlust von Pachtland nicht als Enteignung und als höhere Gewalt galt.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht sel- ber Pächterin der Ortsgemeindeparzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, wes- halb ihr die darauf stehenden Biodiversitätsförderflächen nicht an den ÖLN an- zurechnen waren. Weil dadurch der für den Direktzahlungsanspruch im Jahr 2014 notwendige ÖLN nicht erfüllt war, die Vorinstanz bei der Rückforderung der bereits ausgerichteten Direktzahlungen nicht unverhältnismässig vorging und auch kein Fall von höherer Gewalt vorlag, sind die von der Rekurrentin mit der Rekursergänzung vom 29. März 2016 gestellten Anträge 1 und 2 abzuwei- sen.
7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amt- lichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amt- lichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen, wobei der von ihr geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 1'000.– anzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit noch einen Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen.
7.2 Sowohl die Rekurrentin als auch die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramt- liche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage not- wendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die mit ihren Anträgen vollständig unterliegende Rekurrentin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Die Vorinstanz hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz von ausseramtlichen Kosten (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St.Gallen 2003, Rz. 825).
Entscheid
Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– werden A.___ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird daran angerechnet.
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VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Bruno Damann Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.