© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: VD/G-16.03 Stelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement Instanz: Volkswirtschaftsdepartement Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 29.04.2016 Rekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt. vgl. PDF
Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement
VD/G-16.03
Entscheid vom 29. April 2016 Rekurrenten
A., wohnhaft in Z., vertreten durch RA B.___
gegen Vorinstanz
Politische Gemeinde Z.___ Rekursgegner
C., wohnhaft in Y., vertreten durch RA D.___ Betreff
Verfügung vom 19. Januar 2016 betreffend provisorische Patenter- teilung zur Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit für das „E.___“
Seite 2/19 Sachverhalt A. Aus den eingereichten Akten folgt, dass der Gemeinderat der Poli- tischen Gemeinde Z.___ (im Folgenden Gemeinderat Z.) mit Baubewilli- gungen vom 16. Oktober 1986, 21. März 1988 und 28. August 1989 die Über- bauung „F.“ (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern) in Z.___ bewilligte. In Bezug auf das Mehrfamilienhaus B bewilligte der Gemeinderat Z.___ eine ge- werbliche Nutzung (Bauvorhaben Café), nachdem sich das damals zuständige Volkswirtschaftsdepartement dazu mit Stellungnahme vom 1. März 1988 aus räumlich-betrieblicher Sicht geäussert hatte.
Mit Verfügung vom 6. März 1992 erteilte das Volkswirtschaftsdepartement für das „G.“ im Mehrfamilienhaus B die Betriebsbewilligung für eine Gastwirt- schaft nach Art. 17 des alten Gastwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1983 (nGS 19-106; abgekürzt aGWG), welche zur Abgabe von Speisen und Geträn- ken zum Genuss an Ort und Stelle sowie zur Überlassung von Räumen und Flächen im Freien zum Genuss mitgebrachter Speisen und Getränke berech- tigte. Laut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in „ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m 2 “ und „nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Säli „H.“ im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m 2 “) unterschieden; auf den zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen war eine Gartenwirtschaft ver- merkt. Die Betriebsbewilligung wurde ohne Berechtigung zum Alkoholaus- schank nach Art. 21 Abs. 1 aGWG erteilt; für eine Betriebsbewilligung mit Be- rechtigung zum Alkoholausschank hätte der Betrieb einem öffentlichen Bedürf- nis entsprechen müssen, wobei die Zahl solcher Betriebsbewilligungen aus Gründen der Volksgesundheit beschränkt war (Art. 23 f. aGWG).
B. Am 25. Februar 2015 ersuchte C.___ den Gemeinderat Z.___ um Erteilung des Patentes zur Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit für den Betrieb „E.“, welcher sich im vorerwähnten Mehrfamilienhaus B an der F. in Z.___ befindet.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 erteilte der Gemeinderat Z.___ C.___ ein pro- visorisches Patent für das „E.“, in welchem der Gemeinderat Z. insbe- sondere Folgendes verfügte:
Seite 3/19 Aufgrund der Weisungen zur Gastwirtschaftsgesetzgebung kann der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Ausbildungsab- schlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden. 1.3. Das Patent wird bis 31. Dezember 2015 unter der Bedingung erteilt, dass C.___ den Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bei Gastro St.Gallen absolviert. Die Kursbescheinigung ist bis Ende Jahr 2015 beizubringen. 1.4. Die Räumlichkeiten können gemäss Mietvertrag vom 20. Februar 2015 zwischen L.___ und M.___ sowie N.___ genutzt werden. Zur ständigen Bewirtung von Gästen stehen 78 Plätze zur Verfügung. Nicht ständig stehen 44 Plätze in der Gartenwirtschaft zur Verfügung. 1.5. Die baurechtlichen Voraussetzungen, die Räume als Gastwirtschaft zu nutzen, sind erfüllt. Vorbehalten bleibt die nähere Prüfung durch das kantonale Amt für Verbrau- cherschutz und Veterinärwesen. 2. Patenterteilung 2.1. Das provisorische Patent wird erteilt. Der Patentinhaber ist verantwortlich für die Be- triebsführung. Er wird auf die Pflichten gemäss Art. 20 ff. GWG aufmerksam ge- macht. 2.2 Das Patent ist befristet bis 31. Dezember 2015. 3. Schliessungszeiten 3.1. Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05.00 Uhr gemäss Art. 16 GWG. Vom Freitag auf Samstag und vom Samstag auf Sonntag beginnt die Schliessungs- zeit um 01.00 Uhr. Für einzelne Polizeistundenverlängerungen (Verkürzung der Schliessungszeit) ist je- weils vorgängig ein Gesuch einzureichen (telefonisch oder schriftlich mindestens 8 Tage im Voraus). Spezielle Auflagen und Bedingungen aufgrund vom Reglement der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft sind vorbehalten.
C. Am 13. November 2015 teilte RA B.___ dem Gemeindepräsiden- ten der Politischen Gemeinde Z.___ u.a. mit, dass er A.___ in der seit längerer Zeit andauernden Auseinandersetzung wegen Immissionen betreffend den Betrieb des „E.“ anwaltlich vertrete. A. würden im Mehrfamilienhaus B an der F.___ in Z.___ wohnen, in welchem sich auch das „E.___“ befinde.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 stellte der Rechtsvertreter von A.___ ge- genüber dem Gemeinderat Z.___ sodann verschiedene Anträge in Bezug auf die allfällige Erneuerung des Patentes von C.___ für das „E.___“.
D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 erneuerte der Gemeinderat Z.___ C.___ das provisorische Patent für das „E.“. Der Gemeinderat Z. verfügte vorab was folgt:
Seite 4/19 Aufgrund der Weisungen zur Gastwirtschaftsgesetzgebung kann der Nachweis von Kenntnissen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention durch Ausbildungsab- schlüsse, einschlägige Berufspraxis oder das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen werden. 1.3. Das Patent vom 9. März 2015 wurde unter der Bedingung erteilt, dass C.___ den Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bei Gastro St.Gallen bis Ende Jahr 2015 absolviert. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 informierte C., dass der Kursbesuch aus beruflichen und familiären Gründen nicht möglich gewesen sei. Gleichzeitig versicherte er, dass er den Kurs im ersten Halbjahr 2016 absolvieren werde. 1.4. Die Räumlichkeiten können gemäss Mietvertrag vom 20. Februar 2015 zwischen L. und M.___ sowie N.___ genutzt werden. Zur ständigen Bewirtung von Gästen stehen im Gebäude 78 Plätze zur Verfügung. Nicht ständig stehen Plätze in der Gartenwirtschaft zur Verfügung. 1.5. Die baurechtlichen Voraussetzungen, die Räume als Gastwirtschaft zu nutzen, sind erfüllt. Vorbehalten bleibt die nähere Prüfung durch das kantonale Amt für Verbrau- cherschutz und Veterinärwesen. 2. Patenterteilung 2.1. Das provisorische Patent wird erteilt. Der Patentinhaber ist verantwortlich für die Be- triebsführung. Er wird auf die Pflichten gemäss Art. 20 ff. GWG aufmerksam ge- macht. Gemäss Art. 21 GWG hat der Patentinhaber insbesondere: a) dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird; b) den Beginn der Schliessungszeit eine Viertelstunde vorher anzukünden und die Gäste zum rechtzeitigen Verlassen des Betriebes aufzufordern; c) das Spielen um hohe Geldbeträge oder Sachwerte verbieten; d) Art und Preise der gastgewerblichen Leistungen gut sichtbar bekanntzugeben; e) Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung keine Folge leisten, wegzuweisen. Kann er die Wegweisung nicht durchsetzen, nimmt er die Hilfe der Polizei in Anspruch 2.2 Das Patent ist befristet bis 30. Juni 2016. 3. Schliessungszeiten 3.1. Die Schliessungszeit dauert von Mitternacht bis 05.00 Uhr gemäss Art. 16 GWG. Vom Freitag auf Samstag und vom Samstag auf Sonntag beginnt die Schliessungs- zeit um 01.00 Uhr. Für einzelne Polizeistundenverlängerungen (Verkürzung der Schliessungszeit) ist je- weils vorgängig ein Gesuch einzureichen (telefonisch oder schriftlich mindestens 8 Tage im Voraus). Spezielle Auflagen und Bedingungen aufgrund vom Reglement der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft sind vorbehalten.
Der Gemeinderat Z.___ eröffnete die vorerwähnte Verfügung gleichzeitig auch dem Rechtsvertreter von A.___.
E. Mit Eingabe vom 29. Januar und 22. Februar 2016 erhoben A.___, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, beim Volkswirtschaftsdepartement Re- kurs gegen die vorerwähnte Verfügung. Es wurden folgende Anträge gestellt:
Seite 5/19 a) sofern der Betrieb länger als bis 22.00 Uhr geöffnet sein soll, ist vorab ein entsprechendes Baugesuch einzureichen; b) für die Nutzung des Sitzungszimmers (früher: Gewerbefläche) für gastge- werbliche Tätigkeit ist vorab ein entsprechendes Baugesuch einzureichen; c) für den Betrieb einer Gartenwirtschaft ist vorab ein Baugesuch einzureichen; d) für die Einrichtung eines Pizzakuriers und/oder einer Takeaway-Mitnahme- möglichkeit ist vorab ein Baugesuch einzureichen; e) das Gartenrestaurant ist um 19.00 Uhr, eventualiter 22.00 Uhr zu schliessen; f) der Patentinhaber ist anzuhalten, auf die Nachbarschaft Rücksicht zu neh- men und Lärmimmissionen auf einem Minimum zu halten; g) es sei der Betriebsinhaber darauf hinzuweisen, dass dies die letzte proviso- rische Patenterteilung ist und keine weitere provisorische Patenterteilung ge- währt wird, wenn nicht die Voraussetzungen für eine definitive Patentertei- lung erfüllt werden; sofern die Voraussetzungen für eine definitive Patenter- teilung erfüllt werden, ist das Patent höchstens probeweise für ein weiteres Jahr zu erteilen; 3. es sei vorsorglich anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im [...] „E.___“, [...], per sofort einzustellen ist, bis ein rechtskräftiges Patent vorliegt; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Seite 6/19 zeria umgenutzt worden. Für diese Umnutzung sei nie um eine Baubewilligung er- sucht worden. Die Umnutzung habe lange Zeit zu keinen Problemen geführt, da die Pizzeria jeweils um 22.00 Uhr geschlossen worden sei. Dementsprechend habe es auch kaum mehr Immissionen als bei einem Café gegeben, auch wenn ein Café in der Regel bereits um 20.00 Uhr oder sogar um 18.00 Uhr schliesse. Die Rekurrenten behielten sich ausdrücklich vor, auf Café-Schliessungszeiten zu bestehen. Die Rekurrenten wären unpräjudizierlich bereit, eine Schliessungszeit um 22.00 Uhr hinzunehmen. Wolle der Pächter aber die allgemeinen Schliessungszeiten gemäss GWG ausnutzen, sei dafür ein Baugesuch zu verlangen. Der Betrieb einer Pizzeria mit Alkoholausschank bis Mitternacht oder am Wochenende bis 01.00 Uhr sei jeden- falls nicht mehr durch die ursprüngliche Baubewilligung für ein Café ohne Alkohol- ausschank abgedeckt. Eine solche Verlängerung der Öffnungszeiten sei regelmässig mit einer Zunahme der Immissionen verbunden. Es liege deshalb eine wesentliche, baubewilligungspflichtige Änderung der Nutzung vor (Art. 78 Abs. 2 Bst. o des Bau- gesetzes [sGS 731.1; abgekürzt BauG]). Inwiefern einem solchen Baugesuch ent- sprochen werden könnte, wäre sodann im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. Es sei diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gastwirtschaftsbetrieb in einer Wohnüberbauung mit einer grossen Zahl Wohnungen liege, weshalb von einer entsprechenden Lärmempfindlichkeit auszugehen sei. Störend seien insbesondere auch die Raucher, die sich im Freien aufhalten (Rauchertischchen) und dort ihre Ge- spräche in unverminderter Lautstärke weiterführen würden, der Betrieb des Garten- restaurants sowie die Gäste, die spät abends das Restaurant verlassen und vom Pächter nicht zur Ruhe angehalten würden.
Seite 7/19 der Immissionen bemüht hätte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit von C.___ bestün- den die Rekurrenten aber auf einer Schliessung des Gartenrestaurants um 19.00 Uhr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung.
F. Mit Eingabe vom 10. März 2016 reichte der Rekursgegner C., vertreten durch RA D., seine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegeh- ren ein:
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Seite 8/19
Seite 9/19 2015 getan habe. Der Patentinhaber könne sich somit auf jeden Fall auf den Vertrauens- schutz berufen und die provisorische Patenterteilung vom 19. Januar 2016 habe Gültigkeit.
G. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 beantragte die Vorin- stanz, dass der Rekurs abzuweisen und auf den Erlass eines Nutzungsverbo- tes zu verzichten sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz Folgendes aus:
H. Mit Eingabe vom 21. März 2016 verzichtete der Rechtsvertreter der Rekurrenten auf die Einreichung einer Replik. Der Rekursgegner gestehe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 ein, dass ihm die Absolvierung des Vorbereitungskurses in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention als Voraus- setzung für die Patenterteilung fehle. Es werde um raschen Entscheid über den Rekurs und die darin anbegehrten vorsorglichen Massnahmen ersucht.
Seite 10/19
I. Mit Duplik vom 4. April 2016 hielt der Rechtsvertreter des Rekurs- gegners an den Rechtsbegehren vom 10. März 2016 fest und stellte folgende Anträge zum Verfahren:
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Seite 11/19
Erwägungen
1.1. Die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartementes als Rekurs- instanz ist nach Art. 43 bis VRP i.V.m. Art. 21 Bst. c ter des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) gegeben. Der Rekurs wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Einer genaueren Betrachtung bedarf indessen die Prüfung der Rekurs- berechtigung der Rekurrenten, welche vom Rekursgegner bestritten wird.
1.2. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Inte- resse dartut. Art. 45 Abs. 1 VRP setzt voraus, dass die Rekurrenten mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in ihren eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sind. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens da- hin, wird die Streitsache grundsätzlich gegenstandslos (Cavelti / Vögeli, Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 394 ff.; Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, 145 f.; GVP 1998 Nr. 9, GVP 1997 Nr. 64 und GVP 1996 Nrn. 59/60).
Die Rekurrenten sind als (Stockwerk-) Eigentümer und Bewohner einer Woh- nung, welche sich wie das „E.“ im Mehrfamilienhaus B an der F. in Z.___ befindet, durch die angefochtene Verfügung bzw. den Betrieb des „E.“ unmittelbar und in höherem Ausmass als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit in ihren Interessen betroffen. Da die angefochtene Verfügung zudem den aktuellen und künftigen Betrieb des „E.“ betrifft, ist auch das Erfordernis einer aktuellen Beschwer der Rekurrenten gegeben.
1.3. Es ist somit festzuhalten, dass auch die Rekursberechtigung der Rekurrenten gegeben ist. Da sämtliche Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten und der Antrag des Rekursgegners auf Nichtein- treten ist abzuweisen.
Seite 12/19 2. Die Rekurrenten stellen den Antrag, es sei vorsorglich anzuordnen, dass jegliche gastgewerbliche Tätigkeit im „E.___“ per sofort einzustellen sei, bis ein rechtskräftiges Patent vorliege.
Dieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.
Dieser Antrag wird aufgrund des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos.
4.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patentes für einen Be- trieb sind in Art. 7 ff. GWG geregelt. Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Solche Gewähr bietet nach Art. 8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in Lebensmittel- hygiene und Suchtprävention hat (Bst. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder schwerwiegend Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmit- tel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäu- bungsmittelgesetzgebung verletzt hat (Bst. b). Die Kenntnisse in Lebensmittel- hygiene und Suchtprävention kann der Gesuchsteller nach Art. 8 Abs. 2 GWG u.a. nachweisen durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe (Ziff. 2) oder durch das Bestehen einer Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention (Ziff. 5). Zudem dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung gemäss Art. 9 GWG keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.
4.2. Aus Art. 7 ff. GWG folgt, dass die Ausübung einer gastgewerbli- chen Tätigkeit eines Patentes bedarf, welches nur erteilt werden darf, wenn der Gesuchsteller bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten hat, d.h. wenn er sämtliche gesetzlichen Patentvoraussetzungen erfüllt. Aufgrund der klaren und eindeutigen Regelung von Art. 7 ff. GWG steht fest, dass sich die Erteilung provisorischer Patente nicht auf das GWG abstützen lässt. Da die Vorinstanz sowohl im Patent vom 9. März 2015 wie auch im Patent vom 19. Januar 2016 ausdrücklich festhielt, dass der Rekursgegner die Patentvoraussetzungen zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht erfüllte – der Nachweis der erforderlichen
Seite 13/19 Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention konnte nicht erbracht werden –, hätte die Vorinstanz dem Rekursgegner kein Patent erteilen dürfen.
4.3. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2016 ist aufgrund des vorstehend Gesagten deshalb grundsätzlich aufzuheben (vgl. aber auch die Ausführungen unter Erw. 5 und 6 hiernach).
5.1. Der Rekursgegner bringt vor, die (wiederholte) Ausstellung von provisorischen Patenten werde von zahlreichen politischen Gemeinden vorge- nommen und entspreche der gängigen Praxis im Kanton St.Gallen. Zudem würden auch andere Kantone diese Bewilligungsart kennen. Sollte die Ertei- lung provisorischer Patente durch die politischen Gemeinden gesetzeswidrig sein, sei der Rekursgegner berechtigt, die gesetzeswidrige Praxis, die Dritten im Kanton St.Gallen bislang zuteil geworden sei, auch für sich zu verlangen.
5.2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ver- langt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 572 ff.). Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Es verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, dass in ver- schiedenen politischen Gemeinden oder Kantonen unterschiedliche Rechts- ordnungen gelten bzw. gleich lautende Rechtssätze unterschiedlich gehand- habt werden. Das ist eine Folge der föderalistischen Struktur des schweizeri- schen Staatswesens sowie der Eigenständigkeit der politischen Gemeinden und Kantone (Imboden / Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt am Main, 1986, Nr. 67 B.1. und II., Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er- gänzungsband, Basel und Frankfurt am Main, 1990, Nr. 67 B.I. und II., sowie Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht: Die neue Bundesverfas- sung, 6., stark überarbeitete Auflage, Zürich 2005, N. 738 ff., vorab N. 767; alle mit Hinweisen).
Darüber hinaus belegt der Rekursgegner sein Vorbringen, dass die Erteilung provisorischer Patente durch die politischen Gemeinden der gängigen Praxis im Kanton St.Gallen entspreche, nicht näher, weshalb das entsprechende Vor- bringen eine blosse Behauptung darstellt. Diese Behauptung ist im Weiteren unzutreffend, hält der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes ge- genüber den politischen Gemeinden doch regelmässig fest, dass die Erteilung provisorischer Patente nicht zulässig ist.
Seite 14/19 5.3. Der Rekursgegner macht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht, weil die diesbezüglichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Es kann nicht angenom- men werden, dass die Vorinstanz die behauptete gesetzeswidrige Praxis, d.h. die Erteilung provisorischer Patente, weiterführen wird. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei wären das gewichtige öffentliche Interesse und das Interesse der Rekurrenten an der Einhaltung der GWG-Vorschriften – beispielsweise darf die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt werden (Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG) – gegenüber dem Interesse des Rekursgegners, in Abweichung vom GWG ein provisorisches Patent zu erhalten, höher zu gewichten (Häfelin / Mül- ler / Uhlmann, a.a.O., Rz. 599 ff.).
5.4. Es ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vorliegt.
6.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ver- leiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd- liche Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Damit auf den Vertrauensschutz abgestützt werden kann, muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein, auf die sich nur derje- nige berufen kann, der die Vertrauensgrundlage kannte und über deren allfäl- lige Fehlerhaftigkeit derselbe keine Kenntnis hatte. Der sich auf den Vertrau- ensschutz Berufende muss ausserdem bereits Dispositionen getätigt haben, die er aufgrund des Vertrauens vorgenommen hat und die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist noch eine Abwägung der öffentlichen Interessen und dem Interesse am Ver- trauensschutz vorzunehmen, wobei die Berufung auf Treu und Glauben dann scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Hä- felin / Müller / Uhlmann, a.a.O., Rz. 624 ff.).
6.2. Als Vertrauensgrundlage nennt der Rekursgegner die Verfügungen betreffend provisorische Patenterteilung vom 9. März 2015 und 19. Januar 2016 für das „E.___“.
6.2.1. Der vom Rekursgegner anbegehrte Vertrauensschutz kann sich im vorliegenden Fall – wenn überhaupt – nur darauf richten, dass ihm die Vorin- stanz nach Ablauf des ersten provisorischen Patentes ein zweites solches Pa- tent erteilen würde, was denn auch der Fall war. Selbst wenn die Vorinstanz dem Rekursgegner aber kein zweites provisorisches Patent erteilt hätte, hätte er sich kaum auf den Vertrauensschutz berufen können. So wurde der Rekurs- gegner bereits im Rahmen des ersten provisorischen, bis 31. Dezember 2015
Seite 15/19 befristeten Patentes vom 9. März 2015 aufgefordert, den Vorbereitungskurs in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention bei Gastro St.Gallen zu absolvieren und die diesbezügliche Kursbescheinigung – gemeint war wohl der Nachweis betreffend das Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprä- vention – bis Ende Jahr 2015 beizubringen. Indem der Rekursgegner die frag- liche Bescheinigung bis Ende Jahr 2015 nicht beibrachte, konnte er von vorn- herein nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihm erneut ein provisori- sches Patent erteilt werden würde. Dies gilt umso mehr, als dass in der Zeit von März bis Ende Dezember 2015 vier Kurse und vier Prüfungen stattfanden.
6.2.2. Das Volkswirtschaftsdepartement selbst setzte demgegenüber kei- ne Vertrauensgrundlage, weshalb sich der Rekursgegner gegenüber dem Volkswirtschaftsdepartement nicht darauf berufen kann, dass ein rechtswidrig erteiltes Patent gegen Rekurse geschützt werden muss. Es mangelt somit an einer tauglichen Vertrauensgrundlage. Auf die Prüfung der weiteren Voraus- setzungen für einen Vertrauensschutz kann daher verzichtet werden.
6.3. Es ist festzuhalten, dass es an einer tauglichen Vertrauensgrund- lage mangelt. Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz sind somit nicht gegeben und es liegt keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 9 GWG vor.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs der Rekur- renten dahingehend gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom
Januar 2016 aufzuheben ist.
Die Vorinstanz wird im Rahmen eines allfälligen Verfahrens um Er- teilung des Patentes für das „E.___“ zu prüfen haben, ob der Rekursgegner die erforderlichen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention ge- mäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a GWG durch wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe nach Art. 8 Abs. 2 Ziff. 2 GWG nachzuweisen und dadurch allenfalls Gewähr für eine einwand- freie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c GWG zu bieten vermag.
Weiter wird die Vorinstanz im Rahmen eines allfälligen Verfahrens um Erteilung des Patentes für das „E.___“ Art. 9 GWG Rechnung zu tragen haben. Danach dürfen der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: GVP 2001, Nr. 91).
9.1. Der Begriff der baupolizeilichen Vorschriften umfasst sämtliche bau- polizeilich relevanten Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenös- sischen Rechtes. Insbesondere gehört auch das Lärmschutzrecht, das im Bun- desgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) und in der Lärmschutz-Verord- nung (SR 814.41) geregelt ist, zu den baupolizeilichen Vorschriften im Sinn von
Seite 16/19 Art. 9 GWG. Einem Betrieb, welcher die baupolizeilichen Vorschriften nicht er- füllt, darf daher grundsätzlich das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden.
Zuhanden der Vorinstanz ist nachfolgend im Sinn eines Hinweises aufzuzeigen, in welchen Verfahren die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften materiell beurteilt werden kann.
9.2. 9.2.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das GWG keine materiellen baupolizeilichen Vorschriften mehr enthält. Art. 22 aGWG bestimmte noch, dass Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaften so anzuordnen und zu gestal- ten sind, dass die Nachbarn gegen Lärm und andere übermässige Einwirkun- gen geschützt sind. Diese Bestimmung verlor jedoch ihre selbständige Bedeu- tung in Bezug auf den Lärmschutz bereits mit Inkrafttreten der Bundesgesetz- gebung über den Umweltschutz, da das Bundesrecht den Schutz vor gewerbli- chem Lärm abschliessend regelt (BGE 118 Ib 595 Erw. 3a). Entsprechend ent- hält Art. 9 GWG keine materiellen Lärmschutzvorschriften mehr, sondern ver- weist auf die anwendbaren baupolizeilichen Vorschriften. Die lärmschutzrecht- liche Zulässigkeit einer gastgewerblichen Nutzung beurteilt sich somit unabhän- gig davon, ob die Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren oder in einem Patentverfahren erfolgt, materiell nach dem Lärmschutzrecht des Bundes.
9.2.2. Die Überprüfung von rechtskräftigen Baubewilligungen im Rahmen des Patentverfahrens hätte eine Vervielfachung des Verwaltungsaufwandes zur Folge, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Zweck des aufwändigen Baubewilligungsverfahrens ist u.a., durch die umfassende Prüfung aller bau- rechtlich relevanten Aspekte die Basis für eine zeitlich unbefristete Bewilligung zu schaffen, auf deren Gültigkeit sich sowohl der Bewilligungsinhaber, als auch die Behörde verlassen kann. Diesem Zweck liefe es diametral entgegen, wenn sich die Behörde im Patentverfahren nicht auf die Richtigkeit der Baubewilligung verlassen dürfte, sondern nochmals umfassend prüfen müsste, ob sämtliche Bau- und Lärmschutzvorschriften eingehalten sind.
Ebensowenig will Art. 9 GWG ermöglichen, dass Lärmemissionen gleichzeitig in einem patentrechtlichen Verfahren und einem baurechtlichen Verfahren be- urteilt werden können. Da die materielle Beurteilung in beiden Verfahren nach denselben Vorschriften vorzunehmen wäre (vgl. Erw. 9.2.1. hiervor), müssten die Entscheide inhaltlich koordiniert werden. Die Zweispurigkeit hätte somit nur eine Verdoppelung des Verwaltungsaufwandes und einen erhöhten Aufwand für die betroffenen Privaten zur Folge, dem kein praktischer Nutzen, insbeson- dere keine Verbesserung des Rechtsschutzes gegenüberstünde.
9.2.3. Es ist daher festzuhalten, dass im Rahmen von Art. 9 GWG weder eine rechtskräftige Baubewilligung auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft
Seite 17/19 werden darf, noch eine gastgewerbliche Nutzung materiell baurechtlich zu be- urteilen ist, wenn dieselbe Nutzung gleichzeitig Gegenstand eines Baubewilli- gungsverfahrens bildet. Im Rahmen von Art. 9 GWG ist somit nur zu prüfen, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung durch eine rechtskräftige Baube- willigung erlaubt wird. Ist das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlos- sen, so ist zu prüfen, ob die gastgewerbliche Nutzung wenigstens für die Dauer des baurechtlichen Bewilligungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens durch eine rechtskräftige vorsorgliche Massnahme der zuständigen Bau- oder Rechts- mittelbehörde zugelassen wurde. Fehlt es auch an einer solchen provisorischen Nutzungsberechtigung, darf das Patent nicht erteilt bzw. nicht erneuert werden. Das Fehlen einer rechtsgültigen Baubewilligung steht in diesen Fällen einer gastgewerblichen Nutzung selbst dann entgegen, wenn die Baute oder Nutzung nicht gegen materielles Baurecht verstösst.
Eine Ausnahme gilt indessen, wenn kein Baubewilligungsverfahren hängig und umstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerbliche Nutzung baubewilligungs- pflichtig ist. In diesem Fall darf das Patent nicht einfach wegen des Fehlens einer formellen Baubewilligung verweigert werden, sondern die Frage der Bau- bewilligungspflicht ist vorfrageweise im Patentverfahren zu klären, sofern sie nicht schon vor der Baubehörde hängig ist.
9.2.4. In Bezug auf den vorliegenden Fall folgt aus den eingereichten Ak- ten, dass der Gemeinderat Z.___ mit rechtskräftigen Baubewilligungen vom 16. Oktober 1986, 21. März 1988 und 28. August 1989 die Überbauung „F.“ (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern) in Z. bewilligte. Betreffend das Mehrfamilienhaus B bewilligte der Gemeinderat Z.___ zudem eine ge- werbliche Nutzung (Bauvorhaben Café). Mit Verfügung vom 6. März 1992 er- teilte ferner das Volkswirtschaftsdepartement für das „G.“ im Mehrfamilien- haus B die Betriebsbewilligung für eine Gastwirtschaft nach Art. 17 aGWG. Laut Betriebsbewilligung wurden die Gasträume in „ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Café im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, Fläche 65 m 2 “ und „nicht ständig zur Bewirtung von Gästen genutzte Flächen (Säli „H.“ im Erdgeschoss mit 34 Plätzen, Fläche 43 m 2 “) unterschieden, wobei auf den zur Betriebsbewilligung gehörenden Plänen eine Gartenwirtschaft vermerkt war. Die Betriebsbewilligung wurde seinerzeit ohne Berechtigung zum Alkoholaus- schank nach Art. 21 Abs. 1 aGWG erteilt.
Da vorliegend – zumindest soweit ersichtlich – derzeit kein Baubewilligungsver- fahren hängig ist, zugleich aber umstritten ist, ob die nachgesuchte gastgewerb- liche Nutzung baubewilligungspflichtig ist, wird die Vorinstanz die Frage der Baubewilligungspflicht entweder in einem neu einzuleitenden Baubewilligungs- verfahren oder aber vorfrageweise im Patentverfahren materiell zu klären ha- ben. Es wird zu prüfen sein, ob die vorerwähnten rechtskräftigen Baubewilligun- gen die heutige gastgewerbliche Nutzung des „E.___“ durch den Rekursgegner
Seite 18/19 abdecken. Dabei wird die Vorinstanz über die verschiedenen, von den Rekur- renten vorgebrachten baurechtlichen Einwände zu befinden haben, beispiels- weise ob die seinerzeitige Umwandlung des Cafés in eine Pizzeria eine baube- willigungspflichtige Zweckänderung im Sinn von Art. 78 Abs. 2 Bst. o BauG dar- stellte, ob für die Gartenterrasse des „E.“ eine Baubewilligung erteilt wurde und welche Öffnungszeiten für die Gartenwirtschaft gelten, ob die Anzahl ver- fügbarer Parkplätze genügt, etc.. Für die Dauer des Verfahrens wird zudem zu prüfen sein, inwieweit die gastgewerbliche Nutzung des „E.“ mittels einer vorsorglichen Massnahme zugelassen werden kann.
10.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Stehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, wer- den diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der amtlichen Kosten herangezogen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 800 f.).
Die amtlichen Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1‘500.-- festzulegen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem un- terliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Den Rekurren- ten ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- zurückzuerstatten.
10.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98 bis
VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ab- gekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung (Art. 98 ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Sowohl die Rekurrenten als auch der Rekursgegner stellen ein Begehren auf Parteientschädigung. Die Notwendig- keit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien zu bejahen.
10.2.1. Dem Rekursgegner sind aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 bis VRP). Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
10.2.2. Weil der Rechtsvertreter der Rekurrenten keine Kostennote ein- reichte, ist die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Hono- rarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO). Inner- halb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,
Seite 19/19 namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Fal- les und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien hat der Rekurs- gegner die Rekurrenten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti / Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).
Entscheid
Der Rekurs wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung des Gemeinderates der Politischen Gemeinde Z.___ vom 19. Januar 2016 betreffend provisorisches Patent für das „E.“, lautend auf C. als Patentinhaber, aufgehoben wird.
Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 1‘500.-- festgelegt und C.___ auferlegt.
A.___, wird der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘000.-- zurück- erstattet.
C.___ bezahlt A.___ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).
Der Vorsteher
Benedikt Würth Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59 bis VRP innert 14 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spiser- gasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.