St.Gallen Sonstiges 19.12.2023 V-2023/70

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2023/70 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 05.02.2024 Entscheiddatum: 19.12.2023 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 19.12.2023 Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB? Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht ein-geleitete, zukünftige Verfahren. Vorliegend beschlägt das Hauptverfahren vor der KESB im jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich die Umplatzierung der Kinder in eine andere Institution oder Pflegefamilie. Es geht lediglich darum, dass die Beschwerdeführerin zu den angebotenen Umplatzierungsmöglichkeiten Stellung nehmen kann. Bei der Frage, wo die Kinder am besten aufgehoben sein könnten, handelt es sich um eine Frage, die eine Mutter selber und ohne rechtsanwaltlichen Beistand beantworten kann. Das Verfahren wird sodann von der Offizialmaxime beherrscht, sodass an die Voraussetzungen einen strengen Massstab anzulegen ist. Hinzu kommt, dass – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine einvernehmliche Lösung im Sinne aller Beteiligten wünschenswert wäre – es nicht Aufgabe des Staates ist, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Beruhigung der Situation bzw. ihrer Person zu gewähren und es ist nicht Aufgabe einer unentgeltlich bestellten Rechtsvertreterin als Mediatorin vermittelnd aufzutreten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 19. Dezember 2023, V-2023/70). Entscheid siehe PDF

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung V

Entscheid vom 19. Dezember 2023 Geschäftsnr. V-2023/70 P

Parteien

A._, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Keller, Rheinstrasse 8, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (B., geb. 2018, und C., geb. 2020)

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2/7 Die Präsidentin hat festgestellt: A.- B._ und C._ sind die Kinder von A._ (geb. 1999) und D._ (geb. 1984) und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern. B.- Am 4. Juli 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) [...] den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte die Kinder in der Notunterkunft für Kinder (NUK) bzw. Tempelacker, St. Gallen, unter. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bestätigte die KESB im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder im Tempelacker. Am 6. September 2022 ordnete die KESB unter Bestätigung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Unterbringung der Kinder zusammen mit ihrer Mutter im KiEl Bethanien, St. Gallen, an. Gleichzeitig wies sie die Mutter an, eine regelmässige psy- chotherapeutische Begleitung (z.B. Traumatherapie) zu besuchen. Mit Verfügung vom 20. September 2022 errichtete die KESB für B._ und C._ eine Beistandschaft. Nachdem die Leiterin des KiEl Bethanien der KESB am 6. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass der Auf- enthalt der Mutter und ihren Kindern seitens der Institution abgebrochen werde, verfügte die KESB am 11. Oktober 2022 – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Unterbringung von B._ und C._ in der NUK bzw. Wohn- gruppe Tempelacker; gleichzeitig wurde festgehalten, dass den Eltern das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht entzogen bleibe. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. März 2023 stellte A._ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der KESB. Am 24. März 2023 teilte die KESB dem SJD mit, wegen eines laufenden Strafverfahrens gegen den Vater und den unsteten und ständig wechselnden Verhältnissen bei der Mutter sei noch kein Hauptentscheid ergangen; ein formeller Antrag der Mutter um Wiedereinräumung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts sei bis anhin nicht eingegangen; es ergäben sich aber ständig Veränderungen beim Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern. Praxisgemäss werde die KESB in Kindesschutzverfahren keine Verfahrenskosten erheben. Mit Verfügung vom 29. März 2023 schrieb das SJD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Ver- fahren vor der KESB ("Änderung einer gesetzlichen Massnahme" / Umplatzierung) ab und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. D.- A._ erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2023 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) gegen die Verfügung vom

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3/7 29. März 2023. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr im Verfahren vor der KESB betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umplatzie- rung und Regelung Besuchsrecht von B._ und C._ die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung zu gewähren. Für das Rechtsmittelverfahren stellte sie ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 18. April 2023 stellte die KESB dem Gericht die Verfahrensakten zu. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 trug das SJD auf Abweisung der Beschwerde an. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. erwogen: 1.- Das SJD ist zuständig, im Verfahren vor Verwaltungsbehörden – und damit auch vor den KESB – über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (Art. 99 Abs. 3 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP; Art. 26 lit. h ter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3). Über Beschwer- den gegen Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht entscheidet die Einzelrichterin der VRK (Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Die Be- schwerdeführerin ist zur Rechtsmittelerhebung befugt. Die Beschwerde ist frist- und form- gerecht eingereicht worden (Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Die Vorinstanz bejahte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Nichtaus- sichtslosigkeit des Verfahrens. Da die KESB mitgeteilt hatte, dass sie in Kindesschutzver- fahren keine Verfahrenskosten erhebe, schrieb die Vorinstanz das Gesuch, soweit die Ver- fahrenskosten betreffend, als gegenstandslos ab. Vorliegend ist damit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung im Verfahren vor der KESB zu Recht abgewiesen hat. a) Im Verwaltungsverfahren richtet sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf- grund des Verweises in Art. 99 Abs. 2 VRP nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person darauf Anspruch, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat zudem dann

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4/7 Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungs- rechtliche Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGE 142 III 131 E. 4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich ge- boten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich al- leine gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Not- wendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungs- grundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigen es je- doch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Beistellung sachlich ge- boten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; 5A_491/2007 vom 15. November 2007 E. 3.2 f.). Bei Geltung der Offizialmaxime ist ein Anspruch auf Rechtsverbeiständung grundsätzlich dann gegeben, wenn die Streitigkeit für die betroffene Partei komplex zu lösende Fragen aufwirft, die sich aus einem unübersichtlichen Sachverhalt oder aus heiklen Rechtsproblemen erge- ben können (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 118 N 11). Gemäss Art. 98 Abs. 3 lit. b VRP werden in erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es den Be- teiligten möglich und zumutbar ist, in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ihre Rechte selber zu wahren. Davon wird in der Praxis eine Ausnahme gemacht, wenn das Verfahren willkürlich eröffnet wurde bzw. der angefochtene Entscheid willkürlich erging oder wenn für die Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte im erstinstanzlichen Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters unbedingt erforderlich war (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gal- lischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 155 f.). Diese Voraussetzun- gen haben auch bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im KESB- Verfahren zu gelten.

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5/7 b) Die Vorinstanz erwog, da der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder bereits entzogen und aktuell vor allem die weitere (Fremd-)Platzierung der Kinder Gegen- stand des Verfahrens sei, sei nicht von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen. Da- ran ändere auch nichts, dass in diesem Zusammenhang voraussichtlich auch der persönli- che Verkehr zwischen den Eltern und den Kindern zu regeln sei. Aus den KESB-Akten ergebe sich zudem, dass die Mutter in der Lage zu sein scheint, ihre Standpunkte unzwei- deutig zu artikulieren. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei der Unterbringung der Kinder im Tempel- acker handle es sich lediglich um eine Übergangslösung, weshalb ihr viel daran liege, eine weitere Fremd- bzw. Umplatzierung zu verhindern. Richtig sei zwar, dass aktuell kein An- trag gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. auf Rückplatzierung vor- liege. Darauf habe sie bislang verzichtet, da sie die entsprechenden Voraussetzungen mo- mentan noch nicht erfüllen könne. Langfristig strebe sie aber die Rücknahme der Kinder an. Weiter sei die Regelung des persönlichen Verkehrs Gegenstand des KESB-Verfahrens. Sie fühle sich der KESB ausgeliefert, weshalb ihr eine Rechtsbeiständin bei der Findung einer einvernehmlichen Lösung Sicherheit vermittle. Aufgrund ihres jungen Alters und der Unerfahrenheit in rechtlichen Angelegenheiten benötige sie rechtliche Unterstützung. Die KESB befürworte denn auch explizit eine Rechtsvertretung. c) Es ist unbestritten, dass bei der KESB aktuell kein Gesuch um Rückplatzierung der Kin- der in Eigenpflege der Mutter hängig ist. Da die Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine be- dürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwie- rigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verän- dern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Das Hauptverfahren vor der KESB beschlägt im jetzigen Zeitpunkt hauptsächlich die Umplatzierung der Kinder in eine andere Institution oder Pflegefamilie. In jenem Verfahren ist die Beschwerdeführerin weder direkte Verfahrensbeteiligte noch unmittelbar Betroffene. Sie ist als sorgeberechtigter Elternteil zur Umplatzierung lediglich, aber immerhin, anzuhören und hat ein Antragsrecht. Von einem starken Eingriff in ihre Rechtslage kann daher nicht die Rede sein. Ebenso wenig sind tat- sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ersichtlich. Es geht lediglich darum, dass die Be- schwerdeführerin zu den angebotenen Umplatzierungsmöglichkeiten Stellung nehmen kann. Bei der Frage, wo die Kinder am besten aufgehoben sein könnten, handelt es sich um eine Frage, die eine Mutter selber und ohne rechtsanwaltlichen Beistand beantworten

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6/7 kann. Das Verfahren wird sodann von der Offizialmaxime beherrscht, sodass an die Vo- raussetzungen – wie dargelegt – einen strengen Massstab anzulegen ist. Eine Gegenpartei, welche anwaltlich vertreten wäre, gibt es in diesem Verfahren nicht. Hinsichtlich der Rege- lung des persönlichen Verkehrs ist zu berücksichtigen, dass die KESB mit Verfügung vom 20. September 2022 für die Kinder eine Beistandschaft errichtete und die Beiständin unter anderem beauftragte, die Eltern bei der Absprache, Organisation und Umsetzung der indi- viduellen Betreuungszeiten zu unterstützen und zu beraten. Erst wenn die Suche nach einer einvernehmlichen Regelung des persönlichen Verkehrs scheitert, wird die KESB eine An- ordnung zu treffen haben. Die KESB teilte zwar mit, es ergäben sich ständig Veränderun- gen beim Besuchs- und Kontaktrecht der Mutter zu den Kindern. Daraus kann jedoch noch kein hängiges Verfahren abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass – auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine einvernehmliche Lösung im Sinne aller Beteiligten wün- schenswert wäre – es nicht Aufgabe des Staates ist, der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Rechtsverbeiständung zur Beruhigung der Situation bzw. ihrer Person zu gewähren und es ist nicht Aufgabe einer unentgeltlich bestellten Rechtsvertreterin als Mediatorin ver- mittelnd aufzutreten. Schliesslich fehlen auch persönliche Gründe, welche eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nahelegen würden. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin jung ist. Den KESB-Akten lässt sich jedoch ohne Weiteres entnehmen, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Meinung unmissverständlich kundzutun. d) Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzu- weisen. 3.- Vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Die Erfolgsaussichten waren als beträchtlich tiefer einzustufen als die Verlustgefahren. Damit ist die Beschwerde als offen- kundig aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung – das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich, da auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (vgl. Erwägung 4 nachfolgend), als gegenstandslos – abzuwei- sen ist. 4.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Die Abweisung der Beschwerde hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von

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7/7 Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenvorordnung, sGS 941.12). Auf die Erhe- bung der Kosten wird vorliegend verzichtet (Art. 97 VRP). und entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; auf die Erhebung wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Präsidentin Louise Blanc Gähwiler

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25.03.2026