© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2021/189 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 23.02.2022 Entscheiddatum: 18.08.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 18. August 2021 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (E. 4b; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 18. August 2021, V-2021/189). Gegen diesen Entscheid wurde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben (KES.2021.16-EZE2). Präsidentin Louise Blanc Gähwiler, Fachrichter Thomas Angehrn, Fachrichterin Sieglinde Marte, Gerichtsschreiberin Nicole Gönitzer A., verbeiständet durch B., Berufsbeistandschaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R., gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde K., Vorinstanz, betreffend fürsorgerische Unterbringung
Sachverständiger: Dr. med. S.__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- A.__ leidet seit Jahren an einer multiplen Substanzabhängigkeit und bezieht deshalb eine IV-Rente (100%) sowie Ergänzungsleistungen. Zudem wurde für ihn am 13. November 2013 die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umgewandelt; seit 1. Oktober 2020 waltet B.__ als Beiständin von A.. Seit dem 5. Oktober 2020 ist A., gestützt auf eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 1. Oktober 2021 und begründet durch seinen Alkohol- und Medikamentenkonsum sowie seine zum damaligen Zeitpunkt desolate Wohnsituation, im Wohnheim W.__ in C.__ fürsorgerisch untergebracht. B.- Mit Verfügung der KESB vom 31. März 2021 wurde die fürsorgerische Unterbringung von A.__ erstmalig überprüft und bestätigt. Die nächste Überprüfung der Massnahme wurde bis spätestens 1. August 2021 vorgesehen. Die Beiständin von A.__ wurde überdies beauftragt, die Möglichkeiten eines Übertritts in ein betreutes Wohnsetting zu prüfen und einen allfälligen Übertritt zu planen. (...) C.- Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 bestätigte die KESB die fürsorgerische Unterbringung von A.__ per 1. August 2021 erneut und setzte eine Frist zur nächsten Überprüfung der Massnahme bis zum 1. Dezember 2021 an. (...). Gegen die Verfügung der KESB vom 28. Juli 2021 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. R., am 9. August 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte die Aufhebung Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 und damit sinngemäss der fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim W.. Den Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3 der Verfügung zog der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zurück. Der Rechtsvertreter beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. D.- Am 18. August 2021 fand die mündliche Verhandlung im Wohnheim W. in C.__ statt, (...). Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Erwägungen:
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© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der betroffenen Person notwendig ist; es geht dabei nur um die rechtliche und nicht auch um die persönliche oder fürsorgerische Betreuung (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.1; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 118 N 5). Massstab der Beurteilung ist, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln entsprechende Bemühungen eines Anwalts veranlassen würde (vgl. BGer 5A_244/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.1). Von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gedeckt werden demnach nicht einfach sämtliche Leistungen, die eine Rechtsvertretung erbringt, sondern nur diejenigen, die im Rahmen der Rechtswahrung tatsächlich erforderlich sind. Bei der Festsetzung der Honorarpauschale ist die eingereichte Kostennote zu berücksichtigen, die Gründe für Kürzungen der Kostennote müssen jedoch nur summarisch dargelegt werden (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 208). Im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gelten spezielle Regeln (insbesondere kurze Fristen, keine Begründungspflicht). Das Gericht muss innert kurzer Zeit aufgrund der Akten und der während der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise entscheiden. Dies muss – im Vergleich zu anderen Verfahren – grundsätzlich auch zu einem geringeren Aufwand des Rechtsvertreters führen. Dementsprechend liegt das Anwaltshonorar bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung praxisgemäss bei pauschal Fr. 1'200.– bis Fr. 1'500.–. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote bei einem Zeitaufwand von etwa 14.5 Stunden ein – bereits um einen Fünftel herabgesetztes – Honorar in der Höhe von Fr. 2'906.70 (exkl. effektive Barauslagen von Fr. 90.60 und 7.7 % Mehrwertsteuer) geltend (act. 12) und liegt damit deutlich über dem üblichen Anwaltshonorar. Im vorliegenden Verfahren stellten sich keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Der Aktenumfang ist im Rahmen einer behördlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung zudem eher gering und der Betreuungsaufwand durch den Rechtsvertreter als durchschnittlich zu bezeichnen. Eine schriftliche Begründung der Beschwerde und eine vorgängige Besprechung vor Ort – eine telefonische Instruktion muss genügen – sind im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung nicht notwendig und dementsprechend nicht zu entschädigen. Die Beweise, insbesondere die Befragung des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen des Wohnheims W.__ sowie das mündliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverständigengutachten, werden vielmehr direkt vor Gericht abgenommen, weshalb die Vorbereitung eines schriftlichen Plädoyers in den wenigsten Fällen als sinnvoll erscheint. Besprechungen mit der Beiständin sind ebenfalls nicht vom Staat zu vergüten. Die Wegzeit für die Verhandlung von D.__ nach C.__ sowie die geschätzte Dauer der mündlichen Gerichtsverhandlung sind des Weiteren den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der effektiven Dauer anzupassen. Unter Berücksichtigung, dass dem Rechtsvertreter die dargelegte Entschädigungspraxis bei fürsorgerischen Unterbringungen offenbar nicht bekannt war, rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, das bereits um einen Fünftel reduzierte (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70) Honorar auf pauschal Fr. 2'000.– festzulegen. Hinzuzuzählen sind die Barauslagen von Fr. 80.– (4% von Fr. 2'000.–; Art. 28 Abs. 1 HonO) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 160.15 (7.7% von Fr. 2'080.–; Art. 29 HonO). Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers demnach mit Fr. 2'240.15. Der unentgeltliche Rechtsvertreter darf von seinem Mandanten keine zusätzliche Entschädigung für Tätigkeiten fordern, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst sind (Art. 11HonO). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der vorläufig vom Staat übernommenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verpflichtet ist, sobald dies seine wirtschaftliche Lage zulässt (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Präsidialverfügung: 1. (...) 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der amtlichen Kosten als erledigt abgeschrieben. 3. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. R.__ gewährt. Entscheid: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. R.__, wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'240.15 entschädigt.