© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2021/130 P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 23.02.2022 Entscheiddatum: 16.02.2022 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 16.Februar 2022 Die von der KESB im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassenen vorsorglichen Massnahmen sind aufgrund ihrer Natur als superprovisorische Massnahmen zu betrachten. Dagegen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 16. Februar 2022, V-2021/130 P). Präsidentin Louise Blanc Gähwiler A., Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Vorinstanz, X., Beschwerdebeteiligte, Y., Beschwerdebeteiligte, verbeiständet durch Z., betreffend vorsorgliche Massnahmen, Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie Errichtung einer Beistandschaft (Y.__)
Die Präsidentin hat festgestellt:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- Y.__ ist die gemeinsame Tochter von A.__ und X.. Die Eltern leben seit 18. März 2019 getrennt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 teilte das Bezirksgericht B. die Obhut über die Tochter antragsgemäss der Mutter zu und genehmigte die Trennungsvereinbarung der Eltern, in welcher unter anderem das Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter geregelt wurde. B.- Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Mutter im Februar 2021 im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Abklärungsverfahren. Am 19. März 2021 reichte X.__ beim Kreisgericht C.__ ein Scheidungsbegehren ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 änderte die KESB im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter anderem das Urteil des Bezirksgerichts B.__ vom 10. Dezember 2019 hinsichtlich des Umfangs des persönlichen Verkehrs ab (Dispositiv-Ziffer 1), errichtete eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 2) und beauftragte die Beiständin insbesondere, die Ausübung des persönlichen Verkehrs zu überwachen, bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und sofern notwendig die organisatorischen Einzelheiten im Rahmen der Besuchsrechtsregelung verbindlich festzulegen und der jeweils veränderten Situation anzupassen (Dispositiv-Ziffer 4c). Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 bis 5 der Verfügung wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 6). C.- Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (Eingang: 7. Juni 2021) erhob A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Dispositiv-Ziffern 1, 4c und 6 der Verfügung vom 28. Mai 2021 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde er aufgefordert, bis zum 18. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Abteilungspräsidentin am 14. Juli 2021 ab. Mit Eingabe vom 18. Juli 2021 (Datum der Postaufgabe: 19. Juli 2021) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 10. August 2021 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Das Kantonsgericht St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab. Die Abteilungspräsidentin setzte dem
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer daraufhin Frist bis 14. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.–, welcher fristgerecht einging. erwogen: 1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Einzelrichterin der VRK beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen eines Mitglieds der KESB (Art. Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP] und Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES]). Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 4. Juni 2021 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 450 und Art. 450b des Zivilgesetzbuches [SR 210, abgekürzt: ZGB] und Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). b) Bei einem hängigen Scheidungsverfahren trifft das Gericht, das nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder die Obhut zuteilt (Art. 275 Abs. 2 ZGB), auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Es kann bestehende Kindesschutzmassnahmen auch den neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bleibt die Kindesschutzbehörde jedoch befugt, die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann. Von der Kindesschutzbehörde aufgrund dieser Bestimmung getroffene Entscheide können allerdings nur provisorischer Natur sein, da sie der Eheschutzrichter oder der Scheidungsrichter im Rahmen des bereits hängigen Verfahrens ändern kann. Sie sind somit aufgrund ihrer Natur als superprovisorische Massnahmen zu betrachten (vgl. BGE 139 III 516 E. 1.2 mit Hinweis auf Meier/Stettler, Droit de la filiation, 4. Aufl. 2009, N. 1203 und Fussnoten; BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 315-315b N 9). c) Seit 19. Mai 2021 ist beim Kreisgericht C.__ ein Scheidungsverfahren hängig. Gestützt auf die Dringlichkeitsbestimmung von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB passte die ter ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte KESB mit Verfügung vom 28. Mai 2021 den persönlichen Verkehr an und errichtete eine Beistandschaft. Die KESB hielt – zu Recht – fest, dass es dabei lediglich um eine Übergangslösung bis zur rechtskräftigen Entscheidung handelt. Mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens beim Kreisgericht C.__ kommt der KESB vorliegend indes gar keine Endentscheidbefugnis mehr zu. Diese steht vielmehr dem Kreisgericht C.__ zu, welche gestützt auf Art. 315a Abs. 2 ZGB die bestehenden Kindesschutzmassnahmen ohne Weiteres von Amtes wegen oder auf Antrag überprüfen und gegebenenfalls den neuen Verhältnissen anpassen kann. Dieser Umstand verdeutlicht zudem, dass die von der KESB im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB erlassenen vorsorglichen Massnahmen aufgrund ihrer Natur als superprovisorische Massnahmen zu betrachten sind. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich demnach um eine superprovisorische Verfügung; dagegen gibt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. BGE 140 III 289). Der Rechtsmittelausschluss ist in dieser Konstellation gerechtfertigt, da – wie dargelegt – dem Kreisgericht C.__ im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Dieses Ergebnis ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie vertretbar, da dadurch Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 2.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostenverlegung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (PK VRP/SG-Von Rappard-Hirt, Art. 95 N 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Nichteintreten kommt einer Abweisung der Beschwerde gleich – bezahlt der Beschwerdeführer die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– (vgl. Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. und entschieden: 1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– hat der Beschwerdeführer zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.