St.Gallen Sonstiges 12.04.2021 V-2020/285P

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2020/285P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 22.02.2022 Entscheiddatum: 12.04.2021 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 12. April 2021 Anspruch des Beistandes auf angemessene Entschädigung; Art. 404 ZGB, VESB (sGS 912.51). Die auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angesiedelte Bestimmungen sind im Gegensatz zu internen Entschädigungsrichtlinien der KESB verbindlich. Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber stellen auf das Vermögen als hauptsächliches Kriterium zur Entschädigungsbemessung ab. Richtlinien, die die Entschädigung primär nach den Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person und subsidiär nach Aufwand schematisieren, halten daher weder vor dem Gesetzes- noch dem Verordnungstext stand. Zudem entbindet eine in der Entschädigungsrichtlinie vorgesehene Pauschalisierung der Ansätze die KESB nicht davon, die Angemessenheit der geforderten Entschädigung zu überprüfen und allenfalls eine Anpassung vorzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 12. April 2021, V-2020/285 P) Präsidentin Louise Blanc Gähwiler A., Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X. betreffend Entschädigung des Beistandes (B.__, geb. 1930)

Die Präsidentin hat festgestellt:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- A.__ wurde mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.__ vom 7. November 2018 zum Beistand von B.__ ernannt. Sein Mandat umfasste die Vertretung in den Bereichen Gesundheit, soziales Wohl, Finanzen, Administration und Rechtsverkehr sowie die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens der Verbeiständeten. Er wurde beauftragt, ein Inventar aufzunehmen und den ordentlichen Rechenschaftsbericht und die Rechnung samt Beilagen so oft als notwendig und erstmals per 31. Oktober 2020 zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. B.- Mit Verfügung der KESB X.__ vom 15. Oktober 2020 wurde A.__ auf eigenen Antrag aus seinem Amt als Beistand entlassen. Am 12. November 2020 reichte er den Schlussbericht und die Schlussrechnung über die persönlichen Verhältnisse der Verbeiständeten für den Zeitraum vom 7. November 2018 bis 31. Oktober 2020 ein. Seinen Aufwand bezeichnete er als mittel bis gross und beantragte dafür eine Entschädigung von Fr. 8'000.– zuzüglich Spesen von pauschal Fr. 700.–. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 genehmigte die KESB X.__ den Schlussbericht und die Schlussrechnung und setzte die pauschale Entschädigung auf brutto Fr. 3'100.– (Fr. 100.– pro Monat und Spesenersatz von Fr. 700.–) fest. C.- Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 erhob A.__ Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit dem Antrag, er sei für seine Aufwände vom 7. November 2018 bis 31. Oktober 2020 mit Fr. 8'000.– zuzüglich Spesen von Fr. 700.– zu entschädigen. Die KESB X.__ trug mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde an. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 Stellung und beantragte, es sei eine angemessene Entschädigung zuzüglich Spesenersatz von Fr. 700.– festzusetzen; ausserdem seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. erwogen: 1.- [Allgemeine Eintretensvoraussetzungen]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag um Spesenersatz von Fr. 700.–, da die Vorinstanz diesem Begehren in der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2020 stattgab. 2.- [Formelle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung] 3.- a) Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Art. 404 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). b) Die Kantone sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Aus der Sicht des Bundesgesetzgebers geht es bei den kantonalen Ausführungsbestimmungen um zwei Anliegen: Zum einen sind Grundsätze für die Entschädigung und den Spesenersatz zu erlassen, die unabhängig davon anwendbar sind, ob es sich um einen Privat- oder einen Berufsbeistand handelt und ob der Kostenträger die betroffene Person oder das Gemeinwesen ist. Ziel ist es, zumindest innerhalb des Kantonsgebietes eine möglichst einheitliche Praxis festzulegen und der Erwachsenenschutzbehörde möglichst klare Richtlinien für die Konkretisierung der Entschädigung im Einzelfall zu geben. Zum anderen bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass die Kantone von Bundesrechts wegen festlegen müssen, welches Gemeinwesen bei fehlendem oder nicht ausreichendem Vermögen der verbeiständeten Person für die Entschädigung und den Spesenersatz verantwortlich ist. Mit anderen Worten hat der Beistand von Bundesrechts wegen grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz, auch wenn die verbeiständete Person über kein oder kein wesentliches Vermögen verfügt (BSK ZGB I-Reusser, 6. Aufl. 2018, Art. 404 N 43). Entsprechend der bundesrechtlichen Vorgabe hat der Kanton St. Gallen Ausführungsbestimmungen erlassen. Nach Art. 1 der Verordnung über die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften (sGS 912.51, abgekürzt: VESB) legt die KESB die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände sowie Berufsbeiständinnen und -beistände nach Abschluss der Berichtsperiode fest (Abs. 1). Sie berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere den mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft, die erforderlichen Fachkenntnisse und die Komplexität der Aufgaben und die Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden ist (Abs. 2). Die pauschale Entschädigung beträgt wenigstens Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.– für eine Berichtsperiode von zwei Jahren, wobei für Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, ein Zuschlag zur pauschalen Entschädigung ausgerichtet werden kann (vgl. Art. 2 VESB). Die Entschädigung und der Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person bezogen, bis die Vermögensfreibeträge erreicht sind (Art. 5 Abs. 1 VESB). Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person bevorschusst die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Über die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde beschliesst die KESB (vgl. Art. 5 Abs. 2 VESB). Gemäss Art. 7 Abs. 1 VESB beläuft sich der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 10'000.– (lit. a) und bei verheirateten Personen sowie minderjährigen Kindern auf Fr. 20'000.– (lit. b). c) Gestützt auf die VESB erliess die Vorinstanz interne Entschädigungsrichtlinien ([...] nachfolgend: Entschädigungsrichtlinie [...]). Demnach wird zwischen kleinem, mittlerem und grossem Aufwand unterschieden (Ziffer 1 Abs. 4 der Entschädigungsrichtlinie), wobei mit der pauschalen Entschädigung die soziale und persönliche Fürsorge und Kontaktpflege mit der betreuten Person und/oder ihren Bezugspersonen, die rechtliche Vertretung der betreuten Person im alltäglichen Rahmen, die Vorbereitung und Antragstellung von Rechtsgeschäften gemäss Art. 416 f. ZGB, Kontakte mit Amtsstellen, Heimen, Schulen, Institutionen usw., die Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und der Vermögensdeponierung, die Einkommens- und Vermögensverwaltung samt Rechenschaftsbericht inkl. allfällige Zwischenberichten, das Ausfüllen der Steuererklärung und Verrechnungssteuerantrag, die Wahrung der versicherungsrechtlichen Interessen, das Beantragen von AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Stipendien, Sozialhilfeleistungen etc. sowie die Organisation von Haushaltsauflösungen, Unterkunft, Reinigung etc. abgegolten werden (Ziffer 2

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 der Entschädigungsrichtlinie). Gemäss Ziffer 4 legt die Vorinstanz die pauschale Entschädigung für Kindes- und Erwachsenenschutz mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für zwei Jahre wie folgt fest: Siehe PDF-Datei auf der letzten Seite. Ausserordentlich hohe und besondere Aufwände können nach Ermessen zusätzlich in Rechnung gestellt werden (Ziffer 5 der Entschädigungsrichtlinie). 4.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz nicht bekannt gegeben und nicht ausgehändigt worden sei; man habe ihn lediglich insofern über die Grundsätze der Entschädigung informiert, dass diese in Form einer Pauschale bemessen und dabei zwischen kleinem, mittlerem und grossem Aufwand unterschieden werde. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 VRP) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und führt letztlich dazu, dass die Verfügung nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass neu ausgewählte private Beistandspersonen jeweils sorgfältig instruiert und auf die Entschädigungsrichtlinie hingewiesen werden. Sie macht indessen nicht geltend, dass dies auch beim Beschwerdeführer tatsächlich so geschehen sei. Gemäss der Verfügung vom 7. November 2018 wurde die Entschädigungsrichtlinie dem Beschwerdeführer bei seiner Ernennung weder mitversandt noch wird sie in der Verfügung erwähnt. Ferner ist die Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz – im Gegensatz zu jenen von anderen KESB des Kantons – nicht im Internet publiziert. Ohne Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer die für die Entschädigung ausschlaggebenden Entschädigungsrichtlinie nicht in Kenntnis gebracht. Ihm blieb für die Überprüfung der Angemessenheit der Verfügung der Vorinstanz daher nur der Weg über eine Beschwerde. Zwar handelt es sich um eine interne Richtlinie. Stützt sich eine Behörde jedoch hauptsächlich auf eine solche ab, hat sie diese dem Betroffenen vor ihrem Entscheid bekannt zu geben. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachkam und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte. Die Gehörsverletzung kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, da die VRK über volle Kognition verfügt (Art. 46 Abs. 1 VRP). Der Umstand, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 5.- Umstritten ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung für die Berichtsperiode vom 7. November 2018 bis 31. Oktober 2020, mithin für zwei Jahre. a) Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, aus dem genehmigten Bericht gehe hervor, dass der Arbeitsaufwand des Beistands durchschnittlich bis gross gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei eine Entschädigung von Fr. 3'100.– (Fr. 100.– Entschädigung pro Monat und Spesenersatz von Fr. 700.–) für eine Zeitdauer von zwei Jahren angemessen. Aufgrund des Vermögensfreibetrags von Fr. 10'000.– werde auf das Inkasso der Entschädigung vorerst verzichtet; die noch offene Heimrechnung von ca. Fr. 6'800.– werde dabei berücksichtigt. Allgemein gelte, dass die Führung einer Beistandschaft als Privatperson grundsätzlich eine ehrenamtliche Tätigkeit darstelle. Beim vorliegenden Mandat handle es sich um eine klassische Altersbeistandschaft mit einem gewissen Initialaufwand und "herausfordernden Nebengeräuschen", mit welchen eine Beistandsperson grundsätzlich rechnen müsse. Da der Staat die Entschädigung und den Spesenersatz bevorschusse, mache es auch Sinn, die Höhe der Entschädigung mitunter von den finanziellen Verhältnissen der verbeiständeten Person abhängig zu machen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Aufwände seien massiv höher gewesen als von der Vorinstanz eingeschätzt. Insbesondere sei aufgrund der vorherigen fehler- und lückenhaften Berichterstattung der Initialaufwand "gewaltig" gewesen. Das Mandat sei nur mit häufigem Einsatz und finanzieller Krisenintervention zu bewältigen gewesen. Es sei ihm gelungen, die finanziellen Verhältnisse der Verbeiständeten zu sanieren und damit eine gesunde finanzielle Umgebung aufzubauen. Die Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person sollten dabei nicht das überwiegende Kriterium der Entschädigungsbemessung sein, sondern vielmehr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umfang und Komplexität, weshalb die interne Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz insoweit ungeeignet sei. b) aa) Das Vermögen der Verbeiständeten belief sich per 31. Oktober 2020 auf Fr. [...]. Unter Berücksichtigung einer noch offenen Heimrechnung von ca. Fr. [...] liegt das Vermögen der Verbeiständeten folglich unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000.– (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a VESB), weshalb die politische Gemeinde die Entschädigung und den Spesenersatz zu bevorschussen hat (vgl. act. 5 Abs. 2 VESB). Die Vorinstanz stützte sich bei der Festsetzung der pauschalen Entschädigung des Beschwerdeführers unstrittig auf ihre interne Entschädigungsrichtlinie ab und erachtete gestützt darauf eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Monat, mithin von Fr. 2'400.– für die Berichtsperiode von zwei Jahren, für angemessen. Dies entspricht der von ihr maximal vorgesehenen Entschädigung bei grossem Aufwand und bei einem Vermögen unter Fr. 20'000.– (vgl. Ziffer 4 der Entschädigungsrichtlinie). In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer bestätigte die Vorinstanz, gestützt auf dessen Bericht vom 4. November 2020 (vgl. act. 7/55) von einem grossen Aufwand ausgegangen zu sein (vgl. act. 7/60). Darauf ist die Vorinstanz zu behaften, selbst wenn sie in der Vernehmlassung das Mandat nunmehr als klassische Altersbeistandschaft mit zwar "herausfordernden Nebengeräuschen" bezeichnete, welches jedoch weder besondere Fachkenntnisse noch einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht habe (vgl. act. 5). Dass die Mandatsführung nicht einfach war, ergibt sich überdies aus den Akten. So musste die Vorinstanz deeskalierend eingreifen, da sich die Tochter – und damit eine Bezugsperson der Verbeiständeten – zumindest zu Beginn ständig in die Mandatsführung einmischte. Der Auftrag des Beschwerdeführers umfasste des Weiteren nicht nur die Einkommens- und Vermögensverwaltung, sondern auch wesentliche Aspekte der Personensorge. Ferner waren das Inventar zu erstellen, die Buchhaltung zu eröffnen und zu führen sowie der Schlussbericht und die Schlussrechnung zu erarbeiten. Aus der Checkliste für Rechnungskontrolle geht weiter hervor, dass bei den Revisoren zur Prüfung ein grosser Aufwand (über acht Stunden) anfiel (act. 7/51), wie es praxisgemäss bei komplexen Vermögensstrukturen notwendig ist. Der Beschwerdeführer erbrachte aufgrund der finanziellen Situation zusätzliche Leistungen, wie die Aushandlung des Schuldenabzahlungsvertrags. Damit ist vorliegend von einem grossen Aufwand des Beschwerdeführers auszugehen und es ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nachfolgend zu prüfen, ob hierfür die von der Vorinstanz festgelegte Pauschalentschädigung von Fr. 2'400.– als angemessen erscheint. bb) Mit der Festlegung eines pauschalen Entschädigungsrahmens und der Bezeichnung der Kriterien, aufgrund welcher die konkrete Entschädigung festzulegen ist, wird der verfügenden Behörde auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ein Ermessensspielraum zugestanden, welchen es im Rechtsmittelverfahren zu beachten gilt. Damit ist zwangsläufig ein gewisser Schematismus verbunden. Um zu vermeiden, dass mit der Pauschalisierung überhöhte Beträge verfügt werden, hat die Entschädigung jedoch einem Drittvergleich standzuhalten. Das der verfügenden Behörde zugestandene Ermessen wird in diesem Sinne denn auch als Befugnis zur individualisierenden Zumessung von Rechtsfolgen verstanden. Den Behörden kommt ein Entscheidungsspielraum zu, ob, wann und wie im konkreten Einzelfall gehandelt bzw. welche Rechtsfolge innerhalb eines gewissen Spektrums gewählt werden soll und darf (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., N 1047; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., N 1597 ff.). Dies bedeutet indes nicht, dass die Behörden in ihrer Entscheidung, das heisst bei der Entschädigungsbemessung, völlig frei sind. Sie sind an die Verfassung gebunden und müssen insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Die Behörde hat das Ermessen rechtmässig und angemessen auszuüben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 409). Unangemessen ist ein Entscheid, wenn er sich zwar innerhalb des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums bewegt, das Ermessen jedoch nicht einzelfallgerecht gehandhabt wird, sondern unzweckmässig ist, das heisst den konkreten Umständen nicht genügend Rechnung trägt (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 603). cc) Zu berücksichtigen ist, dass eine Richtlinie bloss ein anleitendes Hilfsmittel ohne normative Kraft ist. Sie kann die Tragweite von generell-abstrakten Normen nicht bindend definieren. Sinn von Richtlinien ist, den Behörden wegleitend ein Instrument zur Verfügung zu stellen, welches ihnen die gleichförmige und schnelle Rechtsanwendung erleichtert. Es handelt sich somit um eine praxisorientierte und – gemessen an der Vielfalt der in Betracht fallenden Lebenssachverhalte – unvollständige

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwendungshilfe, welche die Behörde nicht davon entbindet, die besonderen Umstände in jedem Einzelfall zu prüfen, und die nicht ausschliesst, dass in begründeten Fällen ein Abweichen von den in der Richtlinie genannten Ansätzen und Leitsätzen zulässig oder sogar geboten ist. Insbesondere darf die Richtlinie selbstredend nicht dazu dienen, um von übergeordnetem Recht oder anerkannten und geltenden Rechtsgrundsätzen abzuweichen (vgl. hierzu auch Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2015 38 vom 27. April 2015 E. 5d, https:// entscheidsuche.gr.ch). dd) Art. 404 ZGB präzisiert nicht, wie die angemessene Entschädigung festzulegen ist. Es obliegt den Kantonen, Bestimmungen über die Berechnungsweise zu erlassen, allerdings unter Berücksichtigung der Anforderungen des Bundesrechts. Die nicht abschliessende Liste der massgebenden Kriterien für die Berechnung der Entschädigung in Art. 404 Abs. 2 Satz 2 ZGB sowie das Wort "angemessen" ermöglichen es der Behörde, bei der Entschädigung weitere Umstände zu berücksichtigen. Abgesehen von Umfang und Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben muss die KESB, die diesbezüglich über einen grossen Ermessensspielraum verfügt, auch die Art der geleisteten Hilfe, die (vernünftigerweise) aufgewendete Zeit, die besonderen Kenntnisse, die für die Ausführung der Aufgaben erforderlich sind, sowie die finanzielle Lage der von der Massnahme betroffenen Person berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 183 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 108 [2019] Nr. 129; Reusser, a.a.O., Art. 404 N 18). Auf die Vermögensverhältnisse des Mündels ist jedoch nur vermindert Rücksicht zu nehmen (BGE 116 II 73 E. 4b/aa, in: Pra 80 [1991] Nr. 201). Gemäss der kantonalen Verordnung hat die KESB bei der Festlegung der Entschädigung insbesondere den mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft, die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die Komplexität der Aufgaben und die Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden sind, zu berücksichtigen (Art. 1 Abs. 2 VESB). Damit können auch andere Kriterien, wie beispielsweise das Vermögen der betroffenen Person, berücksichtigt werden; dieses soll nach Auffassung des kantonalen Verordnungsgebers allerdings nur von nachgelagerter Bedeutung sein (Ziff. 3.1 des Berichts des Departements des Innern vom 3. Dezember 2012, abrufbar unter: www.sg.ch/gesundheit-soziales/soziales/familie/kindes--und-erwachsenenschutz-kes/ kes-materialien-und-merkblaetter.html).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ee) Weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber stellen auf das Vermögen als hauptsächliches Kriterium zur Entschädigungsbemessung ab. Die Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz stützt sich dagegen überwiegend auf die Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person ab. Dies widerspricht jedoch dem Anliegen des Gesetzgebers, wonach die Entschädigung unabhängig davon festzusetzen ist, ob der Kostenträger die betroffene Person oder das Gemeinwesen ist. Richtlinien, die die Entschädigung primär nach den Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person und subsidiär nach Aufwand schematisieren, halten daher weder vor dem Gesetzes- noch dem Verordnungstext stand. Die auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angesiedelte Bestimmungen sind, wie dargelegt, im Gegensatz zu Richtlinien verbindlich. Zudem entbindet die in der Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz vorgesehene Pauschalisierung der Ansätze die Vorinstanz nicht davon, die Angemessenheit der geforderten Entschädigung zu überprüfen und allenfalls eine Anpassung vorzunehmen (vgl. KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, N 6.44). Die Entschädigung muss vielmehr den effektiven und angemessenen Zeitaufwand berücksichtigen (BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013, E. 3 ff.). Für den Anspruch des Beistandes auf eine angemessene Entschädigung muss es vielmehr gleichgültig bzw. von untergeordneter Bedeutung sein, ob die Kosten dem Vermögen der verbeiständeten Person oder ganz oder teilweise der Kantons- oder Gemeindekasse belastet werden (Art. 404 Abs. 3 2. Satzteil ZGB; vgl. auch Reusser, a.a.O., N 17). Die politische Gemeinde kann die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und Spesenersatz zudem erst zurückfordern, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person den Vermögensfreibetrag übersteigt (Art. 6 Abs. 1 VESB). Die Rückforderung ist beschränkt auf die in den zehn Jahren vor Geltendmachung der Rückforderung bevorschussten Kosten (Abs. 2). Das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer liesse aus finanzieller Motivation den Vermögenszuwachs in der zweijährigen Rechnungsperiode verpuffen, greift daher ins Leere. Keine Rolle spielen darf ausserdem, ob es sich um einen Privat- oder Berufsbeistand handelt, weshalb die Tätigkeit der privaten Beistände nicht als soziales Engagement gewürdigt werden darf. Schliesslich erhellt sich dem Gericht nicht, weshalb die Entschädigungsrichtlinie der Vorinstanz den in der VESB vorgesehenen Maximalbetrag von Fr. 10'000.– (vgl. Art. 2 Abs. 2 VESB) nicht ausschöpft, sondern die maximal mögliche Pauschalentschädigung auf Fr. 7'200.– beschränkt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ff) Gemäss Verordnungsgeber beträgt die pauschale Entschädigung für eine Berichtsperiode von zwei Jahren wenigstens Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.– (Art. 2 VESB). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist deshalb der ganze Entschädigungsrahmen zu berücksichtigen, wobei die maximale Entschädigung nur in Ausnahmefällen und bei sehr komplexen Fällen auszusprechen ist. Vorliegend bewegt sich die Vorinstanz mit der Festlegung der Entschädigung auf Fr. 2'400.– im untersten Viertel der höchstmöglichen Entschädigung, was unter Berücksichtigung des dargelegten und von der Vorinstanz anerkannten grossen Aufwands des Beschwerdeführers (vgl. vorstehende E. 5b/aa) als nicht angemessen erscheint. Dies ergibt sich auch aus einem innerkantonalen Vergleich der Entschädigungsrichtlinien der anderen KESB im Kanton St. Gallen. Demnach sieht die Vorinstanz vergleichsweise die tiefste Entschädigung vor. Im angrenzenden Zuständigkeitsgebiet der KESB Z.__ beispielsweise wird ein Beistand für einen hohen Aufwand (zwischen 12 und 18 Stunden) mit einem Betrag von Fr. 7'001.– bis Fr. 10'000.– entschädigt. Mehrere KESB sprechen bei vergleichbarem Aufwand eine Entschädigung von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– zu; dasselbe ergibt auch ein Blick über die Kantonsgrenze hinweg (vgl. Kanton Zürich mit Grundpauschale in gleicher Höhe für Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB, unabhängig von Vermögen und Aufwand). Welche Entschädigung vorliegend als angemessen erscheint, gebietet daher eine genauere Überprüfung. gg) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Höhe der Beistandsentschädigung nicht ausreichend abgeklärt hat. Sie trägt dem konkreten Fall nicht genug Rechnung, indem sie eine differenzierte Gewichtung der massgeblichen Kriterien zu Gunsten einer dominanten Rolle des Vermögens unterlassen hat. Wurde der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, ist in der Regel auf Rückweisung zu erkennen (vgl. PK VRP/St. Gallen-Kamber, Zürich/St. Gallen 2020, Art. 56 N 16; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rz. 1029; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1649; A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 N 38). c) Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2020 ist hinsichtlich der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beistandsentschädigung von Fr. 100.– im Monat, insgesamt Fr. 2'400.–, aufzuheben und die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei abschliessend der Hinweis erlaubt, dass neben den vorliegend zu beurteilenden Entschädigungsgrundsätzen der Vorinstanz auch andere interne KESB-Richtlinien nicht mit den vorstehend dargelegten Grundsätzen vereinbar erscheinen. Es wäre daher wünschenswert, wenn allenfalls das für die Aufsicht zuständige Departement eine einheitliche Richtlinie für die KESB herausgeben würde oder aber sich sämtliche KESB des Kantons St. Gallen auf eine einheitliche Richtlinie einigen könnten. 6.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Wird eine Streitsache durch Rückweisung erledigt, ist diejenige Partei als obsiegend zu betrachten, welche die Fehlerhaftigkeit des Entscheids geltend gemacht und die Rückweisung erwirkt hat (PK VRP/SG-von Rappart-Hirt, a.a.O., Art. 95 N 5; Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 764). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt als vollständiges Unterliegen der Vorinstanz (vgl. BGer 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4). Da die Angelegenheit zur Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind die amtlichen Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]) vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. und entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Beistandsentschädigung von Fr. 2'400.– aufgehoben.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Sache wird zur Klärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und neuen Verfügung (Beistandsentschädigung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Vermögen Aufwand Entschädigung für 2 Jahre / Monat bis 20'000 klein 1'200 / 50 mittel 1'800 / 75 gross 2'400 / 100 20'001 – 50'000 klein 1'800 / 75 mittel 2'400 / 100 gross 3'000 / 125 50'001 – 100'000 klein 2'400 / 100 mittel 3'000 / 125 gross 3'600 / 150 100'001 – 300'000 klein 3'600 / 150 mittel 4'800 / 200 gross 6'000 / 250 mehr als 300'000 klein 4'800 / 200 mittel 6'000 / 250 gross 7'200 / 300

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SG_KGN_999, V-2020/285P
Entscheidungsdatum
12.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026