© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2018/107 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 09.12.2019 Entscheiddatum: 27.03.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 27.03.2019 Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 308 Abs. 1 ZGB (SR 210). Weisung, Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), Erziehungsbeistandschaft. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer SPF sowie die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sind vorliegend erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/107). Gegen diesen Entscheid wurde beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Mai 2019 nicht eingetreten (KES.2019.12-K2).
Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Thomas Angehrn und Fachrichterin Sieglinde Marte, Gerichtsschreiber Raphael Fisch
M., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Caroline Ehlert, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, Bahnhofplatz 1, Postfach 23, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, K., verbeiständet durch S.,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte V., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Adrian Gmür, Beschwerdebeteiligte, betreffend Beistandschaft, Weisung
Sachverhalt: A.- M. und V. sind die Eltern von K., geb. 2011. K. wohnt zusammen mit seinem jüngeren Halbbruder H, geb. 2016, bei seiner Mutter in X.; seine ältere Halbschwester J., geb. 2002, hat ebenfalls im gleichen Haushalt gewohnt, zog zwischenzeitlich aber zu ihrem Vater. Die Eltern üben das Sorgerecht für K. gemeinsam aus. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Wil-Uzwil regelte das Besuchsrecht des Vaters am 29. April 2015 (neu) und errichtete eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Als Besuchsrechtsbeiständin amtet heute S.. B.- Am 14. Dezember 2017 liess V. durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic.iur. Adrian Gmür, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen (nachfolgend: KESB) einreichen. Darin brachte er vor, seit geraumer Zeit träten bei M. Überforderungs- und Problemerscheinungen auf, welche sich auf das Wohl von K. auswirkten. Die Mutter sei persönlich belastet und lehne die angebotene Hilfe ab. In der Folge holte die KESB eine Stellungnahme der Beiständin ein, die vom 19. Dezember 2017 datiert. Das fallführende Behördenmitglied besuchte K., seine Halbgeschwister und die Mutter am 29. Dezember 2017 zu Hause. Die Kindergärtnerin von K., U., nahm am 8. Januar 2018 per E-Mail Stellung. Im Bericht vom 25. Januar 2018 wurden die Abklärungsergebnisse zusammengefasst; darin wurde festgestellt, M. benötige in ihrer Rolle als Mutter Unterstützung, vor allem in der Erziehung und bei der Zusammenarbeit mit dem Kindergarten.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die KESB der Mutter und dem Vater über dessen Rechtsvertreter mit, sie beabsichtige die Ergänzung des Aufgabenbereichs der Beiständin im Bereich Erziehung sowie die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (abgekürzt: SPF), und forderte die Eltern zur Stellungnahme auf. Am 26. März 2018 teilte die Beiständin mit, sie erachte die Installation einer SPF für angezeigt. In einem telefonischen Gespräch vom 27. März 2018 mit dem fallführenden Behördenmitglied der KESB äusserte sich M. skeptisch gegenüber einer SPF: Mit Verfügung vom 24. April 2018 erteilte die KESB der Beiständin zusätzlich die folgenden Aufgaben (Dispositivziffer 1): a) die Eltern bei der Erziehung sowie in der Sorge um K. mit Rat und Tat zu unterstützen und dabei das Wohl des Kindes im Auge zu behalten, b) die Entwicklung von K., insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu überwachen, [...] Die KESB erteilte der Mutter zudem die strafbewehrte Weisung, eine SPF in Anspruch zu nehmen (Dispositivziffer 2); beauftrage die Beiständin mit der Installation der SPF (Dispositivziffer 1 lit. c), der Überprüfung der Einhaltung der Weisung (Dispositivziffer 3) und der Berichterstattung (Dispositivziffer 1 lit. d und e); auf die Erhebung einer Beschlussgebühr verzichtete sie (Dispositivziffer 4). C.- Mit Schreiben vom 21. Mai 2018 erhob M. gegen die Verfügung der KESB vom 24. April 2018 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (abgekürzt: VRK). Sie beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Am 25. Juni 2018 stellte sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Abteilungspräsident am 29. Juni 2018 bewilligte. Am 28. Juni 2018 verzichtete die KESB auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Am 2. August 2018 teilte die Beiständin mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Erwägungen der KESB. Mit Stellungnahme vom 15. August 2018 beantragte der Vater, auf die Beschwerde der Mutter sei mangels Substantiierung nicht einzutreten bzw. sie sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 13. September
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 reichte M. eine ergänzende Begründung samt Akten nach. Am 17. September 2018 reichte der Vater eine weitere Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 übersandte die KESB die Ergänzung der Gefährdungsmeldung, welche der Vater am 2. Oktober 2018 eingereicht hatte. Am 6. November 2018 wurde K. vom verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten der VRK und dem Gerichtsschreiber angehört. Mit Schreiben vom 7. November 2018 nahm die Klassenlehrerin von K. Stellung. Am 27. November 2018 teilte Rechtsanwältin Dr.iur. Caroline Ehlert, mit, sie sei von M. mit der Interessenwahrung beauftragt worden, bat um Aktenzustellung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 gewährte ihr der Abteilungspräsident diese. Ebenfalls am 3. Dezember ging beim Gericht eine von der KESB weitergeleitete Stellungnahme der Beiständin ein; darin hielt diese fest, die Mandatsführung gestalte sich äusserst schwierig, weil die Mutter kein Vertrauen in sie habe und nicht mit ihr zusammenarbeite. Am 14. Februar 2019 übersandte die KESB zwei weitere Verfahrensakten: den Antrag von M. vom 9. Dezember 2018 auf Wechsel der Beistandsperson und die Stellungnahme dazu der aktuellen Beiständin vom 22. Januar 2019. Am 26. März 2019 teilte das fallführende Behördenmitglied der KESB telefonisch mit, die verfügten Massnahmen seien noch immer angezeigt und es werde am Beschluss vom 24. April 2018 festgehalten. Die Hauptverhandlung, an der die Mutter und ihre Rechtsvertreterin sowie der Vater und sein Rechtsvertreter teilnahmen, fand am 27. März 2019 statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden die Mutter und der Vater befragt. M. präzisierte ihre Anträge, wonach der Beschluss der KESB St. Gallen vom 24. April 2018 betreffend Ergänzung Aufgabenbereich der Beiständin (Art. 308 Abs. 1 ZGB) und Erteilung einer Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) aufzuheben (Antrag 1) sowie von weiteren Kindesschutzmassnahmen abzusehen (Antrag 2) sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Antrag 3). V. beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 21. Mai 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt mitsamt der ergänzenden Begründungen vom 13. September 2018 und 7. November 2018 sowie dem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2019 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 und Art. 450b des schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB), Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES) sowie Art. 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Namentlich waren bei der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine hohen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf die formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. K. hat seinen Wohnsitz in X. (Art. 25 Abs. 1 ZGB), weshalb die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2018 sowohl örtlich als auch sachlich zuständig war (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz verfügte in der Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 16 EG-KES). Das rechtliche Gehör wurde den Verfahrensbeteiligten gewährt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]). Insoweit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr eines Kindes auch eine Kinderanhörung vorzunehmen ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). K. war während des vorinstanzlichen Verfahrens fünf- bzw. sechsjährig; eine Anhörung wäre deshalb grundsätzlich angezeigt gewesen. Angesichts seines dannzumaligen Alters, der aus Sicht eines Kindes abstrakten Themen der Ergänzung der Beistandschaft und der Anordnung einer SPF und insbesondere des durchgeführten Hausbesuches durch das fallführende Behördenmitglied der KESB, während dem dieses K. kennenlernte, durfte auf seine persönliche Anhörung aber ausnahmsweise verzichtet werden. Zudem verlangte keiner der Verfahrensbeteiligten eine Anhörung explizit. ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- In materieller Hinsicht sind die Erweiterung der bestehenden (Besuchsrechts-)Beistandschaft um erzieherische Aspekte (siehe E. 3 hiernach) sowie die strafbewehrte Anordnung der SPF samt entsprechender Beauftragung der Beiständin (siehe E. 4 hiernach) strittig. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde eine Beiständin ernennen, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (sog. Erziehungsbeistandschaft), wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Errichtung einer Beistandschaft setzt voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist; damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahme vorgebeugt werden können (BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen besteht ein grosser Ermessensspielraum der verfügenden Behörde (Art. 4 ZGB; BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4). b) Die Vorinstanz erweiterte den Auftrag der Besuchsrechtsbeiständin von K. gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB; sie erhielt zusätzlich die Kompetenzen, die Eltern bei der Erziehung sowie in der Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen und dabei das Wohl des Kindes im Auge zu behalten (lit. a) und die Entwicklung des Kindes, insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu überwachen (lit. b). Sie erwog, die Mutter sei wohl sehr bemüht und liebevoll im Umgang mit ihrem Sohn, benötige aufgrund ihrer persönlichen Situation (Mehrfachbelastung durch Kindererziehung, angespannte finanzielle Verhältnisse und Suche nach einer neuen Arbeitsstelle) aber weitere Unterstützung. Die Zusammenarbeit mit dem Kindergarten sei zu verbessern und für K. sei es elementar, dass zu Hause stabilere Verhältnisse und Strukturen vorhanden seien. c) Die Mutter wendet dagegen ein, sie brauche als erwachsene Frau keine Unterstützung von aussen. Sie sei weder Alkoholikerin noch drogensüchtig; sie werde im Beschluss aber sehr negativ dargestellt. Ihre Situation habe sich seit März 2018 in vielerlei Hinsicht verbessert. Insbesondere habe sich ihre finanzielle Lage entspannt,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weil sie eine Teilzeitarbeitsstelle gefunden habe. K. gehe zwischenzeitlich in die erste Klasse und es gefalle ihm gut dort. Sie habe die Situation auch mit dem Vater ihres jüngsten Kindes klären können und pflege eine gute Verbindung zu ihrer Tochter. Es liege keine Gefährdung des Wohls von K. vor, welche die verfügten Massnahmen rechtfertigten würde. Sie sei nicht überfordert und als Mutter in der Lage, ihre Kinder adäquat zu erziehen. Sie nehme zur eigenen Unterstützung und zur Unterstützung von K. professionelle Hilfe in Anspruch, was ihr positiv anzurechnen sei. Sie pflege auch einen guten Austausch mit der Schule und schulische Massnahmen (schulpsychologische Abklärung) seien eingeleitet worden. Es liege an der KESB darzutun und sauber zu begründen, warum die verfügten Massnahmen notwendig seien. Insgesamt sei die Situation zwar nicht ideal; das liege jedoch nicht an ihrer angeblichen Überforderung, sondern an der Vernachlässigung von K. seitens des Vaters. Den Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern und die Kommunikationsschwierigkeiten zu thematisieren sei wichtig; sie unterstütze den Kontakt von K. zu seinem Vater ausdrücklich. Dieser Thematik könne mit den verfügten Massnahmen aber nicht begegnet werden; das gelte genauso für die Übergaben bei der Ausübung des Besuchsrechts. d) Der Vater führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sämtliche involvierten Fachpersonen und die KESB seien zum Schluss gekommen, dass die verfügten Massnahmen notwendig und sinnvoll seien. Die Mutter habe stets Mühe, wenn sie kritisiert oder kontrolliert werde; dann komme es zum Konflikt. Es liege eine Ablehnung a priori vor. Die Beschwerdeführerin könne überhaupt nicht angeben, warum sie die verfügten Massnahmen störten, was ein starkes Anzeichen für die Überforderungssituation sei. Die Ablehnung sei mit dem mangelnden Verständnis der Massnahmen zu erklären; daneben wolle sich die Mutter wohl auch nicht "hinter den Vorhang schauen" lassen. e) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Mutter sich um K. und ihre beiden anderen Kinder bemüht und einen liebevollen Umgang mit ihnen pflegt. Ihr Wille, sich um sie zu sorgen, ist nicht in Abrede zu stellen. Auch wird der Mutter von keiner Seite eine Alkohol- oder Drogenproblematik oder ein sonstiges ungebührliches Verhalten unterstellt. Nach Ansicht der Beiständin, der Kindergärtnerin, der aktuellen Klassenlehrerin, des Vaters und der Vorinstanz ist die Mutter indessen aktuell auf
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützung in der Sorge um K. angewiesen. Nach Einschätzung der Vorinstanz ist die Situation derzeit noch zu wenig stabil, als dass vollständig auf angemessene und geeignete Kindesschutzmassnahmen verzichtet werden könnte. Die Mutter zeige im Umgang mit anderen Bezugspersonen von K. (Kindergärtnerin, Vater, Grossmutter) ein ambivalentes Verhalten und reagiere teilweise sehr emotional und tempramentvoll. K. nehme die Stimmungen seiner Mutter stark auf und wirke teilweise gestresst und unruhig; in der Schule zeige er teilweise inakzeptables Verhalten. Die Ausführungen der involvierten Fachpersonen sind ernst zu nehmen; daraus ist zu schliessen, dass sich die Mutter in einer Situation befindet, welche zumindest zweitweise ihre Kapazitäten in der Kindererziehung und im Umgang mit anderen Bezugspersonen ihres Sohnes negativ beeinflussen. Die Mutter selber bestreitet, dass eine Überforderungssituation vorliegt. In dieser Frage klaffen die Eigen- und Fremdwahrnehmung offensichtlich auseinander. Dass Probleme vorhanden sind, zeigte sich kürzlich aber z.B. daran, dass eine gemeinsame Teilnahme der Eltern am Elternabend der Schule nicht möglich war – wobei die Verantwortung diesbezüglich beide Eltern tragen. Auch andere Vorfälle in der Vergangenheit (Losgehen auf den Vater mit dem Besenstil, kahler Haarschnitt nach dem Frisieren durch Ehefrau des Vaters, Kommunikation mit der Beiständin) weisen – unabhängig davon, wer dafür verantwortlich war – auf einen Unterstützungsbedarf hin. Die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls ist daher gerechtfertigt. Eine Erweiterung der bereits bestehenden Beistandschaft um erzieherische Aspekte ist unter diesen Umständen geeignet, der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Ihre Anordnung lag im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und wurde von dieser auch hinreichend begründet. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten zusätzlichen Akten und ihre Ausführungen an der Hauptverhandlung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Wille der Mutter und ihr Effort, die bestehenden Schwierigkeiten anzugehen, sind ausdrücklich zu begrüssen und ihr positiv anzurechnen. Die Geschehnisse in der Vergangenheit zeigen indes, dass es bei unterschiedlichen Meinungen relativ rasch zu einem Konflikt oder gar Bruch in zwischenmenschlichen Beziehungen kommt; der beantragte Beistandswechsel mag ein Beispiel dafür sein. Deshalb erscheint es zweifelhaft, dass die eigenen Initiativen der Mutter und ihre freiwillige Inanspruchnahme von Beratungsangeboten derzeit ausreichen. Die Kompetenzerweiterung des Auftrags der Beiständin um erzieherische Aspekte durch die Vorinstanz erweist sich deshalb als zulässig; beiden Eltern soll auch
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Fragen der Erziehung und Ausbildung eine neutrale Ansprechperson zur Verfügung stehen. Auch K. zeigte sich bei der Kindesanhörung gegenüber zusätzlicher Unterstützung grundsätzlich positiv eingestellt. Die Beiständin wird den Eltern in der Bewältigung ihrer Erziehungsaufgaben eine Hilfe und Stütze sein; sie wird dies im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nur insoweit tun, als es in der aktuellen Situation als notwendig erscheint. f) Die der Beiständin zusätzlich übertragenen Aufgaben erweisen sich insgesamt als angezeigt und verhältnismässig. Keine Veranlassung besteht hingegen für die Anordnung einer Unterbringungskompetenz; diesbezüglich findet sich auch keinerlei Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Verfügung entsprechend anzupassen; im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Erziehungsbeistandschaft abzuweisen. 4.- a) Nach Art. 307 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern in geeigneter Weise ermahnen und ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und sie nicht von sich aus für Abhilfe sorgen. Solche Weisungen können sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen, müssen aber stets die Grundsätze der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität erfüllen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Eine Ermahnung oder Weisung kann sich auf ein konkretes Tun wie etwa die Durchführung einer Therapie oder Mediation richten, wobei der anordnenden Behörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (BSK ZGB I-Breitschmid, 6. Aufl., Basel 2017, N 22 zu Art. 307; BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3). Eine Weisung kann mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, abgekürzt: StGB) verbunden werden (BSK ZGB I- Breitschmid, a.a.O., N 22 zu Art. 307; vgl. Art. 106 VRP). Die Strafbewehrung einer Weisung ist eine direkte Vollstreckungsmassnahme, die nur anzuordnen ist, wenn befürchtet werden muss, dass die angewiesene Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird (BK-Affolter/Vogel, Bern 2016, N 287 zu Art. 307 ZGB). b) Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Anweisung, für die Dauer von mindestens einem halben Jahr regelmässig Einsätze der sozialpädagogischen Familienberatung in Anspruch zu nehmen und sich zum Zweck
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Einrichtung derselben mit der Beiständin in Verbindung zu setzen, wobei sie diese Weisung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB verband; ausserdem erweiterte sie den Auftrag der Beiständin mit der Überwachung der Einhaltung dieser Weisung. Sie führte zur Begründung an, zu Hause seien stabilere Verhältnisse mit Regeln und Strukturen zu schaffen und das Verhalten von K. sei derart zu beeinflussen, dass er sich gut in den künftigen Schulbetrieb einfügen könne. Die Mutter stehe einer SPF ablehnend gegenüber, weshalb die Voraussetzungen für eine strafbewehrte Weisung erfüllt seien. c) Die Mutter erhebt gegen die Anordnung der SPF im Wesentlichen dieselben Einwände wie gegen die Erweiterung der Beistandschaft (siehe E. 3c hiervor). Sie beanstandet zusammengefasst, sie brauche keine SPF, könne selbständig die nötige Hilfe in Anspruch nehmen und tue das auch. Mit einer SPF könne zudem kein Einfluss auf die schulischen Belange genommen werden. d) Wie bereits dargelegt, benötigt die Mutter – trotz guten Willens – derzeit Unterstützung in ihrer Rolle als Erzieherin (siehe E. 3d hiervor). Neben der Erweiterung des Auftrages der Beiständin um erzieherische Aspekte ist dafür auch die Inanspruchnahme einer SPF geeignet. In der Praxis hat sich die SPF als wirksames Instrument zur Förderung der innerfamiliären Kompetenzen erwiesen. Im Rahmen einer SPF erhält K. die Möglichkeit, sich gegenüber einer behutsam vorgehenden neutralen Drittperson zu äussern. So kann ein Vertrauensverhältnis geschaffen werden, wodurch die Unsicherheiten im Familiensystem gelindert werden. Gleichzeitig ermöglich eine SPF eine situationsadäquate Abklärung der Verhältnisse. Eine Fachperson, die unbefangen von aussen einen Blick in das Familiensystem erhält, kann der Familie eine massgeschneiderte Unterstützung anbieten. Die SPF ist überdies eine zeitlich begrenzte Massnahme, die jederzeit beendet werden kann, wenn die damit verbundenen Ziele entweder erreicht wurden oder absehbar wird, dass sie nicht mehr erreicht werden können. Damit wird dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen. Die verfügte SPF erscheint insgesamt als zweckmässig und angemessen, um eine nachhaltige Stabilisierung im Familiensystem zu erreichen und der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Das Argument, die SPF sei im Schulbereich unwirksam, ist insofern nicht stichhaltig, als ein Zusammenhang des auffälligen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialverhaltens in der Schule mit den familiären Verhältnissen und K.s Loyalitätskonflikt nicht auszuschliessen ist. e) Damit die Massnahme gelingen kann, hat die Mutter ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen. Nachdem sie ihre ablehnende Haltung gegenüber einer SPF bereits mehrfach Kund tat und sich das Verhältnis zwischen ihr und der Beiständin als schwierig herausstellte, erscheint fraglich, ob sie sich kooperativ verhalten wird. Um die Inanspruchnahme der SPF tatsächlich zu gewährleisten, erscheint die mit der Weisung verbundene Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB deshalb als zulässig. Die Beschwerdeführerin wandte sich im Übrigen nicht spezifisch gegen diese indirekte Vollstreckungsmassnahme. Ebenso erscheint es zielführend und notwendig, die Beiständin mit der Überwachung und Umsetzung der SPF zu beauftragen. f) Insgesamt durfte die Vorinstanz eine strafbewehrte Anordnung der SPF erlassen und die Beiständin mit deren Umsetzung und Überwachung beauftragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.- a) Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jene Beteiligte die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen beinahe zur Gänze; zu berücksichtigen ist indessen, dass die Verfügung der KESB Region St. Gallen vom 24. April 2018 in Bezug auf die Unterbringungskompetenz der Beiständin aufgehoben wird. Es rechtfertigt sich daher, dies bei den Kostenfolgen im Umfang von einem Fünftel zu berücksichtigen. Bei der Kostenverlegung zwischen den Eltern erscheint eine Kostenverlegung nach dem Erfolgsprinzip sachlich nicht gerechtfertigt, weil im vorliegenden Verfahren der Schutz des Kindeswohls mittels Erziehungsbeistandschaft und die Unterstützung der Mutter, mithin Massnahmen im gesamtfamiliären Kontext im Vordergrund stehen; die Kosten sind deshalb nach Ermessen zu verteilen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103 f.). Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls eine Verlegung nach Ermessen vor, weshalb diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden ist (vgl. auch Mitteilungen des Kantonsgerichts St. Gallen zum Familienrecht Nr. 7, Oktober 2005, S. 43, im Internet abrufbar unter:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.gerichte.sg.ch). Die amtlichen Kosten, die auf Fr. 1'200.– festgesetzt werden (vgl. Art. 7 Ziff. 111 und 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12), sind daher der KESB Region St. Gallen zu einem Fünftel, mithin im Betrag von Fr. 240.–, und den beiden Eltern je zu zwei Fünfteln, mithin je im Betrag von Fr. 480.–, aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet. Auf die Erhebung der Kosten bei der Kindsmutter wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig verzichtet. b) Nachdem die Prozesskosten, zu denen auch die Parteientschädigung gehört, überwiegend von den Eltern und von diesen gleichmässig zu tragen sind, besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 VRP i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch GVP 1983 Nr. 56). c) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird in der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich als Pauschale bemessen; vor der Verwaltungsrekurskommission beträgt das um einen Fünftel gekürzte (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, abgekürzt: AnwG) Honorar zwischen Fr. 1'200.– und Fr. 12'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]). Es wird nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, festgesetzt (Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG). Der Anspruch einer Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geht soweit, wie dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist; es geht dabei nur um die rechtliche und nicht auch um die persönliche oder fürsorgerische Betreuung (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenbeger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 118 N 5). Massstab der Beurteilung ist, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mittel entsprechende Bemühungen eines Anwalts veranlassen würde (vgl. BGer 5A_244/2014 E. 4.2.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Kostennote ein, in der sie ein Honorar von Fr. 4'100.– für einen Aufwand von 16.4 Stunden sowie Fr. 100.80 effektive Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer verlangt. Im vorliegenden Fall gestalteten sich die notwendigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verhältnismässig bescheiden. Sie trat erst in einer späten ter
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensphase hinzu; es stand vor allem die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung im Vordergrund, wobei der Anfahrtsweg aus Zürich zu berücksichtigen ist. Ausserdem sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht schwierig und der Aktenumfang gering. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand als gerade noch angemessen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt das Stundenhonorar indes nicht (wie geltend gemacht) Fr. 250.–; dieser Ansatz ist um einen Fünftel auf Fr. 200.– zu kürzen (Art. 24 Abs. 1 HonO und Art. 31 Abs. 3 AnwG). Bei einem Aufwand von 16.4 Stunden resultiert damit ein Honoraranspruch von Fr. 3'280.–. Hinzuzuzählen sind die effektiven Barauslagen von Fr. 100.80 (Art. 28 HonO) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 260.30 (= 7.7% von Fr. 3'380.80; Art. 29 HonO), womit ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'641.10 resultiert. d) Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Nachzahlung der ihr auferlegten Prozesskosten und der vorläufig vom Staat übernommenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verpflichtet ist, sobald dies ihre wirtschaftliche Lage zulässt (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Entscheid: