© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 24.10.2023 Entscheiddatum: 25.09.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2023 Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 29 Abs. 1 BV; Interpretation einer Eingabe als Einsprache statt als (prozessuales) Revisionsgesuch durch die Unfallversicherung. Die Behandlung der – objektiv als Revisionsgesuch i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG zu verstehenden, jedoch als "Einsprache" betitelten – Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache i. S. v. Art. 52 Abs. 1 ATSG durch die Beschwerdegegnerin (auf welche sie aufgrund der seit rund acht Monaten abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht eintrat) stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar. Der Einspracheentscheid wird insoweit aufgehoben, als damit das Vorliegen eines Revisionsgesuchs verneint wird. Die Beschwerdegegnerin wird das (bisher nicht behandelte) Revisionsgesuch der Beschwerdegegnerin zeitnah anhand zu nehmen haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2023, UV 2023/5). Entscheid vom 25. September 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. UV 2023/5 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, Direktion Bern, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (Nichteintreten) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherte) war aufgrund ihrer Tätigkeit für die B.___ GmbH bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 13. Juli 2021 während einer Übung vom Sypobabrett auf den linken Arm stürzte (UV-act. 1). Diesen Unfall meldete die Versicherte bzw. die B.___ GmbH der Mobiliar am 7. Oktober 2021 (UV-act. 1). Auf Ersuchen der Mobiliar gab die Versicherte am 9. Oktober 2021 auf dem ihr zugestellten Fragebogen an, die verzögerte Unfallmeldung sei darauf zurückzuführen, dass es zuerst nicht zu Komplikationen gekommen sei. Doch mit der Zeit sei das Schlüsselbein mehr rausgestanden und habe mehr geschmerzt. Sie habe sich deswegen erstmals am 1. Oktober 2021 bei Dr. C., Medbase D., in Behandlung begeben. Zuvor habe sie sich medizinisch selbst in ihrer Physiotherapie-Praxis versorgt. Vor dem Ereignis vom 13. Juli 2021 habe sie an keinen ähnlichen Beschwerden gelitten. Ergänzend merkte sie an, nach dem Sturz sei sie direkt in die Ferien gegangen und habe sich schonen können (UV-act. 9). Aufgrund der nachfolgenden medizinischen Untersuchungen, insbesondere aufgrund der CT- A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Untersuchung vom 8. Dezember 2021 (UV-act. 41), wurde eine höhergradige Arthrose im Sternoclaviculargelenk (SC-Gelenk) links mit geringer Subluxation festgestellt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. E., vom 20. Januar 2022 (UV- act. 46) – eine Leistungspflicht ihrerseits ab, da die Beschwerden der Versicherten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 13. Juli 2021 in Zusammenhang stehen würden (UV-act. 48). Der zuständige Krankenversicherer zog – nach Einsicht in die Akten der Mobiliar – seine vorsorgliche Einsprache gegen diese Verfügung am 8. Februar 2022 zurück (UV-act. 53). Mit E-Mail vom 17. November 2022 liess die Versicherte der Mobiliar den Bericht zu der am 21. Oktober 2022 durchgeführten MRT-Untersuchung ihres linken SC- Gelenks zukommen (UV-act. 54). Sie teilte der Mobiliar im Wesentlichen mit, da ihre Beschwerden immer schlimmer geworden seien, habe sie einen MRT-Untersuch durchführen lassen. Im Bericht zu dieser Untersuchung seien nur leichtgradige (12/21 vorbestehende) Arthrosezeichen festgehalten worden. Vor dem Unfall hätte sie keine Beschwerden mit dem Schlüsselbein bzw. der Schulter gehabt. Bei Fragen könne sich die Mobiliar an Dr. med. F., Klinik G., wenden. Er habe sie kürzlich untersucht (UV-act. 55). B.a. Am 23. November 2022 teilte die Mobiliar der Versicherten mit, sie sei mit Verfügung vom 28. Januar 2022 über ihren Entscheid informiert worden. Diese Verfügung sei nach 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, rechtskräftig geworden. Somit würden sie die von der Versicherten eingereichten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und an ihrem Entscheid festhalten (UV-act. 56). Die Versicherte antwortete der Mobiliar noch gleichentags, sie habe die Ablehnung bis heute nicht akzeptiert. Sie sei heute erneut bei einem Spezialisten gewesen, weil es bis heute nicht besser, sondern schlechter geworden sei. Sie bitte die Mobiliar, sich bei Dr. med. H. zu erkundigen. Er habe klar bestätigt, dass diese Verletzung nur von einem Unfall kommen könne. Darauf antwortete die Mobiliar, ihre Verfügung vom 28. Januar 2022 sei rechtskräftig. Es würden von ihrer Seite her keine weiteren Abklärungen erfolgen (UV-act. 57). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 24. November 2022 antwortete die Versicherte der Mobiliar sinngemäss, ihr Unfall sei bereits zwei Mal abgewiesen worden und sie habe zwei Mal und auch jetzt wieder geschrieben, dass sie mit diesem Urteil nicht einverstanden sei. Die Mobiliar hätte ihr auch kein Formular zugesandt, welches sie ausfüllen könnte. Wenn dieser Fall einfach als Bagatelle abgestempelt werde, sei dies eine Frechheit. Es sei nicht rechtens, den Fall einfach abzuweisen, ohne die Protokolle zu lesen. Die Mobiliar solle ihr ein Formular zustellen, dass sie ausfüllen werde, damit ihr Vertrauensarzt mit den verschiedenen Ärzten Kontakt aufnehme (UV-act. 58-2). In der Folge sandte die Mobiliar der Versicherten den Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung und zur Einsprache sowie denjenigen ihrer (offenbar jeweils in den Verfügungen enthaltenen) Rechtsmittelbelehrung zu. Wie sie der Versicherten bereits mitgeteilt habe, sei ihr Entscheid vom 28. Januar 2022 30 Tage nach Erhalt rechtskräftig geworden und könne nicht mehr angefochten werden (UV-act. 58-1 f.). Zwischen der Mobiliar und der Versicherten fand zudem am selben Tag ein Telefongespräch statt. Dabei teilte die Mobiliar der Versicherten unter anderem nochmals mit, dass die Verfügung vom 28. Januar 2022 rechtskräftig geworden sei und nicht mehr angefochten werden könne. Die Einwände der Versicherten (heute sähen die Berichte anders aus, ihre Ärzte seien sich einig, dass die Beschwerden von einem Unfall kommen müssten, vor dem Ereignis hätte sie keine Beschwerden gehabt) würden am rechtskräftigen Entscheid nichts ändern und die Mobiliar werde keine weiteren Prüfungen vornehmen (UV-act. 61). B.c. Am 1. Dezember 2022 (Postaufgabe, vgl. UV-act. 62-2) liess die Versicherte der Mobiliar eine vom 30. November 2022 datierende und als "Einsprache, Ablehnung des Unfalls vom 13. Juli 2021" betitelte Eingabe zukommen. Darin hielt sie einleitend fest, sie wolle – wie bereits am Telefon besprochen – schriftlich Einsprache erheben gegen das Urteil der Mobiliar. Die Mobiliar habe mit den Unterlagen zur CT-Untersuchung vom 8. Dezember 2021 nach der Beurteilung (durch den beratenden Arzt) entschieden, dass sie keinen Leistungsanspruch habe. Mit dem neuen Befund der MRT- Untersuchung vom 21. Oktober 2022 bitte sie um eine neue Beurteilung. Die letzte Beurteilung stimme nicht mit der aktuellen überein. In der Beurteilung vom 8. Dezember 2021 sei eine höhergradige Arthrose des SC-Gelenks links mit geringer Subluxation festgehalten worden. Die Beurteilung vom 21. Oktober 2022 habe nur B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. leichtgradige Arthrosezeichen festgehalten. Die beiden Ärzte, Dr. F.___ und Dr. H., seien der Ansicht, dass das Problem mit dem Schlüsselbein nur durch einen Sturz verursacht worden sein könne (vgl. zum Ganzen UV-act. 62-1). Die beiden Berichte zur CT-Untersuchung vom 8. Dezember 2021 und der MRT-Untersuchung vom 21. Oktober 2022 legte sie ihrer Eingabe nochmals bei (UV-act. 63). Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 trat die Mobiliar auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, vorliegend habe die Versicherte am 1. Dezember 2022 (Poststempel) Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 erhoben. Die Einsprachefrist gegen diese Verfügung sei 30 Tage nach Zustellung derselben abgelaufen und die Verfügung mit Ablauf dieser Frist formell rechtskräftig geworden. Auf die Einsprache könne folglich nicht eingetreten werden. Es bleibe festzuhalten, dass die Eingabe der Versicherten nicht als (prozessuales) Revisionsgesuch zu betrachten sei, zumal im vorliegenden Fall – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Versicherten bzw. des neuen MRT- Berichts vom 21. Oktober 2022 – kein Revisionsgrund erblickt werden könne (UV-act. 64). B.e. Am 16. Januar 2023 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid der Mobiliar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Sie beantragte, der Vorfall vom 13. Juli 2021 sei als Berufsunfall einzustufen und ihr seien die gesetzlichen sowie überobligatorischen Unfallversicherungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung hielt sie fest, aus dem (zusammen mit der Beschwerde eingereichten) Arztbericht von Dr. H. vom 23. November 2022 gehe hervor, dass das Schulterproblem links direkt mit dem Vorfall vom 13. Juli 2021 zusammenhänge. Der CT-Bericht vom 8. Dezember 2021 habe irrtümlich eine höhergradige Arthrose festgehalten. Hingegen habe der MRT-Bericht vom 21. Oktober 2022 nur eine leichtgradige Arthrose festgehalten. Deswegen habe sie aufgrund dieses neuen korrigierten Befundes nochmals Einsprache im Sinne einer Revision erhoben (act. G 1). Dem der Beschwerde beigelegten Bericht vom 23. November 2022 von Dr. H.___ ist zu entnehmen, dass eine chronische Subluxation des linken SC-Gelenks nach einem Unfall vom 13. Juli 2021 bestehe. Der C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfallmechanismus (Sturz auf den Ellenbogen mit axialer Stauchung) passe zu der Läsion. Vor diesem Trauma seien beide SC-Gelenke symmetrisch und normal gewesen. Es handle sich klar um einen Unfall. Die nun nachgewiesenen Veränderungen im Gelenk seien durch die repetitiven Subluxationen bedingt (act. G 1.1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe sich lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalls befasst und sich mit keinem Wort zur prozessualen Frage des Nichteintretens auf die verspätete Einsprache vom 1. Dezember 2022 geäussert. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Einsprache im Sinne einer Revision", hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe die als "Einsprache" betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 nicht als Gesuch um eine (prozessuale) Revision betrachtet. Auch sei sie nicht gehalten gewesen, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten, da vorliegend kein Revisionsgrund ersichtlich bzw. gegeben sei. Zwar bringe die Beschwerdeführerin neue medizinische bildgebende Unterlagen vor. Jedoch seien weder das neue MRT vom 21. Oktober 2022 noch der Bericht von Dr. H.___ vom 23. November 2022 geeignet, einen Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen, zumal eine abweichende Beurteilung eines anderen medizinischen Experten keinen Revisionsgrund zu begründen vermöge. Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt habe, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellten, würden das Kriterium der Erheblichkeit nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Bericht zum MRT-Untersuch vom Oktober 2022 keine hier wesentliche neue Beurteilung entnommen werden könne; vielmehr seien wie bereits im CT vom Dezember 2021 allein degenerative Veränderungen bzw. Anzeichen für eine Arthrose festgestellt worden (act. G 3). C.b. Am 22. Mai 2023 reichte die nunmehr durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder vertretene Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Sie beantragte darin neu, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch sei einzutreten; ihr seien rückwirkend die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 13. Juli 2021 zu gewähren; eventualiter seien weitere C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, dass die Eingabe vom 30. November 2022 ein (prozessuales) Revisionsgesuch darstelle, auf welches einzutreten sei. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 sei aufzuheben. Weiter sei mit Hilfe der neuen medizinischen Befunde nachgewiesen, dass die der Verfügung vom 28. Januar 2022 zugrundeliegende Sachlage neu zu beurteilen sei. Das Unfallereignis vom 13. Juli 2021 sei kausal für die Subluxation des linken SC-Gelenks (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 27. Juni 2023 an ihrem Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2022 erhoben. Insoweit sei die Eingabe auch allein als Einsprache entgegengenommen worden. Erst in der Beschwerde an das Versicherungsgericht habe sie ausgeführt, dass es sich um eine Einsprache im Sinne einer Revision handle. Für das Einleiten eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen habe ebenfalls kein Grund bestanden, da kein erheblicher Revisionsgrund gegeben sei. So vermöchten auch die neu eingereichten medizinischen Unterlagen keinen Fehler in der früheren Beweisgrundlage aufzuzeigen. Selbst wenn die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch hätte entgegengenommen werden müssen, wäre das Gesuch entsprechend abgewiesen worden (act. G 11). C.d. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte Rechtsanwalt Gmünder zufolge Abschluss des Schriftenwechsels um Zusprache einer Parteientschädigung von Fr. 3'000. zuzüglich Mehrwertsteuer (act. G 13). C.e. Anfechtungsgegenstand und somit im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist grundsätzlich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2022 (UV-act. 64). 1.1. Wie sich sowohl aus dem Rechtsspruch als auch aus der Begründung des entsprechenden Entscheids (UV-act. 64; sowie im Übrigen auch aus den Ausführungen 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 [act. G 3, insbesondere S. 3 Ziff. 7]) ergibt, ist Gegenstand dieses Entscheids einzig die Frage, ob auf die (von der Beschwerdegegnerin als Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 entgegengenommene) Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 (UV-act. 62) einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin thematisiert in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (UV-act. 64) in der Erwägung "J." fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 (UV-act. 62) nicht als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zu betrachten sei, zumal in den Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. im neuen MRT-Untersuchungsbericht kein Revisionsgrund erblickt werden könne. Eine allfällige prozessuale Revision der Verfügung vom 28. Januar 2022 war nach Gesagtem nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (darüber hätte ohnehin zuerst verfügt werden müssen, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2009, 8C_121/2009, E. 3.4). 1.3. Soweit sich die Parteien mithin im vorliegenden Verfahren zum Erfüllen bzw. Nicht- Erfüllen der Voraussetzungen einer prozessualen Revision i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG – insbesondere zum Vorliegen eines Revisionsgrunds – äussern, ist auf diese Ausführungen mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht weiter einzugehen. 1.4. Sowohl auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe auf das Revisionsgesuch einzutreten (act. 9-2 Ziff. I.1), als auch den Antrag, ihr seien rückwirkend die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren (act. 9-2 Ziff. I.2), ist entsprechend nicht einzutreten, da in dieser Hinsicht (bisher) kein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt. 1.5. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen eine Verfügung eines Unfallversicherers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Einsprache erhoben, wird die Verfügung formell rechtskräftig. Ein Rückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung ist lediglich im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich. 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Eingabe vom 30. November 2022 nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht wurde. Soweit es sich dabei um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Januar 2022 handelte, ist sie offensichtlich verspätet erfolgt. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. 2.2. Wie sich implizit aus der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2023 (act. G 1) und schliesslich auch explizit aus der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfassten Replik vom 22. Mai 2023 (act. G 9) ergibt, macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre als "Einsprache, Ablehnung des Unfalls vom 13. Juli 2021" betitelte Eingabe vom 30. November 2022 (UV-act. 62) hätte seitens der Beschwerdegegnerin als Gesuch um prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG entgegengenommen werden müssen. 2.3. Nachfolgend ist zu prüfen, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 (UV-act. 62) tatsächlich zu verstehen bzw. einzuordnen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte die Eingabe vom 30. November 2022 unter dem Titel der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen müssen, da eine solche Wiedererwägung im Ermessen des Versicherungsträgers steht und darauf kein Rechtsanspruch besteht (vgl. dazu insbesondere BGE 133 V 52 E. 4.1 m. w. H., insbesondere auf BGE 117 V 12 f. E. 2a). 2.4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens – wie bereits erwähnt – geltend, ihre Eingabe vom 30. November 2022 sei als Revisionsgesuch gemeint gewesen (vgl. act. G 1 "Begründung": "Deswegen [...] habe ich nochmals Einsprache im Sinne einer Revision erhoben" und act. G 9-6 f. Ziff. 16). Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass dies nicht dem wirklichen Willen der Beschwerdeführerin entsprochen hätte. Entsprechend ist – angesichts der abweichenden Auslegung durch die Beschwerdegegnerin – zu prüfen, wie die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 (UV-act. 62; vgl. zum Inhalt derselben vorstehend Sachverhalt B.d) objektiv verstehen durfte bzw. musste. 3.1. Die Beschwerdeführerin betitelte ihre Eingabe vom 30. November 2002 zwar als "Einsprache". Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese gegen ein "Urteil" der Beschwerdegegnerin richten will, hebt aber hervor, dass die (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin offensichtlich rechtsunkundig ist und sich 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. der korrekten Terminologie nicht bewusst war. Die Bezeichnung der Eingabe als "Einsprache" kann nach Gesagtem nicht massgebend sein, zumal auch das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigt hat, dass die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels der rechtssuchenden Person nicht anzulasten ist, sofern bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 II 399 E. 3.1 m. w. H.). Massgebend kann somit einzig der Inhalt der Eingabe sein. Die Erwähnung eines neuen Befunds (im MRT gegenüber dem CT) sowie das Ersuchen um eine "neue Beurteilung" auf der Basis eines neuen medizinischen Befundes (MRT vom 21. Oktober 2022) seitens der Beschwerdeführerin in der Begründung sprechen für die Auslegung als Revisionsgesuch; die Beschwerdeführerin macht damit (zumindest sinngemäss) einen Revisionsgrund geltend und stellt einen klaren Antrag auf eine Neubeurteilung, da die der Verfügung zugrundliegende Beurteilung nicht mit der aktuellen übereinstimme. Obwohl der Titel der Eingabe vom 30. November 2022 mithin für eine Einsprache i. S. v. Art. 52 Abs. 1 ATSG spricht, geht aus dem (massgebenden) Inhalt der Eingabe ohne Weiteres hervor, dass diese auch als Revisionsgesuch i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG gemeint war. Insgesamt ist aufgrund des Wortlauts der Eingabe vom 30. November 2022 – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – mithin von einem Revisionsgesuch auszugehen. Nichts Anderes ergibt sich auch aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Vorfeld zur Eingabe vom 30. November 2022 (UV-act. 55 bis 61; vgl. zum Inhalt derselben vorstehend Sachverhalt B.a ff.). Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die ordentliche Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 28. Januar 2022 bereits abgelaufen und der Entscheid damit in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund ihrer Ausführungen musste die Beschwerdegegnerin entsprechend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass ihr das ordentliche Rechtsmittel einer Einsprache zufolge Zeitablaufs nicht mehr zur Verfügung stand. Dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2022 trotzdem geltend machte, mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden zu sein, und um eine neue Beurteilung ersuchte, spricht mithin für das Vorliegen eines Revisionsgesuchs. 3.3. Nach Gesagtem hätte die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 objektiv auch als Revisionsgesuch i. S. v. Art. 53 Abs. 1 ATSG verstehen müssen. 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hätte die Beschwerdegegnerin auch das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin prüfen müssen. Über das Revisionsgesuch hat die Beschwerdegegnerin jedoch offensichtlich und unbestrittenermassen bis heute nicht entschieden und liegt in dieser Hinsicht demnach auch kein eigentliches Anfechtungsobjekt vor (vgl. vorstehende E. 1.2 ff.). Die Verneinung des Vorliegens eines Revisionsgesuchs entspricht – mit Blick auf die erfolgte Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Einsprache – im Ergebnis einer Nicht-Anhandnahme desselben durch die Beschwerdegegnerin. Insofern enthält der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid Elemente einer formellen Rechtsverweigerung i. S. v. Art. 56 Abs. 2 ATSG hinsichtlich des Revisionsgesuchs. In einer Konstellation wie der Vorliegenden – in der eine Verfügung/ein Einspracheentscheid ergangen ist, ohne das Begehren der betreffenden Person im Ergebnis materiell zu prüfen –, ist die erfolgte Rechtsverweigerung nicht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen, sondern im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen den ergangenen Rechtsakt (vgl. Miriam Lendfers, N 46 zu Art. 56 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2020 [Lendfers nennt als Beispiel eines ergangenen Entscheids mit Elementen einer Rechtsverweigerung den Erlass eines Nichteintretensentscheids wegen übertriebener Formstrenge]). Die Beschwerdeführerin hat somit korrekterweise keine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben, sondern den ordentlichen Rechtsmittelweg beschritten. Vor diesem Hintergrund kann der Antrag der Beschwerdeführerin, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf ihr Revisionsgesuch sei einzutreten (vgl. act. G 9-2 Ziff. I.1), – angesichts der bisher fehlenden Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 30. November 2022 – nur als Rüge einer Rechtsverweigerung (und damit einer Rechtsverletzung) verstanden werden, insbesondere weil sie klar zum Ausdruck bringt, ihr Revisionsgesuch beurteilt haben zu wollen. Die Beschwerdegegnerin hat bis heute keinen Entscheid über das Revisionsgesuch erlassen und damit gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verstossen. 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 insoweit aufzuheben, als er mit Blick auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 das Vorliegen eines Revisionsgesuchs und demnach im Ergebnis die Notwendigkeit der Anhandnahme eines solchen verneint. Die Beschwerdegegnerin wird dies zeitnah nachzuholen haben. Dazu sind ihr 5.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Versicherungsgericht – nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids – die vorinstanzlichen Akten zu überweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde – mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts – nicht einzutreten (vgl. dazu bereits die vorstehende E. 1.5). Auch wenn die Anträge der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie eine (direkte) gerichtliche Überprüfung ihres Revisionsgesuchs wünscht, würde eine solche eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs darstellen. Gemäss Art. 29a BV hat nämlich grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2021, 1C_373/2020, E. 3.5 m. w. H.). 5.2. Mangels gesetzlicher Grundlage im UVG sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f e contrario). 5.3. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Zwar wird die Beschwerde vorliegend nicht vollständig gutgeheissen, jedoch obsiegt die Beschwerdeführerin im Ergebnis mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2022, soweit darin das Vorliegen eines Revisionsgesuchs verneint wurde, und ihrem Begehren um Beurteilung ihres Revisionsgesuchs vom 30. November 2022. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich mithin von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal sich die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Interpretation ihrer Eingabe durch die Beschwerdegegnerin sowie dem umgehenden, d. h. ohne weitere Rückfragen an die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auslegung ihrer Eingabe, erfolgten Erlass des Einspracheentscheids, zur vorliegenden Beschwerde gezwungen sah. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels erfolgte Mandatierung von Rechtsanwalt Gmünder, den unterdurchschnittlichen Aktenumfang sowie den eingeschränkten Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. Rechtsanwalt Gmünder in seiner 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 aufgehoben, soweit er das Vorliegen eines Revisionsgesuchs verneint. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die vorinstanzlichen Akten werden nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zwecks zeitnaher Anhandnahme des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 30. November 2022 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Eingabe vom 10. Juli 2022 eine höhere Entschädigung beantragt, wird dieser Antrag abgewiesen.