BGE 148 V 174, 8C_256/2021, 8C_347/2014, 8C_407/2016, 8C_543/2011, + 4 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2023/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.02.2024 Entscheiddatum: 30.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 30.11.2023 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Revision einer Invalidenrente. Mit Abschluss einer von der IV unterstützen Umschulung und Ausübung einer entsprechenden Arbeitstätigkeit trat eine Verbesserung der erwerblichen Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein. Die Invalidenrente wurde von der Unfallversicherung zu Recht eingestellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2023, UV 2023/3). Entscheid vom 30. November 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2023/3 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. A., (nachfolgend: Versicherter), war als Fachkraft Betoneinbau im Tunnelbau bei der B. GmbH, später übernommen von der C.___ AG (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister betreffend die heutige D.___ AG), angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2. April 2012 mit dem Fahrrad stürzte (Suva-act. I/3). A.a. Bei diagnostiziertem palmarseitigem Riss des Diskus triangularis und einer Synovitis ulnarseitig, beides am rechten Handgelenk, wurde beim Versicherten am 4. September 2012 im Allgemeinen Öffentlichen Bezirkskrankenhaus E.___ eine Arthroskopie dieses Handgelenks vorgenommen (Suva-act. I/44). Aufgrund eines im Anschluss aufgetretenen Handgelenksinfekts erfolgte am 28. September 2012 eine Re- Arthroskopie mit Spülung (Suva-act. I/45-1 und -10). A.b. Am 10. Februar 2014 wurde er durch Kreisarzt Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht (Suva-act. I/117). Auf dessen Geheiss wurde am 4. März 2014 eine MR-Tomographie des rechten Handgelenks durchgeführt (vgl. Befundnachricht vom gleichen Tag in Suva-act. I/131). Am 24. April 2014 legte Dr. F. ein Zumutbarkeitsprofil fest. Auch wies er auf eine sich entwickelnde Handgelenksarthrose radiokarpal sowie interkarpal hin und stellte fest, dass mit einer partiellen Handgelenksarthrodese zu rechnen sei (Suva-act. I/143). Den Integritätsschaden schätzte er auf 10 % (Suva-act. I/144). A.c. Am 26. September 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserung des unfallbedingten Befundes mehr zu erwarten sei. Daher würden die Heilkostenleistungen per sofort und die A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2014 eingestellt (Suva-act. I/176). Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % zu (Suva-act. I/175). Auf Veranlassung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), bei welcher der Versicherte sich am 16. Februar 2014 unter Hinweis auf Schmerzen am rechten Handgelenk und an der rechten Hand zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-act. 1), wurde dieser vom 28. Oktober bis 24. Januar 2015 in der Rehaklinik Bellikon beruflich abgeklärt (Suva-act. I/186 und 191). Für die Dauer dieser Massnahme wurde ihm ein Taggeld von der IV zugesprochen (Suva-act. I/184 und 190). A.e. Ab 23. April 2015 wurde dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Suva- act. I/198 sowie 202), woraufhin die Suva ihre Taggeldzahlungen wieder aufnahm (Suva-act. I/207). A.f. Am 26. August 2015 wurde der Versicherte erneut kreisärztlich untersucht. Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam laut Bericht vom 2. September 2015 zum Schluss, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung vom 24. April 2014 unverändert gelte (Suva-act. I/240-5 i.V.m. 143-2). A.g. Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie noch bis 31. Oktober 2015 Taggelder ausrichten werde. Anschliessend finde die Rentenprüfung statt (Suva-act. I/247). A.h. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2015 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente zu (Suva-act. I/273). A.i. Vom 25. Januar bis 19. Februar 2016 wurde der Versicherte im Auftrag der IV in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung H., abgeklärt (IV-act. 92). A.j. Am 12. März 2016 erlitt der Versicherte einen Riss des inneren Seiten- sowie des Kreuzbandes am linken Bein (IV-act. 96-1). A.k.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Am 18. April 2017 trat der Versicherte in ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer bei der I.___ AG (vgl. IV-act. 160), wobei die IV die Erlangung des notwendigen Führerscheins im Rahmen von beruflichen Massnahmen finanzierte (vgl. IV-act. 161-2 sowie 176). A.l. Am 16. März 2018 zog sich der Versicherte eine Achillessehnenruptur rechts zu (IV-act. 212-2). A.m. Per 1. September 2018 trat der Versicherte eine Arbeitsstelle als LKW-Chauffeur bei der J.___ AG an (IV-act. 231). Mit Mitteilung vom 20. September 2018 teilte die IV dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen nach erfolgreicher Prüfung zum LKW-Chauffeur abgeschlossen würden (Suva-act. I/288; für das Protokoll der Berufsberatung vgl. IV-act. 237). Mit Vorbescheid vom 29. November 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Suva-act. I/289). A.n. Nach schriftlicher Befragung des Versicherten sowie Einsichtnahme in seine Lohnunterlagen teilte die Suva ihm am 13. März 2019 mit, dass die Rente nicht geändert werde (Suva-act. I/300; vgl. auch Suva-act. I/291 bis 299). B.a. Mit Eingabe vom 21. März 2019 beanstandete der Versicherte bei der IV, dass sein Einkommen als LKW-Chauffeur weit unter dem von ihm vor dem Unfall erzielten Einkommen liege. Er ersuche um Wiederaufnahme der vereinbarten Umschulung zum Pneukranführer oder um Zusprache einer Teilrente (IV-act. 246). Daraufhin nahm die IV die Prüfung von beruflichen Massnahmen wieder auf (IV-act. 248). B.b. Am 25. Februar 2020 erstattete die medexperts ag, interdisziplinäre Medizin, St. Gallen, zuhanden der IV-Stelle ein interdisziplinäres (orthopädisches, psychiatrisches, internistisches, neuropsychologisches) Gutachten inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; IV-act. 278). Als Mitarbeiter im Tunnelbau attestierten die Gutachter dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall vom April 2012 (IV-act. 278-8). Für die aktuelle Tätigkeit als LKW-Fahrer bzw. als Pneukranführer attestierten sie dem Versicherten ab Oktober 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 278-8 f.). Auch die EFL ergab, dass diese beiden Tätigkeiten ohne Einschränkung ausübbar seien (IV-act. 279). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. D. Am 5. März 2020 gewährte die IV dem Versicherten Berufsberatung (IV-act. 282). B.d. Am 1. März 2021 trat der Versicherte ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter und Chauffeur C/E mit Kranprüfung bei der K.___ AG, an (Suva-act. I/325). Mit Mitteilung vom 6. Mai 2021 teilte die IV dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Fahrzeug- und Baukran bei der K.___ AG übernehme (Suva-act. I/313). B.e. Am 1. Dezember 2021 leitete die Suva ein weiteres Revisionsverfahren ein (Suva- act. I/316). Der Versicherte informierte mit Fragebogen vom 27. Dezember 2021 über sein seit 1. März 2021 mit der K.___ AG bestehendes Arbeitsverhältnis als LKW- Kranführer (Suva-act. I/318). C.a. Am 6. April 2022 absolvierte der Versicherte erfolgreich die Ausbildung zum Kranführer Kat. A (vgl. IV-act. 351). C.b. Nachdem die Suva weitere Abklärungen über die Erwerbssituation des Beschwerdeführers getroffen hatte, verfügte sie am 30. Mai 2022 resp. 8. Juni 2022 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juni 2022 (Suva-act. I/332 und I/337). C.c. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2022 erhob der Versicherte am 4. Juli 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % (Suva-act. I/341). D.a. Am 1. August 2022 trat der Versicherte in ein Arbeitsverhältnis als Chauffeur mit der L.___ AG (Suva-act. II/10-2). D.b. Mit Mitteilung vom 9. November 2022 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 354). D.c. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 hiess die Suva die Einsprache vom 4. Juli 2022 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 8. Juni 2022 D.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E. Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die dem Beschwerdeführer ab 1. November 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ausgerichtete Invalidenrente in Revision zu ziehen und ab 1. Oktober 2022 einzustellen. dahingehend ab, dass die Invalidenrente erst ab 1. Oktober 2022 aufgehoben werde (Suva-act. I/348). Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Rente (act. G1). E.a. Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). E.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G5). E.c. Das Versicherungsgericht zog am 16. August 2023 die Akten der IV bei (act. G7). Darüber informierte es die Parteien am 24. August 2023 und gab ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur allfälligen Stellungnahme (act. G9). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit am 8. September 2023 beim Gericht eingegangener Eingabe (act. G11). Die Beschwerdegegnerin nahm Einsicht in die Akten und verzichtete am 11. September 2023 auf eine Stellungnahme dazu (act. G12). Am 12. September 2023 wurde den Parteien je die Eingabe der Gegenpartei zugestellt (act. G13). E.d. Die IV-Stelle wartet ihren Akten zufolge die Rechtskraft des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ab, bevor sie das weitere Vorgehen bestimmt (IV-act. 358). E.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.1. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (André Nabold, N 48 ff. zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/ Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Irene Hofer, N 63 ff. zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). 2.2. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und die Taggeldleistungen (Art. 16 UVG) dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG; sogenannter "Fallabschluss"; vgl. dazu Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 143 f.; BSK UVG-Thomas Flückiger, a.a.O., N 7 zu Art. 19; KOSS UVG-Philipp Geertsen, N 11 ff. zu Art. 19). Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine UVG-Invalidenrente (sog. Übergangsrente) ausgerichtet, sofern eine entsprechende Invalidität ausgewiesen ist. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Anspruch auf eine mögliche Übergangsrente beruht auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung die künftige Erwerbsunfähigkeit erst mit ausreichender Zuverlässigkeit schätzen kann, wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen zu Ende geführt sind (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 371). Die Übergangsrente wird daher aufgrund der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Festlegung, mithin für eine noch nicht eingegliederte versicherte Person, ebenfalls durch Einkommensvergleich ermittelt (vgl. BGE 129 V 284 E. 4.1). Der Anspruch erlischt u. a. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung sowie dem Entscheid über die Festsetzung der definitiven Rente (Art. 19 Abs. 3 UVG; Art. 30 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Zur Änderung einer rechtskräftig zugesprochenen Leistung bedarf es eines Rückkommenstitels. Eine solche Änderung ist unter anderem mit einer Anpassung nach Art. 17 ATSG möglich. Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung [bis zum 31. Dezember 2021 entsprach dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: BGE 140 V 87 E. 4.3]; materielle Revision). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Änderungen des Gesundheitszustands bilden den Regelfall der Rentenanpassung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 33 zu Art. 17). Eine Anpassung kann aber auch erfolgen, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). 2.4. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 mit Wirkung ab 1. November 2015 und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Invalidenrente zu (Suva-act. I/273). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Da der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in der Eingliederungsphase bei der IV befand, konnte es sich bei dieser Rente nur um eine Übergangsrente handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2014, 8C_347/2014, E. 3.2), auch wenn diese von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich so benannt wurde. Eine solche Rente endet unter anderem mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung oder mit dem Entscheid über die definitive Festsetzung der Rente der Unfallversicherung (vgl. vorstehend E. 2.3; zur Thematik des nicht definitiven Erlöschens mit dem Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV und des Wiederauflebens nach Beendigung des Anspruchs auf ein solches Taggeld vgl. KOSS UVG-Geertsen, N 41 zu Art. 19). Da jedoch, wie nachfolgend in E. 3.3 aufzuzeigen sein wird, ohnehin ein Revisionsgrund zu bejahen ist, ist diese Thematik mangels relevanter Konsequenzen nicht weiter zu vertiefen. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Änderung in den erwerblichen Verhältnissen vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Es gilt folglich zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Suva-act. I/273) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Suva-act. I/348) eingetreten ist. 3.2. Bei der Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Kreisarztbeurteilung vom 2. September 2015 davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Betonierer im Tunnelbau nicht mehr möglich sei. Als möglich beurteilte sie ganztägige leichte Arbeiten mit Heben von Gewichten vorwiegend mit der linken Hand bis 10 Kilogramm bis Lendenhöhe und ca. 5 Kilogramm bis Schulterhöhe; das Heben von Gewichten in Überkopfstellung sei rechtsseitig nicht möglich; leichtes Hantieren mit Werkzeugen, insbesondere feinmotorisch, sei manchmal bis oft möglich; bezüglich der Haltung bestünden im Sitzen keine Einschränkungen, auch nicht in der Fortbewegung; das Besteigen von Leitern sowie Aufenthalte auf vibrierenden Plattformen seien ungünstig, ebenso das Ausüben von Schlägen und kräftigen Umwendbewegungen (vgl. Suva-act. I/273-2 i.V.m. I/240-5 und I/143). Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils berücksichtigte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen das durchschnittliche Einkommen eines Hilfsarbeiters im tiefsten Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Branchen gemäss den damals anwendbaren Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik in Höhe von Fr. 59'900.--, wobei ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Berücksichtigung fand (LSE 2012/TA1, vgl. Suva-act. I/274-2 Ziff. 8). Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE 2012, und zwar auf das durchschnittliche Einkommen im Kompetenzniveau 2 in der Baubranche in Höhe von Fr. 75'038.--, ab. Dies führte zu einem Invaliditätsgrad von 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20 % (Suva-act. I/273-2 f.). Der versicherte Verdienst als weiterer Faktor der Invaliditätsbemessung wurde bei Fr. 83'014.-- festgelegt (Suva-act. I/273-1). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ausführt, erlangte er während des Bezugs der Invalidenrente der Unfallversicherung im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV im April 2022 unter anderem den Führerschein zum Chauffeur Fahrzeug- und Baukran (Kat. A und B) und arbeitet seit 1. August (richtig: Oktober) 2022 als LKW-Chauffeur mit Kranführung für ein Monatseinkommen von Fr. 5'300.-- zzgl. 13. Monatslohn für die L.___ AG (act. G1; vgl. Suva-act. I/331 und II/10-2 sowie act. G11), nachdem er vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2022 für die K.___ AG tätig gewesen war. Dort hatte er anfänglich ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.-- zzgl. 13. Monatslohn erzielt, welches sich nach bestandener Kranprüfung auf Fr. 5'500.-- zzgl. 13. Monatslohn erhöht hatte (vgl. Suva-act. I/325 sowie I/331). Damit hat in erwerblicher Hinsicht offensichtlich eine wesentliche Sachverhaltsänderung stattgefunden, denn die Invalidenrente war dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf unqualifizierte Hilfsarbeitertätigkeiten zugesprochen worden. Da er nicht nur die Prüfung zum LKW-Chauffeur und zum Kranführer erfolgreich absolviert hat, sondern seit Absolvierung dieser Prüfungen auch als Chauffeur mit Kranführertätigkeiten arbeitet und dabei Einkommen von monatlich Fr. 5'500.-- resp. 5'300.-- erzielte und erzielt, stellt dies eine erhebliche Änderung der erwerblichen Folgen des Gesundheitsschadens dar (vgl. Urteil vom 25. April 2018, 8C_581/2017, E. 6.1). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Oktober 2022 vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass er seit dem 26. August 2015 nicht mehr ärztlich untersucht worden sei. Liegt bereits in erwerblicher Hinsicht eine als Revisionsvoraussetzung genügende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor (vgl. soeben E. 3.3), braucht jedoch einerseits nicht geprüft zu werden, ob dies allenfalls auch in gesundheitlicher Hinsicht zutrifft. Zusätzlich einer Veränderung des Gesundheitszustandes bedarf es für eine Rentenrevision nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2016, 8C_407/2016, E. 2.2.3). Andererseits erachtete die IV im Jahr 2019 eine interdisziplinäre medizinische Abklärung als angezeigt und am 25. Februar 2020 wurde das von ihr eingeholte Gutachten von der medexperts AG erstattet. Dieses beruht auf Untersuchungen vom 29. Januar sowie 5. und 6. Februar 2020 (vgl. IV-act. 278-1). Auch wenn dieses Gutachten von der zuständigen IV-Stelle und nicht von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden ist, kann auch in unfallversicherungsrechtlichen Belangen darauf abgestellt werden, solange bei der beweismässigen Auswertung des Gutachtens die von der Rechtsprechung vorgegebenen Regeln des jeweiligen 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungszweigs beachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2011, 8C_543/2011, E. 3 mit Hinweisen). Selbst unter Berücksichtigung der Folgen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten Unfälle (vgl. zur Kausalität vorstehend E. 2.2) kamen die Gutachter übereinstimmend zum Schluss, dass sowohl die Tätigkeit als LKW-Chauffeur als auch eine Tätigkeit als Kranführer adaptiert seien und vom Beschwerdeführer mit 100%iger Leistungsfähigkeit ausgeübt werden könnten (vgl. IV-act. 278-26). Auch die im Rahmen des Gutachtens der medexperts AG durch die Ergonomie des Rehazentrums Valens durchgeführte EFL führte laut Bericht vom 7. Februar 2020 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl die von einem Lastwagenchauffeur als auch von einem Pneukranführer verlangten Arbeiten anhand der Beobachtungen bei den Tests uneingeschränkt ausführen könne (IV-act. 279-8). Die Experten der medexperts AG haben die Vorakten eingehend gewürdigt, den Beschwerdeführer umfassend persönlich untersucht und sich mit den objektiven klinischen Befunden, den Angaben in den Vorakten und den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie haben die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeugend begründet. Die Beweiskraft für das vorliegende unfallversicherungsrechtliche Verfahren ist gegeben, da die sich stellende Frage der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallkausalen Beeinträchtigung (herrührend aus dem Unfall vom 2. April 2012) sich damit rechtsgenüglich beantworten lässt. Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sinngemäss eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (vgl. act. G1 und insbesondere act. G11), vermag dies nicht Verfahrensgegenstand zu bilden. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 14. Dezember 2022, welcher in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b m.H.), unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis mit der L.___ AG und erzielte mit dieser Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen (vgl. nachfolgend E. 4). Eine Erfassung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner rechten Hand wird nur für die Zukunft möglich sein, zumal aus den Akten keine Anhaltspunkte für die rechte Hand betreffende Arztbesuche/Behandlungen zu entnehmen sind. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch gehalten, eine solche Verschlechterung zu prüfen und nach erfolgten Abklärungen eine Verfügung zu erlassen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass zwei Unfälle (betreffend Knie im Jahr 2016 und betreffend Wirbelsäule im Jahr 2023; vgl. act. G1 und G11) seine Erwerbsfähigkeit verschlechtert hätten, ist er hinsichtlich des ersten Unfalls darauf hinzuweisen, dass er sich diesbezüglich an den für diesen Unfall 3.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. zuständigen Unfallversicherer wenden muss, zumal die Frage der erwerblichen Folgen dieses Unfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (vgl. selbst für den Fall einer bereits laufenden Rente Art. 100 Abs. 6 UVV). Hinsichtlich des zweiten Unfalls ist der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass in zeitlicher Hinsicht der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet (vgl. soeben E. 3.4) und folglich auch dieser Unfall nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein kann, selbst wenn die Beschwerdegegnerin auch für diesen geltend gemachten Unfall zuständig sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts des Vorliegens eines Revisionsgrundes die Vergleichseinkommen, aufgrund welcher sich der Invaliditätsgrad ermittelt, zu Recht bezogen auf das Jahr 2022 neu festgelegt. Für den Einkommensvergleich (vgl. oben E. 2.1) sind in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.1, und vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Zur Ermittlung der Vergleichseinkommen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf LSE des Bundesamtes für Statistik, abgestellt. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist in diesem Sinne ultima ratio (vgl. BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen; BGE 148 V 174 E. 9.2.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2022, 8C_256/2021, E. 9.3). 4.1. Das ursprüngliche, angesichts der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ GmbH (Fremdakten der IV [fremd-act.] 6-180) respektive der C.___ AG (fremd- act. 6-192) zu Recht, gestützt auf die LSE 2012 für Bauarbeiter festgelegte Valideneinkommen von Fr. 75'038.-- hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der aktuellen Tabelle LSE 2020, TA1 sowie der Einkommensentwicklung bis ins Jahr 2022 neu festgelegt, was nicht zu beanstanden ist. Laut TA1_tirage_skill_level Schweiz 2020 betrug das durchschnittliche Einkommen als Bauarbeiter im Kompetenzniveau 2 monatlich Fr. 6'069.-- und jährlich Fr. 72'828.--. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41.3 Stunden (die Reduktion auf 41.2 Stunden für das Jahr 2022 war zum Zeitpunkt des Erlasses des 4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Einspracheentscheides noch nicht bekannt, vgl. zur Anwendung der zeitlich richtigen Tabelle Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, 8C_707/2022, E. 4.2.2 und 7.2) resultiert ein jährliches Einkommen von Fr. 75'194.91. Angepasst an den Nominallohnindex bis 2022 (2021: 0 % gemäss T1.20 und T2.93; 2022: 1.1 % gemäss der dritten Quartalsschätzung vom 30. November 2021, abrufbar unter https://www.bfs.admin.ch/bfs/ de /home /dienstleistungen/fuer- medienschaffende/alle-veroeffentlichungen.gnpdetail. 2022-0105.html, zuletzt abgerufen am 25. September 2023; vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, 8C_707/2022, E. 7.2) ergibt sich das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 76'022.05. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass es sich bei dem seit 1. August 2022 bestehenden Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der L.___ AG um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und berücksichtigte deshalb das vom Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis seit 1. Oktober 2022 erzielte Einkommen von Fr. 5'300.-- pro Monat zzgl. 13. Monatslohn (vgl. Suva-act. II/10-2) als Invalideneinkommen. Zu Recht ging sie davon aus, dass dieses Einkommen als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (vgl. hierzu sogleich). Das auf dieser Grundlage errechnete Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5'741.65 (Fr. 5'300.-- x 13 : 12) respektive jährlich Fr. 68'900.-- führte zu einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 9.37 % (vgl. Suva-act. I/348). Da es sich bei der vom Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeit um eine aus medizinischer Sicht zumutbare Tätigkeit handelt (vgl. vorstehend E. 3.4), spricht nichts gegen die Berücksichtigung dieses Einkommens als Invalideneinkommen. Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei diesem Arbeitsverhältnis um ein stabiles handelt, welches für das Invalideneinkommen massgeblich ist, nicht 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das in dem am 8. September 2023 beim Versicherungsgericht eingegangenen Schreiben sinngemäss gestellte Gesuch um Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin überwiesen. gefolgt werden könnte, würde sich ein Abstellen auf ein Invalideneinkommen von Fr. 68'900.-- rechtfertigen, zumal es sich bei diesem Einkommen um das im Raum Ostschweiz laut der aktenkundigen BEFAS-Abklärung durchschnittlich als Pneukranführer erzielbare Einkommen handelt (vgl. Abklärungsbericht der BEFAS vom 30. März 2016 in IV-act. 92-15). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2023 zu Recht darauf hin, dass ein Abstellen auf die LSE (TA1_tirage_skill_level Schweiz 2020, 49-53 Verkehr und Lagerei im Kompetenzniveau 2) zu einem noch höheren Invalideneinkommen führen würde (vgl. Berechnung in act. G3 Rz. 9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'022.05 und einem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 68'900.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 7’122.05 bzw. ein Invaliditätsgrad von höchstens abgerundet 9 % ([Fr. 7'122.05 / Fr. 76'022.05] x 100). Damit erfolgte die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Oktober 2022 mangels Erreichens eines Invaliditätsgrades von 10 % zu Recht. 4.4. Nach dem Gesagten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 erhobene Beschwerde vom 10. Januar 2023 abzuweisen. 5.1. Das in dem am 8. September 2023 beim Versicherungsgericht eingegangenen Schreiben vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Prüfung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin zu überweisen. 5.2. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). 5.3. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.