BGE 148 V 174, 8C_109/2018, 8C_13/2017, 8C_131/2021, 8C_256/2021, + 16 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 06.12.2023 Entscheiddatum: 19.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2023 Art. 18 UVG. Prüfung der Höhe der Invalidenrente, insbesondere des Invalideneinkommens. Da dem Beschwerdeführer ausserhalb des angestammten und noch teilzeitlich ausgeübten Tätigkeitsfeldes auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bessere Verdienstmöglichkeiten offen stünden, ist auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen und nicht auf das effektiv erzielte Einkommen. Dabei ist jedoch das Kompetenzniveau 1 und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen das Kompetenzniveau 2 massgebend. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2023, UV 2022/70). Entscheid vom 19. Oktober 2023 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2022/70 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern, Gegenstand Invalidenrente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war aufgrund seiner Tätigkeit als Fachleiter in der Hausbäckerei in B.___ für die C.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von unter anderem Berufsunfällen versichert, als er sich am 5. Januar 2019 während der Arbeit an der rechten Hand verletzte (Suva-act. 1 und 51). A.a. Die am 19. April 2019 konsultierte Dr. med. D., Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte nach klinischer und elektrophysiologischer Untersuchung ein deutliches posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts mit auch axonaler Läsion nach Arbeitsunfall (Suva-act. 7). Am 7. Mai 2019 unterzog der Versicherte sich bei Dr. med. E., Facharzt Chirurgie, in der Klinik F.___ einer Dekompressionsoperation (Suva-act. 8-2). Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, bejahte am 12. Mai 2019 die Unfallkausalität der vom Versicherten geltend gemachten Beschwerden an der rechten Hand (Suva-act. 9). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 21. April 2020 unterzog sich der Versicherte bei Dr. E.___ bei der Diagnose posttraumatische skapho-lunäre (SL) Bandläsion rechts einer dorsalen SL- Bandrekonstruktion mit Fibre-Tape rechts (Suva-act. 49-3). A.c. Am 1. Dezember 2020 startete der Versicherte einen Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberin (Suva-act. 101). Am 3. Dezember 2020 fand eine berufliche Standortbestimmung des Versicherten in der Rehaklinik Bellikon statt (Suva-act. 115). Mit Mitteilung vom 5. Januar 2021 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) dem Versicherten im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Unterstützung beim Erhalt seines Arbeitsplatzes bei der Arbeitgeberin zu (Suva-act. 110). A.d. Eine Röntgenuntersuchung des rechten Handgelenks vom 2. Juli 2021 ergab eine Radiokarpalarthrose, eine Arthrose zwischen Os hamatum und Os capitatum mit Geröllzyste im Os capitatum sowie eine geringe Rhizarthrose (Suva-act. 125). A.e. Dr. E.___ nahm am 7. Juli 2021 auf Geheiss der Suva (vgl. Suva-act. 124) und unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes vom 2. Juli 2021 (vgl. Bericht in Suva-act. 125) eine Schlussuntersuchung des Versicherten vor. Als Diagnose nannte er einen Status nach SL-Bandrekonstruktion rechts. Er schätzte die Situation (70%ige Tätigkeit in der angestammten Stelle als Bäcker der Brotproduktion) als nachhaltig ein und empfahl, die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 70 % zu belassen und eine 25%-Rente zu sprechen. Die Integritätsentschädigung dürfte 5 bis 10 % betragen (Suva-act. 126). Am 9. August 2021 erstattete Dr. med. H., Facharzt für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, eine versicherungsärztliche Beurteilung. Rein unfallkausal sei eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit, ganztätig mit 100%-Pensum, in der handgelenksbelastenden beruflichen Tätigkeit als Bäcker nicht erreichbar. Im Gegenteil sei die erreichte und dauerhaft ausgewiesene Arbeitsfähigkeit als Bäcker mit einem Zeitpensum von 70 % aufgrund der dauerhaften Unfallfolgen als maximal erreichbare Obergrenze anzusehen, welche nicht gesteigert werden könne. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten mit der rechten Hand ohne Schläge, Vibrationen oder repetitive Drehbewegungen) wäre eine ganztägige Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Suva-act. 130). Gleichentags schätzte Dr. H. den Integritätsschaden auf 5 % (Suva-act. 131). A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellte die Suva dem Versicherten unter anderem die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2021 in Aussicht (Suva-act. 134). A.g. Mit Verfügung vom 12. November 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % zu (Suva-act. 145). A.h. Die IV schloss angesichts der vom Versicherten bei der Arbeitgeberin zu 70 % ausgeübten Tätigkeit mit Mitteilung vom 6. Dezember 2021 die beruflichen Massnahmen ab (Suva-act. 149). A.i. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law K. Herzog, St. Gallen, gegen die Verfügung vom 12. November 2021 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen (Suva-act. 150). Am 25. Februar 2022 begründete er die Einsprache und konkretisierte die Anträge dahingehend, dass ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % zuzusprechen und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % auszurichten seien (Suva-act. 159). B.a. Mit Entscheid vom 15. November 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Suva- act. 166). B.b. Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Herzog, am 22. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % (act. G1). C.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 (Suva-act. 166). Mit diesem bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 %. Mit Beschwerde an das Versicherungsgericht beantragte der Beschwerdeführer nur die Zusprache einer höheren Rente. Einen höheren Anspruch auf eine Integritätsentschädigung thematisierte er im Gegensatz zur Einsprache nicht mehr, weder explizit in den Anträgen noch im Rahmen der Beschwerdebegründung (vgl. act. G1). Damit ist der Einspracheentscheid vom 15. November 2022, soweit er einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 5 % bestätigte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Streitig und zu prüfen ist damit einzig der Anspruch auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % gewährte Invalidenrente. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. S. Baumann Wey, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (act. G6). C.b. Mit Replik vom 1. Juni 2023 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % auszurichten sei (act. G10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juli 2023 auf die Einreichung einer Duplik (act. G12). C.c. Am 18. Juli 2023 liess Rechtsanwältin Herzog dem Gericht ihre Honorarnote zukommen (act. G14 und 14.1), welche der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. G15). C.d. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. act. G1, G6 und G10), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. E.___ und Versicherungsmediziner Dr. H.___ die angestammte Tätigkeit als Fachleiter Hausbäckerei der Arbeitgeberin noch mit 70%igem Pensum zumutbar (vgl. Suva-act. 126 und 130) und gestützt auf die Einschätzung von Dr. H.___ in leidensangepassten, für die rechte Hand leichten Tätigkeiten ohne Schläge, Vibrationen oder repetitive Drehbewegungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Suva-act. 130 sowie act. G1, Rz. 24). Diese ärztlichen Beurteilungen erscheinen als nachvollziehbar, schlüssig und mit den medizinischen Akten vereinbar. Es ist demnach von einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in optimal angepassten Tätigkeiten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Angesichts der ärztlichen Einschätzungen vom 7. Juli und 9. August 2021 eines stabilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 126 und 130) ist auch der Beginn der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2021 gewährten Rente zu Recht unbestritten geblieben. 4. Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2. Ausgehend von diesen Arbeits(un)fähigkeiten bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. oben E. 2.1), wobei in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.1, und vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist zur Ermittlung der Vergleichseinkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, abgestellt. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist in diesem Sinne ultima ratio (vgl. BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen; BGE 148 V 174 E. 9.2.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2022, 8C_256/2021, E. 9.3). Vorliegend ist das Valideneinkommen von Fr. 77'887.90, das am vom Beschwerdeführer als gesunde Person im Jahr 2021 laut Arbeitgeberin mutmasslich erzielten Verdienst anknüpft (Suva-act. 132-1), zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Suva-act. 166, act. G1 und G6). Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen. Primär möchte er das von ihm bei der Arbeitgeberin effektiv noch erzielte Einkommen angewendet sehen (nachfolgend E. 5). Eventualiter wehrt er sich gegen die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst) statt des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; nachfolgend E. 5.4) und erachtet den gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % als zu tief (nachfolgend E. 5.5). 4.2. 5.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1), primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als 5.1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht wie gesagt (vgl. E. 4.1) die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Bundesgericht schöpft die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nämlich grundsätzlich auch dann nicht in zumutbarer Weise voll aus, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6 mit Hinweisen). Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Selbst wenn also die versicherte Person infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, und vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1, je mit Hinweis). 5.1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 1983, zuletzt als Fachleiter Nachtschicht, in einer Hausbäckerei der Arbeitgeberin angestellt (Suva-act. 115-1). Vor dem Unfall vom 5. Januar 2019 übte er diese Tätigkeit vollzeitlich aus, im für den Rentenbeginn massgeblichen Zeitpunkt wieder mit 70 oder 78%igem Pensum (act. G1 Rz. 9 und 19 sowie Suva-act. 126). Dabei erzielt er ein jährliches Einkommen von rund Fr. 58'149.-- (vgl. Suva-act. 160-1 sowie act. G1 Rz. 19). Eine Voraussetzung für die Festlegung des Invalideneinkommens anhand dieses tatsächlich erzielten Einkommens wäre wie gesagt (vorstehend E. 5.1), dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausschöpft. Aus medizinischer Sicht handelt es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht um eine leidensadaptierte Tätigkeit, da sie die beeinträchtigte rechte Hand und das beeinträchtigte rechte Handgelenk des Beschwerdeführers zu stark beansprucht. Sie ist ihm aus diesem Grund laut einhelliger 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Fachmeinung lediglich teilzeitlich möglich (vgl. vorstehend E. 3). Da ihm eine leidensadaptierte Tätigkeit unbestrittenermassen mit vollzeitlichem Pensum zumutbar ist, gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit der teilzeitlichen Ausübung seiner angestammten Tätigkeit sein Erwerbspotential voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 5.1.2). Wenn der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Fachleiter Hausbäckerei verlassen würde, kämen für ihn auf dem allgemeinen ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt mangels durchgeführter Umschulung grundsätzlich nur Hilfsarbeitertätigkeiten im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 der LSE in Betracht, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art abdecken (vgl. zum Letzteren Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 5.3.1). Denn bei der Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 hat die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb von seinem Beruf als Bäcker weder über direkt verwertbare Erfahrung noch über Wissen in einem anderen Fachgebiet verfügt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2021, 8C_131/2021, E. 7.4.1 mit Hinweisen, insbesondere mit einer Aufzählung von Fallbeispielen). Ist dies nicht der Fall, ist grundsätzlich anzunehmen, dass eine versicherte Person nur Zugang zu denjenigen Anstellungen hat, die keine besondere Ausbildung erfordern. Nicht gelten kann dies, wenn eine versicherte Person aufgrund von mehreren Ausbildungen oder ihrer Selbständigkeit noch weitere berufliche Standbeine hat, die trotz gesundheitlicher Einschränkungen denkbare Betätigungsfelder eröffnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 8C_796/2012, E. 3.2). Laut der durch die Rehaklinik Bellikon durchgeführten beruflichen Standortbestimmung besteht die Haupttätigkeit als Fachleiter Hausbäckerei in der Herstellung und Aufbereitung von Teigen (Suva-act. 115-1). Die in diesem Bereich vom Beschwerdeführer erreichten Kompetenzen können nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen werden. Dies gilt auch für die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Weiterbildung zum Fachleiter und die Weiterbildung in Führungsthemen, zumal es sich um eine fachliche Führung handelt. Dies wiederum gilt auch für die von ihm ausgeübten Ausbildungs- und Führungsaufgaben. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten vereinzelten Aufgaben im Bürobereich hat der Beschwerdeführer bisher lediglich ergänzend zu seiner Haupttätigkeit als Bäcker ausgeführt. Der Beschwerdeführer kann daher einen Grossteil seines erworbenen Spezialwissens nicht mehr einsetzen. So gelangte das 5.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall eines 45-jährigen Sicherheitschefs, welcher seit annährend 20 Jahren bei seiner Arbeitgeberin angestellt gewesen war und zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, ebenfalls zum Schluss, dass das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 (heute: Kompetenzniveau 2; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2018, 8C_325/2018, E. 4.2) nicht angezeigt gewesen und vom Durchschnittslohn gemäss Anforderungsniveau 4 (heute: Kompetenzniveau 1) auszugehen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013, 8C_386/2013, E. 6.3 f. sowie das hinsichtlich Ausgangslage ebenfalls vergleichbare Urteil des Bundesgerichts vom 6. April 2023, 8C_456/2022, E. 5.3.2). Der nach dem Gesagten massgebliche Zentralwert gemäss Kompetenzniveau 1 beläuft sich gemäss der anwendbaren LSE 2020 (vgl. zur Anwendung der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten Tabelle das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2023, 8C_659/2022, E. 4.2.2), Tabelle TA1, Männer, Total auf Fr. 5'261.--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) ergibt sich im Jahr 2020 ein Erwerbseinkommen von Fr. 65'815.11 (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7). Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2021 von - 0.2 % resultiert für das Jahr 2021 ein Einkommen von gerundet Fr. 65'683.50 (Fr. 65'815.11 x 0.998). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Tabellenlohnabzug von 5 %. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verlangt einen Abzug von mindestens 10 % (act. G1 Rz. 26 bis 29 und act. G6 Rz. 9). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, [...] sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2022, 8C_383/2022, E. 4.2.4 mit Hinweis). Bei der Überprüfung des Tabellenlohnabzugs, der eine Schätzung darstellt, darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 E. 6). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (act. G6, Rz 8) zutreffend ausführte, liegen keine Gründe vor, die einen höheren als den bereits gewährten 5%igen Tabellenlohnabzug rechtfertigen. Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts altersunabhängig nachgefragt, sodass das Alter des Beschwerdeführers keinen weitergehenden Tabellenlohnabzug rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. 5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Stellt man dem Valideneinkommen von jährlich Fr. 77'887.90 (vgl. oben E. 4.2) das Invalideneinkommen von Fr. 62'399.30 (vgl. oben E. 5.5) gegenüber, resultiert eine April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3). Fachwissen oder Berufserfahrung sind dafür grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3). Sollte die erwerbliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der über einen langen Zeitraum für dieselbe Arbeitgeberin ausgeübten Erwerbstätigkeit gelitten haben, würde dem der Umstand entgegenstehen, dass Hilfstätigkeiten rechtsprechungsgemäss nur kurze Umstellungs- und Einarbeitungsaufwände nach sich ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2019, 8C_77/2019, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Auch hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils erscheint in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug bei gänzlich fehlender Einsatzmöglichkeit der dominanten Hand/des dominanten Arms (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_495/2019, E. 4.2.2) kein weitergehender Abzug als gerechtfertigt. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass das Spektrum möglicher leidensangepasster Hilfsarbeitertätigkeiten bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) nicht derart eingeschränkt ist, dass erhebliche lohnwirksame Nachteile zu befürchten sind. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der Festlegung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Es ist folglich von einem tabellarischen Invalideneinkommen von Fr. 62'399.30 auszugehen (Fr. 65'683.50 x 0.95). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausserhalb der teilzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Fachleiter Hausbäckerei bessere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen würden. Zwischen dem statistischen Invalideneinkommen von Fr. 62'399.30 (vgl. vorstehend E. 5.4) und dem bei der Arbeitgeberin tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 58'149.-- (vgl. vorstehend E. 5.2) besteht eine Diskrepanz von Fr. 4'250.30 respektive aufgerundet 7 %. Folglich beträgt das Invalideneinkommen Fr. 62'399.30 (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1, sowie vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 4.2 e contrario sowie vorstehend E. 4.1 und 5.1.1). Die Anrechnung des hypothetischen höheren Einkommens beruht gemäss Bundesgericht auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2017 UV Nr. 45 S. 155, 8C_13/2017, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1). 5.5.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinbusse von Fr. 15'488.60 und ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 20 % (Fr. 15'488.60 x 100 / Fr. 77'887.90). 7. Entscheid Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter teilweiser Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. November 2022 (Suva-act. 166) − soweit er die Rente betrifft − insoweit gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zuzusprechen ist. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Im UVG ist eine solche Kostenpflicht nicht vorgesehen. Das Verfahren ist deshalb kostenlos. 7.2. bis Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 18. Juli 2023 eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren über Fr. 4'458.35 basierend auf einem Zeitaufwand von 17:50 Stunden zzgl. Barauslagen von Fr. 178.35 (pauschal 4 %) und Mehrwertsteuer von Fr. 357.05, total Fr. 4'993.75, eingereicht (act. G14.1). Ein Honorar nach Zeitaufwand sieht die HonO im Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwar nicht vor, die eingereichte Honorarnote kann jedoch Hinweise insbesondere auf Art und Umfang sowie die Notwendigkeit der Bemühungen der anwaltlichen Vertretung liefern. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf den aus der Kostennote ersichtlichen zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren, den unterdurchschnittlichen Aktenumfang, das eingeschränkte Prozessthema und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht als angemessen. 7.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 im Sinne der Erwägungen teilweise aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % zugesprochen wird. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.