© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 15.01.2024 Entscheiddatum: 15.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2023 Art. 9 UVG. Eine vorwiegend berufsbedingte Schädigung des Gehörs ist nicht hinlänglich erstellt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2023, UV 2022/54). Entscheid vom 15. Juni 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi Geschäftsnr. UV 2022/54 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A. B. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2022 erhob der Versicherte am 28. Mai 2022 Einsprache (Suva-act. 22). Am 26. September 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Suva-act. 24). A.___ (nachfolgend: Versicherter) liess der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) am 27. Januar 2022 einen Hörschaden, möglicherweise verursacht durch (berufsbedingte) Lärmbelastung, melden (Suva-act. 1 f.). A.a. Die Suva tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht (Suva-act. 5 ff.). Dr. med. B., Fachärztin FMH Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte am 25. Februar 2022 eine berufsbedingte Schwerhörigkeit bei binauralem Hörverlust von 40.2 % (Suva-act. 9). C., Sicherheitsingenieur/Akustiker der Suva, führte am 14. März 2022 gestützt auf die Angaben des Versicherten im Fragebogen "Hörschädigung Berufskrankheit" (Suva-act. 6) aus, dass die berufliche Lärmbelastung nicht so gross gewesen sei, dass sie die vorwiegende Ursache der Höreinbusse des Versicherten sei (Suva-act. 11 f.). Dr. med. D.___, Arbeitsarzt der Suva, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, hielt mit Aktenbeurteilung vom 11. Mai 2022 als Gesundheitsschädigung eine bilaterale Hochtonschwerhörigkeit fest, verneinte indes das Vorliegen einer Berufskrankheit (Suva-act. 20). A.b. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 verneinte die Suva Versicherungsleistungen aufgrund einer Berufskrankheit (Suva-act. 21). A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwägungen 1. Im Streit liegt das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. liegen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Berufskrankheit. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2022 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte die Anerkennung des Hörverlustes als Berufskrankheit (act. G 1). C.a. In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2022 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. September 2022 (act. G 3). C.b. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung einer Replik verstreichen lassen, womit der Schriftenwechsel am 24. Januar 2023 geschlossen wurde (act. G 5). C.c. Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.d. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich (100 %) oder vorwiegend (mehr als 50 %; vgl. BGE 114 V 111 E. 3c) durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 830.202) hat er in Anhang 1 zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Gemäss dieser Liste gelten unter anderem erhebliche Schädigungen des Gehörs, die durch Arbeiten im Lärm verursacht wurden, als berufsbedingte Erkrankungen (Ziff. 2 lit. a Anhang 1 zur UVV). Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino- 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laryngologie (ORL-Gesellschaft; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 164). Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erheblichkeitsgrenze bei binauralem Gehörschaden bei 70 % Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veranschlagt), monaural bei Verlust der halben Hörfähigkeit; beides entsprechend einem Integritätsschaden von 5 % (vgl. Suva-Tabelle 12: Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs). Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (zu mindestens 75 %; vgl. BGE 114 V 109) durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 114 V 110 E. 2b). 1.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Bezüglich Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es ist medizinisch erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer bilateralen Hochtonschwerhörigkeit resp. an einer mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem binauralen Gesamthörverlust von 40.2 % leidet und die apparative Versorgung mit einem binauralen Hörgerät indiziert ist (Suva- act. 1, 9, 20). Strittig und zu prüfen ist, ob diese Gehörschädigung als berufslärmbedingte Erkrankung bzw. als anspruchsbegründende Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren ist. Berichte und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen resp. beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, können beweistauglich sein. An deren Beweiswürdigung sind indes strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 f. E. 4.4 mit Hinweis; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2012, 8C_592/2012, E. 5.3). Auch ärztliche Beurteilungen aufgrund der Akten sind nicht an sich unzuverlässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2007, U 223/06, E. 5.1.2). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 469 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten (BGE 122 V 157). Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim ausgewiesenen binauralen Gesamthörverlust von 40.2 % (vgl. Suva-act. 9-3) gestützt auf vorstehende E. 1.1 um keine erhebliche Schädigung des Gehörs handelt (vorausgesetzt sind dazu 70 %). Ob der vorliegende Fall trotzdem in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG abzuhandeln ist oder die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende E. 1.2), kann indes offenbleiben. Wie sich nachfolgend zeigt, ist auch eine vorwiegende (mehr als 50%-ige) Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht hinlänglich erstellt. 2.1. Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 dB (A) (Dezibel der Frequenzbewertungskurve A) und mehr als gehörgefährdend, während 85 bis 87 dB (A) im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichtes [EVG] vom 1. Dezember 2005, U 245/05, E. 3.3; vgl. ferner die Akustischen Grenz- und Richtwerte der Suva [Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz, Bereich Chemie, Physik und Ergonomie], Merkblatt Lärmschutz: Grenzwerte am Arbeitsplatz und Schutzmassnahmen (suva.ch); eingesehen am 15. Juni 2023). Aus der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung, welche in Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (Suva-act. 6) und in Anlehnung an historische und aktuelle Lärmmessungen an repräsentativen Arbeitsplätzen erging, geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den Lehrjahren zum Elektromonteur von 1967 bis 1971 durchschnittlich einer Lärmbelastung von 80 dB (A), danach bis im Jahr 2005 als Service- und Elektroinstallateur durchschnittlich einer Lärmbelastung von 82 dB (A) (95 % der Tätigkeit mit einer Belastung von 80 dB [A] und 5 % mit einer Belastung von 95 dB [A]) und schliesslich von 2005 bis 2020 als Service- und Betriebselektriker durchschnittlich einer Lärmbelastung von 83 dB (A) ausgesetzt war (Suva-act. 11). Diese Einschätzung der Durchschnittsbelastung während der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers leuchtet in Beachtung der "Schallpegeltabelle Ausbaugewerbe 2022, 86212-2022" (vgl. den Anhang in act. G 3) bei Arbeiten als Elektromonteur/-installateur ein. Ein Abweichen von diesen repräsentativen Durchschnittswerten drängt sich nicht auf, zumal der Beschwerdeführer keine aussergewöhnliche Lärmbelastung geltend macht, welche über dem üblichen Mass eines Elektromonteurs, Service- und Elektroinstallateurs und Service- und Betriebselektrikers liegen würde. Insbesondere sind in diesen (Durchschnitts-)Werten auch die unter anderem vom Beschwerdeführer erwähnten Tätigkeiten mit zeitweise grenzüberschreitenden Lärmbelastungen von über 85 dB (A) enthalten (Arbeiten mit dem Abbauhammer, Spitzarbeiten etc.), wobei auch eine Gewichtung dieser Arbeiten von über 5 % nicht dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer einem gehörgefährdenden Dauerlärm von über 85 dB (A) ausgesetzt gewesen wäre resp. der auf ein Arbeitsjahr bezogene Lärmexpositionspegel über 85 dB (A) und damit über dem Expositions-Grenzwert gelegen hätte (vgl. Publikation: Gehörgefährdender Lärm am Arbeitsplatz (suva.ch), Ziff. 4.7.1; eingesehen am 15. Juni 2023), so dass per se eine berufsbedingte Hörschädigung plausibel erschiene. Gestützt auf die in der technischen Beurteilung aufgezeigte Lärmbelastung während des Erwerbslebens des Beschwerdeführers leuchtet die Beurteilung von Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer während seiner gesamten Berufstätigkeit von 53 Jahren höchstens an einzelnen Tagen einem gemittelten Berufslärmpegel von 85 dB (A) und mehr ausgesetzt gewesen sei, während der Lebensarbeitszeit aber keine berufliche Jahreslärmbelastung im gehörgefährdenden Bereich vorgelegen habe, womit die Hörschädigung nicht überwiegend/vorwiegend beruflich verursacht sei und 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit keine Berufslärmschwerhörigkeit anerkannt werden könne, ein (Suva-act. 20). An der Schlüssigkeit der Kausalitätsbeurteilung von Dr. D.___ ändert nichts, dass Dr. B.___ eine berufsbedingte Schwerhörigkeit diagnostizierte (Suva-act. 9). Sie begründet ihre Einschätzung nicht. Weder nimmt sie Bezug auf die konkret erfahrenen Lärmbelastungen noch zeigt sie nachvollziehbar auf, dass der Anteil des Berufslärms am Ursachenspektrum der aktuellen Schwerhörigkeit mehr als 50 % ausmachen soll. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Hochtonhörverlust eindeutig auf (berufsbedingten) Lärm als Ursache hinweise (vgl. act. G 1 S. 2), kann dem nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die ausgewiesene Schädigung im Innenohr mit Hochtonabfall meistens lärmbedingt ist (Audiometrie - DIATEC (diatec- diagnostics.ch); eingesehen am 15. Juni 2023). Nachdem der Beschwerdeführer aber während seiner Erwerbsdauer nicht einem gehörgefährdenden Dauerlärm (vgl. dazu vorstehende E. 2.2) resp. während der Lebenszeit auch vielen berufsfremden Lärmemissionen ausgesetzt war (so gab der Beschwerdeführer im Fragebogen eine 53jährige Mitgliedschaft im E.___ an [Suva-act. 6-2]) und nebst dem Lärm auch andere Ursachen für eine Hochtonschwerhörigkeit, insbesondere auch rein altersbedingte Faktoren in Frage kommen (Hochtonschwerhörigkeit: Ursachen, Test & Behandlung | Amplifon, Hochtonschwerhörigkeit – Symptome, Ursachen und Behandlung (hear- it.org); eingesehen am 15. Juni 2023), ist es schlüssig, dass sich Dr. D.___ gegen eine vorwiegende Verursachung durch die Berufstätigkeit ausspricht resp. von endogener und/oder berufsfremder Degeneration ausgeht. Dafür spricht auch, dass die Schwerhörigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf beiden Ohren gleich ausgeprägt ist (vgl. Suva-act. 9-3), wie es bei einer Lärmexposition eher zu erwarten wäre (vgl. dazu das Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 24. Februar 2021, VSBES. 2020.171, 3.2.4). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn sich Dr. D.___ auch zu den vorgenannten Punkten (vielfältiges Ursachenspektrum, fortgeschrittenes Alter, Unterschied des Hörverlustes zwischen links und rechts), welche gegen eine vorwiegend berufsbedingte Verursachung sprechen, eingehender geäussert hätte. Weiterer Erhebungen bedarf es aber dennoch nicht, zumal diesem Versäumnis gestützt auf die vorstehenden Ausführungen hinlänglich begegnet werden kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2017, 8C_809/2016, E. 3.2.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei dieser Beweislage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Berufskrankheit vorliegt resp. die aktuelle Schädigung des Gehörs vorwiegend auf Lärmbelastung an früheren Arbeitsplätzen zurückgeht. Von weiteren medizinischen und/oder beruflichen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. BGE 2.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit. Die Beschwerde ist abzuweisen. bis