8C_136/2019, 8C_202/2021, 8C_346/2012, 8C_450/2020, 8C_528/2021, + 3 weitere
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 17.07.2023 Entscheiddatum: 26.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2023 Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Invalidenrente. Zufolge Gründung der eigenen GmbH nur rund dreieinhalb Jahre vor dem Unfallereignis sind die Geschäftsergebnisse derselben nicht repräsentativ und ist bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Werte der LSE abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer zu Recht im Kompetenzniveau 2 eingestuft. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich Gartenbau, jedoch nicht über eine Berufslehre oder anderweitige Aus-/Weiterbildung in diesem Bereich. Es resultiert kein rentenbegründender IV-Grad. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2023, UV 2022/53). Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Christiane Gallati Schneider; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler Geschäftsnr. UV 2022/53 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war durch seine Tätigkeit bei der B.___ GmbH obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) insbesondere gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 6. Januar 2019 im Schnee ausrutschte und sich eine Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links zuzog (vgl. act. 1 der Suva-Akten zum Schadenfall Nr. 23.13779.19.2 = act. G 3.2 [nachfolgend: Suva-act.]). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. dazu das Anerkennungsschreiben vom 9. Januar 2019 an den Versicherten, Suva-act. 4). A.a. Am 18. August 2021 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Im Bericht dazu hielt dieser fest, es sei am OSG links – trotz komplikationsloser Heilung der noch am Unfalltag osteosynthetisch versorgten Fraktur – zu einer leicht bis mittelgradig schmerzhaften Funktionseinschränkung mit A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt regredienter Teilschädigung des Nervus peroneus und persistierender Kraftminderung bei Fuss- oder Grosszehenhebung, einem gestörten Gangbild mit Abrollstörung sowie einer leichten bis mittelgradigen posttraumatischen Arthrose gekommen. Dr. C.___ kam zu dem Schluss, dass aufgrund der relativ guten Bewegungswerte und der stabilen Belastbarkeit des linken Fusses bei persistierender leichter Abrollstörung des linken oberen Sprunggelenks derzeit von weiterführenden konservativen oder operativen Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung zu erwarten sei. Für einen Gelenkersatz oder eine Arthrodese des OSG sei es aufgrund des heutigen klinischen, angesichts der Schwere des Unfallereignisses, exzellenten Befunds viel zu früh. Entsprechend empfehle er der Administration den Fallabschluss. Der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Landschaftsgärtner unter dem Gebrauch von orthopädischen Hilfsmitteln wie Stabil- Forstschuhen und entsprechenden Winterschuhen imstande, seine angestammte Tätigkeit unter Gebrauch von schweren Maschinen in einem Pensum von 75 % auszuüben. Diese Belastungsgrenze stelle jedoch das Maximum dar, was dem Versicherten in seiner selbständigen Tätigkeit zugemutet werden könne. Für eine adaptierte leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit sei der Versicherte vollschichtig einsetzbar. Aufgrund der Unfallfolgen mit posttraumatischer Arthrose des linken OSG bei begleitender Partialläsion des Nervus peroneus sei ein unfallbedingter und erheblicher Integritätsschaden des linken OSG/Fusses entstanden, der eine Integritätsentschädigung nach sich ziehe (Suva-act. 183). Die Integritätseinbusse bewertete Dr. C.___ mit 20 %, wobei er den Endzustand der posttraumatischen OSG- Arthrose mit Endzustand der Arthrodese mit 15 % und die Partialläsion des Peroneus- Nervs mit 5 % gewichtete (Suva-act. 184). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 teilte die Suva dem Versicherten – bezugnehmend auf die persönliche Besprechung vom Vortag – sinngemäss und im Wesentlichen mit, dass sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen (d. h. die Taggelder und mit wenigen Ausnahmen auch die Heilbehandlungskosten) per 30. November 2021 einstellen und den Anspruch auf Dauerleistungen prüfen werde (Suva- act. 197). A.c. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20 %, zu. Einen A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie zufolge fehlender erheblicher unfallbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Dabei ging sie von einem hypothetischen Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) von Fr. 64'626.-- und einem nach Eintritt der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 65'281.-- aus. In beiden Fällen stützte sie sich auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei sie angab, beim Valideneinkommen auf den Wert für das Kompetenzniveau 2 im Bereich Gebäudebetreuung/Garten- und Landschaftsbau und beim Invalideneinkommen auf den Wert für männliche Hilfskräfte, d. h. das Total aller Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1, abgestellt zu haben (Suva-act. 202). Am 15. November 2021 erhob der nunmehr durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Karin Herzog, St. Gallen, vertretene Versicherte Einsprache gegen die vorerwähnte Verfügung. Er beantrage die Aufhebung derselben und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der vollständigen Akten sowie Ansetzung einer Frist für eine ergänzende Einsprachebegründung (Suva- act. 204). Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 hielt der Versicherte an seinen Anträgen gemäss erfolgter Einsprache fest. Inhaltlich wies er vorderhand darauf hin, dass sich sein Gesundheitszustand seit der ergangenen Verfügung verschlechtert habe. Am 10. Dezember 2021 sei aufgrund zunehmender Belastungsschmerzen ein MRT- Untersuch des rechten Kniegelenks erfolgt. Dieser habe – unter anderem – eine Meniskusläsion gezeigt. Diese sei am 21. Dezember 2021 im Spital Wil operiert worden. Seit dem Unfall am 6. Januar 2019 sei es durch die Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks zu mehr Druck und Belastung auf das rechte Bein gekommen. Die Mehrbelastung des rechten Beins habe wiederum zu abnutzungsbedingten Verletzungen geführt, weshalb vorliegend allenfalls von einem Folgeschaden des Unfalls vom 6. Dezember (richtig: 6. Januar) 2019 ausgegangen werden müsse. Der medizinische Sachverhalt zur Beurteilung der Unfallversicherungsleistungen sei daher noch nicht abschliessend geklärt. Vorliegend könnten die Leistungen nicht ausschliesslich auf Basis des Unfallereignisses vom 6. Januar 2019 beurteilt werden. Es seien vielmehr auch die Gründe sowie die Folgen der Operation vom 21. Dezember 2021 zu berücksichtigen. Es bedürfe weiterer Abklärungen. Unter Berücksichtigung des B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchungsgrundsatzes seien diese Abklärungen von der Suva in die Wege zu leiten. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit sowie der bleibende Gesundheitsschaden zur abschliessenden Beurteilung der Rentenhöhe sowie der Integritätsentschädigung seien folglich noch unklar. Ohne weitere Abklärungen fehle es an einer ausreichenden Grundlage zur definitiven Beurteilung der Leistungen. Zur erfolgten Rentenberechnung machte der Versicherte sodann im Wesentlichen geltend, das von der Suva berechnete Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Die Höhe der Integritätsentschädigung könne mangels vollständig abgeschlossenem medizinischen Sachverhalts noch nicht abschliessend beurteilt werden (Suva-act. 215). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 ab. Die Kausalitätsbeurteilung durch die Versicherungsmedizin der Suva vom 27. Januar 2022 habe ergeben, dass die degenerative mediale Meniskusläsion rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen früheren Unfall vom 12. Dezember 1982 zurückzuführen sei und somit ein Rückfall vorliege (vgl. dazu act. 20 der Suva-Akten zum Schadenfall Nr. 09.81987.82.9 = act. G 3.3). Die rechtsseitigen Kniebeschwerden seien erst neu aufgetreten, nachdem die Abschlussuntersuchung vom 18. August 2021 ergeben habe, dass betreffend das linke Sprunggelenk der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht sei. Die rechtsseitigen Kniebeschwerden, die erst ab 7. Dezember 2021 zu einer erneuten rückfallweisen Behandlung geführt hätten, ständen damit dem Fallabschluss bezüglich des Unfalls vom 6. Januar 2019 per Ende November 2021 nicht entgegen. Der entsprechende Einwand des Versicherten erweise sich als unzutreffend. Hinsichtlich des Valideneinkommens präzisierte die Suva unter anderem, dass sie auf den Wert der LSE 2016, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige "77, 79-82" (bei Gebäudebetreuung/Garten- und Landschaftsbau handle es sich um den NOGA Wirtschaftszweig 81), Kompetenzniveau 2, abgestellt habe. Zur Integritätsentschädigung hielt sie fest, der Fallabschluss sei zu Recht ohne Berücksichtigung des späteren Rückfalls bzw. der späteren Beschwerden am rechten Knie erfolgt. Damit seien auch keine weiteren Abklärungen angezeigt und könne auf die Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. C.___ vom 19. August 2021 von 20 % abgestellt werden (Suva-act. 227). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr umstritten ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers Am 30. September 2022 erhob der weiterhin durch Rechtsanwältin Herzog vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid. Er beantragte, dieser sei aufzuheben und ihm sei eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21 % auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 10 % auszurichten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Inhaltlich beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Berechnung des Valideneinkommens, namentlich das Abstellen auf die Werte der LSE und in diesem Zusammenhang auch die Einordnung im Kompetenzniveau 2 (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Luzern, die Beschwerde vom 30. September 2022 sei abzuweisen. Dabei hielt sie an der Massgeblichkeit der LSE-Tabellen und insbesondere des Kompetenzniveaus 2 für die Berechnung des Valideneinkommens fest (act. G 3). C.b. Mit Replik vom 13. Februar 2023 (act. G 9) bzw. Duplik vom 2. Mai 2023 (act. G 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. C.c. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 reichte Rechtsanwältin Herzog dem Gericht ihre Honorarnote ein (act. G 15 und 15.1). C.d. Auf die detaillierten Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine Integritätsentschädigung bzw. die Höhe derselben. In dieser Hinsicht ist der Einspracheentscheid vom 30. August 2022 demnach in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 358 f. E. 4.3). 2. Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.1. Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 2.2. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Um den Gesundheitszustand und insbesondere das Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten, welche die Versicherungen während des Administrativverfahrens von ihren eigenen oder von beratenden Ärzten und Ärztinnen einholen, kann rechtsprechungsgemäss ebenfalls Beweiswert beigemessen werden (BGE 135 V 467 ff. E. 4 und BGE 125 V 353 f. E. 3b/ee, je mit Hinweisen). In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.7; RKUV 1997 Nr. U 281 S. 281 f.). Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist im Wesentlichen zwischen den Parteien noch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens gemäss LSE-Tabellen umstritten. 3.1. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Recht nicht mehr umstritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. zum Fallabschluss Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 143). In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Suva-act. 227-6 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat demnach rechtmässig die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 30. November 2021 eingestellt (vgl. formloses Schreiben vom 5. Oktober 2021, Suva-act. 197) und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Dauerleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) geprüft. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Ebenfalls zu Recht unumstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter sowie angepasster Tätigkeit (sog. Zumutbarkeitsprofil). Die Beschwerdegegnerin stellte in dieser Hinsicht auf die überzeugende kreisärztliche Beurteilung vom 18. August 2021 ab. Diese stimmt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Selbständiger im Gartenbau (75 %) auch mit der Beurteilung des behandelnden Orthopäden des Spitals D., Dr. E., überein (Suva- act. 183-5 und 180-3). Zwar liegt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit keine Beurteilung der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers vor, doch kann auch in dieser Hinsicht auf die – sämtliche Kriterien für den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung (vgl. dazu vorstehende E. 2.3) erfüllende – Einschätzung des Kreisarztes abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch nichts Abweichendes geltend macht. Gemäss Einschätzung des Kreisarztes sind dem Versicherten aus unfallbedingter Sicht Arbeiten mit ständigem Gehen oder Stehen, Tätigkeiten verbunden mit Zwangshaltungen der Sprung- und Kniegelenke mit Hocken, Knien und Kauern, Arbeiten auf unebenem Boden und in widrigen Witterungsverhältnissen sowie Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit ist der Versicherte hingegen vollschichtig, d. h. 100 %, einsetzbar (Suva-act. 183-5). Nachfolgend ist mithin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf diese Grundlagen abzustellen. 3.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 4.2.2, und vom 11. September 2019, 9C_225/2019, E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich auf das im individuellen Konto (IK) eingetragene Einkommen abzustellen. Im vorliegenden Fall, in welchem es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH handelt, kann – zufolge seines bestimmenden Einflusses auf die Aufteilung zwischen Gehalt und Gewinnanteil – für die Ermittlung des Invaliditätsgrads aber nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_346/2012, E. 4.6, und vom 15. September 2020, 8C_450/2020, E. 4.2.3). 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinzu kommt, dass die Gesellschaft erst am 25. August 2015 (Statutendatum; Publikation im SHAB am 1. September 2015) gegründet worden war (vgl. Handelsregisterauszug, abrufbar unter: www.zefix.ch). Nachdem die Gesellschaft im Zeitpunkt des Unfallereignisses nur rund dreieinhalb Jahre bestand, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Einkünfte/Geschäftsgewinne ohnehin (noch) nicht repräsentativ gewesen wären (BGE 135 V 64 E. 3.4.6; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2016, 9C_148/2016, E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch: Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, N 3319 und 3324), was grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (act. G 1-5 Ziff. 18). 4.2. Die Beschwerdegegnerin hat – in Anwendung des Gesagten – entsprechend für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht die IK-Einträge des Beschwerdeführers bzw. die Geschäftsbuchhaltung der B.___ GmbH, sondern die statistischen Werte gemäss LSE (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) herangezogen. Dabei stellte sie auf den Wert der LSE 2016, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige "77, 79-82", Kompetenzniveau 2, ab (Suva-act. 227-7). 4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf Werte des statistischen Lohnrechners "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) oder des Lohnrechners des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds (welche beide auf den Daten der LSE basieren) abzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Profile (act. G 1.6-1.14) beziehen sich auf die Grossregion Ostschweiz (Salarium) bzw. auf den Kanton St. Gallen (Lohnrechner). Praxisgemäss ist jedoch auf die Werte für die gesamte Schweiz abzustellen, da – solange nicht auf ein tatsächlich erwirtschaftetes Invalideneinkommen abzustellen ist (was vorliegend nicht der Fall ist, vgl. nachfolgende E. 5) – der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2011, 8C_744/2011, E. 5.2 mit Hinweisen). Entsprechend kann auch von der beantragten Einholung weiterer Lohnberechnungen beim BFS (act. G 1-8 Ziff. 26) abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Ohnehin basieren die vom Beschwerdeführer aufgelegten Profile – wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt – zudem allesamt auf Kaderfunktionen oder zumindest auf einer abgeschlossenen Berufsausbildung im entsprechenden Bereich (was nicht zutreffend ist, vgl. dazu nachstehende E. 4.5.2 und 4.5.4), weshalb diese ohnehin nicht aussagekräftig sind. 4.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist hinsichtlich des Valideneinkommens auch nicht aussagekräftig, was er im Jahr 2022 verdient hat bzw. ohne Meniskusschaden in einem 75 % Pensum bei der B.___ GmbH verdient hätte. Die von ihm berücksichtigten Unfalltaggelder (zzgl. 20 %) in der ersten Jahreshälfte basieren nämlich nicht auf dem zuvor effektiv erzielten Verdienst (welcher tiefer gewesen wäre), sondern wurden – zufolge fehlender Zuverlässigkeit der bisherigen Einkommen – ebenfalls gestützt auf die LSE berechnet (vgl. Suva-act. 227-7 zweiter Absatz). Vorliegend sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, die Geschäftsergebnisse für das Jahr 2023 abzuwarten. Zumal diese angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Unfalls und der daraus entstandenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl auch weiterhin (wie diejenigen vor dem Unfallereignis) nicht als repräsentativ angesehen werden könnten (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.1). 4.2.3. Mithin ist nachfolgend das Valideneinkommen gestützt auf die Werte der LSE zu berechnen. 4.2.4. Hinsichtlich der massgeblichen LSE-Tabelle macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es sei nicht auf die LSE 2016, sondern diejenige von 2020 abzustellen (vgl. act. G 1-8 Ziff. 27). Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. 4.1), ist auf die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs massgebenden Umstände abzustellen. Wie das Bundesgericht in einem invalidenversicherungsrechtlichen Fall ausgeführt hat, sind damit nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte generell, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2021, 8C_202/2021, E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im Unfallversicherungsrecht ist demnach analog auf die – bezogen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs – im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten veröffentlichen Daten abzustellen. Da im vorliegenden Fall die vorübergehenden Leistungen per 30. November 2021 eingestellt worden sind (vgl. Suva-act. 197), besteht ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2021. Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers jedoch bereits mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 verneint (Suva-act. 202), weshalb sie die (erst am 23. August 2022 publizierte LSE 2020) gar nicht berücksichtigen konnte. Hingegen hätte sie – im Rahmen des Einspracheverfahrens (welches mit Entscheid vom 30. August 2022 abgeschlossen wurde) – die zwischenzeitlich publizierte LSE 2020 heranziehen und ihre Berechnung entsprechend anpassen müssen, da es sich bei der LSE 2020 – bezogen 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den frühestmöglichen Rentenanspruch – um die aktuellste statistische Grundlage handelt. Nachfolgend ist mithin auf die Werte der LSE 2020 abzustellen. Die Anwendbarkeit der Tabelle TA1 und darin wiederum der Wert für die Wirtschaftszweige "77, 79-82 (ohne 78)" ist zwischen den Parteien sodann zu Recht unumstritten. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nämlich korrekt festhielt, fällt die Tätigkeit Garten-/Landschaftsbau in den NOGA Wirtschaftszeig 81. 4.4. Strittig ist hingegen, welchem Kompetenzniveau der Beschwerdeführer zuzuordnen ist. Während die Beschwerdegegnerin ihn im Kompetenzniveau 2 eingeordnet hat, macht der Beschwerdeführer geltend, er wäre dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen gewesen. 4.5. Die Kompetenzniveaus gemäss LSE unterscheiden sich wie folgt: Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art, das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst, das Kompetenzniveau 3 komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen und das Kompetenzniveau 4 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. 4.5.1. Aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser 1985 eine Berufslehre als Metzger abgeschlossen hat, ab 1994 jedoch als Chauffeur tätig war (offenbar wurde der Beschwerdeführer 1997 von der Invalidenversicherung zum LKW- Chauffeur umgeschult, vgl. Suva-act. 112-1). Bis 2006 arbeitete der Beschwerdeführer für verschiedene Unternehmen als Chauffeur bzw. zwischen 1999 und 2006 zusätzlich als Platzwart des Beton-Recycling bei der F.___ AG. 2006 bis 2008 arbeitete der Beschwerdeführer als Allrounder bei der G.___ AG. 2008 bis 2012 war er als Disponent, Betonmaschinist und Fuhrparkchef bei der H.___ tätig. Ab 2013 arbeitete er als Maschinist bei der I.___ AG, bis er sich im August 2015 mit der B.___ GmbH selbständig machte (act. G 1.3). Gemäss dem seit der Gründung unveränderten Handelsregistereintrag der B.___ GmbH (abrufbar unter: www.zefix.ch) bezweckt diese [...]. Gemäss eigener Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerde, macht die Arbeit im Gartenbau bis heute den grössten Teil der Aufträge aus. Er lege neue Gärten an und nehme Änderungen und Umbauarbeiten in Gärten vor. Zudem habe er sich im Bereich Rasenpflege spezialisiert. Wenige Aufträge würden in den Bereich des 4.5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gartenunterhalts, der Pflanzenpflege und der Schneeräumung im Winter fallen (act. G 1-5 Ziff. 17). Als höchste Schulbildung des Beschwerdeführers wird im Lebenslauf die Gewerbliche Berufsschule J.___ (während der Lehre als Metzger), aufgeführt. Unter dem Titel "Besondere Fähigkeiten" werden verschiedene Führerausweis-Kategorien aufgezählt, die Absolvierung eines Computerkurses "SmartStart und Winword" im Jahr 2002 sowie des Kurses "Schutzgasschweissen SMS" im Jahr 2006 (act. G 1.3). Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zudem zwei Weiterbildungszertifikate für den "Profikurs Rasenpflege der Firmen K.___ AG und L.___ AG" und den "Profikurs Biologischer Gartenunterhalt der Firma L.___ AG", beide besucht im Jahr 2017, ein (act. G 1.4). Wie die Beschwerdegegnerin korrekt vorgebracht hat, handelt es sich dabei jeweils um eintägige Kurse (vgl. die von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichten Kursbeschriebe, act. G 3.4). Soweit ersichtlich handelt es sich dabei auch nicht um von JardinSuisse (Unternehmerverband Gärtner Schweiz) anerkannte Kurse. Nach Gesagtem verfügt der Beschwerdeführer im Bereich Gartenbau über keine Berufslehre oder anderweitige allgemein anerkannte Ausbildung, geschweige denn eine höhere Aus-/Weiterbildung. Auch verfügt er nicht über eine Ausbildung zum Baumaschinenführer (Maschinist). Dies lässt grundsätzlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit bei der B.___ GmbH nicht über ein "grosses Wissen in einem Spezialgebiet" im Sinne des Kompetenzniveaus 3 verfügt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Berufserfahrung als Maschinist, Chauffeur und Allrounder im Gartenbau verweist (act. G 1-6 Ziff. 19), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall nämlich festgehalten, dass die von einer versicherten Person – ohne abgeschlossene Ausbildung im Bereich Gartenbau und ohne Weiterbildungsabschluss als Landschaftsgärtner – aufgrund jahrelanger Arbeit erworbenen Kenntnisse nicht mit dem im Kompetenzniveau 3 geforderten grossen Wissen im Spezialgebiet zu vergleichen seien und bestätigte im konkreten Fall entsprechend die Einordnung in das Kompetenzniveau 2 (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2019, 8C_136/2019, E. 4.1.3). 4.5.3. Auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer seiner eigenen GmbH, aufgrund welcher er auch für die Auftragsakquise und die Arbeits-/ Projektplanung verantwortlich war, vermag eine Einordnung im Kompetenzniveau 3 nicht zu rechtfertigen. Arbeiten im Verkauf (worunter die Auftragsakquise zu subsumieren ist) sowie in der Administration (worunter die Arbeits- und Projektplanung zu subsumieren ist, da vorliegend keine Hinweise darauf vorliegen und vom 4.5.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass er grössere Arbeiten/ Projekte ausgeführt hätte, welche eine komplexe Koordination von verschiedenen Leistungen und/oder Arbeitern notwendig machen würde) sind nämlich definitionsgemäss (vgl. vorstehende E. 4.5.1) dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen. Auch ergibt sich aus den Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH für die Jahre 2015 bis 2020, namentlich dem darin aufgeführten Lohnaufwand (Suva-act. 219-5 ff.), dass – neben dem Beschwerdeführer – offenbar keine anderen Mitarbeiter beschäftigt wurden, weshalb auch nicht von einer eigentlichen Führungs- oder Kaderposition des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Nach Gesagtem ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – auf den Wert für das Kompetenzniveau 2 abzustellen. 4.5.5. Zusammengefasst ist vorliegend demnach für die Ermittlung des Valideneinkommens der Wert gemäss LSE 2020, TA1, Wirtschaftszweige "77, 79-82 (ohne 78)", Kompetenzniveau 2, massgebend. Dieser beträgt Fr. 5'155.-- monatlich (inkl. 13. Monatslohn). 4.6. Dieser Wert – basierend auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche – ist auf die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat dabei im angefochtenen Entscheid auf den Totalwert für alle Wirtschaftszweige (01-96), welcher für das Jahr 2021 41.7 Stunden beträgt, abgestellt. Da vorliegend aber aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf den LSE Wert für die Wirtschaftszweige "77, 79-82" abzustellen ist (vgl. vorstehende E. 4.4), ist folgerichtig für die Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit ebenfalls auf diesen konkreten Wirtschaftszweig abzustellen. Gemäss der Statistik über die "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche" (abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) betrug die betriebsübliche Arbeitszeit in den Wirtschaftszweigen "77, 79-82" im Jahr 2021 42.1 Stunden. Demnach ergibt sich nach Aufrechnung ein Einkommen von Fr. 5'425.65 monatlich (Fr. 5'155.-- / 40 * 42.1). 4.7. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung zwischen 2020 und 2021 – welche entgegen den Ansichten der Parteien weder -0.3 % (Suva-act. 202-2 zweitunterster Absatz) noch 0.1 % (Suva-act. 215-6 Ziff. 16) betrug, sondern -0.2 % (vgl. Medienmitteilung des BFS vom 1. Juni 2022, abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) – ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 5'414.80 (Fr. 5'425.65 * 0.998) monatlich bzw. Fr. 64'977.60 jährlich (* 12). 4.8.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. 6. Unter den gegebenen Umständen muss nicht weiter geprüft werden, ob der von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren angewendete – jedoch nicht weiter begründete – Leidensabzug von 5 % zu Recht erfolgt ist. Ein solcher Abzug zu Gunsten des Beschwerdeführers ergäbe ein Invalideneinkommen von Fr. 62'399.60. Dies wiederum würde einem Invaliditätsgrad von knapp 4 % entsprechen. Mithin wäre selbst unter Berücksichtigung dieses Leidensabzugs der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht. Vorliegend bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich ein höherer Abzug rechtfertigen würde. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 7. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass auf den Totalwert für Männer über alle Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1 abzustellen ist. Auch hier ist wiederum auf die im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgebende LSE 2020 abzustellen (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.3). Daraus ergibt sich ein statistisches Einkommen von Fr. 5'261.-- monatlich. 5.1. Dieses ist wiederum auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen, wobei in diesem Fall – gleich wie bei der Einkommenshöhe gemäss LSE – auf den Totalwert für alle Wirtschaftszweige, d. h. 41.7 Stunden, abzustellen ist (vgl. Statistik über die "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche" [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch]). Demnach ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'484.60 monatlich (Fr. 5'261.-- / 40 * 41.7) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 (vgl. dazu bereits vorstehende E. 4.8) Fr. 5'473.65 monatlich (Fr. 5'484.60 * 0.998) bzw. Fr. 65'683.80 jährlich (* 12). 5.2. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 30. September 2022 – in Bestätigung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2022 – abzuweisen. Es besteht kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Januar 2019. 7.1. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. f ATSG). 7.2. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdegegnerin hat – unabhängig vom Verfahrensausgang und ihrer anwaltlichen Vertretung – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 7.3.