© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 09.03.2023 Entscheiddatum: 24.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 24.11.2022 Art. 3, 11, 13 und 81 Verordnung (EG) Nr. 883/2204; Art. 21 und 53 sowie Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens: Nichteintreten auf die Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid, den die Beschwerdegegnerin in der Funktion eines liechtensteinischen Unfallversicherers nach liechtensteinischem Recht aufgrund eines liechtensteinischen Rechtsverhältnisses erlassen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. November 2022, UV 2022/39). Entscheid vom 24. November 2022 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2022/39 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Grieder, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen (Zahnschaden) Sachverhalt A. Die in der Schweiz wohnhafte A.___ (nachfolgend: Versicherte) war bei der B.___ in C.___ als Verkäuferin in einem Pensum von 60 % angestellt und als solche über die D.___ AG, C., bei der Generali Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali), Nyon, gemäss dem liechtensteinischen Gesetz über die Unfallversicherung vom 28. November 1989 (UVersG) unfallversichert (act. G 1.1-1, 1.1-2, 1.1-3 und 3.3), als sie am 17. Oktober 2019 beim Treppensteigen bei sich zu Hause stolperte und sich dabei das Gesicht anschlug (act. G 1.1-1). Am 22. Oktober 2019 wurde der D. AG mit einem liechtensteinischen Unfallformular eine Unfallmeldung erstattet, wobei als Verletzung ausgebrochene Zähne angegeben wurden (act. G 1.1-1). A.a. Am 23. Oktober 2019 erstellte Dr. med. dent. E.___ einen Kostenvoranschlag für eine Zahnbehandlung in der Höhe von Fr. 353.90 (act. G 1.1-2). Am 5. November 2019 erteilte die Generali die entsprechende Kostengutsprache (act. G 1.1-3). Betreffend einen weiteren Kostenvoranschlag von Dr. E.___ vom 11. November 2020 über Fr. 7'223.50 (act. G 1.1-5 ff.) teilte die Generali der Versicherten mit Schreiben vom 12. Mai 2021 mit, eine Beurteilung ihres beratenden Zahnarztes habe ergeben, dass der Zahn auch bei normalen Belastungen im täglichen Leben jederzeit hätte frakturieren können, sodass eine anspruchshindernde Gelegenheits- oder Zufallsursache vorliege. Die Generali sei demzufolge nicht leistungspflichtig (act. G 1.1-10). Auf Ersuchen der Versicherten (act. G 1.1-11) erliess die Generali über die Ablehnung ihrer Leistungspflicht am 9. Juli 2021 eine einsprachefähige Verfügung (act. G 1.1-12). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C. Erwägungen 1. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Th. Grieder, Zürich, am 9. September 2021 Einsprache bei der Generali (act. G 1.1-13). B.a. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und Korrespondenzen (vgl. act. G 1.1-15 ff.) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 die Einsprache ab (vgl. Beilage zu act. G 1). B.b. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die weiterhin durch Rechtsanwalt Grieder vertretene Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2022 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 1). Sie beantragte, die Verfügung vom 9. Juli 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 seien aufzuheben und es seien im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2019 die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) zu übernehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Generali (act. G 1 S. 2). C.a. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. September 2022 beantragte die Generali (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, wobei ihr vorher eine Nachfrist zur eingehenden materiellen Vernehmlassung in der Sache anzusetzen sei (act. G 3). C.b. In ihrer Replik vom 17. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin dar, weshalb aus ihrer Sicht auf die Beschwerde einzutreten sei und hielt an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 5). C.c. In ihrer Duplik vom 2. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an den bisherigen Anträgen, wonach auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten und diese eventualiter abzuweisen sei, fest (act. G 7). C.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst zu prüfen ist, ob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin eintreten kann. Diese bringt vor, das angerufene Versicherungsgericht sei örtlich nicht zuständig (vgl. act. G 3). 2. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, jedoch besteht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses im Fürstentum Liechtenstein in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2005 (2P.130/2004) einen solchen in Abrede stellt (vgl. act. G 5 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als in jenem Urteil, in dem der betreffende Versicherte zwar einen ausländischen Arbeitgeber hatte, für diesen jedoch einzig in der Schweiz tätig war, ist aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Police (vgl. act. G 7.2; Risikoort C.___) und mangels gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin anzunehmen, der gewöhnliche Arbeitsort liege im Fürstentum Liechtenstein. Demnach hat die Beschwerdeführerin – anders als der Versicherte im soeben aufgeführten Bundesgerichtsurteil – von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Am Bestehen eines internationalen Sachverhalts ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr in der Replik erstmals vorgebracht (vgl. act. G 5 S. 4), im Unfallzeitpunkt neben der unselbständigen Erwerbstätigkeit noch einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz nachgegangen zu sein scheint (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 3 S. 2, wonach die Beschwerdeführerin neben ihrer Hauptbeschäftigung bei der liechtensteinischen Arbeitgeberin noch [...] in der Schweiz zu erteilen scheine; vgl. [...]; abgerufen am 16. November 2022; vgl. act. G 3.5). Demnach ist für die Frage, welche Rechtsvorschriften betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden sind, das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.632.31) und vom Fürstentum Liechtenstein (LR 0.632.31) ratifizierte Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) heranzuziehen (vgl. dazu Art. 21 lit. b des EFTA-Übereinkommens und Art. 8 lit. b des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens; vgl. auch Art. 115a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 3. Nach Art. 21 des EFTA-Übereinkommens regeln die Mitgliedstaaten zur Herstellung der Freizügigkeit die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 3.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Anlage 2 zu Anhang K und durch das Protokoll zu Anhang K über die Freizügigkeit zwischen Liechtenstein und der Schweiz (vgl. dazu Art. 8 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens), wobei die Anhänge, Anlagen und Protokolle einen integrierenden Bestandteil des EFTA-Übereinkommens darstellen (Art. 53 Abs. 1 EFTA- Übereinkommen). Entsprechend Art. 1 der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA- Übereinkommens sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander grundsätzlich die Rechtsakte der Europäischen Union, auf welche im Abschnitt A der Anlage 2 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens Bezug genommen wird, oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden. Aufgrund eines entsprechenden Verweises im besagten Abschnitt A der Anlage 2 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens ist vorliegend namentlich die durch weitere Verordnungen aktualisierte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) einschlägig (zur Verordnung in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [Stand 1. Januar 2015] vgl. SR 0.831.109.268.1). Diese erwähnt in der Definition ihres sachlichen Geltungsbereichs (vgl. Art. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) zwar die Nichtberufsunfallversicherung nicht explizit, wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt (vgl. act. G 5 S. 4). Allerdings können die Nichtberufsunfälle gemäss dem Kreisschreiben Unfallversicherung Nr. 19 vom 14. Dezember 2017 des Bundesamtes für Gesundheit unter die Leistungen für Krankheit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 subsumiert werden, sodass die Anwendbarkeit der EG-Verordnung im Bereich der Nichtberufsunfälle nicht ausgeschlossen ist. Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt (vgl. act. G 7 S. 4), dürfte die fehlende Erwähnung der Nichtberufsunfallversicherung in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 darin begründet sein, dass nicht allen europäischen Staaten dieses Institut bekannt ist, mithin die Nichtberufsunfälle andernorts über die Krankenversicherung versichert sind. 3.2. Vor dem Hintergrund, dass die Leistungen für Nichtberufsunfälle unter jene für Krankheit i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 subsumiert werden können, stellt sich allerdings die Frage, ob die im Verhältnis zwischen Liechtenstein und der Schweiz hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung im EFTA-Übereinkommen vorgesehene Ausnahmeregelung greift (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Anlage 2 des Anhangs K und Protokoll 2 zu Anlage 2 des Anhangs K des EFTA- 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Übrigen geht aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Police eindeutig hervor, dass die liechtensteinische Arbeitgeberin B.___ bei der Beschwerdegegnerin eine Nichtberufsunfallversicherung nach liechtensteinischem Recht abgeschlossen hat (vgl. act. G 7.2). Dass daneben bei dieser auch noch eine Police für eine Unfallversicherung nach schweizerischem Recht besteht, wird von keiner Seite geltend gemacht. Folgerichtig ist auch die Unfallmeldung auf einem Formular nach Übereinkommens). Davon ist jedoch nicht auszugehen, da das Institut der Nichtberufsunfallversicherung sowohl der Schweiz als auch dem Fürstentum Liechtenstein bekannt ist. Hätten sie also neben der Krankenversicherung auch für die Nichtberufsunfallversicherung eine Spezialregelung treffen wollen, welche die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschränkt, wäre anzunehmen, dass sie dies – neben der Krankenversicherung – explizit im Protokoll 2 zur Anlage 2 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens vermerkt hätten. Auch würde es für die schweizerischen und liechtensteinischen Arbeitgebenden eine Verkomplizierung darstellen, wenn sich die Versicherungsunterstellung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern für den Zweig der Berufsunfallversicherung und denjenigen der Nichtberufsunfallversicherung unterscheiden könnte. Schliesslich könnte eine derartige Aufteilung auch für die Arbeitnehmenden mit Unsicherheiten und einem schlechteren Versicherungsschutz einhergehen. Eine solche Verkomplizierung dürfte von den beiden Vertragsparteien durch die im EFTA-Abkommen festgehaltene Ausnahmeregelung kaum angestrebt worden sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass es dabei einzig um die Krankenversicherung im engeren Sinne geht. Folglich ist zur Beurteilung der im Fall der Beschwerdeführerin anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen. Nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Für die Beschwerdeführerin, die angibt, neben der unselbständigen Tätigkeit in Liechtenstein noch eine selbständige Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, bedeutet dies, dass sie im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung grundsätzlich den liechtensteinischen Rechtsvorschriften untersteht. Gleiches gälte auch, wenn sie im Zeitpunkt des Unfalls lediglich bei der liechtensteinischen Arbeitgeberin angestellt gewesen wäre, ohne daneben einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte liechtensteinischem Recht erfolgt (vgl. act. G 1.1-1). Die Beschwerdegegnerin hat ihren Hauptsitz zwar in der Schweiz, jedoch ist sie im Fürstentum Liechtenstein für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassen und hat eine Vertretung in C.___ (act. G 7.1). Den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022, welcher Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet, hat die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten eindeutig in der Funktion eines liechtensteinischen Unfallversicherers erlassen. Daran ändert nichts, dass in der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung, die mit dem Erlass des Einspracheentscheides ohnehin dahingefallen ist, bei der materiellen Beurteilung auf schweizerisches Recht verwiesen worden ist, zumal sich in ihrem Betreff ebenfalls ein Hinweis auf das liechtensteinische Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. act. G 1.1-12). Dass der Einspracheentscheid von einem liechtensteinischen Versicherer erlassen worden ist, erhellt auch aus dessen Betreff sowie der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung. Folglich handelt es sich beim Anfechtungsgegenstand um einen Einspracheentscheid, der nach liechtensteinischem Recht von einem liechtensteinischen Versicherer aufgrund eines liechtensteinischen Rechtsverhältnisses abgeschlossen worden ist. Auf die Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 5. 6. Nach Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliederstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. 5.1. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache dem Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln (vgl. dazu die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheides). 5.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskosten sind in diesem Verfahren keine zu erheben (Art. 61 lit. fdes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Streitsache wird dem Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein übermittelt. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis