St.Gallen Sonstiges 13.03.2023 UV 2022/12

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2022/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 26.06.2023 Entscheiddatum: 13.03.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2023 Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 UVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG: Rentenprüfung. Eine versicherte Person muss sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Zwischen dem Tabellenlohn von Fr. 68'924.-- und dem tatsächlich erzielten Lohn von Fr. .-- besteht eine beachtliche Differenz, sodass für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn abzustellen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2023, UV 2022/12). Entscheid vom 13. März 2023 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. UV 2022/12 Parteien A., Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manfred Dähler, SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Invalidenrente Sachverhalt A. A.___ (nachfolgend: Versicherter) war als selbständig erwerbender Chauffeur tätig und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert, als er am __ Oktober 2018 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog (Suva-act. 2 und 29 ff.). Im Anschluss an die stationäre Behandlung im Kantonsspital St. Gallen (KSSG; Suva-act. 26) erfolgte der Übertritt in eine stationäre Rehabilitation in den Kliniken Z., wo der Versicherte bis zum 30. November 2018 behandelt wurde (Suva-act. 43). Vom 17. Juni bis 12. Juli 2019 absolvierte der Versicherte eine ambulante Rehabilitation (Suva-act. 73). Ab dem 5. August 2019 erfolgte ein Einstieg in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Transport- und Logistikunternehmer mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % (Suva-act. 72, 76 und 94; zur vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 5. bis 19. Oktober 2019 infolge einer kleinen Operation vgl. Suva-act. 83), wobei der Versicherte gemäss eigenen Angaben beim Hantieren mit schwereren Lasten eingeschränkt war (vgl. Suva-act. 76 und 102). Ab dem 12. November 2019 liess sich die Arbeitsfähigkeit auf 60 % steigern (Suva-act. 101, 103 f., 106 und 115). Mit Zeugnis vom 30. April 2020 erklärte Dr. med. B., Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, Kliniken Z.___, den Versicherten ab dem 4. Mai 2020 in einer A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 25 kg) als zu 100 % arbeitsfähig. Gleichzeitig hielt Dr. B.___ fest, dass in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, während eine Tätigkeit mit Ladungssicherung und Hantieren von Stückgut und Industriegut definitiv nicht mehr möglich sei (Suva-act. 116 ff.). Anlässlich einer Besprechung mit der Suva vom 25. Mai 2020 erklärte der Versicherte, dass bei bestimmten Belastungen Schmerzen geblieben seien, die wohl nicht mehr weggehen würden. Schwere Hebe-/Stoss- und Zugbewegungen könne er nicht mehr ausführen. Dies sei aber für eine Ladungssicherung unabdingbar. Auch das Heben von Lasten über Schulterhöhe bereite ihm grösste Mühe. Die rechte Seite sei schlimmer als die linke. In den letzten Wochen hätten keine Therapien mehr stattgefunden und er nehme keine Schmerzmittel mehr ein. In den letzten zwei Monaten habe sich einiges geändert. Auch die Situation mit Covid-19 habe dazu beigetragen, dass er seine berufliche Ausrichtung verändert habe. [...]. Deshalb habe er sich dazu entschlossen, seine selbständige Tätigkeit mit den [...] aufzugeben. Er habe eine Anstellung bei der C.___ AG als Chauffeur für [...] mit einem Pensum von 100 % angenommen. Bei dieser Tätigkeit würden sich die Hebearbeiten auf wenige Momente und auf maximal 20 kg beschränken. Dies sei für ihn gut machbar (Suva-act. 124). A.b. In einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 30. Mai 2020 kam Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass die Unfallfolgen gemäss Bildgebung soweit folgenlos ausgeheilt und die Frakturen fest knöchern konsolidiert seien. Als klinische residuelle Beschwerden bestünden diffuse Schmerzen im Bereich des Thorax ausschliesslich bei stärkerer körperlicher Belastung. Diesem Umstand sei mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle mit leichteren körperlichen Belastungen Rechnung getragen worden. Der Versicherte könne aufgrund der Unfallfolgen schwere oder schwerste körperliche Belastungen nicht mehr ausführen. Das Heben oder Tragen von Lasten über 20 kg sei ihm nicht mehr zumutbar. Er sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch uneingeschränkt in einem vollen Pensum einsetzbar (Suva-act. 120). In einer weiteren Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2020 schätzte Dr. D. den Integritätsschaden für die residuellen bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen des Thorax bei Status A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. nach bilateraler unfallbedingter Rippenserienfraktur infolge des Autounfalls vom __ Oktober 2018 auf 7.5 % (Suva-act. 121). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu und lehnte einen Anspruch auf Rentenleistungen ab, da die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen würden (Suva-act. 125). Dagegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt lic. iur. M. Dähler, St. Gallen, am 9. Juli 2020 vorsorglich Einsprache (Suva-act. 128). Nach einer am 17. September 2020 erfolgten Besprechung mit der Suva (Suva-act. 132) reichte der Rechtsvertreter einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 2020 ein, worin dieser festhielt, dass dem Versicherten eine reine Chauffeurtätigkeit zu 100 %, aber Gepäckmanipulationen, Schneekettenmontage sowie Ein- und Aussteigehilfe nur in eingeschränktem Masse möglich seien. Es sei ihm nur eine mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Lasten bis maximal 25 kg möglich. Demnach bestehe auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für das Aufbauen und Abbauen von Planen- und Plangerüsten zur Vorbereitung der Be- und Entladung, die Be- und Entladung von Transportgut, die Ladungssicherung mittels Ketten, Zuggurten und weiterer Materialien sowie für Güterverschiebungen bei Zollkontrollen, wie sie die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im [...] mit sich bringe (Suva-act. 136). A.d. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 widerrief die Suva ihre Verfügung vom 8. Juni 2020 und sprach dem Versicherten erneut eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu, während sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Suva-act. 145). A.e. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dähler für den Versicherten am 4. März 2021 Einsprache (Suva-act. 146). B.a. Am 7. April 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten bei Dr. D.___ statt. In seiner Beurteilung vom 12. April 2021 kam Dr. D.___ zum Schluss, dass seine Einschätzung vom Mai 2020 weiterhin gültig sei. Aufgrund der schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des Thorax/Oberkörpers könne B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. der Versicherte schwere oder schwerste körperliche Belastungen mit Heben von Gegenständen über 20 kg nicht mehr ausführen. Das repetitive Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg sei dem Versicherten ebenfalls nicht mehr zumutbar. Auch könne er Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule, insbesondere bei Inklination des Rumpfes mit Rotationsbelastungen nicht mehr repetitiv durchführen. Demgegenüber sei der Versicherte für leichte bis mittelschwere körperlich leidensangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt in einem vollen Pensum einsetzbar. Die aktuell von ihm ausgeübte Arbeitstätigkeit als Berufskraftfahrer ohne direkte Be- und Entladetätigkeiten entspreche dem leidensadaptierten Arbeitsprofil und könne uneingeschränkt ausgeübt werden (Suva-act. 159). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 wies die Suva die Einsprache vom 4. März 2021 ab (Suva-act. 168). B.c. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt Dähler für den Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Februar 2022 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 sei aufzuheben, die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und das Gericht habe eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 27 % zuzusprechen oder die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine entsprechende Rente zu verfügen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie den Beizug der vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin (act. G 1 S. 2). C.a. Mit Schreiben vom 2. März 2022 orientierte das Versicherungsgericht die Parteien über den Beizug der IV-Akten und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einsichtnahme bei gleichzeitiger Fristansetzung für die Beschwerdeantwort und Einreichung der Vorakten (act. G 3 ff.). C.b. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 17. Januar 2022 (act. G 6). C.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Mit Schreiben vom 6. April 2022 setzte das Versicherungsgericht Rechtsanwalt Dähler Frist für die Replik an und eröffnete ihm die Möglichkeit, innert gleicher Frist Einsicht in die beigezogenen Akten zu nehmen (act. G 7). C.d. In seiner Replik vom 7. Juni 2022 hielt Rechtsanwalt Dähler - abgesehen vom Antrag auf Beizug der Vorakten - an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 10). C.e. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden Duplik (act. G 12). C.f. Auf entsprechende Nachfrage des verfahrensleitenden Richters (act. G 14) teilte Rechtsanwalt Dähler mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mit, dass auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet werde (act. G 15). C.g. Anfechtungsgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zugesprochen und einen Rentenanspruch verneint hat (Suva-act. 168). 1.1. Die Terminierung der vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per 1. Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin zwar zu keinem Zeitpunkt formell verfügt, dem Beschwerdeführer jedoch mündlich mitgeteilt (vgl. Suva-act. 124 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sich, soweit aktenkundig, gegen die faktische Einstellung der Taggelder nicht zur Wehr gesetzt. In der Beschwerde bemängelt er den Leistungseinstellungszeitpunkt der vorübergehenden Versicherungsleistungen ebenfalls nicht und wünscht die Rentenprüfung (vgl. act. G 1). Damit bringt er indirekt zum Ausdruck, dass er mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen, welche einer Rentenprüfung vorangeht (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), einverstanden ist. Folglich ist anzunehmen, dass der durch die mündliche Kundgabe, die faktische Leistungseinstellung sowie durch die Verfügung betreffend Rente implizit verfügte Fallabschluss per 1. Mai 2020 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu BGE 134 V 150 ff. E. 5.2 ff.) und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer in seinen im Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften ebenfalls nicht bemängelt, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, er habe diese nicht angefochten (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a). Daran vermag auch der allgemeine Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (vgl. act. G 1 S. 2), nichts zu ändern, zumal die Beschwerdegegnerin ja gerade eine Integritätsentschädigung als gesetzliche Leistung zugesprochen hat. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.3. Zu prüfen ist somit einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente. 1.4. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann, in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.1. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die urteilenden Instanzen die 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten (vgl. act. G 1, 6 und 10), dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D.___ sowie die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen ist, während schwere körperliche Belastungen nicht mehr möglich sind (vgl. Suva-act. 116 ff., 120, 136 und 159). Diese ärztlichen Beurteilungen erscheinen gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am ___ eine neue Arbeitsstelle in einem Pensum von 100 % als Kraftfahrer (Chauffeur) angetreten hat (act. G 1.5), die für ihn nach eigenen Angaben gut machbar sei (vgl. Suva-act. 124), als nachvollziehbar und schlüssig. Es ist demnach von einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen. 4. Ausgehend von der ermittelten 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. oben E. 2.1), wobei in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen sind, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.1, und vom 3. Mai 2016, 9C_644/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann ist zur Ermittlung der Vergleichseinkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Ist eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, abgestellt. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist in diesem Sinne ultima ratio (vgl. BGE 142 V 188 E. 2.5.7 mit Hinweisen; BGE 148 V 174 E. 9.2.1; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2022, 8C_256/2021, E. 9.3). 5. Für das Valideneinkommen ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel vom zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn auszugehen, während Ausnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssen (BGE 130 V 349 E. 3.4.2 und 139 V 30 E. 3.3.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann gemäss Bundesgericht grundsätzlich gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeit erzielten Durchschnittslohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_567/2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Erfahrungs- und Durchschnittswerte können nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren herangezogen werden (BGE 139 V 30 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Sodann schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass gegebenenfalls auch bei Erwerbstätigen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird und zwar namentlich bei selbstständig Erwerbenden, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches gilt, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Betriebsgewinne üblicherweise eher gering sind (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2016, 8C_450/2016, E. 3.2.2, und vom 30. Dezember 5.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013, 8C_567/2013, E. 2.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2017, 9C_413/2017, E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer war vor dem Unfall zuletzt als selbständig erwerbender Chauffeur tätig, wobei er die Selbständigkeit erst am ___ 2018 und damit gut __ Monate vor dem Unfall vom __ Oktober 2018 aufgenommen hatte (vgl. Suva-act. 2). Mit den Parteien ist davon auszugehen (vgl. act. G 1, 6 und 10), dass für die Festsetzung des Valideneinkommens nicht auf diese zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit abgestellt werden kann. Zum einen ist die Dauer dieser selbständigen Erwerbstätigkeit zu kurz gewesen, um für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen zu werden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Einspracheentscheid, Suva-act. 168 S. 8). Zum anderen ist aufgrund der anlässlich der Besprechung vom 25. Mai 2020 bei der Suva vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen auch anzunehmen, dass dieser selbst im Gesundheitsfall im ___ seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund der Corona- Situation mit [...] aufgegeben und in eine unselbständige Tätigkeit zurückgewechselt hätte (vgl. Suva-act. 124). 5.2. Angesichts seiner bisherigen Berufstätigkeit als Chauffeur (zwar [...] absolviert, aber seit 19__ [...]tätig; IV-act. 3) und dem Umstand, dass er nach dem Unfall erneut eine Erwerbstätigkeit im Bereich der Fahrdienste aufgenommen hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall in eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Chauffeur gewechselt hätte. Dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Validenlohns auf den branchenspezifischen (Zeile 49-52 [Landverkehr]) statistischen Tabellenlohn für Männer im Kompetenzniveau 2 gemäss der Tabelle TA1 der LSE unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung abgestellt hat (vgl. Suva-act. 168 S. 8), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, jedoch ist der Lohn nicht bis ins Jahr 2021, sondern nur bis zum Rentenbeginn, sprich bis zum Jahr 2020 (vgl. oben E. 1.2; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), zu indexieren. Durch den Beizug des branchenspezifischen Lohns wird den persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Auch das Kompetenzniveau 2, das praktischen Tätigkeiten, unter anderem im Bereich Fahrdienst, entspricht, erscheint im Fall des Beschwerdeführers als passend (vgl. dazu Tabelle TA1 der LSE). Dass der bei der E.___ AG im Jahr ___ erzielte Verdienst eine bessere Basis zur Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, wie dies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt (vgl. act. G 1 S. 6 ff.), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zum einen hatte der Beschwerdeführer diese Anstellung gemäss IK-Auszug nicht einmal ein ganzes Jahr lang inne (vgl. Suva- 5.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. act. 129), sodass es sich nicht um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Zum anderen hat er diese Tätigkeit freiwillig aufgegeben und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er als Gesunder bei Aufgabe der Selbständigkeit zu dieser Arbeitgeberin zurückkehren und damit an seine Lohnverhältnisse von ___ hätte anknüpfen können (vgl. die entsprechende Behauptung in act. G 1 S. 15 f.), liegen nicht vor. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den [...] des Jahres 2018 vor Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss IK-Auszug noch einer gering entlöhnten Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. Suva-act. 129), mithin die Anstellung bei der E.___ AG nicht die unmittelbar letzte vor der selbständigen Erwerbstätigkeit gewesen zu sein scheint. Schliesslich zeigt der IK-Auszug ganz generell relativ häufige Arbeitsplatzwechsel (vgl. Suva-act. 129), was das Heranziehen von Durchschnittswerten erschwert. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass solche Durchschnittsberechnungen das tatsächliche Valideneinkommen besser abbilden als der branchenspezifische LSE-Tabellenlohn, was sich auch an dem von der IV-Stelle anhand des IK-Auszugs für das Jahr 2017 ermittelten – für den Beschwerdeführer nachteiligen und weit unter dem bei der E.___ AG erzielten Gehalt liegenden – tiefen Validenlohn von Fr. 55'743.-- zeigt (vgl. Suva-act. 129 und 133). Da grundsätzlich die Verhältnisse bis zum Einspracheentscheid massgebend sind, ist von der im Einspracheentscheid verwendeten Datenlage (LSE 2018 und nicht LSE 2020) auszugehen (vgl. dazu BGE 143 V 300 f. E. 4.1.3 f. und 4.1.7), jedoch ist das Valideneinkommen, wie bereits erwähnt, nur bis ins Jahr 2020 zu indexieren. Ausgehend von der Tabelle TA1, Zeile 49-52, der im Einspracheentscheid verwendeten LSE 2018 ergibt sich unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 im Landverkehr betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Zeile 49) ein Jahreseinkommen von Fr. 69'443.01 (Fr. 5'421.-- x 12 = Fr. 65'052.--; Fr. 65'052.-- / 40 x 42.7 = 69'443.01). Angepasst an die im Einspracheentscheid verwendeten Werte der Nominallohnentwicklung (2019: 0.9 %; 2020: 0.8 %) resultiert folglich ein Valideneinkommen von Fr. 70'629.-- (Fr. 69'443.01 x 1.009 x 1.008 = gerundet Fr. 70'629.--). 5.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in 6.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2) Der Beschwerdeführer ist seit dem ___ als Kraftfahrer (Chauffeur) bei der C.___ AG in einem Pensum von 100 % angestellt (act. G 1.5). Es handelt sich dabei um eine unbefristete Anstellung, die noch bis heute andauert, sodass von einer ausreichenden Stabilität des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Anstellung bei der C.___ AG als leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen, da er dabei nach seinen Angaben kaum schwere Hebetätigkeiten ausüben muss (vgl. Suva-act. 124). Dr. D.___ hat bestätigt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer neu aufgenommenen Tätigkeit medizinisch gesehen um eine optimal leidensangepasste Tätigkeit handelt (Suva-act. 120 und 159), was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird (vgl. act. G 6 S. 3, oben). Der Beschwerdeführer hat sich also entsprechend dem ihm medizinisch attestieren Zumutbarkeitsprofil selber eingegliedert, indem er seine selbständige, nicht optimal angepasste Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine neue, angepasste angenommen hat. Er schöpft damit das ihm medizinisch attestierte Arbeitspensum von 100 % in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit voll aus. Auch gibt es keine Indizien dafür, dass es sich bei dem ausgerichteten Lohn von jährlich rund Fr. ___ ([...] + [...]; vgl. act. G 1.5; die Überstunden sind unregelmässig und können auf Dauer nicht zugemutet werden, weshalb sie nicht als Lohnbestandteil gewertet werden; Gleiches gilt für die Gratifikation, auf die laut Arbeitsvertrag kein Anspruch besteht) um einen Soziallohn handelt (vgl. dazu auch act. G 1 S. 10 ff.). Dies gilt umso mehr als vom Grundsatz auszugehen ist, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht (BGE 117 V 18 E. 2c/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2018, 9C_752/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). 6.2. Nach dem Gesagten fällt das vom Beschwerdeführer bei der C.___ AG effektiv erzielte Einkommen zur Bestimmung des Invalideneinkommens in Betracht, wie dies auch die Beschwerdegegnerin einräumt. Gleichwohl hat die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen nicht auf das effektive Einkommen abgestellt, sondern den Tabellenlohn TA1 der LSE 2018 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herangezogen. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer schöpfe die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus, da das in der aktuellen Anstellung bei der C.___ AG erzielte Einkommen eine beträchtliche Differenz zum hypothetischen Einkommen gemäss LSE aufweise. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (vgl. Suva-act. 168 S. 7). Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer durch den Wechsel in eine andere Chauffeurtätigkeit kein besseres Erwerbseinkommen erzielen könnte als das bei der C.___ AG vertraglich vereinbarte von Fr. ___. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diesbezüglich grundsätzlich einleuchtend dargelegt, dass die Tätigkeit eines Lastwagenchauffeurs häufig mit einer körperlich schweren Arbeit einhergehe, was sich bei der Entlöhnung bemerkbar mache. Wenn ein Lastwagenchauffeur nur noch selektiv bzw. ausserhalb der schweren körperlichen Arbeit eingesetzt werden könne, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, sei eine Lohnsenkung die Konsequenz (act. G 10 S. 9). Bei der aktuellen leidensangepassten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer mit der Ladungssicherung und Ladungsmanipulation überhaupt nichts mehr zu tun. Die Ware werde maschinell befördert und Geräte würden die schwere Arbeit verrichten. Aufgrund der geringen körperlichen Anforderungen seien diese Tätigkeiten bei den Chauffeuren sehr beliebt und dementsprechend schlechter bezahlt (act. G 1 S. 5). 6.4. Allerdings muss sich eine versicherte Person gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung auch diejenigen Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Bundesgericht schöpft die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nämlich grundsätzlich auch dann nicht in zumutbarer Weise voll aus, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6 mit Hinweisen). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2019, 8C_77/2019, E. 3.2.3 mit Hinweis). Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen 6.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsatzes (BGE 110 V 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 3. Dezember 2003, I 349/01, E. 6.1 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2014, 9C_485/2014, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden. Selbst wenn also die versicherte Person infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, kann sie gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erwarten, dass die Unfallversicherung für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen Minderverdienst aufkommt (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts vom 8. November 2018, 8C_109/2018, E. 4.2, mit Hinweis und vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1). Zu prüfen bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt allenfalls auch ausserhalb der Chauffeurtätigkeit bessere Erwerbsmöglichkeiten offen stehen. Wenn der Beschwerdeführer seinen angestammten Beruf als Chauffeur verlassen würde, kämen für ihn auf dem allgemeinen ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt mangels durchgeführter Umschulung grundsätzlich nur Hilfsarbeitertätigkeiten im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 in Betracht. Ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2018 ergibt sich bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) im Jahr 2018 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 67'766.67 (Fr. 5'417.-- x 12 / 40 x 41.7). Angepasst an die im Einspracheentscheid verwendeten Werte der Nominallohnentwicklung (2019: 0.9 %; 2020: 0.8 %) resultiert für das Jahr 2020 sodann ein Einkommen von gerundet Fr. 68'924.-- (Fr. 67'766.67 x 1.009 x 1.008). Gründe für einen Tabellenlohnabzug, wie ihn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangt (act. G 1 S. 15), sind grundsätzlich nicht ersichtlich. Auch wenn dem Beschwerdeführer schwerere körperliche Tätigkeiten medizinisch nicht mehr zumutbar sind, stehen ihm auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er soeben dargelegt worden ist (vgl. oben E. 6.5), gleichwohl ausreichend Betätigungsmöglichkeiten offen. Dies gilt umso mehr, als er gemäss den IV-Akten über ein in F.___ erlangtes Lehrzeugnis als [...] verfügt (vgl. IV-act. 50-5). Überdies ist er 6.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Stellt man dem Valideneinkommen von jährlich Fr. 70'629.-- (vgl. oben E. 5.4) das Invalideneinkommen von Fr. 68'924.-- (vgl. oben E. 6.6) gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'705.-- und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2 % (Fr. 1'705.-- x 100 / Fr. 70'629.--). Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. Entscheid bereits als selbständig Erwerbender tätig gewesen, was ihm bei der Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ebenfalls nützlich sein dürfte. Zwischen dem statistischen Invalideneinkommen von Fr. 68'924.-- und dem bei der C.___ AG tatsächlich erzielten Lohn von Fr. ___ (vgl. oben E. 6.2) besteht somit eine beachtliche Differenz von Fr. ___, sodass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn abzustellen ist (vgl. dazu namentlich auch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1; vgl. oben E. 6.5). Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm aufgrund des fehlenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens i.S.v. Art. 21 Abs. 4 ATSG keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden könne (act. G 1 S. 16 f.), ist entgegenzuhalten, dass die Anrechnung des hypothetischen höheren Einkommens gemäss Bundesgericht weniger auf der Schadenminderungspflicht beruht, sondern auf der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (SVR 2017 UV Nr. 45 S. 155, 8C_13/2017 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.1). Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall im Wesentlichen vor vollendete Tatsachen gestellt worden, was den Stellenwechsel des Beschwerdeführers anbelangt. Anlässlich der Besprechung, an welcher sie von der Aufnahme der neuen Stelle erfahren hat, hat sie den Beschwerdeführer sogleich darüber informiert, dass er aufgrund der erhaltenen Arbeitsfähigkeit keine Rentenleistungen erhalten werde (vgl. Suva-act. 124). 6.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid abzuweisen. 8.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8.2. bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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